#gestohlene Kulturgüter
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world-of-news · 2 years ago
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kunstplaza · 2 years ago
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mylipstickchoice · 2 years ago
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The Ischtar-Gate -  Pergamonmuseum Berlin
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dermontag · 2 years ago
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Auf die Kleinen gehen sie los, die Großen kommen davon. So wird gern geurteilt über Urteile wie dieses. Lebenslang soll ein russischer Soldat in Haft, das befand am Montag ein Gericht in Kiew beim ersten Kriegsverbrecherprozess in der Ukraine. Wadim Sch., 21 Jahre alt, hat gestanden, Ende Februar auf einer Dorfstraße im Osten der Ukraine einen Radfahrer erschossen zu haben, einen 62 Jahre alten Zivilisten. Wadim Sch. zeigte Reue vor Gericht. Ja, er hätte den Schießbefehl seines Fähnrichs verweigern müssen. Fünf Mann seiner Panzerkolonne hatten ein Auto gestohlen, um damit aus dem Gefecht zu flüchten, der Radfahrer war Zeuge. Er hat zum Mobiltelefon gegriffen, der Soldat zur Kalaschnikow. Danach hat sich Wadim Sch. freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben. Der junge Mann stammt aus der sibirischen Region Irkutsk, rund 6000 Kilometer von der Ukraine entfernt. Was dort sein Auftrag sein würde, dürfte er kaum genau erfasst haben, aber dass es Unrecht war, auf einen unbewaffneten Zivilisten zu schießen, wird ihm dennoch klar gewesen sein. Wadim Sch. und seine Gruppe wollten einen Zeugen beseitigen, ihre Tat vertuschen, und haben das Gegenteil erreicht. Jetzt bekam die Weltöffentlichkeit mit, was geschehen war – und sie bekam den ersten Angeklagten in einem Prozess um russische Kriegsverbrechen im Ukrainekrieg zu sehen: jung, unerfahren, kahl geschoren. Kommen die Großen davon? Auf die Kleinen gehen sie los, die Großen kommen davon? Im Krieg also: Je weiter unten in der Befehlskette, desto eher wird einer habhaft gemacht? Wadim Sch. wirkt wie ein Sündenbock, dessen Los den alten Spruch bestätigt. Seine Tat war ein Verbrechen innerhalb eines Verbrechens, denn Angriffskrieg an sich ist ein Straftatbestand des Völkerrechts. [Wenn Sie aktuelle Nachrichten aus Berlin, Deutschland und der Welt live auf Ihr Handy haben wollen, empfehlen wir Ihnen unsere App, die Sie hier für Apple- und Android-Geräte herunterladen können.] Vor allem müsste also der primäre Aggressor vor Gericht stehen, doch ist es derzeit offen, ob es je dazu kommt. Russlands Präsident Wladimir Putin weiß, warum er „Spezialoperation“ sagt anstatt „Krieg“. Im Krieg wäre Putin Oberbefehlshaber der Armee, verantwortlich für den Verlauf des Krieges und auch für die Achtung vor dem humanitären Völkerrecht. Wenn Führungskräfte Unrecht zu Recht erheben, werden Straftaten begünstigt. Just dieses steht den Zielen und Methoden im Weg, die Putins Terror verfolgt, wenn er Häuser, Kliniken, Schulen oder Theaterbauten mit Artillerie beschießen lässt und Mörder von Zivilisten mit Orden auszeichnet. Dass Zivilisten und Kulturgüter zu schonen sind, ist internationales Wissen aller Streitkräfte, es gilt für alle Armeen. Wo in bewaffneten Konflikten Gesetzlosigkeit zur Gewohnheit wird, und wo durch die Führungskräfte selbst Unrecht zu Recht erhoben wird, da entwickelt sich in Armeen ein Klima, das umso eher Straftaten wie jene von Wadim Sch. und dessen Einheit begünstigt. Das humanitäre Völkerrecht in bewaffneten Konflikten gilt international, es gilt auf allen Führungsebenen, ob zivil oder militärisch. Auch in Putins Armee weiß man: Es stellt weltweit die zentrale Dienstvorschrift, die verbindliche Grundlage für Streitkräfte dar. Dass dieser Rechtsbereich überhaupt entstand, verdankt sich ungezählten Kriegsverbrechen, die unaufgeklärt oder ungesühnt blieben. Viele weitere Prozesse gegen Kriegsverbrecher oder Kriegsgefangene soll es in der Ukraine wie in Russland geben, eine Reihe davon wird längst vorbereitet. Die Mutter von Wadim Sch. soll an Putin geschrieben haben, dass sie ihren Sohn wiederhaben möchte. Auf dem empathischen Ohr scheint die aktuelle russische Führung taub, Antworten sollen die Eltern von Soldaten selten erhalten. Dass Wadim Sch. tatsächlich den Rest seines Lebens in Haft verbringen wird, ist noch nicht gesagt. Beim Aggressor wie bei den Attackierten mehrt sich in diesem Krieg die Zahl der Gefangenen. Sie sind Pfänder und Geiseln, der Druck der Soldateneltern wird steigen. Die juristische Aufarbeitung des laufenden Krieges hat erst begonnen.
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juliamariecurto · 7 years ago
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Öffentliche Debatte zur Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes
Die öffentliche Debatte rund um die von der Beauftragten für Kultur und Medien Monika Grütters vorgebrachten Vorschläge, Referenten-Gesetzesentwürfe und endgültige Verabschiedung der Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes war brisant und unübersichtlich. Im Internet finden sich eine Vielzahl an Medienberichten und Stimmen für und gegen die Gesetzesnovelle. Eine übergreifende Zusammenfassung der Ereignisse mit einer Darstellung des Hintergrundes zum Kulturgüterschutz sind nicht zu finden. Ich habe mich in einer Hausarbeit im Rahmen meines Masterstudiums mit der Thematik beschäftigt und möchte mein Ergebnis zum Verständnis dieser Debatte öffentlich zur Verfügung stellen.
Hintergrund Kulturgüterschutz
Der Schutz nationalen Kulturgutes in Europa geht auf die Zeit nach Napoleon und den Wiener Kongress 1815 zurück in der die ersten völkergewohnheitsrechtlichen Bestrebungen zur Sanktion seiner Kunstraubzüge angestellt wurden.[1] In Deutschland wurde erstmals 1919 nach dem ersten Weltkrieg die Reichsverordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken erlassen um der starken Abwanderung von Kunstwerken nach dem Krieg Einhalt zu gebieten. Das Gesetz betraf nur Werke aus Privatbesitz deren Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den nationalen Kunstbesitz bedeuten würde und basierte auf einem Verzeichnis national wertvoller Kunstwerke, deren Verbringung ins Ausland im Falle einer Aufzeichnung einer Genehmigungspflicht unterlag.[2] Dieses Gesetz stellte sich nach dem 2. Weltkrieg aber auch als unzulänglich heraus, zumal sich nach der Zeit der Nationalsozialisten in Bezug auf Kunstrestitution viele Fragen stellten. So wurde 1955 in Umsetzung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 55 GG das ausführlichere Kulturgutschutzgesetz erlassen. Die Hauptkompetenz des Gesetzes war ein Schutz vor Abwanderung von „national wertvollem“ Kulturgut, der den Bundesländern durch Führung von Kulturgutverzeichnissen auferlegt wurde. Das Gesetz regelte aber nicht präzise, was als „national wertvoll“ einzustufen sei, es wurde die jeweils oberste Landesbehörde mit dieser Einschätzung betraut.  Das Gesetz bestimmte auch nur über die Ausfuhr, nicht aber über die Einfuhr von potentiell geraubtem Kulturgut anderer Länder. Seit Erlass des Gesetzes wurden in ganz Deutschland insgesamt nur 2700 Objekte eingetragen (Hierzu sei aber angemerkt, dass auch Sammlungen als ein Objekt vermerkt werden können). Ähnliche Schutzmaßnahmen wurden auf nationaler Ebene auch in anderen Ländern Europas getroffen, allerdings stießen diese aufgrund der Nichtanwendbarkeit ausländischen öffentlichen Rechts jeweils bald an ihre Grenzen, da die Durchsetzung von Rückgabeansprüchen sich über Ländergrenzen als nahezu unmöglich herausstellte. Der erste Versuch einer Vereinheitlichung über multinationale Regelungen erfolgte 1970 mit der UNESCO-Konvention Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. In Artikel eins wird Kulturgut als […]  das von jedem Staat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders wichtig bezeichnete Gut […] definiert.[3] Das Übereinkommen diente als Grundlage und Verpflichtung für die Vertragsstaaten Stellen einzurichten, die Gesetzesentwürfe zum Schutz kulturellen Erbes ausarbeiten, Kulturgutverzeichnisse aufstellen, wissenschaftliche und technische Einrichtungen fördern und Bildungsmaßnahmen zum schwindenden Kulturerbe ergreifen sollten. In dem Übereinkommen verpflichteten sich die Vertragsstaaten auch dazu, bei Einfuhr in einen anderen Staat eine Ausfuhrbescheinigung mitzuschicken, die die rechtmäßige Ausfuhr durch den ausliefernden Staat bestätigte.[4] Es folgten 1992 die EU-Verordnung über die Ausfuhr von Kulturgütern, 1993 die EU-Richtlinie über die Rückgabe von illegal ausgeführten Kulturgütern zwischen den Mitgliedstaaten und 1995 die Unidroit-Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter. Deutschland verankerte erst 2007 die UNESCO-Konvention und die EU-Richtlinie von 1993 im Kulturgüterrückgabegesetz. Dem Gesetz wurde von Kritikern einige Mängel wie zu eng ausgestaltete Schutzbereiche der deutschen Kulturgüterschutzbestimmungen oder Probleme hinsichtlich der Verjährungsregelungen vorgeworfen.[5] 2014 wurde zusätzlich eine EU-Richtlinie zur Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verbrachten Kulturgütern erlassen. Die geplante Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes wurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU, SPD und CSU festgehalten und setzte sich das Ziel die drei vorhandenen Gesetze in eines zu überführen sowie der EU-Richtlinie von 2014 nachzukommen. Es sollten insbesondere vereinfachtere Regelungen dazu getroffen werden deutsches Kulturgut vor Abwanderung zu schützen und illegal ausgeführtes Kulturgut anderer Staaten an diese zurückzugeben. Staatsministerin Grütters kündigte 2014 an, die Novellierung umsetzen zu wollen und bat alle Beteiligten des Kunsthandels, Verbände, Künstler, Archäologen und Numismatiker sich an einer schriftlichen Anhörung zu beteiligen. Es wurde stets besonders betont, wie wichtig es sei, durch ein neues Gesetz den Raubhandel illegal verbrachter Kulturgüter aus von Terrorismus geplagten Regionen zu unterbinden.
Chronologie
Im Folgenden soll eine kurze Übersicht über die für die Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes relevanten Gesetze und Ereignisse bis zum heutigen Tag gegeben werden:
11. Dezember 1919 –  Reichsverordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken
06. August 1955 – Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
14. November 1970 – Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
1992/1993 – EU-Verordnung/EU-Richtlinie Illegale Ausfuhr von Kulturgütern
2007 – Kulturgüterrückgabegesetz in Deutschland
12. August 2013 – Bericht der Bundesregierung zum Kulturgutschutz in Deutschland[6]
27. November 2013 – Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes wird als Ziel in den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aufgenommen[7]
2014 – EU-Richtlinie zur Rückgabe von Kulturgütern zwischen Mitgliedsstaaten
Juli – November 2014 – Schriftliche Anhörung Verbände und Institutionen des
Kunsthandels, der Museen, Kirchen sowie Experten aus Wissenschaft und Kultur
22. April 2015 – Mündliche Anhörung Verbände, Kunsthandel, Experten
29. Juni 2015 – Einleitung der Ressortabstimmung
Ende Juni 2015 – Inoffizieller Vorentwurf wird der Presse zugespielt
15. Juli 2015 – Pressekonferenz mitStellungnahme zum Entwurf
14. September 2015 – Erster offizieller Referentenentwurf
4. November 2015 – Bundeskabinett verabschiedet Gesetzesentwurf
18. Dezember 2015 – Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf
22. Juni 2016 – Kulturausschuss des Bundestags billigt Gesetzesentwurf mit einigen Änderungen
8. Juli 2016 – Bundesrat stimmt Gesetz zu
6. August 2016 – Gesetz tritt in Kraft
Die öffentliche Debatte zum Kulturgutschutzgesetz
Die öffentliche Debatte zum Kulturgutschutzgesetz wurde wie eingangs erwähnt von stark polarisierenden Parteien geführt, deren Auftritt zum Großteil wenig sachlich und stark emotionalisiert war. Frau Staatsministerin Grütters musste von Anbeginn der Debatte eine Verteidigungshaltung einnehmen und so wirkte jeder Aufruf zur aktiven Teilnahme an der inhaltlichen Gestaltung der Novellierung wenig überzeugend. Während Frau Grütters immer wieder den Einbezug des Kunstbetriebs betonte, wurde ihr von ihren Gegensprechern vorgeworfen, auf keine Gesprächswünsche einzugehen. Das im Juli 2016 verabschiedete Gesetz wurde im Gegensatz zu den ersten inoffiziellen Referentenentwürfen um einige Punkte zugunsten der Widersprecher abgeändert. Im Folgenden sollen die unterschiedlichen Stimmen der Debatte anhand von den wichtigsten Ereignissen innerhalb der zwei Jahre der Gesetzesfindung aufgezeigt werden. Die WELT zeigte sich besonders aktiv in der Gegendebatte, andere Medien wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung gaben beiden Seiten eine Stimme.
Schriftliches Anhörungsverfahren 2014
In einem Schreiben forderte das Bundesministerium für Kultur und Medien am 14. Juli 2014 die wichtigsten Vertreter der Kunstwelt auf, einige Fragen hinsichtlich der geplanten Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes zu beantworten. In dem Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht werden solle, der den Kunsthandelsstandort Deutschland stärke. [8] Laut BKM gab es eine Rücklaufquote von 75%. Es meldeten sich über 40 Institutionen und Verbände der Kunstwelt sowie Religionsgemeinschaften, Antiquare und Experten der Archäologie und Numismatik zurück.[9]
Die Kunsthandelsverbände Bundesverband Deutscher Galerien und Kunsthändler, Bundesverband Deutscher Kunstversteigerer, Kunsthändlerverband Deutschland und Verband Deutscher Antiquare stellten ein gesammeltes Schreiben mit ihren Antworten online.[10] In der Einleitung bezogen die Verbände sich auf die vom BKM angedachte Stärkung des Kunsthandelsstandortes Deutschlands indem sie auf ihre Rolle in der Erhaltung von historischen Kulturgütern durch wissenschaftliche Aufbereitung, Ausstellung und Marktpflege hinwiesen. Des Weiteren sei der Kunstmarkt durch die Abschaffung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände bereits erheblich geschwächt. Der Kunsthandel sei auch sehr an Provenienzen von Kunstgegenständen interessiert und forderten eine länderübergreifende, unbeschränkt zugängliche Datenbank national wertvoller Kulturgüter. Die Fragen der Bundesregierung waren in acht Punkte unterteilt:
1) Umsetzung der neuen EU-Richtlinie, 2) Schaffung eines einheitlichen, kohärenten Kulturgüterschutzgesetzes, 3) Rechtsvereinfachung und Modernisierung, 4) Stärkung des Abwanderungsschutzes und Anpassung an EU-Recht, 5) Stärkung der Umsetzung der UNESCO Konvention von 1970, 6) Stärkung des Kunsthandelsstandortes Deutschland, 7) Vereinfachungen im internationalen Leihverkehr und 8) Stärkung des Schutzes von öffentlichen Sammlungen. Es soll nun beispielhaft auf einige Punkte näher eingegangen werden.
Im ersten Punkt wurde erfragt, wie die Sorgfaltspflicht für die Praxis angewendet werden könne, was die Mindestanforderungen für den Nachweis von Provenienz im Privatbereich sein müssten, ob zwischen dem Handel und Privatpersonen unterschieden werden solle und welche Datenbanken konsultiert werden müssten. Die Verbände entgegneten, dass die Verlängerung der Überprüfungspflicht von zwei auf sechs Monate in der Praxis bereits eine Lähmung des Handels bedeuten würde und somit der deutsche Kunsthandelsstandort gegenüber seinen internationalen Mitbewerbern stark im Nachteil stehen würde. Die zukünftige Regelung dürfe bei Rückgabeanspruch des Eigenbesitzers kein enteignungsgleicher Eingriff sein. Die Eintragung von Kulturgut müsse weiter dem Listenprinzip folgen, abstrakte Klassifikationen müssten vermieden werden. Zwischen Handel und Privatpersonen könne nach der Rechtssystematik nicht unterschieden werden, die Auslegung müsse weiterhin dem Richter vorbehalten werden. Der Schutz von Kulturgut vor Abwanderung sei ein zu vager Begriff, da Kulturaustausch Grundlage für die internationale Verständigung sei und diesen einzuschränken in der Zeit der Globalisierung einen Rückschritt der Kulturpolitik bedeute. Aus diesem Grund müssten hinsichtlich der neuen Gesetzgebung die materiellen, immateriellen und ideellen Werte so hoch wie möglich angesetzt werden. Für die Provenienz Forschung sollten nicht nur die von der Bundesregierung genannte Datenbank lostart sondern vor allem das kostenpflichtige Art Loss Register herangezogen werden und, wie bereits eingangs erwähnt, besonders eine internationale Datenbank für Kulturgüter aller Art erstellt werden. Für die Fragen zwei und drei, welche Regelungen und Vereinfachungen im Bereich des Kulturgutschutzgesetzes erforderlich seien, antworteten die Verbände mit dem Wunsch nach möglichst hohen Werte- und Altersgrenzen sowie einer verstärkten Zusammenarbeit mit Behörden von Ländern in denen die Gefahr von Kunstraub aufgrund starker Korruption oder Kriegen besonders hoch sei. Auf die Fragen in Punkt fünf, wie die Umsetzung der UNESCO-Konvention von 1970 gestärkt werden könne, ob man eine Objekt-ID für Kulturgüter einführen solle und welche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um Handel mit geraubten Kulturgütern zu unterbinden, antworteten die Verbände, dass die Umsetzung durch das Kulturrückgabegesetz von 2007 für den Kunsthandel schon starke Konzessionen bedeutet hatte und weitere bürokratische Erschwerungen den Kunsthandel erheblich schwächen würden. Es wurde wieder darauf hingewiesen, dass einheitliche Datenbanken zur Erfassung von Informationen zu nationalen Kulturgütern dringend notwendig seien und die Nennung von Klassifikationen unter die vielleicht mehrere Millionen Einzelwerke fallen würden, dem Grundsatz der UNESCO-Konvention bedeutendes Kulturgut zu schützen entgegenstünde. Des Weiteren wurde eine Expedition des Britischen Museums von 2008 zitiert, nach deren Ergebnissen in den letzten elf Jahren im Südirak keine verheerenden Raubgrabungen mehr vorgefallen seien und der Kunsthandel mit Raubgut aus diesem Grund auch nicht ein Milliardengeschäft sein könne. Hier sei allerdings angemerkt, dass der Bericht des British Museum auch davon sprach, dass sie nicht wissen, wie die Ergebnisse für andere Teile des Iraks aussehen würden und ob die archäologischen Stätten überhaupt typisch für die Südregion gewesen seien. Die Verbände sprachen sich grundsätzlich für die Einführung einer Objekt-ID aus, deren Erteilung aber ohne Wartefristen, die in Wettbewerbsnachteilen resultieren würden, bearbeitet werden müsse. Nach EU-Richtlinie sind wie in Punkt sieben vermerkt, im internationalen Leihverkehr die Rückgabezusage und Rückgabepflicht eingeschränkt. Die Bundesregierung erfragte, welche zusätzlichen Änderungen diesbezüglich erforderlich seien. Die Kunsthandelsverbände sprachen sich hier ganz klar gegen jegliche Einschränkung aus, da Kunsthändler und private Sammler bei nicht geklärter rechtlicher Lage Leihgaben verweigern würden und die deutsche Museumslandschaft dadurch beträchtlich eingeschränkt werden würde.
Zusammenfassend fanden in der schriftlichen Stellungnahme der Kunsthandelsverbände besonders die möglichst hohe Ansetzung von Alters- und Wertgrenzen, der Vorzug des Listenprinzips gegenüber einer vagen Klassifikation von Kulturgut und der Ausbau von international einheitlichen Datenbanken für Kulturgut Betonung. Besonders die Schwächung des Marktes durch stärkere Maßnahmen von Bürokratie und dem damit verbundenen erhöhten Zeitaufwand dürfe auf keinen Fall Folge der Novellierung sein.
Mündliches Anhörungsverfahren 2015
Das mündliche Anhörungsverfahren von Fachkreisen und Verbänden fand am 22. April 2015 statt. Basierend auf die Auswertung des schriftlichen Anhörungsverfahrens sollte auf die Punkte eingegangen werden, bei denen es noch Unstimmigkeiten in den Stellungnahmen gab. Die Anhörung wurde in drei Themenkomplexe aufgeteilt: 1) Stärkung des Abwanderungsschutzes durch Schaffung von Ausfuhrregelungen und Anpassung an EU-Standards, 2) Stärkung der Umsetzung der UNESCO-Konvention von 1970 durch Schaffung von Einfuhrregelungen und Vereinfachung der Rückgaberegelungen hinsichtlich unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes und Maßnahmen gegen Raubgrabungen und 3) Schaffung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit Kulturgut in Anlehnung an das Schweizer Modell.[11] Es soll im Folgenden auf Themenblock eins und zwei eingegangen werden. Die Stellungnahmen sind dem ausführlichen Protokoll der Anhörung am 22. April 2015 entnommen.[12]
Nach einer langen Begrüßung durch Frau Staatsministerin Monika Grütters in der sie noch einmal die Aufgabe Deutschlands in der Bekämpfung des Handels mit Raubgut aus krisengeplagten Regionen der Welt und die Sicherung des deutschen Kulturerbes durch Maßnahmen zum Abwanderungsschutz betonte, leitete Ministerialdirigent Dr. Günter Winands die Fragenrunde und den ersten Themenblock ein. Die erste Frage hinsichtlich des Abwanderungsschutzes betraf die dafür geltenden EU-Bestimmungen für die Ausfuhr in Drittstaaten und ob diese auch für die Ausfuhr in EU-Mitgliedsstaaten übernommen werden sollten. In den Antworten von unterschiedlichen Mitgliedern der Verbände, Vertretern von Museumsräten und Rechtsanwälten ergaben sich zusammenfassend folgende Stellungnahmen: die Museumsverbände, der Verein deutscher Bibliothekare und Vertreter der Archäologen sprachen sich generell sehr für das angedachte Schutzprinzip von Sammlungen aus, das vorher im Gesetz nicht berücksichtigt wurde. Die Stiftung Preußischer Kulturschutz und Kulturstiftung der Länder betonten wie schwierig es sei, national wertvolle Werke zu Millionenpreisen wieder vom Londoner Auktionsmarkt nach Deutschland zurückkaufen zu müssen. Sie begrüßten einerseits die Alters- und Wertgrenzen, fanden aber Schwierigkeiten bei Archäologischen Funden, die eventuell auch bei geringem materiellem Wert einen bedeutenden Wert als nationales Kulturgut haben könnten. Diesen Positionen standen Vertreter des Kunsthandels, der Galerien und Kunstversteigerer teils entgegen. Sie verlangten höhere Alters- und Wertgrenzen und besonders keinen Mehraufwand für den Handel, der durch die verlängerte Wartezeit auf Ausfuhrgenehmigungen entstehen würde. Es wurde auch sehr häufig die Frage nach dem erhöhten Personal- und Kostenaufwand auf Seiten des Handels sowie der Länder gestellt und wer diesen tragen würde. Der Kunsthandel forderte auch erneut die Einführung des Prinzips Großbritanniens nach dem der Staat das Vorkaufsrecht hat und ein national bedeutendes Werk bei Nichtzustandekommen des Kaufes nach einem Jahr vom Eigentümer ausgeführt werden darf. Alle Stimmen waren sich darin einig, dass die Termini Kulturgut und national wertvoll sehr genau bestimmt werden müssten, da es besonders zwischen den Ländern nach dem Listenprinzip immer wieder sehr unterschiedliche Bewertungskriterien gab. Generell fand das Kategorienprinzip aber bei allen Beteiligten Zustimmung.
Der Themenblock 2 behandelte die Stärkung der UNESCO-Konvention von 1970 für die sich in der Anhörung viele aussprachen. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz betonte, dass ein klarer Herkunftsnachweis und eine Ausfuhrgenehmigung aus dem Herkunftsland ganz entscheidend seien, das Auswärtige Amt aber auch Informationen über die Formalitäten der Herkunftsländer zur Verfügung stellen müsste. Es wurde von der Bundesregierung erbeten, dass klar ausgesprochen werden müsste, was für Informationen in einer Ausfuhrgenehmigung benötigt würden, da diese je nach Herkunftsland komplett unterschiedlich gestaltet würden. Es wurde der Bundesregierung aber auch vorgeworfen, dass sie die früheren Gesetze viel zu sehr anprangere und die UNESCO-Konvention in den wenigsten Vertragsstaaten tatsächlich umgesetzt würden. Man könne eine Rückgabe auch nur aus Ländern erwirken, die die Konvention umgesetzt haben, also sei es noch dahingestellt, ob man die Abwanderung so wirklich eindämmen könne. Der Kunsthandel wies auch noch einmal darauf hin, dass sie sich in der Debatte nicht gerecht behandelt sahen und viel zu oft mit dem Drogen- und Waffenhandel oder der Prostitution verglichen würden. Sie täten vieles in der Herkunftsforschung ihrer Werke und wollte nicht in einem solchen Licht dargestellt werden. Als Vorschlag wie man genau definieren könne, was man eigentlich als Herkunftsland bezeichne, wurde das Schweizer Modell vorgeschlagen, nach dem dieses das Land der letzten Belegenheit sei.
Inoffizieller Referentenentwurf im Juli 2015
Laut Berichterstattung zirkulierte ab 02. Juli 2017 ein inoffizieller erster Referentenentwurf zur Gesetzesnovelle, der die ohnehin angespannte Welt der Kunsthändler, Galeristen und Künstler noch mehr in Unruhe versetzte.[13] Staatsministerin Monika Grütters und Kunstrechtsanwalt sowie Kunstsammler Peter Raue hatten sich Mitte Juni schon in der Gesellschaft des Vereins Berliner Kaufleute und Industrieller getroffen und kamen in ihrem Podiumsgespräch zu keinem Konsens. Der Anfang Juli über die Medien verbreitete Gesetzesentwurf umfasste 91 Paragrafen in 150 Seiten. Fünf Tage nach Veröffentlichung des Entwurfs gab Frau Grütters Andreas Kilb und Niklas Maak von der F.A.Z. ein Interview mit der Absicht, sich zu erklären. Die Ergebnisse dieses Interviews wurden heftig von Cornelius Tittel in der WELT kritisiert. Er warf in seinem Artikel Frau Grütters vor, ihren eigenen Gesetzesentwurf in keiner Weise zu kennen und drückte sein Erstaunen darüber aus, dass weder die Redakteure der F.A.Z. noch Frau Grütters den Entwurf direkt zitierten. Herr Titel nannte den geplanten §7, nach dem zum Beispiel Dauerleihgaben nach fünf Jahren automatisch als national wertvoll eingetragen werden sollten. Des Weiteren lägen die Wertgrenzen bei 150.000 und die Altersgrenzen bei älter als 50 Jahren, da würde durchaus zeitgenössische Kunst auch drunter fallen. Es wurden noch viele geplante Regelungen bemängelt, wie zum Beispiel die Möglichkeit der Landesbehörden, sich Zutritt zu Wohnungen zu verschaffen in denen sie Kulturgut vermuteten und damit das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung einschränkten. Herr Tittel wies daraufhin, dass man in Italien beobachten konnte, wie Werke, die die 50-Jahres Grenze zu erreichen drohten, panisch abverkauft würden. Es folgten viele weitere Kommentare in allen großen deutschen Zeitungsmedien und die Urteile vielen scharf aus. Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 12. Juli, dass Georg Baselitz seine Dauerleihgaben aus der Münchner Pinakothek, dem Albertinum Dresden und den Kunstsammlungen Chemnitz zurückziehe aus Angst vor der von Herrn Tittel erwähnten Möglichkeit, dass seine Dauerleihgaben als Sachgesamtheit unter Schutz gestellt werden könnten. Die Süddeutsche zitierte Bernd Schultz von der Villa Grisebach, der das Gesetz eine „Guillotine des deutschen Kunsthandels“ nannte.[14] Rechtsanwalt Peter Raue äußerte sich über den Tagesspiegel noch einmal zum Referentenentwurf mit dem Titel „Und das soll keine Enteignung sein?“. Er nannte ähnliche Bedenken wie Cornelius Tittel und prangerte vor allem den Entschluss von Staatsministerin Grütters an, sich nicht dem britischen Prinzip des Vorkaufsrechts anzuschließen und damit Deutschland „billig an all das herankäme, was es gerne in den deutschen Museen und Archiven hätte“. Er wies auch darauf hin, dass es weiterhin unklar bleibe, was nun nationales Kulturgut der Definition nach sei. Abschließend bat er Frau Grütters inständig, das geplante Gesetz zu entgiften.[15]
Staatsministerin Grütters antwortete auf alle Angriffe mit einer Krisenpressekonferenz und stellte am 15. Juli 2015 die Ergebnisse der Klarstellungen online.[16] In der Pressekonferenz fasste Frau Grütters noch einmal den gesamten bisherigen Verfahrensverlauf zusammen und die Gründe für die Novellierung, die schon eingehend sowohl in den Informationen zum schriftlichen sowie während des mündlichen Anhörungsverfahrens dargelegt wurden. Frau Grütters ging dann dazu über, die Fehlvorstellungen, die durch den noch nicht ausgereiften Referentenentwurf entstanden waren, zu klären. Eine der größten Fehlvorstellungen sei es, dass die Ausfuhrgenehmigung einer Eintragung als nationales Kulturgut gleichkomme. Es sei lediglich eine Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Wertgrenzen nötig, es würde aber bei 90-95% der Werke nicht zu einer Eintragung kommen. Anmeldepflicht und das Durchforsten privater Bestände sei auch nicht vorgesehen ebenso wenig ein Zutrittsrecht zur Wohnung. Die Britische Regelung des Vorkaufs durch den Staat führe in Großbritannien zur Abwanderung von Werken im Wert von 50 Millionen Pfund pro Jahr und das Bundesverwaltungsgericht habe 1993 entschieden, dass sich der Staat nicht am internationalen Kunsthandel beteiligen könne um wertvolles Kulturgut zu verstaatlichen. Für die Ausfuhr von Kulturgütern werde das Gesetz sich an den Alters- und Wertegrenzen der EU-Verordnung orientieren, diese Werte aber eventuell anheben. Besonderes Augenmerk wurde auf die Klärung des Falls Baselitz gelegt. Mit der Novellierung sollte Leihgebern ein zusätzlicher Schutz geboten werden, indem ihre Werke für die Dauer des Leihvertrags als nationales Kulturgut eingetragen werde um sie bei einem eventuellen Diebstahl auch aus anderen Ländern wieder rückholen zu können. Nach Ende des Leihvertrags werde der Schutz wieder automatisch enden. Und zuletzt wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass der Abwanderungsschutz nach Artikel 73 Absatz 1 Nr. 5a Grundgesetz vom Staat verlangt würde.
Am gleichen Tag schickte der deutsche Kunsthandel einen offenen Brief mit über 200 Unterschriften an Staatsministerin Grütters in dem er vom Ende des internationalen Kunsthandels in Deutschland klagte.[17] In dem Brief wurden die Ideen zur Novellierung eingangs mit nationalistischem Gedankengut und nationalen Verordnungen der deutschen Gerichte verglichen. Es wurde das „totale Versagen deutscher Kulturpolitik“ angeprangert und vorgewarnt, dass viele Sammler ihre Kunstwerke vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes ins Ausland verbringen würden. Des Weiteren wurde unterstellt, dass der eigentliche Zweck des Gesetzes nur darin liege, mehr Kontrolle über den Kunsthandel und den Privatbesitz deutscher Kunstsammler zu erlangen. Der Brief endete mit dem Satz „Keine Freiheit ohne Kunst und ohne Kunst ohne Freiheit! […]“.
In der F.A.Z. erschien in weiterer Folge ein Plädoyer von Hermann Parzinger, der eine Rückkehr zum sachbezogenen Dialog forderte. Besonders die im offenen Brief gestellten Vergleiche des Kulturgutschutzgesetzes mit dem rechtsextremen Lager seien wohl rhetorisch nicht zu untertreffen. Es werde „[…] verbal aufgerüstet, als befände man sich mitten in einer weiteren Nachrüstungsdebatte des Kalten Krieges.“[18] In seinem Plädoyer verteidigte er die von der Bundesregierung vorgebrachten Pläne zur Novellierung und wies darauf hin, dass es in der Kulturpolitik immer um höhere Werte ginge und gerade deswegen die Sicherung des Verbleibs nationalen Kulturguts eine ihrer wichtigsten Aufgaben sei. Hermann Parzinger kritisierte dennoch auch die wenig ausgereiften Bestimmungen des Referentenentwurfs, machte aber darauf aufmerksam, dass es ja nur ein Entwurf sei. Es gäbe keine Rechtfertigung für den empörten Tonfall und es gäbe mit dieser Gesetzgebung einmal die Chance eines echten demokratischen Dialogs. In seinem Schlusswort plädierte er dafür, das Vertrauen zwischen Politik und Kunsthandel wieder zu stärken.
Es folgten von Juli bis September noch viele unterschiedliche Artikel auf beiden Seiten der gespaltenen Lager, manche weiterhin emotional, andere beschwichtigend.
Dritter Gesetzesentwurf
Am 14. September 2015 veröffentlichte die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien den dritten Gesetzesentwurf für das Kulturgutschutzgesetz. Nach unzähligen Diskussionen seit Juli 2015 wurden viele Änderungen vorgenommen, die der Kunsthandel, die Auktionatoren und Museen sehr begrüßten. Im neuen Gesetzesentwurf wurde in §7 erstmals eine für die Allgemeinheit zufriedenstellende Voraussetzung für die Eintragung von nationalem Kulturgut gegeben:   „[…] wenn es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.“[19] Nach dem neuen Entwurf durften auch Werke lebender Urheber nicht mehr ohne deren Einwilligung eingetragen werden.[20] Die Schwellenwerte der Alters- und Wertgrenzen von Bildern und Gemälden wurden auf 70 Jahre und 300.000 Euro angehoben.[21] Dennoch gab es weiterhin Unmut vonseiten der Kunstwelt. Der Rechtsanwalt Peter Raue veröffentlichte abermals eine Stellungnahme im Tagesspiegel in dem er zwar die Änderungen lobte, die Auswirkungen des Gesetzes auf den Kunsthandel aber ganz klar als unerträglich darstellte. Mit der Novellierung würden die schärfsten Restriktionen Europas auf den Kunstmarkt in Deutschland zukommen und nicht nur eine Richtlinie in geplantes Gesetz umgesetzt. Die bevorstehenden Verfahren für den Antrag auf Ausfuhrgenehmigungen würden bei dem Tempo der Kulturverwaltungen der Länder für einen ernst zu nehmenden Kunsthandel, der schnell handeln müsse, zu viel Zeit in Anspruch nehmen.[22] Dennoch fiel die Kritik um ein Vielfaches milder aus als bei den Anhörungen und nach den ersten zwei Referentenentwürfen.
[1] Rietschel, Solveig: Internationale Vorgaben zum Kulturgüterschutz und ihre Umsetzung in Deutschland, Berlin, 2009, S.2
[2] Odendahl, Kerstin: Kulturgüterschutz: Entwicklung, Struktur und Dogmatik eines ebenenübergreifenden Normensystems, Tübingen, 2005, S.60
[3] UNESCO: Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, 1970 http://www.unesco.de/infothek/dokumente/uebereinkommen/konvention-gegen-illegalen-handel-mit-kulturgut.html (abgerufen am 23.05.2017 14:08)
[4] ebda
[5] Rietschel, Solveig: Internationale Vorgaben zum Kulturgüterschutz und ihre Umsetzung in Deutschland, Berlin, 2009, S.5
[6] Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien: Bericht Kulturgutschutz, 2013 https://www.bundesregierung.de/Content/Infomaterial/BPA/BKM/2013-08-12--bericht-kulturgutschutz.pdf?__blob=publicationFile&v=8 (Abgerufen am 24.05.2017 um 12:59)
[7]CDU: Koalitionsvertrag, 2013
https://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/koalitionsvertrag.pdf (Abgerufen am 24.05.2017 um 12:53)
[8]Kunsthandelsverbände: Kulturgutschutz Novelle 2014, 2014http://www.bvdg.de/sites/default/files/Kunsthandelsverb%C3%A4nde%20Kulturgutschutz-Novelle2014_0.pdf (Abgerufen am 29.05.2017 um 10:58), S. 1
[9]Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien: Diskussionspapier KGSG, 2015 https://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/BKM/2015/2015-06-29-diskussionspapier-kgsg.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abgerufen am 29.05.2017 um 11:35)
[10] siehe Fußnote 8, S.1ff
[11] Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien: Diskussionspapier KGSG, 2015 https://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/BKM/2015/2015-06-29-diskussionspapier-kgsg.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abgerufen am 29.05.2017 um 15:34)
[12]Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien: Protokoll mündliche Anhörung KGSG, 2015 https://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/BKM/2015/2015-09-15-kgsg-protokoll-muendliche-anhoerung.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abgerufen am 29.05.2017 um 16:00)
[13] Tittel, Cornelius: „Denn die Gesetzgeber wissen nicht, was sie tun“, 2015, in WELT, 10.07.2015. Quelle: https://www.welt.de/kultur/kunst-und-architektur/article143806716/Denn-die-Gesetzgeber-wissen-nicht-was-sie-tun.html (Abgerufen am 29.05.2017 um 18:29)
[14] Häntzschel, Jörg: Warum Georg Baselitz seine Kunstwerke aus deutschen Museen entfernt, Süddeutsche Zeitung, 12.07.2015 http://www.sueddeutsche.de/kultur/umstrittenes-kulturschutzgesetz-warum-georg-baselitz-seine-kunstwerke-aus-deutschen-museen-entfernt-1.2562251 (Abgerufen am 29.05.2017 um 17:56)
[15]Raue, Peter: Und das soll keine Enteignung sein? Tagesspiegel, 13.07.2015, http://www.tagesspiegel.de/kultur/peter-raue-zum-neuen-kulturgutschutzgesetz-und-das-soll-keine-enteignung-sein/12045352.html (Abgerufen am 29.05.2017 um 19:20)
[16] Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien: Novellierung des Kulturgutschutzrechts, 15. Juli 2015, https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/07/2015-07-15-statement-novelle-kulturgutschutzgesetz.html (Abgerufen am 30.05.2017 um 10:03)
[17] Bundesverband deutscher Galerien und Kunsthändler: Totreguliert. Zum Ende des internationalen Kunsthandels in Deutschland, 15. Juli 2015, http://www.bvdg.de/sites/default/files/Offener%20Brief_Gr%C3%BCtters_Deutscher%20Kunsthandel_29.07.2015.pdf (Abgerufen am 30.05.2017 um 14:44)
[18] Parzinger, Hermann: „Genug ist genug!“: Hermann Parzinger fordert eine Rückkehr zum sachbezogenen Dialog über das neue Kulturgutschutzgesetz, 18.07.2015, https://www.preussischer-kulturbesitz.de/meldung/news/2015/07/21/genug-ist-genug-hermann-parzinger-fordert-eine-rueckkehr-zum-sachbezogenen-dialog-ueber-das-neue-kulturgutschutzgesetz.html (Abgerufen am 30.05.2017 um 14:58)
[19] Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien: Referentenentwurf, 14.09.2015, S.8  https://www.bundesregierung.de/Content/EN/_Anlagen/2015-09-15-bkm-link-referentenentwurf-kulturgutschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Abgerufen am 30.05.2017 um 15:38)
[20] ebda, S.9
[21] ebda, S.17
[22] Raue, Peter: Ein Gesetz aus einer anderen Zeit, Tagesspiegel, 22.10.2015, http://www.tagesspiegel.de/kultur/peter-raue-zum-kulturgutschutz-ein-gesetz-aus-einer-anderen-zeit/12480668.html (Abgerufen am 30.05.2017 um 15.20)
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