#VGH Bayern
Explore tagged Tumblr posts
gutachter · 19 days ago
Text
Festsetzung "nur Einzelhäuser" schließt Doppelhäuser aus!
VGH Bayern, Beschluss vom 18.11.2024 – 15 N 24.1048 „…Die Festsetzung “nur Einzelhäuser” und “Einzel- oder Doppelhäuser” innerhalb derselben Baufläche verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot…“ Quelle und Volltext: ibr-online.de
0 notes
proklartexxt · 5 years ago
Text
Versicherungs - TÜV
Spioni und ick prüfen für Euch aus dem Auge des Verbrauchers (Kunden) Versicherungsprodukte. Wat iss Hot? Wat iss Schrott? ...und was kostet dat? Wir checken dat für Euch, kostenlos und unabhängig. Immer frei nach dem Motto " Wat können die Versicherungen, wat kosten die Versicherungen, tut dat Not oder kann dat wech!
Ab dem 01.08.2019 ist es soweit! Eure initiierte Befragung zur Riester-Rente ist gestartet.
*Grundsätzlich erhält jeder Verbraucher bei jedem Unternehmen bei der er einen Riestervertrag abschließt die gleichen Zulagen im Verhältnis zum geleisteten Eigenbetrag. Aus diesem Grund können sich die einzelnen Angebote nur bei den Kosten und bei der Verzinsung unterscheiden. Welche weiteren Unterschiede jedes Unternehmen noch zu bieten hat erfahrt ihr in unserer Versicherer-Befragung. Folgende Versicherungsunternehmen wurden von uns angeschrieben: AachenMünchener Versicherung Allianz Deutschland AG AXA Versicherung Barmenia Versicherungskammer Bayern Concordia Versicherung CosmosDirekt Debeka Die Bayerische ERGO Generali Gothaer Leider hat uns die Gothaer Versicherung mitgeteilt nicht an unserer Umfrage teilnehmen zu wollen. Das finden wir sehr schade, denn man hätte die Möglichkeit gehabt auf die Vorwürfe des Bund der Versicherten einzugehen. BdV-Klage gegen die Gothaer Riester-Rente „ReFlex“ erfolgreich Weiterhin hätte man euch als Verbraucher und eventuellen Kunden zeigen können, dass man entsprechend der Vorwürfe reagiert hätte und Änderungen am Produkt vorgenommen hat. Hannoversche Lebensversicherung AG Hanse Merkur HDI Deutschland AG Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. LV1871 LVM Versicherung Mecklenburgische Versicherungsgruppe neue leben Lebensversicherung AG VGH Versicherungen R+V Allgemeine Versicherung AG RheinLand Versicherungs AG SIGNAL IDUNA Gruppe Swiss Life AG VOLKSWOHL BUND Versicherungen WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit Zurich Versicherung Folgende Fragen haben wir gestellt: Wo im speziellen liegt der Unterschied zwischen ihrer Riester-Rente im Marktvergleich zu anderen Anbietern? Welche Vorteile bietet gerade ihr Unternehmen jungen Menschen beim Abschluss einer Riester-Rente? Wie unterscheidet sich ihr Unternehmen bei Abschlusskosten und Verwaltungsgebühren gegenüber Mitbewerbern am Markt? Hier die Antworten: Derzeit liegen von anderen Versicherungsgesellschaften noch keine Antworten vor.       Read the full article
1 note · View note
dermontag · 3 years ago
Photo
Tumblr media
Einkaufen ohne Impfpass Wo 2G im Einzelhandel nicht mehr gilt 08.02.2022, 17:32 Uhr Erst kippt ein Gericht in Niedersachsen die 2G-Regelung im Einzelhandel - dort müssen seit Dezember beim Einkaufen keine Genesungs- oder Impfnachweise mehr vorgelegt werden. Nun ziehen einige Bundesländer nach. Wo die 2G-Maßnahme im Einzelhandel noch gilt: Baden-Württemberg Am 25. Januar hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg die 2G-Regel für den Einzelhandel im Land gekippt. Der VGH in Mannheim hatte das Einfrieren der Alarmstufe II durch die Corona-Verordnung der Landesregierung als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft. Die darin vorgesehene 2G-Regel werde mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt, teilte der VGH Ende Januar mit. Damit gilt 3G bis auf weiteres für den Einzelhandel. Dazu arbeitet die Landesregierung derzeit an Lockerungen, die möglicherweise schon Ende Februar greifen könnten. Wie es aus Regierungskreisen in Stuttgart heißt, soll bei einer Anhörung des Sozialministeriums mit Klinik-Vertretern und Wissenschaftlern am 18. Februar geklärt werden, ob weitere Öffnungsschritte verantwortbar sind. Bayern Schon Mitte Januar hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die 2G-Zugangsbeschränkungen zum Einzelhandel im Freistaat gekippt. In einem unanfechtbaren Beschluss entschieden die Richter, dass die bayerische Verordnung den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes für die Zutrittsbeschränkungen auf Geimpfte und Genesene nicht gerecht werde. Grundsätzlich seien 2G-Regeln für den Handel möglich, die bayerische Regelung erfülle die nötigen Voraussetzungen aber nicht. Dort gilt stattdessen eine FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel – genauso wie im Supermarkt. Bayern will dazu mehrere Beschränkungen lockern. So sollen Gaststätten wieder ohne Sperrstunde öffnen dürfen. Das kündigte Ministerpräsident Markus Söder in einer Videokonferenz des Parteivorstands an. Bei Sport- und Kulturveranstaltungen sollen noch mehr Zuschauer zugelassen werden. Berlin Berlin will nächste Woche mit Lockerungen nachziehen. Die Regierende Bürgermeisterin Franziska Giffey kündigte ein Auslaufen der 2G-Regel im Einzelhandel zum 18. Februar an. Stattdessen soll dann auch dort eine generelle FFP2-Maskenpflicht gelten. Der Beschluss dazu soll am kommenden Dienstag kommen. Hintergrund sei unter anderem, dass auch das benachbarte Brandenburg von der Regelung abrücke, sagte Giffey. Berlin habe womöglich den Scheitelpunkt der Omikron-Welle erreicht. Brandenburg Auch Brandenburgs Landesregierung hebt die 2G-Regel im gesamten Einzelhandel auf. Stattdessen gilt eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Zudem fällt die nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte in Hotspot-Regionen. Dagegen bleibt die 2G-plus-Regel in Gaststätten erhalten - sie schreibt einen zusätzlichen negativen Test vor. Zudem wird die Erhebung von Kontaktdaten, etwa in der Gastronomie, ausgesetzt. Für Sport im Freien herrscht nun die 3G-Regel, also Zugang für Geimpfte, Genesene und tagesaktuell negativ Getestete. Bremen Der Bremer Senat hat beschlossen, die im Einzelhandel geltende 2G-Regelung aufzuheben. Damit müssen Kunden künftig keine Nachweise mehr über ihren Impf- oder Genesenenstatus vorzeigen. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske zum Schutz vor Corona-Infektionen bleibt aber bestehen, wie die Gesundheitsbehörden mitteilten. Der Senat beschloss zudem, die Kontakterfassung beispielsweise in der Gastronomie oder bei Veranstaltungen abzuschaffen. Der bremische Senat stellte am Dienstag zugleich für die Stadtgemeinde Bremen die Warnstufe 3 fest, die voraussichtlich von Freitag an Warnstufe vier ablöst. Damit entfällt die 2G-plus-Regel unter anderem in der Gastronomie sowie in Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Hamburg Auch Hamburg lockert die Corona-Regeln im Einzelhandel. Von Samstag an wird dort die 2G-Regelung im Einzelhandel durch eine FFP2-Maskenpflicht ersetzt. Das kündigte ein Senatssprecher an. Hessen In Hessen wurde auch die 2G-Regelung im Einzelhandel aufgehoben. Das beschloss das Corona-Kabinett vergangene Woche, wie die Staatskanzlei mitteilte. Zudem lässt das Land bei Großveranstaltungen mehr Zuschauer zu. "Wir ermöglichen damit mehr Freiheiten, gleichzeitig schützen wir die Menschen durch klare Vorgaben", sagte Ministerpräsident Volker Bouffier nach Angaben der Staatskanzlei. Zu den Vorgaben zählt, dass beim Einkaufen künftig eine FFP2-Maske getragen werden muss. Bei Großveranstaltungen gilt in Hessen weiter die 2G-plus-Regel. 2G bedeutet, dass nur Geimpfte oder Genesene Zutritt haben. Mecklenburg-Vorpommern Die 2G-Pflicht im Einzelhandel fällt auch in Mecklenburg-Vorpommern. Ab kommenden Samstag dürfen auch Ungeimpfte dort wieder in allen Geschäften einkaufen, beim Shopping muss dann aber eine FFP2-Maske getragen werden. In Geschäften für den täglichen Bedarf wie Supermärkten genügt ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz. Das beschloss die Landesregierung in Schwerin, wie die stellvertretende Ministerpräsidentin Simone Oldenburg bekanntgab. Niedersachsen In Niedersachsen hatte das Oberverwaltungsgericht die 2G-Regelung für den Einzelhandel bereits Mitte Dezember 2021 kassiert. Statt 2G ist das Tragen einer FFP2-Maske beim Einkaufen verpflichtend – auch im Supermarkt. Nordrhein-Westfalen In Nordrhein-Westfalen haben weiterhin nur Geimpfte und Genesene Zugang zu Einzelhandelsgeschäften. Die aktuelle Verordnung werde dahingehend nicht geändert, sagte Landesgesundheitsminister Karl-Josef Laumann in Düsseldorf. Es gebe ab Mittwoch aber keine Kontrollen mehr, sondern nur noch Stichproben. Eine Trendwende beim Infektionsgeschehen sei "derzeit nicht zu sehen", betonte Laumann. Nach der für kommende Woche geplanten Ministerpräsidentenkonferenz werde die NRW-Landesregierung das Infektionsgeschehen neu bewerten. Saarland Das saarländische Oberverwaltungsgericht hat die 2G-Regel im Einzelhandel schon am 21. Januar gekippt. Die Verordnung sei zu unbestimmt, hatte das Gericht mitgeteilt. Die Richter kritisierten, dass die Ausnahmeregel für Supermärkte und andere Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs durch eine beispielhafte Aufzählung von Geschäften nicht konkret genug ist. Schleswig-Holstein Die Landesregierung in Schleswig-Holstein hat das 2G-Modell für den Handel aufgehoben. Ab Mittwoch müssen Kundinnen und Kunden in Schleswig-Holsteins Geschäften nur noch eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske tragen, wie die Staatskanzlei berichtete. Das gilt auch für Ladenlokale mit Dienstleistungen wie Reisebüros oder Änderungsschneidereien. In Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz gilt hingegen nach wie vor 2G im Einzelhandel, in Thüringen und Sachsen weitgehend 3G.
0 notes
korrektheiten · 3 years ago
Text
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof kippt „2G-Regel“ für Einzelhandelsgeschäfte
Tichy:Die 2G-Zugangsbeschränkungen zum Einzelhandel in Bayern entsprechen nicht den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes und sind „vorläufig außer Vollzug gesetzt“. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem unanfechtbaren Beschluss mitgeteilt. Die Richter geben damit der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts Recht, die einen Eilantrag eingebracht hatte, weil sie ihre Berufsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt fand. Nach der bayerischen Verordnung haben  grundsätzlich nur Genesene Der Beitrag Bayerischer Verwaltungsgerichtshof kippt „2G-Regel“ für Einzelhandelsgeschäfte erschien zuerst auf Tichys Einblick. http://dlvr.it/SHQQ30
0 notes
nokzeit · 4 years ago
Text
Verwaltungsgerichtshof öffnet Bordelle
Tumblr media
_(Symbolbild - Pixabay)_ Eilantrag gegen fortdauernde Schließung von Prostitutionsstätten erfolgreich - Betriebsuntersagung für Prostitutionsstätten ab Montag außer Vollzug gesetzt **Mannheim.** _(pm)_ Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von Mittwoch einem Eilantrag gegen die fortdauernde Schließung von Prostitutionsstätten stattgegeben. Der Betrieb von Prostitutionsstätten ist in Baden-Württemberg seit dem 02. November 2020 aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen in der Corona-Verordnung der Landesregierung untersagt. Auch in den Öffnungsstufen 1 bis 3, die für zahlreiche Betriebe und Veranstaltungen bei einer dauerhaften 7-Tage-Inzidenz von unter 100 und einer sinkenden Tendenz der Infektionszahlen weitere „Lockerungen“ regeln (§ 21 Abs. 1, 2 und 3 der Corona-Verordnung), ist eine Öffnung der Prostitutionsstätten nicht vorgesehen. Hiergegen wandte sich die Betreiberin einer Prostitutionsstätte aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Antragstellerin) mit einem Eilantrag. Sie brachte vor, das landesweite, pauschale Betriebsverbot für Prostitutionsstätten sei ein rechtswidriger Eingriff in ihre Grundrechte. Die Landesregierung (Antragsgegner) trat dem Antrag entgegen und machte geltend, sie habe geprüft, ob in den Öffnungsstufen Raum für eine Öffnung der Prostitutionsbetriebe sei. Das habe sie bisher abgelehnt, weil bei diesen Betrieben ein stark erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Auch in anderen Bundesländern dürften Prostitutionsstätten noch nicht öffnen, so etwa in Bayern. Gegenwärtig sei eine grundlegende Überarbeitung der Corona-Verordnung spätestens zum 28. Juni 2021 geplant, in deren Rahmen eine weitere Öffnungsstufe eingeführt werden solle. Vorbehaltlich der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens sollten in dieser neuen Öffnungsstufe der Verordnung insbesondere auch Prostitutionsstätten, die bei der letzten Öffnungsrunde noch nicht hätten berücksichtigt werden können, aufgegriffen werden. Der 1. Senat des VGH gab dem Eilantrag statt. Mit dem Beschluss vom 16. Juni 2021 setzte er § 15 Abs. 1 Nr. 17 der Corona-Verordnung (in der Fassung vom 03. Juni 2021), soweit die Vorschrift Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen betrifft, mit Ablauf des 20. Juni 2021 vorläufig außer Vollzug. Zur Begründung führt der 1. Senat aus, das seit dem 02. November 2020 bestehende Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten sei inzwischen unverhältnismäßig. Das Infektionsgeschehen habe sich wesentlich verbessert. Zwar könnten aufgrund der nach wie vor bestehenden Infektionslage weiterhin normative Maßnahmen zur weiteren Eindämmung der Pandemie erfolgen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin wiege jedoch außerordentlich schwer, da es sich um ein Totalverbot handele, das in aller Regel keine Ausnahmen zulasse. An der inzwischen bestehenden Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Vorschrift ändere auch der Umstand nichts, dass die Öffnung von Prostitutionsstätten vor dem Hintergrund der dort angebotenen sexuellen Dienstleistungen zu - im Vergleich zu anderen körpernahen Dienstleistungsbereichen auch gesteigerten - Infektionsgefahren führen könne. Diese Gefahren könnten Maßnahmen des Verordnungsgebers unterhalb der Schwelle zu einem vollständigen und ausnahmslosen Verbot rechtfertigen. Als geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen kämen insoweit beispielsweise normative Vorgaben zur Aufstellung und zur Kontrolle von Hygienekonzepten in Betracht. Dazu könnte auch eine nach Infektionszahlen differenzierende, auf einen etwaigen Wiederanstieg der Zahlen reagierende Regelung zählen. Ein undifferenziertes und wesentlich eingriffsintensiveres Totalverbot sei im Vergleich dazu beim aktuellen Stand des Pandemiegeschehens nicht mehr verfassungskonform. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 1868/21). Lesen Sie den ganzen Artikel
0 notes
weissblauerose · 4 years ago
Text
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/gericht-kippt-testpflicht-fuer-mitarbeiter-in-pflegeheimen_144_538082.html
0 notes
atheistmediablog · 7 years ago
Text
Bayern: Kopftuchverbot für künftige Richterinnen
Bayern: Kopftuchverbot für künftige Richterinnen
Das Kopftuchverbot für angehende muslimische Juristinnen im deutschen Bayern ist nach einem Urteil des dortigen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zulässig. weiterlesen: [http://religion.orf.at/stories/2899672/
View On WordPress
0 notes
politik-starnberg · 8 years ago
Text
Starnberg gegen Landratsamt: STRABS - Die Verhandlung ...
Sitzungssaal 4, 11:30 Uhr 
Thema: Gerichtsverhandlung zur Straßenausbaubeitragssatzung zwischen der Stadt Starnberg und dem Landkreis Starnberg 
Ich bin viel zu früh da. Die Sach- und Personenkontrollen gingen schneller als gedacht. Der Gürtel konnte an der Hose bleiben. Und gepiept hat auch nichts. 
11:01 Uhr - auch Frau John ist gekommen - und sie ist auch schon um diese Zeit nicht die Einzige. 
Ich bin ja mal gespannt, wieviel Resonanz diese Verhandlung in Bezug auf die Zuhörer haben wird. Wir sind jetzt schon mindestens 7. 
11:56 Uhr - wir sitzen immer noch draußen … die Vorgänger überziehen aber jetzt vehement. 
Es gibt sogar Zuhörer aus Neu-Ulm … es sind auch Mitglieder der “Allianz gegen Strassenausbaubeitrag in Bayern” gekommen, die der ersten Bürgermeisterin Anfang 2016 den „goldenen Pflasterstein“ verliehen hatten. 
 … ja … wir warten weiter …
12:10 Uhr - wir dürfen rein - Entschieden wird heute von einem Richter. 
Auf der Klägerbank nehmen Frau John und ihr Anwalt Platz - auf der Beklagtenbank sitzen die Vertreterinnen vom Landratsamt. Insgesamt gibt es noch 18 Zuhörerinnen und Zuhörer. Viel mehr Stühle gibt es auch nicht im Raum. Laut Aussage des Anwalts neben mir ist es wohl sonst immer eher familiärer. 
12:22 Uhr - der Richter ist noch kurz zum Mittagessen … weitere 10 Minuten Wartezeit werden verkündet … 
Tumblr media
Wie war der Spruch: “Die Hälfte seines Lebens wartet der Mensch vergebens.“
Neben mir werden im Gespräch mit Herrn Stadtrat Janik (UWG) von einem Mitglied(?) der “Allianz gegen Strassenausbaubeitrag in Bayern” erneut Argumente vorgebracht, warum diese Beiträge falsch sind und was der Freistaat sonst noch so verkehrt gemacht hat und macht. Das gehört doch aber eigentlich nicht zwingend hierher. Es geht doch um die Stadt Starnberg und ob die Aufhebung des Stadtratsbeschlusses durch die Rechtsaufsicht rechtens ist (oder nicht) …
Oh Mann, ich habe meine Brotzeit vergessen … der Magen knurrt. Hoffentlich dauert die Verhandlung nicht zu lange … wir erleben gerade die „richterliche Unabhängigkeit“ (Zitat meines Nachbarn). 
12:33 Uhr - Die Richter kommen herein …
Es geht los. 
Der Vorsitzende Richter stellt den kurz Fall vor. Die Anwesenden (Kläger und Beklagte) werden vorgestellt. Auf die Vorstellung der Aktenlage wird einvernehmlich verzichtet. 
Der Vorsitzende Richter: Es geht um eine rechtsaufsichtliche Beanstandung. Es geht um den Beschluss vom 12.03.2015 der ersten Bürgermeisterin (also in der stadtratslosen Zeit). Dieser wurde am 29.6.2016 vom Stadtrat (mehrheitlich) bestätigt. Das Landratsamt hat den Beschluss dann aufgehoben. Dagegen hat die Stadt jetzt geklagt. 
Der Vorsitzende Richter erwähnt das Urteil gegen die Stadt Hohenbrunn, die wohl noch einen Antrag auf Revision beim Bundesverwaltungsgerichts stellen möchte. Einer von der Stadt beantragte Terminverlegung hat der Richter nicht zugestimmt, da er nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht warten möchte und es hier um Landesrecht geht - und es soll ja auch entschieden werden. Er geht davon aus, dass es vom Bundesverwaltungsgericht keine Angaben zum Landesrecht in diesem Fall geben wird. 
Er hat heute noch einen Schriftsatz vom Landratsamt erhalten, welchen er dem Anwalt der Stadt Starnberg aushändigt. Inhalt ist, dass sich an der Auffassung des Landratsamts nichts geändert hat. 
“Man könnte hier jetzt viele Punkte erörtern.“ Er beschränkt sich auf einige Rechtsgrundsätze. Ausgangspunkt ist die Formulierung im kommunalen Abgabengesetzes, dass Straßenausbaubeiträge erhoben werden „sollen“. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass mit „sollen“ ein „müssen“ gemeint ist und nicht ein „können“. Es gibt nur wenige enge Ausnahmen. Das ist die gängige Rechtsprechung. Auch aus den Dokumenten des Landtags geht hervor, dass nur in extremen Ausnahmefällen diese nicht erhoben werden brauchen. Nur wenn die Finanzlage „außergewöhnlich gut“ ist, kann da eine Ausnahme zugelassen werden. 
Die Gemeinde soll leistungsfähig bleiben und sich auch aus eigenen Einahmen finanzieren. Dazu müssen auch die Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist eine Ausnahme nur zulässig, wenn ein a-typischer Fall vorliegt. Diese a-typischen Fälle sind immer voll überprüfbar. Da sind keine „Bewertungen“ der Gemeinde zulässig. Da gibt es keinen Ermessensspielraum. Das ist eine Rechtsfrage. 
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein bzw. dürfen nicht vorliegen. Die Rechtsprechung hat sich dabei auf die Frage der Verschuldung konzentriert. Wenn eine Gemeinde in erheblichen Maße eine Verschuldung aufweist, ist eine Ausnahme nicht zulässig (Anm. des Verf.: Also deshalb wurden die Rücklagen aufgebraucht?). Im maßgeblichen Zeitraum lag einer Verschuldung von 18 Mio. EUR mit einer gewissen Tendenz nach oben vor (es war die Rede von 22 Mio. EUR). Damit wäre gemäß der bayerischen Gerichtsprüfung der Fall schon abgeschlossen. Mit so einer Verschuldung liegt keine außergewöhnlich gute Finanzlage vor. 
Im Verhältnis zum Gesamthaushalt von Starnberg entsprechen die Einnahmen aus der Straßenausbaubeitragssatzung für das besagte Jahr nur 0,5%. Diesem Argument der Stadt kann er nicht so zustimmen. Die Einnahmen sind von Jahr zu Jahr unterschiedlich, so dass die Beträge durchaus ganz unterschiedlich sein können. Das können auch einmal mehrere Prozent sein. An der Höhe kann man sich nur schwer orientieren. 
Herr Leisner (Anwalt der Stadt Starnberg): Den Äußerungen des Gerichts entnimmt er, das der Richter sich noch nicht alle Argumente der Stadt erschlossen hat. Es gibt mehrere Maßstäbe. Der Gesetzgeber hätte ja gleich ein „muss“ schreiben können und nicht nur ein „soll“. Der Gesetzgeber wollte aber die Ausnahme zulassen. Welche Rechtsprechungen gibt es dazu? Ein „Soll” ist genauso unscharf, wie die beschreibenden Eigenschaften für die Ausnahmen. Was ist jetzt „a-typisch“? Diese Grenzen sind nicht genau festgelegt. Der VGH hat geschrieben, dass die Gemeinde „ohne empfindliche Einbußen“ weiter alles finanzieren sollen kann. Diese Formulierung ist viel genauer als „a-typisch“. Es gibt durch den VGH eine “Maßstabserhöhung“. Das Urteil bzgl. der anderen Gemeinde ist noch nicht rechtskräftig. (Anm. des Verf.: Jetzt werden einige Paragraphen zitiert, in dem es um einen Dreiklang der Abwägungen zwischen Landratsamt, Stadt und Gerichtsbarkeit geht.) Es ist immer genau der Einzelfall zu klären. Ist die Stadt verpflichtet, diesen Beitrag erheben zu müssen. Er möchte noch bemerken, dass auch die Organisations- und Durchführungsrisiken der Stadt in Bezug auf die zu erwartenden Einnahmen zu bewerten ist. Es könnte Klagen gegen die Beiträge geben, so dass sich die Einnahmen nicht abschätzen lassen. Sein Anliegen ist, alles im Dreiklang von „Können des Einschreitens“, „Sollen der Erhebung“ und dem „Was sagt die Rechtsprechung“ zu betrachten. Dazu kann Frau John noch bei Bedarf zu konkreten Fragen Stellung nehmen. 
Frau Gros (Rechtsaufsicht des Landratsamts): Die Einstellung des Landratsamts hat sich nicht geändert. 
Frau John (Bürgermeisterin der Stadt Starnberg): Die Stadt hatte in den letzten zwei Jahren keine empfindlichen Einbußen erfahren. Es gibt ein sehr, sehr hohes Investitionsvolumen (über 30 Mio. EUR). Es wurden keine neuen Kredite aufgenommen (Anm. des Verf.: Ja, aber die Rücklagen nahezu komplett aufgebraucht.). Die Stadt ist größer Einzahler für den Landkreis. Die Stadt erhält keine Schlüsselzuweisungen. Wir reden im wesentlichen vom Bauen von Geh- und Radwegen chronisch überlasteter Straßen. Die Stadt Starnberg hat entschieden, die Rücklagen maßvoll einzusetzen. (Anm. des Verf.: Da geht einigen ein Lächeln über die Lippen. Gerade im Zusammenhang mit der Aussage gestern: “Endlich geht etwas voran -  endlich wird auch etwas umgesetzt.”) Damit sollten Risiken des Finanzmarktes minimiert werden. Der Schuldenstand ist in den letzten Jahren abgebaut worden (von 21 Mio. EUR auf 13 Mio. EUR). Die Stadt darf nach dem Landratsamt 1 Mio. EUR pro 1000 Einwohner Schulden haben. Das wird unterschritten. Die Pro-Kopf-Verschuldung ist von 2014 bis heute von ca. 800 EUR auf aktuell ca. 600 EUR zurückgegangen.
Der Vorsitzende Richter: Er gratuliert zum “soliden” Haushalt. Aber reicht das aus? „Verschuldung bleibt Verschuldung.“ Ein “solider” Haushalt reicht nicht aus. Bei der Zusammenschau der Begriffe kommt er zum Schluss, dass die vagen Begriffe nicht immer nur zum Vorteil einer Partei verwendet werden müssen. Er möchte hier keine Wortspielerei. Rechtlich gesehen ist das „Soll“ wirklich ein „Muss“, so dass eine Abweichung nur durch ganz entscheidende Dinge stattfinden kann. Der Begriff „Soll“ ist rechtlich gesehen recht eindeutig. Das ist der juristische Sprachgebrauch. Deshalb hat der Gesetzgeber schon logisch gehandelt. Es muss schon eine außergewöhnliche Situation vorliegen. Manche Gemeinde würde sich über die geringe Pro-Kopf-Verschuldung freuen, sie ist aber auch in Starnberg da. Er grenzt noch einmal ein. Es ist eine Grenzwanderung. An Herrn Leißner gewandt: Es muss nicht alles hier erörtert werden, nur das, was sie wollen.
Herr Leisner (Anwalt der Stadt Starnberg): Das Gericht kann sich an dem vorhandenen Urteil orientieren, muss es aber nicht. Es sind entsprechende Schriftsätze bereits ausgetauscht worden. Er fragt noch nach dem Umfang der Möglichkeiten, da ja die Satzung der Stadt Starnberg auch Spielplätze und andere „Nicht“-Straßen beinhaltet hatte. Das wurde von der Rechtsaufsicht aber nicht differenziert. Deshalb sieht er an dieser Stelle ein Argument, warum die Aufhebung des Beschlusses durch das Landratsamt nicht unbedingt korrekt ist.
Frau Gros (Rechtsaufsicht des Landratsamts): Für sie ist das als Einheit zu betrachten. 
Herr Leisner (Anwalt der Stadt Starnberg): Das angesprochene Urteil geht aber nicht auf diesen Punkt ein. Da hätte das Landratsamt dann umfangreicher ausführen müssen.
Frau Gros (Rechtsaufsicht des Landratsamts): Auch die Stadt Starnberg hat sich immer nur auf die Straßenausbaubeitragssatzung bezogen. 
(Anm. des Verf.: Das war jetzt das „As im Ärmel“? Geht es jetzt nur noch um einen Teilerfolg?)
Frau Gros (Rechtsaufsicht des Landratsamts): Alle Beschlüsse des Stadtrats haben sich immer nur auf den Begriff „Straßenausbaubeitragssatzung“ bezogen. (Anm. des Verf.: Welche aber wohl mehr Inhalte hat als eine reine Straßenausbaubeitragssatzung.
Es gibt keinen weiteren Bedarf, etwas vorzubringen. 
Der Kläger stellt den Antrag, den Bescheid des Landratsamt Starnberg vom 16.10.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sodann ergeht der Beschluss. 
Die Entscheidung wird bis morgen Nachmittag mitgeteilt.
Mein Fazit:
Schade, dass es noch kein Urteil gab. Ich mutmaße jetzt einmal: 
Das Ziel (oder der Kompromiss) könnte wohl sein, dass Starnberg jetzt zwar die aktuelle Straßenausbaubeitragssatzung aufheben darf, da sie sowohl für Straßen als auch für Grünanlagen etc. gilt, aber dafür eine rein auf Straßen bezogene Straßenausbaubeitragssatzung wieder einführen muss.
Das würde bedeuten: Wer neben Grünanlagen wohnt hat “Glück”, wer neben Straßen wohnt hat “Pech”.
Aber warten wir es einfach noch ab …
… morgen wissen wir mehr …
0 notes
gutachter · 25 days ago
Text
Eigentümer trägt Beweislast für Bestandsschutz!
VGH Bayern, Beschluss vom 20.09.2024 – 1 CS 24.1020 1. Beruft sich ein betroffener Eigentümer gegenüber einer bauordnungsrechtlichen Eingriffsmaßnahme als ihm zugutekommende Einwendung auf Bestandsschutz so trägt dieser hierfür die Darlegungslast sowie die materielle Beweislast und damit das Risiko der Nichterweislichkeit. 2. Für sich gesehen genehmigungsfreie Teile eines Vorhabens werden von…
0 notes
nachrichtenmuc-blog · 8 years ago
Text
Schwerer Schlag - in München droht Fahrverbot
Schwerer Schlag – in München droht Fahrverbot
Der Freistaat Bayern hat eine Gnadenfrist bis Ende des Jahres bekommen. Dann aber muss ein Konzept vorliegen, wie die Luft vor allem in der Landeshauptstadt München verbessert werden kann. Der heutige Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) sieht ein Fahrverbot vor. Der ADAC Südbayern spricht deshalb von einem schweren Schlag für die Verbraucher. Somit wird wohl wegen des…
View On WordPress
0 notes
dermontag · 3 years ago
Photo
Tumblr media
Nach Niedersachsen und Bayern OVG im Saarland kippt 2G-Regel 21.01.2022, 17:27 Uhr Erst kippt das niedersächsische Oberverwaltungsgericht die 2G-Regelung im Einzelhandel für das Land, dann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch für den Freistaat. Nun dürfen auch im Saarland Menschen, die weder genesen noch geimpft sind, nicht mehr vom Einzelhandel ausgeschlossen werden. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG) hat die Zutrittsbeschränkung zu Einzelhandelsgeschäften nach der 2G-Regelung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Damit gebe man einem Eilantrag mehrerer saarländischer Fachmärkte für Elektronikartikel statt, teilte das OVG in Saarlouis mit. Die Entscheidung bedeute, dass im Saarland bis auf Weiteres die 2G-Regelung im Einzelhandel generell nicht mehr anzuwenden sei. Bund und Länder hatten die 2G-Regeln für den Einzelhandel Anfang Dezember bundesweit vereinbart. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht des Saarlandes "verstößt die Regelung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen". Von der Vorschrift seien nur Ladenlokale ausgenommen, deren Waren- oder Dienstleistungsangebot der Deckung des täglichen Bedarfs diene. Allerdings gelten auch für weitere Ladengeschäfte Ausnahmen. Für Niedersachsen kippte das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Regeln bereits Mitte Dezember. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die 2G-Regel für den Einzelhandel im Freistaat diese Woche außer Vollzug gesetzt. Auch in Baden-Württemberg hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes in Mannheim die 2G-Regelung für Hochschulen außer Vollzug gesetzt und in der Begründung erklärt, dass ein von der Hospitalisierungsrate abgekoppeltes Einfrieren der Regeln nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehe. Es sei aber unklar, nach welchen Kriterien die Einzelhandelsbetriebe von der Ausnahmeregelung erfasst würden. Denn weder aus dem Ausnahmekatalog, noch aus der amtlichen Begründung ergäben sich einheitliche, objektivierbare Kriterien für den erweiterten Geltungsbereich der Regelung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
0 notes
korrektheiten · 3 years ago
Text
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Bars und Beisl dürfen ab sofort innen öffnen
Tichy:Beisl (außerhalb Bayerns und Österreichs auch Kneipen genannt) und Bars in Bayern dürfen ab sofort auch drinnen wieder bewirten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) gab dem Eilantrag einer Wirtin aus Unterfranken statt. Der  Bayerische Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) begrüßt die „längst überfällige Entscheidung“, Schutz- und Hygienekonzepte funktionierten auch in Schankwirtschaften, er fordert auch die Öffnung von Der Beitrag Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Bars und Beisl dürfen ab sofort innen öffnen erschien zuerst auf Tichys Einblick. http://dlvr.it/S4J0gM
0 notes
gutachter · 28 days ago
Text
In Ferienwohnungen wird nicht gewohnt!
VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2024 – 15 ZB 24.1346 1. Ferienwohnungen erfüllen nicht den Begriff des Wohnens. 2. Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gehören typischerweise zur Grundkonzeption eines Bebauungsplans und stellen dementsprechend einen Grundzug der Planung dar, zumal, wenn diese (wie hier) über eine Feinsteuerung noch zusätzlich ausgearbeitet sind. Quelle und Volltext:…
0 notes
gutachter · 1 month ago
Text
Wann ist ein Grundstück erschlossen?
VGH Bayern, Beschluss vom 28.10.2024 – 6 ZB 24.1040 1. Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlicher Weise, d.h. in einer auf die bauliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichtete Funktion die Zugänglichkeit vermittelt.  2. Die Frage des Erschlossenseins eines Grundstücks hängt in erster Linie davon ab, welche Anforderungen an die Form…
0 notes
gutachter · 1 month ago
Text
Wann stört ein Handwerksbetrieb im Wohngebiet?
VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2024 – 1 CS 24.1297 1. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet. Sie darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Dies ist nur der Fall, wenn ohne ins…
0 notes
gutachter · 1 month ago
Text
Auch Flächennutzungspläne können funktionslos werden!
VGH Bayern, Beschluss vom 29.10.2024 – 1 ZB 23.1194 1. Soweit Anlagen nicht genehmigungsbedürftig sind und auch nicht (bestandskräftig) genehmigt wurden, widersprechen sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei “bloßer” materieller Illegalität. 2. Entsprechend den für Bebauungspläne entwickelten allgemeinen Grundsätzen können Darstellungen eines Flächennutzungsplans wegen veränderter…
0 notes