#Ortsplanung
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Gemeinde als Wohnungsbauherrin?
Kampberg: „…Die Gemeinde Tutzing will ein ihr gehörendes Grundstück im Ortsteil Kampberg eventuell für kommunalen Wohnungsbau nutzen. Der Gemeinderat hat am Dienstag beschlossen, die Angelegenheit zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie an den Bau- und Ortsplanungsausschuss zu verweisen. Den Antrag dafür hatten die Grünen gestellt. Wie ihr Fraktionsmitglied Michael Ehgartner sagte, war das…
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Stadtrat und Ausschüsse: Teil 1 - Der Stadtrat
Der Stadtrat besteht aus 31 Mitgliedern - aus den 30 gewählten Stadträtinnen und Stadträten sowie dem gewählten Ersten Bürgermeister. Wenn alle in der Sitzung anwesend sind, kann bei den Abstimmungen so kein Patt entstehen.
Generell kann im Stadtrat und in den Ausschüssen nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Eine Enthaltung ist nicht erlaubt. Diese kann frau/man nur erreichen, in dem der Saal zum Zeitpunkt der Abstimmung verlassen wird. Das kommt allerdings sehr selten vor. Entsteht trotzdem bei einer Abstimmung ein Patt, z. B. 14:14, dann gilt der Antrag oder der Beschluss als abgelehnt.
Innerhalb der Stadtrats können Fraktionen gebildet werden. Eine Fraktion wird aus den Mitgliedern einer Partei bzw. politischen Gruppierung gebildet und muss mindestens aus zwei Stadträtinnen oder Stadträten bestehen.
Wer schon vor ein paar Jahren das kommunalpolitische Geschehen beobachtet hat, erinnert sich sicher noch an den “Fraktionswechsel” inkl. für mich vorgeschobenen “Streit” und Parteiaustritt sowie Parteiwechsel, um der BLS damals einen “Fraktionsstatus” zu ermöglichen (siehe auch im Blog unter dem Stichwort "Fraktionswechsel”: https://www.politik-starnberg.de/search/fraktionswechsel).
Die einzelnen Aufgaben des Stadtrats sind in der Geschäftsordnung festgelegt:
I. Der Stadtrat
§1 Zuständigkeit im Allgemeinen
(1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetzes bzw. Übertragung durch den Stadtrat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.
(2) 1Der Stadtrat überträgt die in § 8 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Stadtratsentscheidungen und die in § 9 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. 2Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 9 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.
§2 Aufgabenbereich des Stadtrats
Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Stadt und zu Änderungen des Namens der Stadt oder eines Stadtteils (Art. 2 und 11 GO),
die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),
die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),
die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung bedarf,
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle Satzungen nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung,
die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Stadtbediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,
die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
dieBeschlussfassungüberdenFinanzplan(Art.70GO),
die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),
die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über städtische Unternehmen,
die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),
die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, seines Stellvertreters und der Prüfer (Art. 104 Abs. 3 GO) sowie des Datenschutzbeauftragten,
die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),
dieallgemeineFestsetzungvonGebühren,TarifenundEntgelten,
die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 9, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z. B. der Flächen- nutzungsplanung, der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte, ausgenommen die ausdrücklich auf Ausschüsse übertragenen Angelegenheiten,
die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,
der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Stadt in andere Organisationen und Einrichtungen,
die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,
diegrundsätzlichenAngelegenheitengemeindlichverwalteterStiftungen,insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,
die Angelegenheiten der Sparkassen, soweit die Stadt als Träger zur Mitwirkung betroffen ist,
die Entscheidung über Altersteilzeit der Beamten und Arbeitnehmer.
Und gemäß Bayerischer Gemeindeordnung wird die Stadt Starnberg durch den Stadtrat geleitet. Der Erste Bürgermeiste darf nur alleine für das “laufende Geschäft” entscheiden (siehe auch https://www.politik-starnberg.de/post/167189173484/stadtrat-oder-bürgermeisterin-wer-ist-in). Da gab es in der vorherigen Legislaturperiode ja meinem Empfinden nach durchaus auch andere Vorstellungen.
Und damit der Stadtrat nicht alles mit allen 31 Mitgliedern entscheiden braucht, sind verschiedene Ausschüsse in der Geschäftsordnung festgelegt.
Fortsetzung folgt ...
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Ortsplanung in Mering: Dem alten Kloster in Mering droht der Abriss
Ortsplanung in Mering: Dem alten Kloster in Mering droht der Abriss http://ift.tt/2pJIPXC Die Gemeinde Mering darf künftig mit dem alten Kloster tun, was sie will. Der Grund: Das über 100 Jahre alte Gebäude wird nicht denkmalgeschützt. Kloster via Google Alert - Kloster May 5, 2017 at 03:14PM
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Baugebiet Schäferberg geht in die nächste Runde
Baugebiet Schäferberg geht in die nächste Runde
Burtenbach: „…Im Burtenbacher Marktgemeinderat waren drei weitere Bebauungspläne Thema. Auch die vergangene Bürgerversammlung kam zur Sprache. Über mehr als zwei Stunden hat sich der Burtenbacher Marktgemeinderat in seiner jüngsten Sitzung mit Bebauungsplänen in der Marktgemeinde auseinandergesetzt. Einer davon war der Bebauungsplan “Wohngebiet Schäferberg” am östlichen Ortsrand von Burtenbach…
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#Baugebiet#Bebauungspläne#Burtenbach#Hektar#Immissionen#Innenpotenzialentwicklung#landwirtschaftliche Betriebe#Marktgemeinde#Ortsplanung#Wohngebiet
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Das Baugebiet in Waltenhausen muss noch einige Hürden nehmen
Das Baugebiet in Waltenhausen muss noch einige Hürden nehmen
Waltenhausen: „…Der Bebauungsplan wird erneut ausgelegt. Vorgaben zu Naturschutz und Landschaftspflege und Ortsplanung wurden nochmals überarbeitet. Auf zunehmende Schwierigkeiten stoßen in den Städten wie in Gemeinden die Vorhaben zur Ausweisung neuer Baugebiete vornehmlich an den Ortsrändern. Zunächst müsse innerorts nach freien Grundstücken gesucht werden, so die Genehmigungsbehörde. Nach…
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#Baugebiet#Bauplätze#Bebauungsplan#Genehmigungsbehörde#Grundstücke#Landschaftspflege#Nachfrage#Naturschutz#Ortsplanung#Vorhaben#Waltenhausen
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Das Baugebiet in Waltenhausen muss noch einige Hürden nehmen
Das Baugebiet in Waltenhausen muss noch einige Hürden nehmen
Waltenhausen: „..Der Bebauungsplan wird erneut ausgelegt. Vorgaben zu Naturschutz und Landschaftspflege und Ortsplanung wurden nochmals überarbeitet. Auf zunehmende Schwierigkeiten stoßen in den Städten wie in Gemeinden die Vorhaben zur Ausweisung neuer Baugebiete vornehmlich an den Ortsrändern. Zunächst müsse innerorts nach freien Grundstücken gesucht werden, so die Genehmigungsbehörde. Nach…
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#Baugebiet#Bauplätze#Bebauungsplan#Fläche#Grundstück#Landschaftspflege#Nachfrage#Naturschutz#Ortsplanung#Vorgaben#Vorhaben#Waltenhausen
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Ortsplanung in Mering: Dem alten <b>Kloster</b> in Mering droht der Abriss
Die Gemeinde Mering darf künftig mit dem alten Kloster tun, was sie will. Der Grund: Das über 100 Jahre alte Gebäude wird nicht denkmalgeschützt. from Google Alert – Kloster http://ift.tt/2pJIPXC via IFTTT
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