#Gutachtertätigkeit
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Gutachtenauftrag weitergegeben: Sachverständiger erhält keine Vergütung!
Gutachtenauftrag weitergegeben: Sachverständiger erhält keine Vergütung!
“… OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2019 – 25 W 249/19
1. Teilt der Sachverständige nach Eingang des gerichtlichen Gutachtenauftrags mit, dass er seinen Geschäftspartner “um Mithilfe bei der Beantwortung der Beweisfrage bitten wird”, ist dies als Hilfeleistung zulässig, wenn der Sachverständige die Gutachtertätigkeit leitend und insbesondere umfassend selbst vornimmt.
2. Überträgt der…
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#25 W 249/19#Ausführungsgehilfen#Beweisfrage#Gutachterauftrag#Gutachtertätigkeit#Gutachtervergütung#Hamm#Hilfeleistung#OLG#Sachverständige
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Keine Steuer, aber eine Ungleichbehandlung?
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Keine Steuer, aber eine Ungleichbehandlung?
Grafik: TP
Aus der mündlichen Verfassungsgerichtsverhandlung zum Rundfunkbeitrag erkennen Beobachter Tendenzen
In der mündlichen Verhandlung von vier Klagen gegen den Rundfunkbeitrag, bei denen die dazugehörigen Urteile erst nach dem Sommer erwartet werden, ließ der Senatsvorsitzende Ferdinand Kirchhoff dem Eindruck von Beobachtern nach durchblicken, dass er dem Klägerargument, der Beitrag sei tatsächlich eine Steuer, nicht folgen wird. Das ist insofern pikant, als zwei der Kläger vorher einen Befangenheitsantrag gegen den Richter gestellt hatten, weil dessen Bruder Paul den Rundfunkbeitrag mit „erfand“ (vgl. Empfangssignal wird abgeschaltet, Bürger sollen trotzdem weiterzahlen).
Der Rechtsanwalt Thomas Koblenzer meinte zu dem von ihm gestellten Befangenheitsantrag:
Sollte der Erste Senat die Verfassungswidrigkeit feststellen, hätte dies für Professor Paul Kirchhof nicht nur einen enormen Reputationsschaden zur Folge, sondern würde auch dazu führen, dass die Landesrundfunkanstalten Ansprüche auf Schadensersatz gegen ihn geltend machen können.
( Thomas Koblenzer)
Es kommt „nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich ‚parteilich‘ oder ‚befangen‘ ist“
Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Befangenheitsanträge mit der Begründung, ab „dass ein durch den Bruder […] erstattetes Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages nicht zu einer engen, konkreten Beziehung des Bruders zum Gegenstand des Verfahrens führt, die den Ausschluss begründen könnte und dessen Gutachtertätigkeit auch keinen Anlass dafür bietet, an der Unvoreingenommenheit von Vizepräsident Kirchhof zu zweifeln.“
Dem Verwandten „in der Seitenlinie im zweiten Grade“ fehle es nämlich „an der vom Bundesverfassungsgerichtsgesetz für den Ausschluss vorausgesetzten engen, konkreten Beziehung zum Gegenstand des Verfahrens“, weil „keinerlei relevante unmittelbare Vorteile oder Nachteile erkennbar [seien], die Paul Kirchhof aus einer Entscheidung des Senats erwachsen könnten.“ Außerdem komme es „nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich ‚parteilich‘ oder ‚befangen‘ ist“ (Az. 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17).
Erklärungen und Erklärungsschwierigkeiten
In der Frage, ob der nicht mehr geräteabhängig, sondern pro Haushalt erhobene Beitrag eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung sein kann, hatten Beobachter dagegen den Eindruck, dass die Richter eher den Argumenten eines der Kläger folgen könnten, der zwei Hausstände hat und dafür als Alleinstehender den doppelten Rundfunkbeitrag zahlen muss, während für Insassen von Wohngemeinschaften nur ein Bruchteil anfällt.
Die geladenen Vertreter der Sender und der Bundesländer, die diese Ungleichbehandlung genehmigten, rechtfertigten sie als ihrer Ansicht nach vom Verwaltungsaufwand und vom Datenschutzstandpunkt her gesehen milderes Mittel gegenüber der Ermittlung der Personen, die in einem Haushalt leben. Außerdem würden damit nicht nur Wohngemeinschaften, sondern auch Familien vorteilig behandelt, was das Grundgesetz erlaube.
Warum es keine Ausnahmeregelung für Zweitwohnungsbesitzer gibt, konnten sie dabei nur bedingt nachvollziehbar erklären. Ähnlich wie die Frage, warum die Erfassung der Daten von 60 Millionen Erwachsenen ein sehr viel schwererer Eingriff in den Datenschutz sein soll als die von 44 Millionen Haushalten.
Zugang am Arbeitsplatz häufig ein rein theoretischer
Der Medienrechtler Christoph Degenhart, der für den klagenden Autoverleiher Sixt sprach, lieferte sich eine Datenschlacht mit dem Südwestfunksjustiziar Hermann Eicher: Während letzterer auf eine Emnid-Umfrage verwies, der zufolge 85 Prozent der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplätzen „Zugang“ zu öffentlich-rechtlichen Radio- oder Fernsehsendern haben, legte Degenhart ausführlich dar, dass dieser Zugang häufig ein rein theoretischer ist, weil sie während der Arbeit keine Zeit zum Radiohören beziehungsweise Fernsehen haben oder weil ihr Arbeitgeber die Nutzung untersagt hat.
Darüber hinaus stellte Degenhart die Frage, warum ein Autoverleiher nicht nur für seine Betriebsstätten, sondern auch noch für seine Mietwagen Rundfunkbeitrag zahlen muss, wenn die Kunden, die die Autos mieten, bereits für ihre Haushalte zur Kasse gebeten werden. „Zusätzliche kommunikative Vorteile“ sind seinen Worten nach hier nicht erkennbar. Bei Sixt verursachte diese Regelung alleine vom Januar bis zum Juni 2016 Kosten in Höhe von 1,4 Millionen Euro.
Während die Verfassungsrichter nun Zeit haben, über die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Äußerungen zu sinnieren, droht einem 40-Jährigen fernsehlosen Zimmerer aus Lübeck Erzwingungshaft, weil er sich weigert, mehr als den vorher für sein Autoradio fälligen Beitrag zu bezahlen. Für das verlangt der „Beitragsservice“ nun sogar den doppelten Beitrag, weil er das Auto sowohl privat als auch beruflich nutzt. Alles seine Versuche, mit den Eintreibern von ARD und ZDF zu verhandeln, scheiterten seinen Angaben nach. (Peter Mühlbauer)
Marcus Klöckner
Medienkritik
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