#Fragen zum B2-Tunnel
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politik-starnberg · 2 months ago
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B2 Tunnel: Planänderungsverfahren: Was passt (noch) nicht?
(Quelle: Antwort auf Presseanfrage bei der Regierung von Oberbayern)
Das Planänderungsverfahren zum B2 Tunnel unter Starnberg ist in seiner finalen Phase und kann immer noch unter https://www.stbawm.bayern.de/strassenbau/planfeststellungen/aktuell/b-2-tunnel-starnberg-tektur-plananderung-2024/index.html eingesehen werden.
Die Bürgerbeteiligung zu den Änderungen hat stattgefunden und es sind ingesamt ca. 40 Stellungnahmen von der Trägern öffentlicher Belange sowie von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen.
Die Stellungnahmen haben sich dabei auf die folgenden Themen bezogen:
erweiterte geplante Baumaßnahmen für die Düker
die Planrechtfertigung des Bauvorhabens B 2 Tunnel Starnberg
Notwendigkeit des Standortes für den Abluftkamin
Auswirkungen des Abluftkamins auf Rodungen, Beseitigung von Biotopen/Grünflächen und eine mögliche Gefährdung der Hangstabilität am Schlossberg
Klimaschutz
Es ist sehr positiv, dass wohl keiner sich am erweiterten Sicherheitskonzept mit erweitertem Brandschutz im Tunnel und besseren Zugängen für die Feuerwehr zum Tunnel stört.
Dass nicht alle (hoffentlich nur die Betroffenen) mit den Baumaßnahmen bzgl. der Düker einverstanden sind, ist ihr gutes Recht.
Das Thema Klimaschutz ist in meinen Augen immer schwierig, da zumeist mit einer Maßnahme für einen bestimmtem Bereich das Klima verbessert wird, aber oft auf Kosten des Klimas an anderer Stelle. Was ist jetzt höher zu bewerten? Das Thema Abluftkamin ist leider ein Dauerbrenner, welches mindestens von direkt Betroffenen immer noch hoch gehalten wird. Im Planänderungsverfahren werden doch nur unter Tage erwähnenswerte Anpassungen vorgenommen, so dass z. B. ein oberirdischer Notausstieg am Schlossberg eingespart werden kann. Für mich hat der Abluftkamin eine mehr als wichtige Funktion im Brandfall im Tunnel.
Und wo doch in den letzten Jahren so viel über die Sicherheit in Tunneln in Starnberg debattiert wurde, verstehe ich immer noch nicht, warum hier von einigen als "bessere" Lösung gesehen wird, wenn der Rauch im Brandfall erst durch den ganzen Tunnel zum Gymnasium oder Richtung Starnberg Süd gelenkt werden soll - wo doch der Rauch für die sich noch im Tunnel befundenen Personen aufgrund seiner größeren Ausdehnung weitaus gefährlicher ist als der lokale Brandherd. Das ruft doch danach, den Rauch möglichst auf kurzem Wege aus dem Tunnel gelangen zu lassen.
Und auch wenn wir eine Zeitlang mit einem "kahlen Schlossberg" leben werden, wird in 5 bis 10 Jahren davon kaum noch etwas zu sehen sein. Dann werden sich so manche von denjenigen, die auch heute schon in Starnberg leben, fragen, warum sich da damals so aufgeregt wurde.
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politik-starnberg · 6 months ago
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B2 Tunnel, Kindergartengebühren und diverse Bürgeranträge
Kaum steht das Thema "Tunnel" auf der Tagesordnung, schon sieht man wieder Zuhörer, von denen man vermuten kann, dass diese den Saal dann nach TOP 4 wieder verlassen werden.
Spannend wird auch sein, ob Bürger heute zum Thema Tunnel Fragen stellen werden und vor allem, welcher Natur die Fragen sein werden.
Auch stelle ich ehrlicherweise fest, dass aktuell die Motivation nach 10 Jahren etwas gesunken ist, alle Debattenbeiträge wie früher zusammengefasst mit zu protokollieren. Das wird das Blog ggf. ein paar Leser kosten und vielleicht aber auch ein paar Stadträte freuen ... mal schauen, was ich heute als protokollierenswert mitnehmen werde.
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
Der TOP 8 soll als TOP 5 neu behandelt werden.
Frau Kammerl beantragt den TOP 4 (B2 Tunnel) nicht öffentlich zu behandeln, um eine erneute allgemeine Debatte aufgrund der anwesenden Zuhörer zu vermeiden. (Anm. d. Verf.: So habe ich das mitgenommen und habe dem nicht zugestimmt.)
abgelehnt: 6:17
TOP 2 Bürger fragen
Frau n.n.: Sie fragt nach den Ansprechpartner in der Stadt, wenn Bürger nach dem Regen etwas reparieren wollen und nicht wissen, ob sie dann auf fremden Grund agieren.
Herr Janik: Der erste Kontakt ist das Bauamt. (Anm. d. Verf.: Keine Bürgerfragen zum Tunnel. Ich bin überrascht.)
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 4 B2-Tunnel Starnberg - 1. Tektur vom 08.03.2024 zur Planänderung vom 02.06.2020 Stellungnahme der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Planung für den B2-Tunnel war im Jahr 2007 planfestgestellt worden. Aufgrund weitergehender Erkenntnisse und Anforderungen hatte das Staatliche Bauamt Weilheim eine Planänderung des festge- stellten Vorhabens beantragt. Das Verfahren hierzu erfolgte im Sommer 2020. Die im Zuge dessen in der Ferienausschusssitzung am 17.08.2020 beschlossene Stellungnahme war auftragsgemäß fristgerecht an die Planfeststellungsbehörde gerichtet worden. Darüber, ob und in welcher Weise die Äußerungen Berücksichtigung fanden, wurde die Stadt Starnberg bis dato nicht förmlich unterrichtet.
In der Zeit vom 15.04.2024 bis zum 14.05.2024 erfolgt nun das Beteiligungsverfahren für eine 1. Tektur der Planänderung vom 02.06.2020. Noch bis zum 28.05.2024 besteht die Möglichkeit, sich zu den vorgesehenen Änderungen zu äußern. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens wiederum durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Dem Erläuterungsbericht zufolge ist die 1. Tektur aufgrund der vorliegenden vertieften Planung und der Forderung nach zusätzlichen wasserrechtlichen Erläuterungen erforderlich. Gemäß Forderung des Wasserwirtschaftsamtes und des Landesamtes für Umwelt wurden im Jahr 2023 im südlichen Projektgebiet weitere Baugrunduntersuchungen inklusive Pumpversuchen zur Detailierung des Grundwassermodells durchgeführt.
Gegenstand der 1. Tektur sind dem Erläuterungsbericht zufolge im Wesentlichen folgende Änderungen:
Anpassung der Auffüllung der Baustelleneinrichtungsfläche Süd
Anpassung der bauzeitlichen Verkehrsführung
Änderung der zulässigen Bauzeiten für Arbeiten im Straßenraum
Einbringen von Spundwänden
Bauzeitliche Ersatzwasserversorgung des Instituts für Fischerei (IFI)
Rechtlicher Schutzraum um bergmännische Tunnelröhre und Stollen
Integration Notausstieg 5 in Notausstieg 4
Ergänzung Betriebszentrale Nord
Vorreinigung der Straßenwässer
Widmungsbeschränkung des Tunnels zur Kraftfahrstraße
Umwidmung Gehweg zu kombiniertem Geh- und Radweg
Aktualisierung der Änderung der landschaftspflegerischen Begleitplanung aufgrund der geänderten technischen Planung einschließlich der bauzeitlich beanspruchten Flächen
Aktualisierung der Anpassung der landschaftspflegerischen Begleitplanung an die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des bayerischen Naturschutzgesetzes sowie an die Anforderungen der bayerischen Kompensationsverordnung
Aktualisierung der Änderung der landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahme
Die Projektverantwortlichen des Staatlichen Bauamts Weilheim werden zudem direkt in der Stadtratssitzung die wesentlichen Inhalte erläutern und für Fragen zur Verfügung stehen. Im Vorfeld dessen erfolgte bereits ein eingehender Austausch mit der Stadtverwaltung.
Um eine fristgerechte Stellungnahme seitens der Stadt Starnberg abgeben zu können, wurden die Stadtratsfraktionen per E-Mail vom 04.04.2024 gebeten, sich zur Tekturplanung spätestens bis zum 19.04.2024 zu äußern. Ebenso wurden innerhalb des Rathauses die einschlägigen Sachgebiete beteiligt.
Allgemeines
Von Beginn der Auslegung des Planes an treten gemäß der Bekanntmachung die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG in Kraft. Wie bereits in der zum Planänderungsverfahren abgegebenen Stellungnahme ausgeführt, besteht die Absicht und wurde dazu bereits 2018 ein entsprechender Beschluss gefasst, die Grundstücke Fl. Nrn. 509, 511 und 512 der Gemarkung Starnberg sowie das Grundstück Fl. Nr. 901/3 der Gemarkung Söcking einer baulichen Entwicklung zuzuführen. Falls im anschließenden Abschnitt der B2 eine Anbauverbotszone besteht, wird um Zusicherung der Reduzierung der Anbauverbotszone gebeten, sofern die in der Entwässerungsplanung dargestellten und durch die Stadt Starnberg übermittelten Gebäude ansonsten Einschränkungen erfahren würden. Dies gilt ebenso für potenzielle Stellplätze, Terrassen, Spielplätze und sonstige Nebenanlagen wie insbesondere Lärmschutzeinrich- tungen. Dadurch soll auch weiterhin eine künftige bauliche Entwicklung der Grundstücke gewährleistet werden.
Während der Baumaßnahmen kommt es insbesondere im Bereich der Vordermühlstraße teils zu Beeinträchtigungen und Einschränkungen der (wohn-) baulichen Nutzungen. Es ist zu befürchten, dass die Mieter/Pächter städtischer Liegenschaften (z. B. der Vordermühlstraße 3, Seilerweg 1, Seilerweg 2 und Münchner Straße 7b) Miet-/Pachtminderungen geltend machen werden. Aus diesem Grund fordert die Stadt Starnberg eine verbindliche Zusage, dass durch den Tunnelbau bedingte Miet-/Pachtminderungen vom Vorhabenträger übernommen werden. Vorsorglich wird hiermit erklärt, dass sich die Stadt Starnberg die Geltendmachung dahingehender Schadenersatzforderungen ausdrücklich vorbehält. Dies gilt im Übrigen auch für den Fall, dass bei dauerhaft zu beschränkenden Flächen kein adäquater Ausgleich erfolgt. Der Tunnel verläuft unterhalb des Grundstücks Fl. Nr. 289 der Gemarkung Starnberg, insbesondere aber soll eine Teilfläche vorübergehend oberirdisch beansprucht werden. Ebenso erfolgen Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe des Grundstücks Fl. Nr. 715/3 der Gemarkung Starnberg. Es muss gewährleistet sein, dass während der Bauphase der dortige jeweilige Schulbetrieb (Grundschule, Gymnasium) weitergeführt werden kann. Die Kosten für dazu an den Schulgebäuden oder auf den Schulgeländen etwa notwendig werdende bauliche Maßnahmen hat der Vorhabenträger zu übernehmen, ebenso für die etwa notwendig werdende Bereitstellung von Ersatzräumen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück Fl. Nr. 289 im Grunderwerbsverzeichnis mit einer falschen Gesamtfläche aufgeführt wird.
Ungeachtet der nachstehend unter Ziffer 12 noch konkret erfolgenden Äußerungen im Zusammenhang mit der Bauleitplanung für das Baugebiet "Moosaik" wird darum gebeten, die hierzu als Anlage beigefügte "Planzeichnung Folgenutzung öffentlicher Straßenraum" auch im Übrigen zu berücksichtigen und keine Regelungen zu treffen, die dieser Planungsabsicht der Stadt Starnberg entgegenstehen.
Schutzraum für den Tunnel
Durch die Unterbauung städtischer Grundstücke wird deren bauliche Nutzungsmöglichkeit ggf. dauerhaft eingeschränkt oder gar (nahezu) gänzlich ausgeschlossen und somit ggf. eine erhebliche Wertminderung herbeigeführt. Hierfür muss eine verbindliche Ausgleichsregelung (Tausch von Grundstücken oder Ausgleichszahlung) getroffen werden. Vorsorglich wird hiermit erklärt, dass sich die Stadt Starnberg die Geltendmachung dahingehender Schadenersatzforderungen ausdrücklich vorbehält. Gemäß den Ausführungen auf Seite 65 des Erläuterungsberichts bedürfen im Schutzraum des Tunnels vorgesehene bauliche Maßnahmen der Erlaubnis des Straßenbaulastträgers. Nachdem nicht klar ist, ob es auch für städtische Genehmigungen verkehrsrechtlicher Anordnungen auf einmündenden Straßen oder auf straßenbegleitenden Gehwegen einer vorausgehenden Rücksprache mit der staatlichen Straßenbauverwaltung bedarf, wird um eine dahingehende Aussage bzw. Regelung gebeten.
Aufrechterhaltung der Verkehrsführung auf der B2
Die unter Ziffer 2.43 des Erläuterungsberichts beschriebene Maßnahme ist möglichst zu den Ferienzeiten durchzuführen. Es wird dringend angeregt, eine frühzeitige Beteiligung der Anlieger/Gewerbetreibenden vorzunehmen und eine frühzeitige/ausführliche Vorabinformation zu geben.
Düker und Tunnelbau
Die baulichen Voraussetzungen für eine Nachrüstung zur geothermischen Nutzung der Düker 3 und 4 sind bei der Planung zu berücksichtigen. Des Weiteren ist die Planung darauf auszurichten, dass im Tunnel eine Verlegung von Fernwärmeleitungen möglich ist.
Geh- und Radwege
Im Zuge der Auffüllung der Baustelleneinrichtungsfläche Süd bestünde die Möglichkeit, das Wohnquartier Neusöcking durch einen gemeinsamen Geh- und Radweg an den Ortseingang Starnberg anzuschließen (Fl. Nrn. 899/1 und 521/8). Der Weg sollte dabei mindestens 2,50 m breit sein, um der ERA sowie der DIN 18040-3 hinsichtlich der Anforderungen an den Rad- und Fußverkehr sowie an die Barrierefreiheit gerecht zu werden.
Im Bereich des Nordportals ist beschrieben, dass die Gehwege in bituminöser Bauweise oder Pflasterbauweise ausgeführt werden. In den übrigen Abschnitten wird eine bituminöse Bauweise festgelegt. Hier sollten Übergänge und Ausführungsqualitäten der einzelnen Abschnitte geprüft und aufeinander abgestimmt werden. Der Starnberger Standard ist dabei hinsichtlich der Barrierefreiheit zu berücksichti- gen. Im Zuge dessen sollte zudem in Betracht gezogen werden, die Gehwege zwischen der Leutstettener Straße und dem Seilerweg auf 2,50 m zu verbreitern, um sie ebenfalls für den Radverkehr freigeben zu können. Langfristig würde damit eine wichtige Wegeverbindung zum künftigen Neubau der Fachoberschule (FOS) entstehen. Darüber hinaus würde durch diese Maßnahme die Verkehrssicherheit für den Radverkehr erhöht, da dieser nicht mehr über die Straße geführt werden müsste. Gerade für schwächere Verkehrsteilnehmer wie etwa Kinder, Schüler und Senioren würde dies erhebliche Vorteile mit sich bringen. Die Herstellung einer durchgängigen Radwegeverbindung zwischen der Innenstadt, dem Gewerbegebiet an der Petersbrunner Straße und dem Ortsteil Percha durch die Schaffung eines beidseitigen, gemeinsamen Geh- und Radwegs im Bereich des Landratsamts wird ausdrücklich begrüßt. Zur Schaffung einer Durchgängigkeit der innerstädtischen, straßenbegleitenden (Rad- und) Gehwege wird empfohlen, die Flächen eigentumsrechtlich bei der Stadt zu belassen, sodass diese weiterhin unterhaltspflichtig bleibt.
Integration des Notausstiegs 4 in den Notausstieg 5
Wie bereits mehrmals mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim besprochen, soll angestrebt werden, dass der Weg hinterhalb der Häuser Vordermühlstraße 6, 8, 10 (entlang des Georgenbachs) durchgängig von der Augustenstraße bis zum Dr.-Paulus-Weg begehbar ist und somit die genannten Häuser vom Weg kommend fußläufig erschlossen sind. Die Ertüchtigung des Weges wird seitens der Stadt Starnberg als zwingend erforderlich angesehen, damit Fußgänger nicht die Baustellenzufahrt für BE-Mitte nutzen müssen. Hier wird ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für Fußgänger gesehen. Die Planungen für das Gebäude Augustenstraße 4 sind mit der Maßnahme BE-Mitte abzustimmen. Es sollte angestrebt werden, dass die dortige Engstelle der Vordermühlstraße verbreitert und damit die Fußgängerführung zur Vordermühlstraße 3 (bzw. wenn der vorherige Punkt nicht erreicht wird, auch zu den weiteren Gebäuden dieses Abschnitts der Vordermühlstraße) sicherer gestaltet werden kann (z.B. Abtrennung eines Fußgängerbereichs zur Baustellenzufahrt).
Erschließung im Bereich des Südportals und Baustelleneinrichtungsfläche
Mögliche städtebauliche Entwicklungen im Bereich des Südportals würden, sofern diese in Betracht kämen, Auswirkungen auf den Straßenbau im Bereich des Portals haben. Es ist daher sicherzustellen, dass ein Anschluss des Wohngebiets im Kreuzungsbereich Mozartstraße und Waldspielplatz mit der Tektur der Planänderung vereinbar ist und ggf. notwendige, zusätzliche Straßenanschlüsse hergestellt werden können. Darüber hinaus sollten die Flächen im Bereich des Betriebsgebäudes und des Heimstättenwegs so ausgestaltet werden, dass diese die Herstellung eines Kreisverkehrs zulassen.
Im Weiteren wird dringend angeregt, das im betreffenden Bereich sowie auf den oberhalb gelegenen (Wohnbau-) Flächen anfallende Niederschlagswasser nördlich der B2 abzuführen, können doch so eine Beanspruchung der südlich angrenzenden, für eine wohnbauliche Nutzung vorgesehenen Grundstücke und nicht zuletzt dadurch sowie durch die notwendige Unterbauung der B2 anzunehmende höhere Kosten vermieden werden. Auch in Anbetracht des vorstehend Ausgeführten wird um Klarstellung bzw. Zusage gebeten, dass die im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche vorgesehenen Aufschüttungen und landschaftspflegerischen (Anpassungs-) Maßnahmen sowie die vorliegende Planung noch keine Festlegung in konkreter gestalterischer, sondern lediglich in bilanzieller Hinsicht mit sich bringen und somit hinsichtlich der Geländeausformung Anpassungen beispielsweise an weitergehende Erschließungs- und En- twässerungsanforderungen, wie sie etwa durch oberhalb gelegene (bestehende oder auch erst zur Ausweisung kommende Wohnbau-) Flächen gestellt werden, möglich sind.
Busdurchfahrt Waldspielplatz
Von Seiten der Verwaltung wird die unter Ziffer 2.55 des Erläuterungsberichts beschriebene Planung zur Busumleitung über die Franz-Heidinger-Straße mangels sinnvoller Alternativen befürwortet. Die Durchfahrtsbreiten betragen ca. 4,50 m im Bereich zwischen Tannenweg und dem Fußgängerdurch- gang zur Franz-Heidinger-Straße und ca. 3,00 m im Bereich des Fußgängerdurchgangs. Ggf. muss eine Ertüchtigung/Verbreiterung der Fahrbahn erfolgen oder eine verkehrsrechtliche Änderung, wie z.B. die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung angedacht werden.
Stützwände und Absturzsicherungen entlang der Eisenbahnüberführung (Ziffern 79 bis 82 des Regelungsverzeichnisses)
Die Absicht, die angrenzenden Grundstücke möglichst wenig in der Nutzung zu beeinträchtigen, wird grundsätzlich begrüßt. Böschungsbereiche sind allerdings weitaus gefälliger gestaltbar und damit orts- bildverträglicher als Winkelstützwände. Lassen sich letztere nicht vermeiden, sind sie auf ein Mindestmaß zu begrenzen und mit einer möglichst intensiven und beständigen, auch die Maueransichtsflächen bedeckenden Begrünung auszuführen. Im Weiteren ist darauf hinzuwirken, dass die Absturzsicherungen für die Stützwände einheitlich und in einer angemessenen städtebaulichen Qualität hergestellt werden.
Temporäre Wendeschleife im Almeidaweg
Zunächst wird kritisch angemerkt, dass die im tektierten Lageplan zum Regelverzeichnis Teil 2/4 dargestellte Wendeschleife im Almeidaweg nicht im korrespondierenden Plan zum Planänderungsverfahren enthalten war. Aufgrund der bestehenden Topografie ist mit der Wendeschleife ein erheblicher Geländeingriff verbunden, zudem werden bestehende Fußwegebeziehungen unterbrochen. Auch wenn die Wendeschleife nur temporär bestehen wird, muss eine bestmögliche Einpassung in das Gelände und gefällige Einfassung erfolgen, sowohl auf der vorgesehenen als auch auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Fl. Nr. 449 vorhandenen Gehölzbestand gilt es zu erhalten. Da seitens der Stadt Starnberg aktuell eine Bauleitplanung für eine bauliche Entwicklung der nördlich angrenzenden ehemaligen Gärtnereifläche ergriffen wurde, gilt es, aufgrund der räumlichen Nähe der hierfür erforderlichen Erschließungsmaßnahme und der Wendeschleife drohende Konflikte zu vermeiden.
Es wird dringend angeregt, die Wendeschleife an der im beiliegenden Plan dargestellten Stelle vorzusehen. Durch die derzeitige Lage ergeben sich Herausforderungen bezüglich des auf dem Grundstück der Fl. Nr. 449 zu erhaltenden Baumbestands und Trafohäuschens. Darüber hinaus besteht eine von Osten kommende, aus Sicht der Stadt Starnberg wichtige Wegeverbindung, welche durch eine Verschiebung der Lage der Wendeschleife bauzeitlich erhalten werden könnte.
In jedem Fall ist der Bestand der Wendeschleife auf die tatsächlich erforderliche Dauer zu begrenzen. Sobald sie nicht mehr benötigt wird, ist sie zurückzubauen. Der Rückbau und die Wiederherstellung der Fläche sind gleichfalls mit der Stadt Starnberg abzustimmen.
Bauzeitliche Neuordnung des Tutzinger-Hof-Platzes
Der Tutzinger-Hof-Platz wurde im Jahr 2008 zu einem Stadtplatz umgebaut, im Jahr 2018 der Plattenbelag gemäß den Anforderungen an die Barrierefreiheit angepasst. Die Maßnahme erfuhr eine Förder- ung durch das Bund-Länder-Städtebauförderprogramm "Aktive Zentren". Hierdurch ist die Stadt Starnberg eine Bindungsfrist von 25 Jahren eingegangen, was bedeutet, dass Änderungen und Baumaßnahmen am Platz nur in Abstimmung mit der Fördermittelgeberin, der Regierung von Oberbayern, erfolgen dürfen. Dies ist bei der Baustelleneinrichtung sowie bei der Wiederherstellung zu berücksichtigen. Die Barrierefreiheit ist nach Nutzung vollständig wiederherzustellen.
Landschaftspflegerische Maßnahmen
Die Festsetzungen des Landschaftspflegerischen Maßnahmenplans stellen strukturell die Zielsetzungen für die jeweiligen Grün- und Freiflächen im Stadtgebiet dar. Zur Gewährleistung einer angemessenen, städtebaulichen Qualität insbesondere in Hinblick auf hochwertige Stadträume, den Klimaschutz und die Barrierefreiheit ist zusätzlich die Erstellung einer Freiflächengestaltungsplanung dringend erforder- lich. Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen sollten, wenn möglich, im Stadtgebiet liegen (Anlegen von Biotopen, Erwerb von Flächen in der Maisinger Schlucht, Nachpflanzung von Straßenbäumen). Auch sollte eine Eingriffsbilanzierung erstellt werden, die aufzeigt, wieviel Grünmasse verschwindet, damit genau diese Masse an Grün ortsnah wiedergeschaffen werden kann. Dies betrifft vor allem die Baumpflanzungen. Kann diese Art des Ersatzes bauherrenseits nicht unmittelbar geleistet werden, soll der Stadt Starnberg ein adäquater und zweckgebundener Geldbetrag zur Verfügung gestellt werden, damit die entsprechende Grünmasse in deren Hoheitsgebiet nachgepflanzt werden kann. Hierzu benötigt es eine Auflistung mit Angaben zu den Flächen und Stückzahlen.
Der Entfall der Maßnahme 2G (Neupflanzung von Straßenbäumen) im Kreuzungsbereich der B2 und Petersbrunnerstraße (siehe hierzu Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan Blatt 04 tektiert) wird ausdrücklich begrüßt. Die Stadt Starnberg wird diese Änderung im laufenden Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 81A18 - Teil 1 ("Moosaik") berücksichtigen.
Weitergehend wird darum gebeten, von den im oben genannten Kreuzungsbereich bzw. etwas weiter nördlich entlang der Petersbrunner Straße vorgesehenen detaillierten Festlegungen zur Entsiegelung von Straßen- und Wegeflächen sowie zur Schaffung von Grünflächen im öffentlichen Raum abzusehen. Diese Maßnahmen stehen weitgehend konkretisierten Planungsabsichten im vorgenannten Bebauungs- planaufstellungsverfahren entgegen, soweit in diesem Verfahren eine Nutzung der Fläche zumindest in Teilbereichen als öffentliche Verkehrsfläche angestrebt wird. Insoweit wird auf die als Anlage beigefügte "Planzeichnung Folgenutzung öffentlicher Straßenraum" verwiesen. Von einer endgültigen/exakten Fix- ierung der Situierung der Grünflächen sollte im Rahmen der Tektur abgesehen werden.
Grunderwerb
Die Brunnangerhalle befindet sich im Eigentum der Stadt Starnberg, das Grundstück Fl. Nr. 713/2 der Gemarkung Starnberg gehört dem TSV Starnberg 1880 e.V. Dem Grunderwerbsverzeichnis zufolge soll eine Teilfläche von 114 m2 erworben werden. Hierbei ist die Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme für zukünftige Bauvorhaben als Grunddienstbarkeit einzutragen oder in anderer geeigneter Form dinglich oder vertraglich zu sichern. Beim Grundstück Fl. Nr. 714/38 der Gemarkung Starnberg ist eine Dienstbarkeit zu bestellen, wonach durch der Stadt Starnberg weiterhin bzw. nach Beendigung der Baumaßnahmen das Aufstellen von Werbeanlagen möglich ist. Bei der Fl. Nr. 823/20 der Gemarkung Starnberg soll die Fläche nach dem Erwerb weiterhin als Weg genutzt werden dürfen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Zuordnungslinie der Datentabelle zu Grundstück Fl. Nr. 517/12 der Gemarkung Starnberg (Heimstättenweg) im Grunderwerbsplan an falscher Stelle endet.
Das Staatliche Bauamt stellt noch einmal kurz die Bestandteile des Planänderungsverfahren des B2 Tunnels vor. Die Planänderungen waren auch aufgrund der Aktualisierung des Stands der Technik notwendig. Die neu hinzugefügten Textteile sind im Bericht in rot gekennzeichnet. Es gibt es getrennte Pläne für die oberirdischen und unterirdischen Betroffenheiten. Es wird heute auf die wichtigsten 7 Änderungen näher eingegangen. Um den Tunnel herum gibt es einen "Schutzraum" um die Röhre herum. In diesem Bereich dürfen nur mit der Zustimmung des Bauamts baulichen Änderungen vorgenommen. Es ist kein Bauverbot, es ist nur vom Bauamt vorab zu prüfen, um entsprechende erforderliche Zusatzmaßnahmen zu klären. Für die Fischzucht wird es eine Ersatzwasserversorgung geben. Die "Kuhle" neben dem Südportal wird mit geeigneten Tunnelmaterial zum Teil aufgefüllt werden. Die Anbindung eines Notausgangs wurde geändert, so dass auf ein oberirdisches Bauwerk verzichtet werden kann. Der unterirdische Pumpenraum bei Nordportal wird jetzt mehr Aufgaben übernehmen und größer werden.
Die Debatte
Frau Henniger (FDP): Sie vermisst die Behandlung des Schlossbergs. Kann man nicht auf den Abluftkamin verzichten? (Anm. d. Verf.: Das ist nicht Teil des Planänderungsverfahren.). Sie fragt nach der Baustelleneinrichtung am Tutzinger Hof Platz. Da müssen die Geschäfte dann schließen? Ihr fehlt, dass die Ausgleichsflächen nicht in Starnberg sind. Es sollen keine Bäume gefällt werden. Sie fragt nach der Wendeschleife am Almeidaweg. Klappt die Ersatzwasserversorgung für die Fischzucht? Sie fragt nach dem Radweg im Bereich des EDEKAs - Süd. Sind durch die Zusammenlegung der Notaustiege jetzt größere Aufstellflächen notwendig?
Herr Pulci: Der Kamin ist nicht Teil des Planänderungsverfahren. Es geht immer um einen möglichst reibungslosen Ablauf der Baumaßnahme. In Starnberg gibt es keine geeigneten Ausgleichsflächen (Anm. d. Verf.: Wo wären wohl die Ausgleichsflächen sein, wenn es eine Nord-Ost-Umfahrung geben würde.) Die Wendeschleife ist nur ein bauliches Provisorium. Die Ersatzwasserversorgung klappt. Es gab entsprechende Pumpversuche. Die Aufstellflächen werden in Absprache der Feuerwehr geplant. Entsprechende Gutachten wurden vorab erstellt, um diese Lösung zu prüfen. Die zusätzliche Brandbekämpfungsanlage ist bereits genehmigt. Am Tutzinger Hof Platz wird es nur eine kleine Anpassung geben. (Anm. d. Verf.: Der Baustellenverkehr wird also nicht über die Hanfelder Straße verlaufen.) Nur die Streckenführung wird für die LKWs ein wenig verbreitert.
Herr Weinl: Er erläutert die geplante Radführung.
(Anm. d. Verf.: Bei so einem Projekt ist auch danach in Dekaden zu denken. In 5 Jahren nach Fertigstellung werden die "abgeholzten" Flächen nicht mehr als solche zu erkennen sein. Dann wird man sich wieder fragen, warum es "damals so ein Geschrei" gegeben hat. Die bisherigen Fragen empfinde ich als zu kleinteilig. Auch werden in den Nachfragen bekannte "Risiken", die mit den Änderungen nichts zu tun haben, bewusst wieder hochgekocht.)
Frau Pfister (BMS): Einige Grundstücke werden dauerhaft untergraben. Sind schon alle Eigentümer explizit informiert worden. Sie fragt nach den Stützwänden an der Weilheimer Straße. Sie fragt nach dem Dr.-Paulus-Weg? Was wird mit dem passieren? Sie fragt nach den Flächen, die "auf Stock gesetzt" werden. Sie fragt nach der Finanzierung. Mit welchen Kosten wird aktuell gerechnet?
Herr Schulte: Hinzugekommen ist der Schutzraum um den Tunnel herum. Es gab keine explizite Information für die betroffenen Eigentümer. Stützwände sind platzsparender. Sie werden wenn notwendig auf ein Mindestmaß zu reduziert. Die letzte Kostenfortschreibung ergab 320 Mio. EUR. Die nächste Kostenschätzung erfolgt vor der Ausschreibung.
(Anm. d. Verf.: Es denkt hoffentlich keiner, dass die gleiche Summe alternativ für etwas Anderes in Starnberg investiert werden würde.)
Herr Pulci: Es wird im Bereich des Dr.-Paulus-Wegs die Lösung von der Stadt bevorzugt.
Herr Weinl: Es gibt nur Stützwände im Bereich der Eisenbahnbrücke. Die Bereiche werden immer im Zusammenhang mit dem Eigentümer gestaltet werden, sollen aber im Verlauf der Straße zusammenpassen. Der bestehende Weg beim Dr.-Paulus-Weg wird nur teilweise verbreitert.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie fragt nach der damaligen Umweltverträglichkeitsprüfung. Ist jetzt eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung wieder notwenig?
Herr Pulci: Aus diesem Grund war die Auslegungszeit aktuell bei vier Wochen. Eine erneute UVP-Pflicht bestand durch die Tektur besteht nicht und ergibt sich aus der aktuellen Gesetzgebung.
Herr Schulte: Die Nicht-UVP-Pflicht sollte bereits im Planänderungsverfahren 2020 entsprechend begründet sein. Er verweist auf die aktuelle Gesetzgebung.
Herr Breitenfeldt (WPS): Er bedankt sich für die klare Formulierungen in den Unterlagen. Wurde die Denkmalschutzbehörde bzgl. des Schlossberghangs einbezogen? Die Statik des Hangs ist schwer zu bestimmen. Er fragt nach dem Feinstaub. Die Berechnungen sind nicht mehr aktuell. (Anm. d. Verf.: Das Lüftungsbauwerk soll jetzt wohl dafür herhalten, den Planungsfortschritt zu verzögern.)
Herr Pulci: Das Denkmalamt wird sich auch als Träger öffentlicher Belange äußern können. Der Hang ist aktuell nicht berechenbar. Es wird versucht werden, die größeren Bäume bestehen zu lassen. Sträucher wachsen relativ schnell nach. Das Bauamt hat ausreichend "alpine Erfahrungen", so dass auch am Schlossberg nichts passieren wird. Stahlnetze sind schnell wieder überwachsen.
Herr Schulte: Das Lüftungskonzept ist nicht Teil des Planänderungsverfahren.
(Anm. d. Verf.: Da wird sich für die Geschäftsleute am Tutzinger-Hof-Platz ins Zeug gelegt. Die LKWs, die auf der B2 fahren, stören anscheinend nicht, aber die LKWs mit dem Tunnelaushub, die über den Platz fahren, immens?)
Herr Summer (BMS): Er fragt nach der Steigung des neuen Rettungsstollen. Er fragt nach dem Schutzraum. Gibt es dann Entschädigungen.
Herr Schulte: Der Stollen wird beleuchtet werden und ca. 280 Meter lang sein. Das Lichtraumprofil ist 2,25 * 2,25 Meter. Der Schutzraum ist ein Ring um den Tunnel herum. Für Bohrungen gibt es einen verkleinerten Schutzraum von einem Meter um den Tunnel herum
Herr Pulci: Die Neigung ist 2,5%. Für die eingetragenen Grunddienstbarkeiten wird es Entschädigungen geben.
Frau Henniger (FDP): Wie lange dauert der Bau der Düker - vor allem des Düker am Almeidaweg.
Herr Schulte: Die Düker 4 und 5 werden zusammen mit dem Nordportal gebaut werden. Der Düker 3 wird vorab gebaut werden. Der Düker 2 kann erst nach Gewährleistung der Ersatzwasserversorgung gebaut werden. Der Düker 1 wird mit dem Südportal gebaut werden. Die Düker werden so früh wie möglich gebaut werden. Der Düker 3 wird zuerst begonnen werden. Es hängt auch von der Bauorganisation der beauftragen Baufirma ab. Es wird mit zwei Jahren gerechnet.
Frau Henniger (FDP): Sie fragt nach den Baumaßnahmen am Schlossberg. (Anm. d. Verf.: Es ist verständlich, dass die Anwohner am Schlossberg an der Frage interessiert sind.) Der Friedhof kann während der Baumaßnahme genutzt werden?
Herr Pulci: Es wird am Schlossberg nur auf der seeabgewandten Seite Baumaßnahmen geben. Der Hang ist auch heute schon in Bewegung. Eine Absicherung ist in jedem Fall notwendig.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie fragt nach der Hydrologie? Welche Starkregenereignisse wurden berücksichtigt?
Herr Pulci: Er kennt die Bilder von der B2. Letzte Woche waren es 5-7 Liter pro qm in 5 Minuten. Es gibt genügend Vorkehrungen zum Abpumpen des Wassers bei den Tunnelportalen. Das wird bei den Planungen berücksichtigt. Es wird bei den Planungen generell von größeren Wassermengen als bei einem Starkregen ausgegangen.
(Anm. d. Verf.: Wenn das alle Fragen der Stadträte sind, kann man ja schon vermuten, dass kaum einer generell noch dem Projekt widersprechen möchte.)
Herr Heidinger (BLS): Er fragt nach der Stellungnahme der Feuerwehr. Er vermutet eine Bauzeit am Schlossberg von 5-6 Jahren. Er fragt nach den Lkws, die 6 Jahre von 6-20 Uhr täglich fahren werden. (Anm. d. Verf.: Ich kann diese "Berechnung" in keinem Fall nachvollziehen. (https://www.politik-starnberg.de/post/653495692440010752/nur-14-tage-baustellenverkehr-am-schlossberg) Hier wird auf Teufel komm raus versucht, utopische Worst-Case-Szenarien zu skizzieren, um offensichtlich einfach nur Ängste zu schüren. Das ist für mich einfach unverständlich und ganz klar politisch motiviert.)
Herr Pulci: Die Gesamtdauer der Baustelleneinrichtung kommt wahrscheinlich hin, da dortverschiedene Maßnahmen nacheinander stattfinden werden. Eine Abschätzung ist schwierig.
Herr Pfister (BMS): Er fragt nach den Kosten und den Fertigstellungsterminen. Es ist ein sehr interessantes Bauverfahren.
Herr Weinl stellt kurz die Stellungnahme der Stadt vor. Es wurde sich nur auf die Änderungen der Tektur beschränkt. Sie kann bis zum 28.5. auch mit Änderungen rechtzeitig eingereicht werden. Das Thema Schutzraum wurde betrachtet und ist für die Entschädigungsverhandlungen vorbereitet. Der Tunnel soll für eine Fernwärmeleitung vorbereitet sein. Die Geh- und Radwege sind schon 2020 behandelt worden. Die Stadt möchte eine zeitgemäße Wiederherstellung der Geh- und Radwege nach der Baumaßnahme.
(Anm. d. Verf.: Die Beiträge der "dauerfragenden Stadträtinnen" schreibe ich heute nicht alle mit, da es sich zumeist um Details geht, die sicherlich noch einmal beraten werden, wenn die konkreten Planungen vorgestellt werden.)
Durch die Aufschüttung kann der Bereich beim Südportal neu gestaltet werden. Auch eine Verlängerung der Radwegeverbindong von EDEKA bis zur Mozartstraße wird von der Stadt gewünscht. Hier sieht die Stadt Chancen durch die Baumaßnahmen. Es soll angestrebt werden, die betroffenen Bereiche nach der Baumaßnahme aufzuwerten.
(Anm. d. Verf.: Die Zwischenfragen beziehen sich auch hier wieder eher auf Details. Das ist insoweit auch in Ordnung, denn dazu ist die Debatte ja heute vorgesehen. Aber eine genaue schriftliche Begleitung scheint mir jetzt nicht notwendig.)
Herr Jägerhuber bringt die Landesgartenschau ins Spiel, die bei den aufzuwertenden Ausgleichsflächen berücksichtigt werden könnte. Er appelliert an die betroffenen Anwohner, auch Stellungnahmen abzugeben.
Herr Grasl trägt noch einmal kurz die Änderungen aus der Sicht der Feuerwehr Starnberg vor.
"Mit der Planänderung 2020 liegt ein sicheres Gebäude vor."
(Anm. d. Verf.: Diesen Satz sollten sich alle auf der Zunge zergehen lassen, die bisher immer argumentiert haben, dass der Tunnel "unsicher" wäre und man da gar nicht reinfahren dürfte, da es nur ein Ein-Röhren-Tunnel wäre. Nicht nur die Feuerwehr Starnberg sieht das offensichtlich anders. Jede Autofahrt ist ein Risiko - mit oder ohne eine Fahrt durch irgendeinen Tunnel.)
Es gibt eine zentrale Entrauchung über eine Zwischendecke und das Lüftungsbauwerk. (Anm. d. Verf.: Dieser Aspekt wird ja gerne von den "Lüftungsbauwerksgegnern" vollständig ignoriert. Warum nur?) Die Anlagentechnik ist auf dem besten Stand. Alle 250 - 300m gibt es einen Notausgang im Tunnel . Mit den vorhandenen Schlauchlängen kann jeder Ort im Tunnel erreicht werden. Durch die Zusammenlegung der Notausstiege ist die Sicherheit nicht verändert worden. Die geplante Löschanlage ist auch besser geeignet, wenn der Brand Gefahrguttransporte betreffen würde. Es gibt nur Bedenken beim Thema Fremdrettung und dem neuen längeren Weg von Notausgang 5 zum Notausstieg 4.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat hält an der Stellungnahme zum Planänderungsverfahren der Stadt Starnberg aus dem Jahr 2020 fest und bekräftigt deren Bedeutung für die Stadt.
angenommen: 15:10
Die Stellungnahme der Stadt Starnberg zur 1. Tektur zur Planänderung für den B2-Tunnel soll die in der Sachverhaltsdarstellung unter den Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Formulierungen mit folgenden Änderungen beinhalten: ...
(Anm. d. Verf.: So schnell kann ich das nicht abschreiben. Es sind aber nur Kleinigkeiten.)
angenommen: 20:5
(Anm. d. Verf.: Ein interessantes Abstimmungsverhalten. Da stimmen 5 Stadträte zwar gegen die Stellungnahme von 2020, aber für die Stellungnahme zu den Ergänzungen bzgl. der 1. Tektur.)
Die Stellungnahme der Stadtratsfraktion der WPS vom 21.04.2024 wird der Regierung von Oberbayern direkt zur Abwägung und nicht als Teil der Stellungnahme der Stadt Starnberg zugeleitet.
angenommen: 22:3
Die Stellungnahme von Frau Stadträtin Henniger vom 22.04.2024 wird der Regierung von Oberbayern direkt zur Abwägung und nicht als Teil der Stellungnahme der Stadt Starnberg zugeleitet.
angenommen: 25:0
Die den Brandschutz betreffenden Stellungnahmen der Feuerbeschau vom 24.04.2024 sowie der örtlichen Feuerwehr vom 29.04.2024 werden der Regierung von Oberbayern als Teile der Stellungnahme der Stadt Starnberg direkt mit folgenden Änderungen zur Abwägung zugeleitet: ...
(Anm. d. Verf.: So schnell kann ich das nicht abschreiben. Es sind aber auch wieder nur Kleinigkeiten.)
angenommen: 24:1
Die Verwaltung wird beauftragt, die städtische Stellungnahme mit den oben beschlossenen Inhalten bzw. Formulierungen fristgerecht an die Regierung von Oberbayern zu richten.
angenommen: 23:2
(Anm. d. Verf.: Eine erneute große "Tunneldebatte" blieb zum Glück aus. Die gestellten Fragen haben sich eher auf Details konzentriert, was für mich aufzeigt, dass die Anpassungen prinzipiell akzeptiert werden. Und natürlich bezogen sich manche Fragen wieder auf Dinge, die gar nicht Gegenstand des Planänderungsverfahren sind. Das ist dann wohl hoffentlich der vorletzte Strohhalm zum Aufhaltens des Projekts, an dem sich einige heute festgehalten haben.
Es ist fast schon erschreckend, welche Details heute augenscheinlich schon so wichtig sind. Vielleicht sind aber auch die gestellten Fragen den Zuhörern geschuldet, die gefühlt mehrheitlich dem Projekt nicht positiv zugetan sind.
Wie gesagt: Wenn das die restlichen wichtigen "Probleme" sind, sehe ich der Maßnahme insgesamt entspannt entgegen. Und wie angenommen, hat die Zahl der Zuhörer jetzt stark abgenommen.)
TOP 5 Preiserhöhung Seebad Starnberg; Antrag aus der Bürgerversammlung und Online-Petition
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Bürgerversammlung hat am 19.03.2024 mehrheitlich den Antrag "Finden Sie die geplante Preiserhöhung für das Seebad von fast 40% gerechtfertigt?" zur Beratung in das zuständige Gremium verwiesen. Die Antragstellerin hat dem Antrag eine Unterschriftenliste beigefügt. Von 162 Unterzeichnern sind lediglich 15 aus Starnberg. Der Großteil der Unterzeichner wohnt in München. Es haben aber auch Seebadbesucher z. B. aus Bochum, Eichstätt, Zirndorf oder Nürnberg unterschrieben.
In der Erläuterung des Antrags wird darauf eingegangen, dass die seit 01.04.2024 geltende Preiserhöhung, die der Stadtrat im März beschlossen hat, im Vergleich zu anderen Bädern unverhältnismäßig wäre. So wird zum Beispiel der Vergleich mit der Therme Erding gezogen: " 49 Euro (Tagespreis) 25 Saunen, entsprechende Aufgüsse und Anwendungen". Die genannten Anwendungen müssen extra gezahlt werden und sind nicht im Tageseintritt inkludiert. Der Tagespreis von 49 Euro gilt nur für die Thermenwelt. Möchte man aber die Saunalandschaft besuchen, kostet der Tageseintritt am Wochenende 69 Euro.
Neben den Bädern in Gauting und Pöcking, hat auch die Kristalltherme in Kochel jüngst ihre Preise erhöht. Der Tageseintritt beläuft sich nun in der i.d.R. günstigeren Sommersaison auf 51 Euro (Seebad: 39 Euro). Die Preise für den Wintertarif wurden noch nicht veröffentlicht.
Der Zutritt zum Day Spa im Seehotel Leoni (1 Sauna, 1 Dampfbad, 1 Pool) kostet am Wochenende 55 Euro.
Neben dem Antrag in der Bürgerversammlung erreichte die Stadtverwaltung am 30.4.2024 ein Schreiben im Rahmen einer Online-Petition mit folgenden Forderungen:
Faire Preiserhöhung! Familiengerechte Preise!
3h Tarif auch im Sommer und keine Beschränkung auf den Winter
Die Prüfung eines alternativen Stufenplans zur Preiserhöhung
Ermäßigter Zugang für die KundInnen der etablierten SUP-Station für die Dauer des Verleihs bzw. des Kurses!
Ein ernsthaftes Bemühen vom Bürgermeister und dem Stadtrat mit einem zukunftsgerichteten Konzept das Seebad langfristig zu erhalten!
Von den 1.270 Unterzeichnern leben nach eigenen Angaben lediglich 369 in Starnberg. 609 Unterzeichner blieben anonym (Stand 07.05.2024). Bezüglich des Zugangs für SUP-Kunden wurde eine gesonderte Beschlussvorlage erstellt. Der 3 Stunden Tarif soll auch für den Sommer gelten.
Im April 2019 zählt das Seebad 18.254 Besucher bei einem Brutto-Umsatz von 110.538,47 Euro. Im April 2023 besuchten 25.198 Personen das Seebad. Der Brutto-Umsatz belief sich auf 214.570,62 Euro. Im April 2024 konnte das Seebad bei 19.719 Besuchern 222.603,85 Euro einnehmen. Zu beachten ist dabei, dass die Osterferien 2019 und 2023 komplett in den April fielen. Im Jahr 2024 fiel die erste Ferienwoche komplett in den März.
Die Debatte
Frau Pfister (BMS): Sie stimmt den aktuellen Preisen zu. Nur für Kinder bis 12 soll es freien Eintritt geben.
Herr Wobbe (UWG): Er war skeptisch und ist von den Zahlen positiv überrascht. Im Sommer könnte es aber auch etwas schlechter mit den Einnahmen sein.
Herr Jägerhuber (CSU): Es wurde ausführlich diskutiert. Er hat damals schon kritisiert, dass es wohl bei der Preisfestlegung keine Abstimmung mit dem Leiter des Seebads gegeben hat. Das sollte im Herbst nachgeholt werden, um zu klären, ob Preisanpassungen notwendig sind.
Frau Pfister (BMS): Freien Eintritt für Kinder unter 12 Jahren
angenommen: 14:10
(Anm. d. Verf.: Das passt: Geld ausgeben und damit einen guten Eindruck bei den Bürgern verschaffen, sich aber gleichzeitig aus der Verantwortung stehlen, in dem vorher dem Haushalt nicht zugestimmt wird. Sollen doch die anderen die "bösen" Entscheidungen treffen.)
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat bestätigt die übrigen Eintrittspreise, die seit 01.04.2024 im Seebad gelten.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, monatlich unter TOP "Bekanntgaben, Verschiedenes" die Entwicklung der Besucherzahlen im Seebad bekannt zu geben.
angenommen: einstimmig
TOP 6 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung; Parkzone Innenstadt; Ausweisung von Parkplätzen Ecke Kirchenweg/Wittelsbacherstraße
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung der Stadt Starnberg am 19.03.2024 wurde der Antrag gestellt, dass Parkplätze an der Ecke Kirchplatz (Verkehrsfläche) auf Höhe der Einmündung Wittelsbacherstraße vor dem Geschäft Pfefferl ausgewiesen werden sollen. Der Bereich liegt in der Parkzone Innenstadt. Innerhalb der Parkzone ist das Parken in gekennzeichneten Flächen gestattet. Außerhalb gekennzeichneter Flächen gilt grundsätzlich eingeschränktes Haltverbot, wodurch das Halten gestattet ist.
Am konkreten Standort befinden sich keine markierten Flächen und auch keine Beschilderung, wie beispielsweise ein absolutes Haltverbot. Daher gilt auch hier eingeschränktes Haltverbot, wodurch das Halten bis zu einer Dauer von 3 Minuten oder zum Be- und Entladen ermöglicht wird.
Aufgrund der begrenzten Anzahl an Stellplätzen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich der Innenstadt, kann der Bereich aus verkehrsrechtlicher Sicht mit Stellplatzmarkierungen versehen werden, wodurch Parkplätze gemäß den Beschränkungen der Parkzone entstehen (gebührenpflichtig; max. Parkdauer 2 Stunden). Im Zuge der Ausweisung von neuen Stellplätzen muss die Situation allerdings auch anhand des Brandschutzes beurteilt werden. Aufgrund der Gebäudehöhe und der engen Einmündung können hier zwei Belange des Brandschutzes betroffen sein:
Bei der Einfahrt in den Kirchplatz muss eine Überprüfung der Schleppkurven für große Feuerwehrfahrzeuge erfolgen. Ggf. muss zumindest der näher an der Einmündung liegende Stellplatz entfallen. Da es sich um einen Rettungsweg handelt, wäre dort auch das Halten nicht mehr möglich.
Die Aufstellflächen für die Drehleiter im Kirchenweg müssen überprüft werden. Falls sich auf der Fahrbahn des Kirchenwegs eine Aufstellfläche für die Feuerwehr befindet, können dort keine Stellplätze ausgewiesen werden. Die Situation für den Parksuchverkehr würde sich dadurch zum Bestand verschlechtern, da Aufstellflächen mit absolutem Haltverbot ausgewiesen werden müssen, wodurch auch das Halten nicht mehr möglich wäre.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt die Ausweisung von Stellplätzen auf der öffentlichen Verkehrsfläche des Kirchplatzes auf Höhe der Einmündung der Wittelsbacherstraße zu prüfen und auszuweisen, sofern dem nicht Belange des Brandschutzes entgegenstehen.
angenommen: 21:4
TOP 7 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung; Abbau der Bushäuschen an der Schießstättstraße
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung am 19.03.2024 wurde der Antrag gestellt, die Bushäuschen in der Schießstättstraße abzubauen und sie an anderen Bushaltestellen wieder einzubauen. Als Begründung für die gewünschte Maßnahme wurde ausgeführt, dass dies die Akzeptanz für die Nutzung der Buslinien steigern könnte.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung begrüßt das Ansinnen, den Busverkehr in der Stadt Starnberg attraktiver und die Nutzungsdichte erhöhen zu wollen. Ein gut funktionierendes ÖPNV-Netz ist eine Grundvoraussetzung für die Umsetzung der Mobilitätswende. Bei den Bushäuschen in der Schießstättstraße handelt es sich um Relikte einer ehemaligen Bushaltestelle, welche nicht mehr angefahren wird. Es wurden Bushäuschen unterschiedlicher Bauart verwendet: eines ist aus massivem Holz, das andere aus Metall und Glas. Beide Bushäuschen entsprechen nicht dem Standardbushäuschen-Typ, welcher seit einigen Jahren im Starnberger Stadtgebiet eingebaut wird. Auch wird derzeit kein Bushäuschen an anderer Stelle benötigt. Technisch ist es dem Betriebshof nicht möglich, die Häuschen umzusetzen. Dies bedeutet, dass ein externes Unternehmen mit dem Aus- und Einbau beauftragt werden müsste. Zudem sind keine Lagerkapazitäten auf dem Gelände des Betriebshofes vorhanden. Das Vorhaben wird daher vor dem Hintergrund knapper Haushaltsmittel und Personalressourcen als unwirtschaftlich erachtet. Vielmehr bieten die Häuschen auch ohne Haltestellenanbindung einen Schutz vor der Witterung und Sitzmöglichkeiten, was in Hinblick auf die unmittelbare Nähe zum Rummelsberger Stift positiv bewertet wird.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt, die Bushäuschen in der Schießstättstraße vorläufig am Ort zu belassen.
angenommen: einstimmig
TOP 8 Vollzug der Gemeindeordnung(GO); Antrag aus der Bürgerversammlung; Möglichkeiten der Wärmeversorgung seenaher Verbraucher durch Seewärme
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung der Stadt Starnberg am 19.03.2024 wurde folgender Antrag gestellt: Der Stadtrat befasst sich mit dem Thema Chancen der Nutzung der Seethermie für die Wärmeversorgung seenaher Abnehmer und gibt hierzu ein Gutachten in Auftrag.
Als Begründung wurde angeführt, dass das Thema Seewärmenutzung an Bedeutung gewinnt. Sowohl am Ammersee als auch am Starnberger See beschäftigen sich die Gemeinden mit diesem Thema und geben entsprechende Gutachten in Auftrag. Die größte Gemeinde am Starnberger See sollte sich diesen Untersuchungen anschließen und damit alle Möglichkeiten nutzen, um die Klimaziele zu erreichen. Als möglichen Abnehmer der Seethermie wurden das Seebad und das LRA Starnberg genannt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Um die im Seewasser enthaltene Wärmeenergie nutzen zu können, wird dem See über Rohrleitungen Wasser entnommen und durch einen Wärmetauscher geleitet. Hier wird die Wärmeenergie des Wassers auf ein Kältemittel übertragen, das sich in einem separaten Kreislauf befindet. Die Wärmeenergie des Kältemittels wird über einen weiteren Wärmetauscher auf das Heiz- und Brauchwasser übertragen. Durch diesen Prozess verliert das verwendete Seewasser an Temperaturniveau und kann so bei der Rückführung den See leicht abkühlen.
Das Prinzip der Seewärmenutzung kann auch umgekehrt zur Kühlung genutzt werden. Dies führt jedoch zu einer Erwärmung des verwendeten Seewassers und damit zu einer Erhöhung der ohnehin durch die Klimaerwärmung erwärmten Seetemperatur. In beiden Fällen sind die ökologischen Auswirkungen zu prüfen. In der Schweiz wird diese Technologie seit langem eingesetzt. In Deutschland ist diese Technologie noch weniger verbreitet. Die Verwaltung hat sich bereits mit dem Thema befasst, da diese Technologie einen Beitrag zur Klimaneutralität Starnbergs leisten könnte. Am 17.04.2024 fand unter der Moderation von Klima3 ein Gespräch mit mehreren Gemeinden rund um den Starnberger See und Ammersee zum Thema Seethermie statt. Viele Gemeinden denken über eine Investition in diese Technologie nach. Es besteht die gemeindeübergreifende Überlegung einen Scoping-Termin durchzuführen, um gemeinsam mit der Genehmigungsbehörde und den beteiligten Fachbehörden den Rahmen für die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art, Umfang) festzulegen.
Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung wird eine räumliche Analyse der lokalen Potenziale zur Erzeugung erneuerbarer Energien durchgeführt, die auch das Thema Seethermie beinhaltet. Sollte sich eine Wirtschaftlichkeit feststellen, ist darüber hinaus die Finanzierung zu prüfen. Die Stadtverwaltung empfiehlt daher, das Ergebnis des Scoping-Termins sowie die Potenzialanalyse der kommunalen Wärmeplanung abzuwarten, bevor weitere Schritte unternommen werden.
Beschlussvorschlag
Der Antrag aus der Bürgerversammlung zum Thema Seethermie wird angenommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, dass Thema weiter zu verfolgen.
Mit der Beauftragung des Gutachtens wird bis nach dem Abschluss der kommunalen Wärmeplanung sowie dem Scoping-Termin gewartet.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Stadtrat über die weitere Entwicklung der Seethermie zu informieren.
angenommen: einstimmig
TOP 9 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung am 19.03.2024 zum Verkauf des ehemaligen Hotels "Bayerischer Hof" nebst daneben liegendem Gebäude der Volkshochschule Starnberg unter der Bedingung des Aufrechterhaltens der bisherigen Nutzung
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung am 19.03.2024 wurde folgender Antrag gestellt: "Ich beantrage, die Stadt Starnberg zu verpflichten, dass Gelände des ehemaligen Hotels Bayerischer Hof nebst daneben liegenden Gebäude der Volkshochschule Starnberg unter der Bedingung des Aufrechterhaltens der bisherigen Nutzung (Hotel und VHS) an einen geeigneten Bauträger/ Investor zu veräußern, zumindest im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages zu überlassen."
Die beiden Liegenschaften Bahnhofplatz 12 (Bayerischer Hof) und Bahnhofplatz 14 (Alte Oberschule) befinden sich in dem Verfahren "Wettbewerblicher Dialog". Die Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs wurde im Stadtrat behandelt und beschlossen. Im wettbewerblichen Dialog werden Eignungskriterien für die Bieter und Wertungskriterien für die Leistung festgelegt und die Bieter legen passende Konzepte vor. Das Verfahren läuft seit Juni 2023 und ist noch nicht abgeschlossen.
Der Antrag ist aus Verfahrensgründen abzulehnen. Das Verfahren ist zu weit fortgeschritten um eine Änderung der Nutzung durch Aufrechterhaltens der bisherigen Nutzung der VHS miteinfließen zu lassen. Dazu muss das Verfahren erst abgeschlossen sein. Um die beantragte Änderung der Nutzung miteinfließen zu lassen, müsste das gleiche Verfahren erneut angestoßen werden und dies steht in keinem Verhältnis und ist daher abzulehnen.
Beschlussvorschlag
1) Der Stadtrat nimmt den Sachverhalt zu Kenntnis. 2) Der Stadtrat lehnt den Antrag zum Verkauf des ehemaligen Hotels Bayerischer Hof nebst daneben liegendem Gebäude der Volkshochschule unter der Bedingung des Aufrechterhaltens der bisherigen Nutzung ab.
angenommen: einstimmig
TOP 10 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung am 19.03.2024 zum Verkauf des Bahnhofsgebäudes nebst bebauten Umgriff an einen geeigneten Investor
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung am 19.03.2024 wurde beantragt, die Stadt Starnberg zu verpflichten, das Bahnhofsgebäude nebst bebautem Umgriff (div. Budengebäude) an einen geeigneten Investor zu verkaufen.
In der Sitzung des Stadtrats vom 18.02.2019 wurde ein Antrag aus der damaligen Bürgerversammlung auf Durchführung eines Investorenwettbewerbs für das Bahnhofsgebäude behandelt. Es wurde entschieden, dass die Angelegenheit zum Verkauf des Bahnhofsgebäudes bzw. Durchführung eines Investorenwettbewerbs zurückgestellt wird, bis über das Thema "Seeanbindung" eine Entscheidung getroffen wurde. Diese Entscheidung steht noch aus. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen, da bereits ein Antrag in 2018 über das gleiche Thema behandelt und hierüber eine Entscheidung getroffen wurde.
Beschlussvorschlag
1) Der Stadtrat nimmt den Antrag aus der Bürgerversammlung zur Kenntnis. 2) Der Stadtrat lehnt den Antrag zur Verpflichtung der Stadt zum Verkauf des Bahnhofsgebäudes und bebauten Umgriff ab.
3) Die Untere Denkmalschutzbehörde wird eingeladen.
angenommen: einstimmig
TOP 11 Antrag der CSU Stadtratsfraktion; Arbeitsleistung für Flüchtlinge schaffen
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 29.02.2024 beantragte der CSU Ortsverband Starnberg, die Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber in städtischen Einrichtungen zu prüfen. Ziel ist es, durch die Möglichkeit von Arbeitsgelegenheiten die Integration von Asylsuchenden in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die berufliche Qualifikation sowie die Einbindung in Arbeitsprozesse der öffentlichen Verwaltung, werden als unterstützende Maßnahme zur Integration in die Gesellschaft verstanden.
Aufgrund des Antrags hat sich die Verwaltung mit dem Landratsamt über die Möglichkeiten sowie die Vorgehensweise, die Versicherungspflichten, die Vergütung, das Antragsverfahren im AsylbLG, die Beschäftigungsnachweise, Arbeitszeiten sowie die Art von Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende ausgetauscht.
Parallel wurde die Verwaltung beauftragt, "leichte Tätigkeiten" für Asylsuchende in der Stadt Starnberg zu evaluieren. Wichtig ist, dass die Arbeitsgelegenheit kein Personal für eine intensive Einweisung und Beaufsichtigung binden soll. Die Rückmeldung aus den Ämtern und Sachgebieten werden stichpunktartig wiedergegeben:
Reinigung der Seepromenade (sammeln von Müll, Zigarettenstummeln etc.)
Leichte Reinigungen / Überstreichen von Grafitti
Aufsichtsunterstützung im Museum (keine Bilder anfassen etc.)
Aushilfe bei unkomplizierten Auf- und Abbauarbeiten
Pflege des Gartens im Museum (Unkraut etc.)
Assistenz des Hausmeisters
"Einsatz" vor öffentliche Toiletten
Leichte Botengänge
Leichte Archivierungsunterstützung (Scannen älterer nicht sensibler Dokumente)
Kultursommer Starnberg: Bestuhlung auf- abbauen und Techniker beim Aufbau unterstützen. Dekorieren, Einlassbändchen für Konzerte verteilen, Ordnungsdienste unterstützen. (Erste Deutschkenntnisse von Vorteil.)
In der Musikschule kann man sich ebenfalls Unterstützung bei Reinigungsleistungen vorstellen
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, Arbeitsgelegenheiten gem. §5 AsylbLG im LRA anzumelden. Ziel soll sein, Asylsuchenden mit der Möglichkeit der Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten, die Integration von Asylsuchenden zu erleichtern und Unterstützung bei "leichten Tätigkeiten" zu erhalten. Die Verwaltung wird beauftragt, Anfang des Jahres 2025 dem Haupt- und Finanzausschuss eine Rückmeldung über die Anzahl der Zuweisung der Asylsuchenden und deren Tätigkeiten für die Stadt Starnberg zu melden.
angenommen: einstimmig
(Anm. d. Verf.: Es gab bisher nahezu keinen einzigen Tagesordnungspunkt, zu dem nicht eine ausgewählte Stadträtin ein Statement abgegeben oder eine Frage gestellt hat. So kann eine Sitzungsdauer auch verlängert werden. Fragen sind ok, belanglose Statements, die im Prinzip mit den vier Worten "Finde ich auch gut" zusammengefasst werden können, halte ich für sinnfrei.)
TOP 12 Neuabschluss eines Vertrages zur Verwahrung von Fundtieren durch den Tierschutzverein Starnberg e.V.
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der am 24.04.2023/03.05.2023 mit dem Tierschutzverein Starnberg e.V. geschlossene Vertrag über die Verwahrung von Fundtieren endet zum 31.12.2024.
Für den neuen Vertrag wurden für die Landkreisgemeinden neue Konditionen ausgehandelt, die die tatsächlichen Kosten des Tierheims für die Fundtiere sowie die gestiegenen Kosten, insbesondere für Futtermittel und Energie, berücksichtigen.
Wesentliche Änderungen sind
Erhöhung um 0,20 €/Einwohner
Anhebung der Tagessätze (Anlage 2)
Laufzeit 3 Jahre
Redaktionelle Änderungen (wie keine Listenhunde und Bezeichnung Anlage 2)
In den Landkreisgemeinden war überwiegend eine zustimmende Haltung zu verzeichnen. Lediglich die Gemeinden Gauting, und Krailling sehen keine Notwendigkeit einer Erhöhung des pauschalen Aufwendungsersatzes.
Um eine einvernehmliche Lösung mit allen Gemeinden herbeizuführen, wurde eine Laufzeiterhöhung von 5 Jahren vom Tierschutzverein angeboten.
Die moderate Erhöhung um 0,20 € pro Einwohner sowie die vereinbarte Laufzeit von 5 Jahren stellt aus Sicht der Verwaltung, in Anbetracht der gesteigerten Kosten, ein annehmbares Angebot dar. Im Übrigen steht dem Tierschutzverein eine Option der Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit zu, wenn sie diese bis zum 30.06.2024 ausüben. Es ist aufgrund der gestiegenen Kosten aktuell davon auszugehen, dass diese Option gezogen wird, da der aktuell vereinbarte pauschale Aufwendungsersatz von 1,60 € pro Einwohner nicht mehr auskömmlich ist.
(Anm. d. Verf.: Die Debatte lasse ich jetzt weg.)
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat stimmt dem Vertragsentwurf in der Fassung vom 17.04.2024 zu.
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen.
angenommen: einstimmig
TOP 13 Verwendung des Vereinsvermögens von "Oper in Starnberg e.V."
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Verein "Oper in Starnberg e.V." hat sich aufgelöst. Das verbleibende Vereinsvermögen in Höhe von 2086,79 Euro fällt gemäß der Vereinssatzung der Stadt Starnberg zu, "die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung steuerbegünstigter Zwecke zu verwenden hat." In Frage kommen beispielsweise die Neugestaltung der Loggia am Bahnhof See, die Errichtung des Spielplatzes in Percha oder eine Spende an die St.-Johannis-Almeida-Sozialstiftung.
Die Debatte
Herr Dr. Schüler (UWG): Er plädiert dafür, das Geld für den Spielplatz in Percha einzusetzen.
Frau Pfister (BMS): Sie möchte das Geld lieber für Kultur einsetzen.
Beschlussvorschlag
Das Vereinsvermögen des Vereins "Oper in Starnberg e.V." in Höhe von 2.086,79 Euro wird zum Zweck Spielplatz in Percha verwendet.
angenommen: 13:12
TOP 14 Richtlinie zur freiwilligen Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Starnberg; Änderungen im Rahmen der Haushaltskonsilidierungen
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierungen 2024 beauftragte der Stadtrat die Verwaltung, die Beträge der Jugendförderrichtlinie entsprechend um 60% zu reduzieren und dem Gremium erneut zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Am 22.04.2024 hat der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung einstimmig die Änderungen der Jugendförderrichtlinie beschlossen. Inhaltlich wird auf die Beschlussvorlage 2024/079 verwiesen.
Beschlussvorschlag
1) Der Stadtrat beschließt den Erlass der Richtlinienänderung wie folgt:
"Änderungen der Richtlinie zur freiwilligen Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Starnberg vom 01.01.2022
Nr. 4 der Richtlinie zur freiwilligen Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Starnberg vom 01.01.2022 wird wie folgt geändert: a) Nr. 4.2.1 erhält folgende Fassung: "Pauschale pro jugendlichem Mitglied in Höhe von 3, - €" b) Der Betrag in Nr. 4.2.2 "250, - €" wird durch "150, - €" ersetzt. c) Nr. 4.2.3 wird wie folgt geändert: "Festbetrag für Teilnahme an "Starnberg bewegt" in Höhe von 60, - €." d) Der Betrag in Nr. 4.2.4 "400, - €" wird durch "240, - €" ausgetauscht. 2. Nr. 6 erhält nun folgende neue Fassung: "6. Verwendungsnachweis Der Zuschussempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis muss spätestens bis Ende des 2. Quartals des Folgejahres bei der Stadt Starnberg eingereicht werden."
Die bisherige Nr. 6 "Widerruf der Bewilligung, Rückzahlung der Zuwendung" wird zur Nr. 7 und die bisherige Nr. 7 " Haushaltsvorbehalt" zur Nr. 8.
Die bisherige Nr. 8 "Inkrafttreten" wird zu Nr. 9. Ebenso erhält diese Nr. folgende Fassung: "Diese Änderungen treten mit Bekanntgabe der Richtlinienänderung in Kraft. Die bisherige Richtlinie vom 01.01.2022 ist weiterhin gültig."
2) Die Änderungen der Richtlinie treten rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
angenommen: einstimmig
TOP 15 Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetztes (BayFwG); Bestätigung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Leutstetten und dessen Stellvertreter
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Am 19. April 2024 fanden bei der Freiwilligen Feuerwehr Leutstetten Neuwahlen für das Amt des Kommandanten und seines Stellvertreters statt.
Dabei wurden Herr Florian Klingler zum Kommandanten und erneut Herr Maximilian Diranko zu dessen Stellvertreter gewählt.
Gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG bedürfen die Gewählten der Bestätigung durch die Stadt Starnberg im Benehmen mit dem Kreisbrandrat.
Der Kreisbrandrat wurde mit Schreiben vom 30.04.2024 beteiligt. Im Zeitpunkt der Vorlagenerstellung lag eine Antwort noch nicht vor. Die Bestätigung durch die Stadt Starnberg ist nur zu versagen, wenn fachliche, gesundheitliche oder sonstige Gründe gegen eine Eignung der Person sprechen, vgl. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG. Gegen die Bestätigung der Gewählten bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken. Die Verwaltung empfiehlt, die Gewählten in ihren Ämtern zu bestätigen, sofern der Kreisbrandrat sein Benehmen hierzu erteilt.
Beschlussvorschlag
Herr Florian Klingler wird als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Leutstetten bestätigt, sobald der Kreisbrandrat schriftlich sein Benehmen erklärt hat.
Herr Maximilian Diranko wird als stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Leutstetten bestätigt, sobald der Kreisbrandrat schriftlich sein Benehmen erklärt hat
angenommen: einstimmig
TOP 16 Prüfungsbericht der überörtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2022; Feststellung des Jahresabschlusses des Wasserwerkes Starnberg
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Inhaltlich wird auf die Beschlussvorlage Nr. 2024/134 verwiesen. Der Werkausschuss hat in seiner Sitzung am 29.04.2024 nachfolgenden Beschlussvorschlag einstimmig empfohlen.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat stellt auf Empfehlung des Werkausschusses den Jahresabschluss 2022 für das Wasserwerk Starnberg fest. Der Jahresabschluss 2022 schließt mit einer Bilanzsumme von 9.348.198,80 € und einem Jahresüberschuss von 270.105,69 €.
Der Stadtrat entlastet auf Empfehlung des Werkausschusses die Werkleitung auf der Grundlage des Berichtes der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AGP GmbH, Traunstein über die Prüfung des Jahresabschlusses 2022.
angenommen: einstimmig
TOP 17 Vollzug des Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG); Neuerlass der "Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Starnberg"
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 22.04.2024 den Neuerlass der "Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen" einstimmig zugestimmt. Im § 11 Abs. 1 Satz 2 wurde die Formulierung "vorab zu informieren" eingefügt und empfiehlt dem Stadtrat den Neuerlass.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt, folgende Satzung zu erlassen:
Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Starnberg
Die Stadt Starnberg erlässt auf Grund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch die §§ 2,3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 386), folgende Satzung:
§ 1 Gesetzliche Grundlagen, Widmung und Arten von Kindertageseinrichtungen
(1) Die Stadt Starnberg betreibt folgende Kindertageseinrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), als öffentliche Einrichtungen:
Irmgard-Stadler-Kinderhaus 1.1. Kinderkrippen – für Kinder in der Regel vom 12. Lebensmonat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 1.2. Kindergärten – für Kinder in der Regel vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung
Maria-Kempter-Kindergarten 2.1. Kindergärten – für Kinder in der Regel vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung
Kinderhaus Spielinsel 3.1. Kindergärten – für Kinder in der Regel vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung 3.2. Horte – für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten Klasse (Grundschule) mit folgenden Betreuungsformen: (a) Hort während der Schulzeiten Betreuung erfolgt im Rahmen der gebuchten Nutzungszeit nach § 3 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen während der regelmäßigen Öffnungszeiten gem. § 6 Abs. 2 dieser Satzung (b) Hort während der Ferien Betreuung in den Randzeiten (erweiterte Öffnungszeiten) während der Öffnungszeiten gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung
Kindergarten am Hirschanger 4.1. Kindergärten – für Kinder in der Regel vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung
Hort am Hirschanger 5.1. Horte – für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten Klasse (Grundschule) mit folgenden Betreuungsformen: (a) Hort während der Schulzeiten Betreuung erfolgt im Rahmen der gebuchten Nutzungszeit nach § 3 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen während der regelmäßigen Öffnungszeiten gem. § 6 Abs. 2 dieser Satzung (b) Hort während der Ferien Betreuung in den Randzeiten (erweiterte Öffnungszeiten) während der Öffnungszeiten gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung (2) Das Betriebsjahr dauert vom 01. September bis 31. August des folgenden Jahres.
§ 2 Gebühren
Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 3 Antrag zur Aufnahme
(1) Der Antrag wird in der von der Stadt bereitgestellten Online-Anwendung gestellt. (2) Der Antrag auf einem Platz in einer Kindertageseinrichtung für das kommende Betriebsjahr ist mit entsprechendem Vorlauf zu stellen. Ein späterer Antrag auf Aufnahme oder während des Betriebsjahres ist grundsätzlich möglich. Vormerkungen für das übernächste Betriebsjahr werden nicht entgegengenommen. (3) Während des Betriebsjahres freiwerdende Plätze werden wieder belegt. (4) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei der Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben zum Kind und zu ihrer Person zu machen, soweit diese für die Aufnahme des Kindes erforderlich sind. Falsche Angaben können zur Ablehnung des Antrags bzw. zu Rücknahme oder Widerruf einer Platzzusage führen. (5) Für die Horte erfolgt der Antrag zur Aufnahme zeitgleich mit der Schulanmeldung über das von der Stadt bereitgestellte Online-Portal. Mit erstmaligem Besuch eines städtischen Horts hat die Ferienbuchung für das 1. Halbjahr (September – Februar) zu erfolgen. Die Ferienbuchung für das 2. Halbjahr (Februar – September) erfolgt in der Woche nach den Faschingsferien.
§4 Aufnahme
(1) Über die Aufnahme der Kinder entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung nach Maßgabe der §§ 4 und 5. Die Personensorgeberechtigten werden von der Entscheidung schriftlich oder elektronisch nach Ablauf der Antragsfrist durch die Kindertageseinrichtung verständigt. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zum 01. September. (2) Die Aufnahme erfolgt unter Vorbehalt der geltenden Bestimmungen des Infektionsschutzgesetztes (IfSG). (3) Kinder mit einer (drohenden) Behinderung werden aufgenommen, wenn eine Integration möglich ist, eine gegebenenfalls notwendige therapeutische Versorgung und die notwendige Personalausstattung sichergestellt sind. (4) Es werden vorrangig Kinder aufgenommen, die ihren Wohnsitz in der Stadt Starnberg haben. (5) In den städtischen Horten werden vorrangig Kinder aufgenommen, die im Einzugsgebiet (Schulsprengel) der Einrichtung wohnen. Gleiches gilt bei nachweislich geplantem Zuzug in den Schulsprengel innerhalb eines Monats ab Betriebsjahresbeginn oder bei Vorliegen eines bereits genehmigten Gastschulantrages. (6) Die Aufnahme in eine städtische Einrichtung erfolgt mit einem Verwaltungsakt der Trägerverwaltung und wird in der Regel für die Zeiträume gem. § 1 befristet; ausgenommen hiervon ist die Anmeldung für die Randzeitbetreuung in den städtischen Horten (§1 Abs. 1 Nr. 5.1 Buchst. b), die jährlich entsprechend der Anmeldung zum Beginn des Betriebsjahres neu erfolgt. Die mit der Einladung zum Aufnahmegespräch/Informationsveranstaltung genannten erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind bei diesem Gespräch vorzulegen. Werden angeforderte Nachweise nicht beim Aufnahmegespräch oder innerhalb einer von der Einrichtungsleitung festgesetzten, angemessenen Frist vorgelegt, kann der Antrag abgelehnt und die Platzzusage zurückgenommen oder widerrufen werden.
§ 5 Grundsätze für die Vergabe von Plätzen in städtischen Kindertageseinrichtungen
(1) Die Vergabe der Plätze in den Kinderkrippen erfolgt nach folgender Maßgabe: (a) Kinder im letzten Jahr vor dem Übertritt in den Kindergarten (b) Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befinden (c) Kinder, deren Geschwister bereits dieselbe städtische Einrichtung besuchen Ein Kinderkrippenplatz wird grundsätzlich bis zum Ende des Betreuungsjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, vergeben. (2) Die Vergabe der Plätze in Kindergärten erfolgt nach folgenden Kriterien: (a) Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung (b) Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden (c) Kinder, deren Geschwister bereits dieselbe städtische Einrichtung besuchen Ein Kindergartenplatz wird grundsätzlich bis zum Ende des Betriebsjahres vor dem Schuleintritt vergeben. (3) Die Vergabe der Plätz in Horten erfolgt nach den folgenden Kriterien: (a) Schulsprengel (b) Kinder, deren Mutter/Vater alleinerziehend und berufstätig ist (c) Kinder, deren Eltern berufstätig sind (d) Kinder, deren Eltern sich in einer besonderen Notlage befinden (e) Kinder, deren Geschwister bereits dieselbe städtische Einrichtung besuchen Ein Hortplatz wird grundsätzlich bis zum Ende des Betriebsjahres vor dem Wechsel in die fünfte Klasse vergeben; in Ausnahmefällen können Kinder bis zum Ende des Betriebsjahres vor dem Wechsel in die siebte Klasse Mittelschule im Hort bleiben. Die Aufnahme in die Randzeitenbetreuung erfolgt nur bei gleichzeitiger Buchung des Hortplatzes während der Schulzeiten. (4) Besteht im Rahmen der Platzvergabe eine Gleichrangigkeit innerhalb der priorisierten Einrichtung und es sind nicht ausreichende Plätze in der priorisierten Einrichtung vorhanden, entscheidet das Losverfahren. Über das Losverfahren ist eine Dokumentation durch die Einrichtungsleitung zu führen.
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Kindergärten sowie die städtische Kinderkrippe haben in der Regel wie folgt geöffnet Einrichtung Wochentags Uhrzeit Kindergarten am Hirschanger Montag – Donnerstag Freitag 07:30 – 16:30 Uhr 07:30 – 16:00 Uhr Kinderhaus Spielinsel - Kindergarten Montag – Freitag 07:30 – 17:00 Uhr Kindergarten Maria-Kempter Montag – Donnerstag Freitag 07:30 – 16:30 Uhr 07:30 – 14:00 Uhr Kindergarten Irmgard-Stadler Montag – Donnerstag Freitag 07:30 – 16:30 Uhr 07:30 – 16:00 Uhr Kinderkrippe Irmgard-Stadler Montag – Donnerstag Freitag 08:00 – 16:30 Uhr 08:00 – 16:00 Uhr (2) Die städtischen Horte sind während des regulären Schulbetriebes wie folgt geöffnet: Die gebührenpflichtige Randzeitbetreuung (Ferienbetreuung) erfolgt montags bis freitags ab 07:30 – 11:00 Uhr zuzüglich der regulären Öffnungszeiten während des Schulbetriebes. (3) Kindertageseinrichtungen sind während des Betriebsjahres max. 30 Tage geschlossen. Die Schließzeiten werden am Anfang des Betriebsjahres durch die Einrichtungsleitung bekanntgegeben. Zusätzlich zu den Schließtagen während der Schulferien besteht die Möglichkeit, die städtischen Kindertageseinrichtungen für Fortbildungen zu schließen. Die zusätzlichen Tage sind auf max. 5 Tage beschränkt. Davon ausgenommen sind Schließungen der Einrichtungen mittels verkürzter Öffnungszeiten aufgrund betrieblicher Gründe.
§ 7 Besuchsregelung
(1) Der Besuch der Einrichtung muss regelmäßig erfolgen. Die vereinbarte Betreuungszeit ist einzuhalten. (2) Wenn ein Kind an einer übertragbaren Krankheit im Sinne von § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) leidet oder in der Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 34 IfSG aufgetreten ist, darf es die Einrichtung nicht besuchen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch das Kind nicht mehr zu befürchten ist. In diesen Fällen ist die Einrichtung unverzüglich zu benachrichtigen. (3) Erwachsene, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne von § 34 IfSG leiden, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht betreten. § 8 Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertageseinrichtung (1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn 1. innerhalb der ersten drei Monate ab Besuchsbeginn festgestellt wird, dass es für den Hort am Hirschanger Montag – Donnerstag Freitags 11:00 – 17:00 Uhr 11:00 – 16:30 Uhr Kinderhaus Spielinsel – Hort Montag – Freitag 11:00 – 17:00 Uhr Besuch der Einrichtung nicht geeignet ist
es sich nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet
es länger als zwei Wochen ununterbrochen unentschuldigt fehlt
die Besuchsgebühr trotz Mahnung zwei Monate nach Fälligkeit ganz oder teilweise nicht entrichtet wird
die Personensorgeberechtigten durch falsche Angaben der Person (§ 3 Abs. 4) einen Kindertageseinrichtungsplatz erhalten haben
die Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal bei der Bildung, Erziehung und Betreuung das Kindes zuwiderhandeln und die allgemeinen Grundsätze der Kindertageseinrichtung missachten
gesetzlich vorgeschriebene Nachweise zum Betreuungsbeginn nicht vorliegen.
die gebuchten Buchungszeiten länger als einen Monat nicht eingehalten werden.
(2) Ein Kind kann vorübergehend vom Besuch ausgeschlossen werden, wenn es unabhängig von den in § 7 genannten Voraussetzungen ernstlich erkrankt ist oder von dem Kind eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben anderer in der Kindertageseinrichtung befindlicher Kinder oder Erwachsender ausgeht. (3) Ein Kind ist vorübergehend vom Besuch auszuschließen, wenn die in § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind. (4) Über den Ausschluss eines Kindes entscheidet die Verwaltung der Stadt Starnberg in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung. Vorher sind die Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten zu hören. Der Ausschluss ist den Personensorgeberechtigten bzw. den Erziehungsberechtigten grundsätzlich unter Fristsetzung von zwei Wochen schriftlich und mit Begründung bekannt zu geben. Eine sofortige Entscheidung in den Fällen des Abs. 2 und aus sonstigen Gründen bleibt hiervon unberührt. (5) In den Horten kann der Ausschluss des regulären Besuchs und/oder des Besuchs von der Randzeitbetreuung grundsätzlich ebenfalls unter Beachtung der Abs. 1 bis 3 erfolgen.
§ 8 Abmeldung
(1) Die Abmeldung eines Kindes von einer Kindertageseinrichtung ist jeweils zum Ende des Monats durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber der Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Eine Abweichung von der genannten Frist ist in begründeten Fällen möglich. Die Entscheidung obliegt der Verwaltung der Stadt Starnberg. (2) In den letzten drei Monaten des Betriebsjahres (Juni/Juli/August) ist eine Abmeldung nicht möglich. (3) In den Fällen der Abmeldung vom Besuch der Randzeitenbetreuung gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
§ 9 Haftung
(1) Die Stadt Starnberg haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Für Schäden, die den Benutzern der Kindertageseinrichtung durch Dritte zugefügt werden, haftet die Stadt Starnberg nicht. Eine Haftung der Stadt Starnberg wegen eventueller Verletzung der Aufsichtspflicht bleibt unberührt.
§ 10 Verwendung der KITA-APP
Die Stadt Starnberg führt zum Betreuungsjahr 24/25 eine Applikation ein, mit der eine digitale Akte für das Kind geführt wird sowie die gesamte Kommunikation zwischen den Personensorgeberechtigten und den Einrichtungen stattfindet. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich bei einer Aufnahme des Kindes, diese Applikation zu nutzen
§ 11 Beiräte
(1) Bei allen Kindertageseinrichtungen ist gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG ein Elternbeirat einzurichten, den die Erziehungsberechtigten in der Regel wählen. Er ist bei allen wichtigen Entscheidungen gem. Art. 14 Abs. 2 BayKiBiG vorab zu informieren und zu hören. (2) Der Elternbeirat hat einmal jährlich gegenüber den Erziehungsberechtigten und dem Träger einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. (3) Ohne konkrete Zweckbestimmung vom Elternbeirat eingesammelte Spenden werden von der Leitung der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verwendet.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeit tritt die Satzung vom XX.XX.XXXX außer Kraft. Starnberg, den XX.XX.XXXX Stadt Starnberg
angenommen: einstimmig
TOP 18 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG); Neuerlass der "Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Starnberg"
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 22.04.2024 den Neuerlass der "Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen" einstimmig zugestimmt. Im § 8 Abs. 2 wurde die Formulierung "besuchende" eingefügt und empfiehlt dem Stadtrat den Neuerlass.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt, folgende Satzung zu erlassen:
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Starnberg
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (BGVl. S. 264. BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 27.07.2023 (GVBl. S. 385), folgende Satzung:
§ 1 Gebühren
Die Stadt erhebt für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen Besuchsgebühren nach dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird; mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Besuchsgebühren
(1) Die Besuchsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat:
Für den Besuch der Kinderkrippen gelten folgende Besuchsgebühren die nach der täglichen gebuchten Nutzungszeit (Mindestbuchungszeit 20 Std. pro Woche bzw. vier Stunden pro Tag) berechnet werden: Buchungszeit Kinderkrippe Gebühr ab 01.09.2024
3 - 4 Std. 300 € 4 - 5 Std. 315 € 5 - 6 Std. 330 € 6 - 7 Std. 345 € 7 - 8 Std. 360 € 8 - 9 Std. 380 € 9 - 10 Std. 400 €
Für den Besuch der Kindergärten gelten folgende Besuchsgebühren die nach der täglich gebuchten Nutzungszeit (Mindestbuchungszeit 20 Std. pro Woche bzw. vier Stunden pro Tag) berechnet werden. Buchungszeit Kindergarten Gebühr ab 01.09.2024
3 - 4 Std. 150 € 4 - 5 Std. 165 € 5 - 6 Std. 180 € 6 - 7 Std. 200 € 7 - 8 Std. 220 € 8 - 9 Std. 240 € 9 - 10 Std. 260 €
Für den Besuch der Horte gelten folgende Besuchsgebühren die nach der täglich gebuchten Nutzungszeit (Mindestbuchungszeit – umfasst die regelmäßige wöchentliche Buchungszeit von 20 Std. pro Woche für die Jahrgangsstufen 1 und 2 und 15 Std. pro Woche für die Jahrgangsstufen 3 und 4 und muss an vier Tagen pro Woche liegen) berechnet werden:
Buchungszeit Hort Gebühr ab 01.09.2024
3 - 4 Std. 120 € 4 - 5 Std. 130 € 5 - 6 Std. 140 € 6 - 7 Std. 150 € 7 - 8 Std. € 8 - 9 Std. € 9 - 10 Std. €
(4) Für die Randzeitenbetreuung (in den Schulferien) im Hort werden Besuchsgebühren erhoben. Für den Besuch der Horte werden zusätzlich zu den Besuchsgebühren gem. Abs.1 Nr. 3 Besuchsgebühren erhoben, die sich nach der Anzahl der gebuchten Ferienwochen (Mindestbuchungszeit – 15 Betriebstagen) richten: Buchungszeit Hort Schulferien Gebühr ab 01.09.2024 Bis zu 15 Betriebstagen 120 € Für jede weitere volle Ferienwoche 60 €
(3) Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt bei einer Fünf-Tage-Woche umgerechnet. Krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen sowie fünf Fortbildungstage im Jahr bleiben unberücksichtigt.
(4) Änderungen der Buchungszeiten können nur einmal innerhalb des Betreuungsjahres jeweils zum, ersten Januar, ersten April und ersten September schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen beantragt werden. Eine Erhöhung oder Reduzierung der Buchungszeiten wird ermöglicht, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Über besondere Härtefälle kann im Einzelfall anderweitig entschieden werden.
(5) Werden die gebuchten Zeiten erheblich überzogen (als erheblich gelten Zeiten ab täglich einer Stunde an fünf Tagen im Monat), wird die jeweils nächsthöhere Besuchsgebühr für den ganzen Monat berechnet. Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt werden. Ebenso ist es nicht möglich, nicht genutzte Buchungszeiten mit Überziehung der Buchungszeiten zu verrechnen.
(6) Die monatlichen Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen sind in der Regel während der gesamten Dauer des Betriebsjahres (01. September bis 31. August des Folgejahres) zu entrichten. Erfolgt die Aufnahme erst im Laufe des Betriebsjahres oder scheidet das Kind vorzeitig aus, sind die entsprechenden vollen Monatsgebühren zu bezahlen. Die Abmeldefristen nach § 8 der Benutzungsatzung sind bei einem vorzeitigen Ausscheiden zu beachten.
§ 4 Verpflegung
Für die Kindertageseinrichtungen erfolgt die Verpflegung durch einen externen Caterer. Die Abrechnung erfolgt zwischen den Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnern und dem Caterer isoliert; ausgenommen der Hort am Hirschanger.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Aufnahme zu Beginn des Betriebsjahres (01. September). (2) Die monatlichen Gebühren (Besuchsgebühren nach den gebuchten Nutzungszeiten gemäß § 3) sind spätestens bis zum Ersten eines Monats im Voraus unabhängig davon zur Zahlung fällig, an wie viel Tagen die Kindertageseinrichtung besucht wird. Die Gebühr für die gebuchte Randzeitbetreuung (§ 3 Abs. 2) sind spätestens bis zwei Wochen vor der erstmaligen Nutzung im Voraus unabhängig zur Zahlung fällig. Eine Rückerstattung der Gebühren für die gebuchte Randzeitbetreuung ist nur in Härtefällen möglich. (3) Bei Aufnahme während des Betriebsjahres (z.B. bei Zuzug oder Nachrücken) entsteht die Gebührenschuld zum Ersten des jeweiligen Aufnahmemonats. Die Gebühr für den Aufnahmemonat ist in voller Höhe bis spätestens zum Ersten des Folgemonats (zuzüglich der Gebühr für den Folgemonat) zu bezahlen. (4) Bei vorübergehender betriebsbedingter oder streikbedingter Schließung sowie bei Schließung aufgrund behördlicher Anordnung oder infolge höherer Gewalt an mindestens 15 Betriebstagen innerhalb eines Monats werden die Gebühren der Kindertageseinrichtung anteilig angerechnet oder zurückerstattet, wenn keine Ersatzlösung angeboten werden kann. Schließtage im Sinne das Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BayKiBiG zählen bei der Berechnung nach Satz 1 nicht mit.
§ 6 Leistungen
Mit den Gebühren werden die entstehenden Aufwendungen für Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen teilweise abgegolten.
§ 7 Gebührenbefreiung
Die Besuchsgebühren können auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landratsamt Starnberg) erlassen werden, wenn die Belastung durch die Gebühr den Gebührenschuldner oder dem Kind nicht zuzumuten sind. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die Regelungen des § 90 SGB VIII entsprechend.
§ 8 Gebührenentlastung
(1) Die Besuchsgebühr wird für die Zeit vom 01. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt um 100 € im Monat reduziert. Die Reduzierung entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird. (2) Die Stadt Starnberg gewährt ab dem 2. Kind für jedes besuchende Kind eine Geschwisterermäßigung auf die Gesamtforderung in Höhe von 25 %, wenn die betroffenen Kinder eine städtische Kindertageseinrichtung besuchen.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeit tritt die Satzung vom 01.09.2020, geändert am 03.08.2022 außer Kraft. Starnberg, den XX.XX.XXXX Stadt Starnberg
angenommen: 19:4
TOP 19 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG); Neuerlass der Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Trägern von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 22.04.2024 den Neuerlass der "Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Trägern von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg" einstimmig zugestimmt und empfiehlt dem Stadtrat den Neuerlass.
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass der folgenden
" Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Trägern von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg in der Fassung vom
Vorbemerkung:
Grundsätzlich finanzieren sich Träger von Kindertageseinrichtungen bayernweit über Staatszuschüsse, Zuschüsse nach dem BayKiBiG (kindbezogene Förderung, anteilig durch die Stadt Starnberg) sowie Elternbeiträge. Unberücksichtigt hierbei bleibt, dass Einrichtungen, Träger, Bedarfe der Eltern, Standorte und inhaltliche Schwerpunkte der Kommunen unterschiedlich sind. Die Stadt Starnberg gewährt deshalb in Form eines freiwilligen Zuschusses ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Defizitausgleiche. Die Sicherstellung eines ausreichenden und qualitativ hochwertigen Betreuungsangebots im Stadtgebiet soll hierbei im Vordergrund stehen. Gleichzeitig muss die Kooperation der jeweiligen Träger mit der Stadtverwaltung gewährleistet werden. Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn dies in einer Betriebs- oder Kooperationsvereinbarung mit dem jeweiligen Träger festgelegt wurde.
1) Gegenstand und Grundlage dieser Richtlinie
a. Gegenstand dieser Richtlinie ist die anteilige Übernahme von Betriebskostendefiziten der Kindertageseinrichtungen nach Art 3 Abs. 3 und 4 BayKiBiG in Form eines freiwilligen Zuschusses der Stadt Starnberg. b. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. c. Der Träger muss die Fördervoraussetzungen nach Art 19 BayKiBiG erfüllen. d. Die Einrichtung ist mit der jeweiligen Betreuungsleistung in der Bedarfsplanung der Stadt Starnberg enthalten. e. Der Träger muss das zentrale elektronische Anmeldeverfahren der Stadt ("Little Bird") einsetzen und pflegen.
2) Betreuungsleistungen
a. Der Träger erbringt die Betreuungsleistung unter Beachtung der Vorschriften des SGB VIII und des BayKiBiG sowie des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans. b. Der Träger verpflichtet sich die Betreuungsleistungen mit der Stadt Starnberg abzustimmen und in der Einrichtung anzubieten. Änderungen im Betreuungsangebot sind abweichend von der Förderrichtlinie ohne Absprache mit der Stadt möglich, sofern es sich lediglich um Änderungen im pädagogischen Konzept handelt. Ergeben sich aus der Förderrichtlinie Pflichten für den Träger, sichert die Stadt die Zusammenarbeit zu (z.B. bei Erhöhungen der Gruppengrößen)". c. Veränderungen des Betreuungsangebots sind nur im Einvernehmen mit der Stadt möglich.
3) Aufnahme von Kindern
a. Der Träger ist verpflichtet, vorrangig Kinder der Stadt Starnberg aufzunehmen. b. Der Träger ist verpflichtet, die Gruppengröße auf ein zulässiges Maß zu erhöhen, wenn die Stadt dies zur Deckung des Betreuungsbedarfs für erforderlich hält. Darüber hinaus ist der Träger verpflichtet, sich bei den zulassungspflichtigen Tatbeständen um eine Zustimmung der zuständigen Behörden zu bemühen, wenn die Stadt dies für erforderlich hält.
4) Auswärtige Kinder
Die Förderung der Betreuung von Kindern mit Wohnsitz außerhalb der Stadt (auswärtige Kinder) ist ausgeschlossen.
5) Betriebskosten
a. Zuschussfähige Betriebskosten sind die angemessenen Sachkosten und die angemessenen Kosten des pädagogischen Personals, die ausschließlich durch den Betrieb der Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet für die Betreuungsleistungen nach 2.) entstehen. Für den Betrieb sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. b. Die geplanten Einnahmen und Ausgaben der geförderten Einrichtung für das Folgejahr werden der Stadt bis zum 31.07. des laufenden Jahres vom Träger vorgelegt.
6) Angemessene Kosten des pädagogischen Personals
a. Der angemessene Bedarf an pädagogischen Personal ergibt sich aus den Mindestanforderungen des Anstellungsschlüssels nach dem BayKiBiG in der jeweils gültigen Fassung. Zuschussfähig sind die sich daraus ergebenden tatsächlichen Personalkosten, höchstens jedoch die bei tarifgerechter Bezahlung nach dem TVöD notwendigen Aufwendungen. Anerkannt werden ebenfalls die Personalkosten für Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst, des Freiwilligensozialen Jahrs (FSJ), sowie Berufspraktikanten (insb. SPS, SEJ, Optiprax). b. Ein Anstellungsschlüssel von bis zu 1:8 ist nicht zuschussschädlich. c. Die angemessenen Kosten des pädagogischen Personals bestehen aus (abschließende Aufzählung):
Den Vergütungen des in dieser Einrichtung (unmittelbar betreuenden) sozialversicherungspflichtig Beschäftigten pädagogischen Personals.
den Sozialversicherungsbeiträgen,
den tariflich vereinbarten Beiträgen zur zusätzlichen Altersversorgung,
den Beiträgen zur Unfallkasse sowie der Großraum Zulage München, in Höhe von bis zu 50 % des individuellen Zulagenbetrages, den die Stadt Starnberg ihren Beschäftigten gewährt. Die Großraumzulage analog der Auszahlungsvoraussetzungen, welche die Stadt Starnberg für ihre Beschäftigten anwendet.".
d. Zum Nachweis der tatsächlich entstandenen Personalkosten ist jährlich eine Mitarbeiteraufstellung vorzulegen. In dieser müssen die Angaben zu
pädagogischer Funktion (z.B. Erzieherin, Einrichtungsleitung, stellvertretende Leitung, Kinderpflegerin, etc.),
Anzahl der wöchentlichen Arbeitszeit der jeweiligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen getrennt nach Verfügungszeiten und Zeiten am Kind,
Anzahl der eigenen Kinder der jeweiligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
7) Angemessene Sachkosten
a. Zu den angemessenen Sachkosten gehören ausschließlich:
Die laut Miet- oder Pachtvertrag für das Gebäude bzw. das Grundstück der Kindertageseinrichtung zu entrichtenden Entgelte, soweit nur Teile für den Betrieb der Kindertageseinrichtung genutzt werden, die entsprechend anteilige Miete oder Pacht,
Wartungskosten der Spielgeräte (Sandreinigung, Hauptinspektion)
Unterhalts- und Instandhaltungskosten bis max. 340 €/Betreuungsplatz.
Gebäudebewirtschaftung (Heizung, Energie, Wasser und öffentliche Abgaben),
Folgende Versicherungen:
Gesetzliche Unfallversicherung
Gesetzliche Haftpflichtversicherung
Gebäudeversicherung
Inventarversicherung (Feuer, Einbruch, Diebstahl) 5. Elektronikversicherung
Reisekosten
Telefonkosten
Fachzeitschriften und Bücher bis max. 15 €/Betreuungsplatz
Gesundheitspflege (z.B. Medikamente, Erste-Hilfe-Ausrüstung, Hygieneartikel)
Spiel- und Beschäftigungsmaterial bis max. 80 €/Betreuungsplatz
Mitgliedsbeiträge
Fortbildung und Supervision des pädagogischen Personals bis max. 65 €/Betreuungsplatz
Kosten für kibig.web-Schulungen und Little-Bird-Schulungen
Verwaltungskosten bis zur Höhe von 675 €/Betreuungsplatz. Verwaltungskosten sind vom Träger bei erstmaliger Auszahlung des Zuschusses und anschließend alle 3 Jahre nachzuweisen.
Als Verwaltungskosten gelten alle Kosten, welche dem Träger für die Leitung und Verwaltung der Einrichtung entstehen. Darunter zählen insbesondere:
Kosten für die Personalverwaltung / Lohnbuchhaltung, etc.
Büromaterial und Portokosten
IT-Kosten
Kosten der Buchführung, auch durch externe Dienstleister. Kosten die nicht direkt zugeordnet werden können, sind anteilig nachvollziehbar auf die Einrichtung umzulegen. Nicht enthalten sind Aufwendungen für den Betriebsrat.
Aufwendungen für Reinigungs- und Hauswirtschaftskräfte (intern oder extern) jeweils bis zu 5 Stunden/Woche/Gruppe. Die Kosten hierfür sind bei erstmaliger Auszahlung und anschließend alle drei Jahre nachzuweisen.
Zinsaufwendungen für Fremdkapital, das für die Finanzierung notwendiger Investitionen aufgenommen wurde. Die Aufnahme von Fremdkapital einschließlich der tatsächlichen Verzinsung, die zugrundeliegenden Investitionsmaßnahme und deren Notwendigkeit sind gesondert nachzuweisen.
Eine Verzinsung des Eigenkapitals wird mit dem marktüblichen Zins, höchstens jedoch mit 4 % anerkannt. Die Höhe des eingebrachten Eigenkapitals ist gesondert nachzuweisen.
Abschreibungen stellen angemessene Sachkosten dar, soweit die zugehörige Investition notwendig war und durch den Träger selbst finanziert wurde. Für den Teil der Investition, der durch die öffentliche Hand finanziert wurde, werden Abschreibungen nicht anerkannt. Die Notwendigkeit der Investition ist gesondert nachzuweisen.
Weitere Sachkosten können ggf. einzelvertraglich anerkannt werden. Ebenso kann vereinbart werden, dass einzelne Sachkosten nicht als angemessen anerkannt werden.
Hausmeister- und Winterdienstaufwendungen bis max. 325 €/Kind/Jahr.
b. Sofern Höchstsätze je Betreuungsplatz angegeben sind, bezieht sich dies auf die laut Betriebserlaubnis genehmigten Betreuungsplätze im jeweiligen Jahr.
8) Grundlage der Förderung durch die Stadt
a. Für die Berechnung der Förderung werden sämtliche Einnahmen (u. a. Öffentliche Mittel, Nutzungsentgelte, Zuschüsse zum Elternbeitrag) von den Betriebskosten nach 5.) abgesetzt. b. Die Höhe der Elternbeiträge entspricht mindestens denen der städtischen Einrichtungen. Werden aufgrund der freiwilligen Entscheidung des Trägers geringere Beträge erhoben, ist die Stadt berechtigt, ihre Förderung um den Differenzbetrag zu kürzen. c. Die Stadt verpflichtet sich Gebührenanpassungen mindestens drei Monate im Voraus den Trägern mitzuteilen. d. Die Einziehung der Elternbeiträge oder Gebühren ist Aufgabe des Trägers. Unterbliebene Zahlungen der Eltern sind dabei das alleinige Risiko des Trägers und werden durch die Stadt bei der Berechnung nach Abs. 1 abgesetzt.
9) Art und Umfang der Förderung durch die Stadt
a. Die Stadt übernimmt 80 % der nach Abzug der Einnahmen nach 8.) verbleibenden ungedeckten angemessenen Sach- und Personalkosten für mit förderungsfähigen Kindern belegte Plätze. Der verbleibende Betrag wird vom Träger als Eigenleistung erbracht. b. Defizit, welches aufgrund eigenen Verschuldens entstanden ist (z.B. weil Förderungen oder Zuschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen wurden), bleibt unberücksichtigt und muss als Eigenleistung des Trägers getragen werden. c. Sofern die Einrichtung Splittingplätze vergibt, werden diese als nicht förderschädlich anerkannt. In diesem Fall wird die Zuschussberechnung pro Kind und nicht pro Platz vorgenommen. d. Der Zuschuss der Stadt wird wie folgt berechnet: 80 % der ungedeckten angemessenen Sach- und Personalkosten werden durch 12 Monate geteilt. Für die Berechnung des Zuschusses wird dieser Monatsbetrag durch die Zahl der maximal belegbaren Plätze geteilt, um den monatlichen Zuschussbetrag je Platz zu erhalten. Dieser Betrag wird für jeden Monat mit der Zahl der von förderungsfähigen Kindern belegten Plätze multipliziert. Aus der Addition der 12 Monatsbeträge ergibt sich der Betrag des Zuschusses der Stadt für das abzurechnende Jahr. Bei Erhöhung der Gruppenstärke steigt die Zahl der maximal belegbaren Plätze entsprechend. e. Für das laufende Jahr werden Abschläge jeweils zu Beginn eines Quartals gezahlt. Die Abschlagshöhe beträgt ein Viertel des Förderungsbetrags für das Vorjahr. f. Die Auszahlung kann auf Wunsch auch als Gesamtsumme, nicht in Abschlägen, erfolgen. g. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung aller erforderlicher Unterlagen, bei Vollständigkeit spätestens nach 3 Monaten.
10) Prüfungsrechte
a. Die Stadt ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen. Dies umfasst die Einsichtnahme in alle Geschäftsvorgänge, einschließlich Dienstpläne der Beschäftigten, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Zuschüsse stehen. Der Träger ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Daneben hat die Stadt das Recht, die jeweils genutzten Betreuungszeiten auf Ihre Notwendigkeit zu prüfen. b. Die gleichen Rechte haben Prüfungsbehörden, die gesetzlich für die Prüfung der Stadt zuständig sind.
11) Kooperation und Zusammenarbeit
a. Der Träger und die Stadt verpflichten sich zur Kooperation. Werden Unterlagen oder Auskünfte auch nach Aufforderung nicht, nicht ausreichend oder rechtzeitig an die Stadt weitergegeben, ist die Stadt berechtigt ihre Abschlagszahlungen nach Nr. 9) Buchst. e. einzubehalten. b. Träger sind verpflichtet alle Daten im kibig.web und dem städtischen Online-Portal "Little Bird" zu pflegen und die von der Stadt festgelegten Anmeldefristen einzuhalten. Kommen die Träger dieser Verpflichtung, auch nach Erinnerung durch die Stadt, nicht nach, ist die Stadt berechtigt ihre Abschlagszahlungen nach Nr. 9 Buchst. e. einzubehalten. c. Wechsel in der Leitung der Einrichtung, des Trägers oder Ansprechpartner sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen. d. Sofern in dieser Richtlinie Höchstsätze festgelegt wurden, verpflichtet sich die Stadt Starnberg diese regelmäßig zu überprüfen. In der Regel soll der Durchschnitt der letzten 3 Jahre aller vergleichbarer städtischen Aufwendungen herangezogen werden.
12) Verwendungsnachweis
a. Bis zum 31.07. des Folgejahres ist der Stadt ein zahlenmäßiger Nachweis aller mit der Einrichtung verbundenen Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. b. Wenn der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorliegt, ist die Stadt berechtigt ihre Abschlagszahlungen nach Nr. 9) Buchst. e. einzubehalten und ggf. zurückzufordern. c. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Nachzahlungsbetrag, wird dieser mit der nächsten Abschlagszahlung ausgekehrt. Ein vom Träger an die Stadt zu erstattender Betrag wird mit der nächsten fälligen Abschlagszahlung verrechnet.
13) Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.05.2024 in Kraft."
angenommen: 24:1
TOP 20 Durchführungsbeschluss zur Ausschreibung eines Transporters für die Gärtnergruppe des Betriebshofs
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Zentrales Fahrzeug im Gärtnerteam 611 ist ein Pritschenfahrzeug mit Doppelkabine. Der Transporter ist 12 Jahre alt und fällt wegen Reparaturarbeiten immer häufiger aus. Es ist geplant, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, welches im Wesentlichen die gleichen Ausstattungsmerkmale wie das bisherige aufweisen soll. Die Ausschreibung erfolgt produktneutral. Im Haushalt sind unter der Haushaltsstelle 7710.9350 70.000,00 € für die Anschaffung eingeplant.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Haushalts 2024, einen Transporter auszuschreiben und den Anbieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu beauftragen.
angenommen: 23:2
TOP 21 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Dr. Schüler (UWG): Er weist noch einmal auf das Stadtradeln hin. Aktuell (Stand Mittwoch, 15.5.2024) ist ein Stadtrat angemeldet - er selbst. Auch wenn vielleicht einige Stadträte den Sinn des Stadtradeln in Zweifel ziehen, beinhaltet die Anzahl der teilnehmenden Stadträte - sind sie nicht auch Vorbilder für die Bürger - für ihn schon eine Aussage, wohin der Stadtrat verkehrspolitisch mehrheitlich tendieren möchte.
Herr Frühauf (CSU): Bei der Bushaltestelle beim Landschulheim Kempfenhausen ist die Querungsmöglichkeit immer noch schwierig. Kann man mit dem Landratsamt auch andere Lösungen beraten. Wie ist der aktuelle Stand?
Frau Fränkel (B90/Grüne): Der Gartenbauverein darf eine Bank beim Friedhof über eine Spende aufstellen. Es geht da aufgrund der Stadtverwaltung anscheinend nicht voran.
Herr Janik: Er hört das zum ersten Mal und hat nichts gegen eine Aufstellung.
Herr Mignoli (BLS): Er möchte eine Sondersitzung zum Thema Tunnel.
Frau Henniger (FDP): Sie fragt nach dem Fahrradschutzstreifen am Hanfelder Berg.
Herr Janik: Die sind in der Bearbeitungschlange.
(M)ein Fazit:
Beim Tunnel haben sich die "externen" Statements auch wieder auf das Gesamtprojekt bezogen, welches heute gar nicht zur Debatte gestanden hat. Es wird halt jeder Strohhalm genutzt. Für mich ist das Projekt außerhalb der Entscheidungskompetenz der Stadt Starnberg und ich stehe nach wie vor zu dem Projekt, auch mit dem Wissen, dass mir einige Teilbereiche auch nicht unbedingt gefallen. Aber die Bundesstraße für "die Weilheimer" möchte soweit wie möglich aus unserer Stadt heraus haben. Und das geht nicht nur aufgrund der umliegenden FFH-Gebiete nur mit einer Umfahrung unter Starnberg.
Zu den Bürgeranträgen, bei denen jetzt sicher der eine oder andere Antragsteller der Meinung sein wird, dass der Stadtrat nicht nach dem Willen "der Bürger" entscheidet, möchte ich ergänzen, dass ein Antrag immer leicht gestellt werden kann und die "Probleme" zumeist erst mit der Zeit und einer Vertiefung in die Materie zu Tage treten. Ich erwarte nicht, dass die Antragsteller sich vor der Antragstellung entsprechend tief in die jeweilige Materie einarbeiten sollen. Ich bitte aber um Verständnis, wenn die Stadträte mit zumeist mehr Vorwissen und Erfahrungen einem Bürgerantrag nicht folgen wollen.
Was ist mir nicht nur heute noch aufgefallen?
Wenn Stadträte Fragen stellen, die eindeutig aus den Beschlussvorlagen hervorgehen, ist das für mich eine unnötige Verlängerung der Debatte. Und es gibt andere Stadträte/innen, die auffällig viele und fast zu jedem TOP Fragen stellen oder Statements abgeben, wo ich mich dann schon frage, welches Ziel damit verfolgt werden will - ich habe da so meine Vermutung.
Abschließend kann man sagen, dass die emotional geführten Streitigkeiten zwischen einzelnen Stadträten bis zur Wahl 2020 aufgrund der jetzt im Stadtrats sitzenden teilweise neuen Stadträte oder auch aufgrund einer anderen Sitzungsleitung bisher der Vergangenheit angehören. Selbst bei so einen "heißen" Thema, wie der B2 Tunnel. Das freut mich und lässt hoffen, dass sich 2026 vielleicht doch die eine oder der andere dafür motivieren lässt, sich für ihre/seine Stadt zu engagieren und den Mut hat, für eine gewisse Verantwortung im Namen der Bürgerinnen und Bürger zu übernehmen.
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politik-starnberg · 6 months ago
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Tagesordnung der Stadtratssitzung vom 16.05.2024
Einladung zur Sitzung des Stadtrats
Sitzungstermin: Donnerstag, 16.05.2024, 18:30 Uhr
Raum, Ort: Kleiner Saal der Schlossberghalle, Vogelanger 2, 82319 Starnberg
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Bürger fragen
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
TOP 4 B2-Tunnel Starnberg - 1. Tektur vom 08.03.2024 zur Planänderung vom 02.06.2020; Stellungnahme der Stadt Starnberg
TOP 5 Preiserhöhung Seebad Starnberg; Antrag aus der Bürgerversammlung und Online-Petition
TOP 6 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung; Parkzone Innenstadt; Ausweisung von Parkplätzen Ecke Kirchenweg/Wittelsbacherstraße
TOP 7 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung; Abbau der Bushäuschen an der Schießstättstraße
TOP 8 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung; Möglichkeiten der Wärmeversorgung seenaher Verbraucher durch Seewärme
TOP 9 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung am 19.03.2024 zum Verkauf des ehemaligen Hotels "Bayerischer Hof" nebst daneben liegendem Gebäude der Volkshochschule Starnberg unter der Bedingung des Aufrechterhaltens der bisherigen Nutzung
TOP 10 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung am 19.03.2024 zum Verkauf des Bahnhofsgebäudes nebst bebauten Umgriff an einen geeigneten Investor
TOP 11 Antrag der CSU Stadtratsfraktion; Arbeitsleistung für Flüchtlinge schaffen
TOP 12 Neuabschluss eines Vertrages zur Verwahrung von Fundtieren durch den Tierschutzverein Starnberg e.V.
TOP 13 Verwendung des Vereinsvermögens von "Oper in Starnberg e.V."
TOP 14 Richtlinie zur freiwilligen Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Starnberg; Änderungen im Rahmen der Haushaltskonsilidierungen
TOP 15 Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetztes (BayFwG); Bestätigung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Leutstetten und dessen Stellvertreter
TOP 16 Prüfungsbericht der überörtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2022; Feststellung des Jahresabschlusses des Wasserwerkes Starnberg
TOP 17 Vollzug des Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG); Neuerlass der "Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Starnberg"
TOP 18 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKi-BiG); Neuerlass der "Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Starnberg"
TOP 19 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG); Neuerlass der Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Trägern von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg
TOP 20 Durchführungsbeschluss zur Ausschreibung eines Transporters für die Gärtnergruppe des Betriebshofs
TOP 21 Bekanntgaben, Sonstiges
Nichtöffentlicher Teil
TOP 22 Vollzug der GO und KommHV; Stellenplan 2025
TOP 23 Sondertarif für Buchungsgäste des SUP-Club Starnberg im Seebad Starnberg
TOP 24 Vollzug der Richtlinie für die Ehrung sportlicher Leistungen und von Personen, die sich um den Sport verdient gemacht haben; Sportlerehrung 2023 Nachreichung weiterer Sportlerinnen und Sportler
TOP 25 Bekanntgaben, Sonstiges
Na, das ist ja fast wie in den bei vielen nicht so positiv in Erinnerung behaltenen Stadtratssitzungen aus einer früheren Legislaturperiode. Ich bin mir aber sicher, dass heuer die Debatten sich nicht so in die Länge ziehen und sich auch die Sitzungsleitung hauptsächlich auf Moderieren und nicht aufs Erwidern beschränkt. Dann kann man auch solche Tagesordnungen in einer adäquaten Zeit absolvieren.
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politik-starnberg · 1 year ago
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B2 Sperrung - Verkehrskollaps oder nicht?
(M)ein Protokoll der Sonderveranstaltung zur Sperrung der B2 für die Gewerbetreibenden und Einzelhändler:
Voll ist der kleine Saal nicht - es betrifft ja auch nicht alle Gewerbetreibenden. 
Der Schwerpunkt ist heute der Kfz-Verkehr, da Informationen zum Schienenersatzverkehr SEV noch nicht vorliegen. 
Der Erste Bürgermeister begrüßt alle und leitet an das Staatliche Bauamt weiter. Die Stadt wurde in die Planungen einbezogen, auch wenn nicht alle Wünsche der Stadt erfüllt werden konnten.
Die Tagesordnung ist dieses Mal recht kurz:
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Die Finanzierungspartner sind: DB (50%, Bund 45,92%, Stadt 4,08% (Anm. d. Verf.: Die Stadt wollte mehr Platz unter der Brücke für die Radwege haben - deshalb die anteilige Beteiligung.)
Sperrungen:
B 2: 24.08.2023 - 06.09.2023
Bahnstrecke: 21.08.2023 - 04.09.2023
(Anm. d. Verf.: Das sind also 11 Werktage (ohne Samstage) ohne S-Bahn und 10 Werktage (ohne Samstage) ohne die B2.)
Die Bahn wird noch über den SEV informieren.
Die Brücke wurde 1960 gebaut und wird aufgrund des B2 Tunnels jetzt schon erneuert. 
Auf den Umleitungsstrecken werden die Lichtsignalprogramme entsprechend angepasst. Es sollte in jedem Fall auch großräumig umfahren werden. 
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Der Busfahrplan wird in dieser Zeit ausgedünnt. Dem MVV ist das bekannt. Es werden Strecken zwischen Bahnhof Nord und Bahnhof See in der Zeit gestrichen werden, da durch den SEV Busse hinzukommen. 
Aktuell wird es keine besonderen zusätzlichen Geschwindigkeitsreduzierungen auf den Umleitungsstrecken geben. Parkplätze fallen durch die Maßnahme nicht weg. (Anm. d. Verf.: Zumindest keine offiziell Vorhandenen. Einige “wilde” Parkplätze im Bereich der äußeren Leutstettener Straße zwischen den Bäumen wahrscheinlich schon.)
Die notwendigen Baummaßnahmen in der äußeren Leutstettener Straße (also das Zurückschneiden der Bäume) wurden im Januar schon durchgeführt. 
“Wir werden zwei Wochen ein Ausnahmezustand haben.” Als Milderung wird geprüft, ob in der Zeit die Nutzung des P&R-Parkplatzes auch ohne MVV-Ticket erlaubt wird.
(Anm. d. Verf.: Es werden im Anschluss jetzt Fragen gestellt, um die allgemeinen Verkehrsprobleme in dem Gebiet zu lösen. Es geht doch nur um ca. zwei Wochen!)
Die folgenden Grafiken zeigen die genauen Verkehrsführungen an den betroffenen Kreuzungen. 
ACHTUNG: Es sind nicht alle erlaubten Fahrbeziehungen mit bunten Strichen sichtbar, z. B. ist das Linksabbiegen von der Peterbrunner Straße in die Gautinger Straße auch weiterhin zugelassen.
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Hier sind die dann zeitweise nicht erlaubten Abbiegebeziehungen zu beachten.
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(Anm. d. Verf.: Ich möchte auch hier noch einmal darauf hinweisen, dass es sich nur um eine zweiwöchige Sperrung handelt - nicht mehr und nicht weniger. Manche gestellten Fragen zeugen von einem Nicht-Wissen der aktuellen Situation ohne Baustelle. Das ist schon teilweise befremdlich.
Es ist immer wieder interessant, welche “Ideen” aus dem Publikum geäußert werden, die leider überhaupt nicht zu Ende gedacht sind, aber für eine bessere Lösung gehalten werden, als das bisherige Ergebnis der Besprechungen zwischen Staatlichen Bauamt und der Stadt.)
Die für schwere LKW notwendigen Radien bei einigen Zufahrten in der Petersbrunner Straße sind wohl noch ein Problem, welches im Nachgang mit dem Betroffenen noch geprüft wird. Auch wird noch einmal geprüft, ob in der Zeit der Wertstoffhof schließt, um den Verkehr zu beschleunigen. Eine Alternative ist z. B. der Wertstoffhof in Pöcking und die anderen Wertstoffhöfe.
Es wird aus dem Auditorium in Frage gestellt, warum die Sperrung Mühlthal nicht doch um zwei Monate verschoben hätte werden können. (Anm. d. Verf.: Das mag stimmen, verfehlt aber heute das Thema. Diese Debatte zu diesem Zeitpunkt ist fehl am Platz. Auch ist “Gefahr in Verzug”, so dass das Bauamt jetzt zu handeln hat. Auch darf ab 9° und kälter nicht mehr asphaltiert werden. Da bestünde dann ab September das Risiko, dass die Straße dann bis ins nächste Jahr komplett gesperrt bleiben würde.)
Am Parkplatz Oberdill und am Maxhof-Kreisel wird es große LED-Anzeigen geben. 
Während der Vollsperrung wird der Oberbau der Bahnbrücke und die alten Widerlager abgebrochen. Über Schubwagen werden die neuen Widerlager dann verschoben. Mit Autokränen werden dann die Brückenteile eingehoben. Nachdem die Bahn wieder fahren kann, braucht es noch zwei Tage, bis die B2 wieder freigegeben werden kann. Es wird zwei Nachtbaustellen geben.
Die Bahn ist bei der Baumaßnahme der Bauherr. Es wird mit keinen kurzfristigen Verlängerungen gerechnet.
Weitere Informationen gibt es unter https://www.stbawm.bayern.de/strassenbau/projekte/B17S.ABBA0008.00.htmlzu finden. Fragen zu SEV sind später unter https://www.s-bahn-muenchen.de/fahren/baustellen zu finden. 
(M)ein Fazit:
Einige haben diese Veranstaltung dafür genutzt, allgemeine Fragen und Wünsche zur generellen Verkehrsführung zustellen und einzubringen. Das geht zwar in Ordnung, hat aber heute in meinen Augen viel zu viel Raum bekommen. 
Anders herum kann man da auch mitnehmen, dass die Sperrung als solche für viele dann doch wohl nicht so kritisch gesehen wird.
Auch kann ich mir nicht vorstellen, dass 11 Werktage in den Sommerferien einen langfristigen Kundenschwund nach sich ziehen wird. Dass mit Einbußen bei den Einnahmen in dieser Zeit zu rechnen ist, kann ich gut nachvollziehen. 
Wir haben in den zwei Wochen einen Ausnahmezustand - als solchen sollten wir das auch sehen und den Zeitraum nicht überbewerten.
Wir sprechen hier von 11 Werktagen!
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politik-starnberg · 1 year ago
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Antworten zum B2 Tunnel Starnberg 2.0
Das Staatliche Bauamt Weilheim hat auf die erneute Einsendung eines Fragenkatalogs zum B2-Tunnel geantwortet und die meisten Fragen kurz und prägnant zusammengefasst beantwortet. https://www.stbawm.bayern.de/mam/strassenbau/projekte/B17S.AB- BA0008.00/2023_05_11_fragen_antworten_zum_b2_tunnel_starnberg.pdf
Jetzt kann man nur hoffen, dass die komprimierten Antworten die Fragesteller auch zufriedenstellt. Ich habe da bei einigen so meine Zweifel. Da warte ich mal auf ein genauso öffentlichkeitswirksames Statement der Initiatoren.  Weitere Informationen zum Thema Tunnel sind auch unter www.tunnel-starnberg.de zu finden. Dort werden die Antworten aus dem Fragenkatalog oben auch in den nächsten Tagen zu finden sein.
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politik-starnberg · 2 years ago
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Halbzeit ...
Vor drei Jahren haben einige von Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, und eine weitere ausreichende Anzahl an Wählerinnen und Wähler mich für ausreichend geeignet angesehen und mir die Verantwortung für das Ehrenamt eines Stadtrats übertragen. 
Dafür an dieser Stelle noch einmal vielen Dank für das Vertrauen.
Bei so einer Halbzeit versucht mal ja immer auch ein wenig Bilanz zu ziehen. Was wurde erreicht? Was wurde geleistet? Woran misst man das am Ende?
Bei der Vielzahl an Entscheidungen und Beschlüssen, welche in den letzten drei Jahren von mir in den Ausschüssen und Stadtratssitzungen unterstützt (oder auch abgelehnt) wurden, ist es zumindest an dieser Stelle wenig sinnvoll, diese hier alle einzeln aufzuführen. 
Vielleicht bilden die folgenden Aufzählungen eine gewisse Zusammenfassung bzw. Übersicht über meine bisherigen kommunalpolitischen Aktivitäten.
1. Formulierte und eingereichte Anträge: 
2020-06-07 - Antrag - UWG - Wangen - Geschwindigkeitsmessungen
2020-09-16 - Antrag - UWG - Abbau und Lagerung Säulen Bahnhof See
2020-12-01 - Antrag - UWG - Umwandlung von 2 Parkplätzen in Radabstellplätze
2021-03-01 - Antrag - UWG - B90/Grüne - Fahrradparkhaus am Bahnhof See
2021-03-06 - Antrag - UWG - Jährliche Abfrage mit Bezug auf Live-Übertragung von Sitzungen
2021-06-16 - Antrag - UWG - Radaufstellfläche Strandbadstraße
2021-09-01 - Antrag - UWG - Digitale Anlagen für Beschlussvorlagen
2021-09-18 - Antrag - UWG - Möglichkeiten für E-Bike-Ladestationen auf öffentlichen Grund
2021-09-18 - Antrag - UWG - Zusatzmarkierung Fahrradschutzstreifen Hanfelder Straße
2021-10-24 - Antrag - CSU - UWG - St.-Stephan - hinterer Zugang - Befreiung Räumpflicht
2022-03-05 - Antrag - UWG - Aufforderung zu Gesprächen bzgl. Brunnen am Kirchplatz
2022-06-20 - Antrag - UWG - Zeitkontingent für private BB-Anträge
2023-01-03 - Bitte - UWG/BLS - öffentliche Kurzfassung von Beschlussvorlagen
2023-01-10 - Antrag - UWG - Museum, Nutzung des Lochmannhauses
2023-03-09 - Antrag - UWG - Reservierung von Stellplätzen von Wochenmarkthändlern
2023-03-16 - Antrag - UWG - Keine Begrenzung der Höhe von Hecken
2. Die “großen” Entscheidungen:
B2 Tunnel weiter realisieren
Mehr Gleichberechtigung aller Verkehrsmittel im öffentlichen Straßenraum
Konzeptwettbewerb für Areal Bayerischer Hof
Einigung mit der Deutschen Bahn bei der Seeanbindung
3. Das Nicht-Fachliche: 
Fragen der Bürger zeitnah weiterleiten oder beantworten
Für Bürgerfragen zur Verfügung stehen
Berichte über Sitzungen und andere Themen in diesem Blog
Angebot einer Videosprechstunde
Sachliche Debatten und Zusammenarbeit unterstützen
Ich freue mich auf die zweite Halbzeit und die anstehenden Beschlüsse, bei denen meine Entscheidungen hoffentlich zum Wohle einer möglichst großen Mehrheit der Starnberger Bürgerinnen und Bürger beitragen werden.
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politik-starnberg · 2 years ago
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Die Anderen können nur fragen? - der Verkehrsreferent hat Antworten ...
Nachdem im November 2022 eine Starnberger Partei zur großen B2-Tunnel-Fragerunde öffentlich aufgerufen hat, ist unter der extra angelegten  Internetadresse bisher (Ende Februar 2023) keine einzige Antwort zu finden, obwohl doch diverse Fragen schon seit Jahren bzw. zum Teil schon seit Jahrzehnten beantwortet sind (siehe z. B. auch unter www.tunnel-starnberg.de). 
Da es auch weder Anzeichen noch Signale gibt, dass da noch etwas in der Richtung kommt, macht es sich diese Partei, die das Thema auch schon langjährig begleitet hat, in meinen Augen eindeutig viel zu einfach: Fragen stellen (lassen) und um die Antworten sollen sich die Anderen kümmern? Da habe ich ein anderes Verständnis von (m)einer Rolle als Stadtrat.
Aus diesem Grund habe ich in den letzten Tagen schon zeitweise den Hut des Verkehrsreferenten der Stadt Starnberg aufgesetzt und für viele Fragen noch einmal erneut die Antworten hier im Blog veröffentlicht, die von den offiziellen Behörden schon früher abgegeben wurden. 
Die ersten 15 Fragen sind beantwortet und sind unter https://www.politik-starnberg.de/search/Fragenkatalog+2022 zu finden. 
Ich werde in der nächsten Zeit versuchen, möglichst viele der gestellten Fragen mit Informationen aus dritten Quellen zu beantworten, die längst bekannt sind oder ggf. auch noch ermittelt werden. 
Am Ende wird es aber auch eine gewisse Anzahl von unbeantworteten Fragen geben, da diese Informationen voraussetzen, die es heute einfach noch nicht gibt und die sich auch nicht einmal mit Aufwand ermitteln ließen, ohne auf reinen Spekulationen aufzubauen. 
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politik-starnberg · 2 years ago
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Tagesordnung der Stadtratssitzung vom 27.2.2023
Einladung zur Sitzung des Stadtrats
Montag, 27.02.2023, 18:30 Uhr
Großer Saal der Schlossberghalle, Vogelanger 2, 82319 Starnberg
Tagesordnung
öffentlicher Teil
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Bürger fragen
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
TOP 4 Haushalt 2023 und Finanzplanung 2024 - 2026
TOP 5 Barrierefreiheit in Starnberg: Perspektive Inklusionsbeirat
TOP 6 Barrierefreiheit in Starnberg: Konzept und Maßnahmen der Barrierefreiheit
TOP 7 Antrag von Stadträtin Anke Henniger (FDP) zur Beantwortung von Bürgerfragen zum B2-Tunnel
TOP 8 57. Änderung des Flächennutzungsplans für die Flächen des Waldkindergartens östlich der Hanfelder Straße, Teilflächen der Grundstücke Fl. Nrn. 243 und 245, Gemarkung Hanfeld, und Fl. Nr. 976, Gemarkung Starnberg
TOP 9 Wiedereinführung Schulbus für Grundschule Starnberg
TOP 10 Kommunale Zusammenarbeit im Bereich Informationstechnologie; Beschluss über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
TOP 11 Personalangelegenheiten; 2023/002 Arbeitsmarktzulage für Ingenieurinnen und Ingenieure
TOP 12 Bekanntgaben, Sonstiges
Nichtöffentlicher Teil
TOP 13 Sanierung der Schlossberghalle; Gewerk "Elektroarbeiten"
TOP 14 Beauftragung Nachtrag 7 Steck- und Datendosen und zusätzliches Material
TOIP 15 Mitteilung über Nachträge im Zuge der laufenden Digitalisierung an den Grundschulen und der Mittelschule in Starnberg
TOP 16 Grundstücksangelegenheiten; 2022/420 Fl.Nr. 307/2 Starnberg, Fl.Nr. 278/20 Percha, Fl.Nr. 22 Landstetten
TOP 17 Grundstücksangelegenheiten; 2022/424 Fl.Nr. 278/20 Percha
TOP 18 Grundstücksangelegenheiten; Fl.Nr. 22 Landstetten
TOP 19 Verlängerung der Reinigungsverträge für die Unterhaltsreinigung sowie für die Glas- und Rahmenreinigung
TOP 20 Vergabe der Sinkkasten- und Entwässerungsrinnenreinigung im gesamten Gebiet der Stadt Starnberg
TOP 21 Bekanntgaben, Sonstiges
Diese Tagesordnung lohnt sich ja mal. Aber ich bin guter Dinge, dass wir das auch dieses Mal in einer adäquaten Zeit “abarbeiten” werden. Und wer bei TOP 7 in der Sitzung Antworten erwartet, wird sehr wahrscheinlich enttäuscht sein, denn der Antrag zielt nur darauf ab, dass bekannte Antworten auch veröffentlicht werden sollen.
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politik-starnberg · 2 years ago
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Fragenkatalog - B2 Tunnel - Prolog
Langjährige Leserinnen und Leser werden jetzt vielleicht denken “Oh Mann, nicht schon wieder - ist das Thema nicht durch?”.
Dank einer anderen kommunalpolitischen Gruppierung in Starnberg liegt aber nun erneut ein öffentlich zugänglicher Fragenkatalog zum B2 Tunnel vor und ich sehe es als Verkehrsreferent als meine Aufgabe an, diejenigen Fragen auch öffentlich (zum Teil erneut) gemäß des aktuellen Stands zu beantworten. Dabei werde ich mich zunächst auf die Fragen konzentrieren, zu denen es meiner Meinung nach schon länger eine ausreichend klare Antwort gibt.
Wenn zwischen 2014 und 2020 laut dem Amt für Statistik über die 6 Jahre gerechnet 50% der Starnberger Bürgerinnen und Bürger “ausgetauscht” wurden - also weggezogen bzw. zugezogen sind -, ist dieser erneute Fragenkatalog durchaus sinnvoll, um sich die möglichen Aufwände einer eigenen Recherche zu ersparen. 
Ich kann nur hoffen, dass die Ersteller des Fragenkatalogs die Fragenden auf dem Laufen halten und auf die jetzt schon existierenden Quellen (z. B. https://www.stbawm.bayern.de/strassenbau/projekte/B17S.ABBA0008.00.html oder www.tunnel-starnberg.de oder vielleicht auch aufgrund dieser Serie auch auf dieses Blog hinweisen.
Auch wenn mir von einigen sicher die Neutralität bei diesem Thema abgesprochen wird, werde ich an dieser Stelle die mir bekannten Informationen unter Angabe der jeweiligen Quelle für die Interessierten noch einmal veröffentlichen. 
Meine eigenen Meinungsäußerungen werden wie in den Protokollen der Stadtrats- und Ausschusssitzungen entsprechend gekennzeichnet sein.
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politik-starnberg · 2 years ago
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Tagesordnung der Sonderstadtratssitzung zum B2 Tunnel am 30.11.2022
Einladung
zur Sondersitzung des Stadtrats - B2 Tunnel
Mittwoch, 30.11.2022, 18:30 Uhr (nicht öffentlich), 19:30 Uhr (öffentlich) 
Großer Sitzungssaal des Landratsamtes, Strandbadstr. 2, 82319 Starnberg
Tagesordnung 
Nichtöffentlicher Teil (18:30 - 19:30 Uhr)
TOP 1 Eröffnung der Sitzung des nichtöffentlichen Teils
TOP 2 Information über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2015 bis 2017 für das Prüfungsgebiet des Bauwesens bei der Stadt Starnberg
TOP 3 Bekanntgaben, Sonstiges
Öffentlicher Teil (19:30 - 22:00 Uhr)
TOP 4 Eröffnung der Sitzung
TOP 5 Bürger fragen
TOP 6 B2-Tunnel-Starnberg; Information zum Projektstand
TOP 7 Antrag von Stadträtin Anke Henniger (FDP) zur Beantwortung von Bürgerfragen zum B2-Tunnel
TOP 8 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung; Alternativenprüfung B2-Tunnel und ortsferne Umfahrung
TOP 9 Bekanntgaben, Sonstiges
Da bin ich ja mal gespannt, ob im Rahmen eines der Tagesordnungspunkte die Debatte wieder in eine Art “Generaldebatte für bzw. gegen den Tunnel” abdriftet. Ich hoffe nicht - man weiß aber nie, wo die Reise hingeht.
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politik-starnberg · 6 years ago
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Fragen zum Tunnel: Die Sicherheit - Teil 1 von 7
(Quelle: Staatliches Bauamt Weilheim, 12/2018)
Lüftung im Brandfall: Wo wird das System gebaut werden. Gibt es Versuche mit Theaterrauch?
Der Lüftungskamin befindet sich als Mittelabsaugung am Schlossberg. Simulati- onen vor Inbetriebnahme mit Rauchstoffen erfolgen (Brandversuch nach RABT).
Wie schaut der Lüftungskanalausgang im Schlossgarten aus?
Der Ausgang des Lüftungskanals wird in der Form eines 10 m hohen Kamins auf dem Schlossberg gebaut. Dieser steht zukünftig am nordwestlichen Ende des Schlossparks und besitzt eine Breite von knapp vier Metern. Die Gestaltung des Turms wird mit der Stadt Starnberg, dem Landesamt für Denkmalpflege sowie unter Hinzuziehung eines Architekten abgestimmt und ist daher aktuell noch offen.
Gibt es eine Statistik, wie häufig in einigermaßen vergleichbaren Tunneln (ein- röhrig, Ausmaße, Gefälle, LKW-Verkehr, zulässige Geschwindigkeit etc.) Unfälle geschehen? Wie viele davon sind mit Bränden verbunden?
Eine offizielle Statistik über Brandereignisse in Straßentunneln gibt es nicht. Grundsätzlich sind Brandereignisse in Tunneln relativ selten. Das Schadensausmaß aber entsprechend groß. In Deutschland ergeben sich nach einer Recherche der International Fire Academy (Schweiz) 0,65 Brände pro Monat (36 Ereignisse im Betrachtungszeitraum Anfang 2012 bis August 2016). Hierbei ergibt sich eine Verteilung von 2/3 PKW und 1/3 LKW. In deutschen Straßentunneln gab es im betrachteten Zeitraum keinen Bussbrand. Für 94 Ereignisse in den D-A-CH Ländern ergab sich im betrachteten Zeitraum einen Bussbrand. Zum Vergleich, der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaftet (GDV) geht von 15.500 Brandereignissen im Jahr auf deutschen Straßen aus.
Welche Lautstärke wird hörbar sein, wenn am Schlossgarten der Ventilator der Tunnellüftung in Betrieb ist? (Schön wäre ein Vergleich) Wie oft wird der Ventilator benötigt und werden musikalische Darbietungen im Schlossgarten gestört?
Die Tunnellüftung wird im Betrieb keine übermäßige Geräuschbelästigung darstellen. Da der im Lüftungsbauwerk integrierte Ventilator mit Schalldämpfern ausgestattet werden kann, dürften musikalische Darbietungen im Schlosspark nicht gestört werden. Die Häufigkeit eines betriebstechnisch erforderlichen Anschaltens der Lüftung ist von vielen Faktoren abhängig, so dass keine konkrete, Angabe pro Tag genannt werden kann.
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politik-starnberg · 6 years ago
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Fragen zum Tunnel: Verkehr (1. Ergänzung)
(Quelle: Staatliches Bauamt in Weilheim, Stand 18.1.2019)
Wie stark sind die Sogwirkungen, die der Tunnel birgt? Wird nicht mehr Verkehr angezogen, als umgeleitet und führt das Projekt nicht folglich zu einer Mehrbelastung für Starnberg?
Der Verkehr steigt durch den Tunnel im südlichen Bereich der B2 von prognostizierten 17.600 Kfz/ 24h auf 22.400 Kfz/ 24h an. Hiervon werden 18.000 Kfz/ 24h durch den Tunnel aufgenommen. Ursache für diesen Anstieg sind v.a. Verkehrsverlagerungen von der Possenhofener Straße (Verkehr von/ nach Feldafing) und der Andechser Straße/Söckinger Straße (über den Maxhofkreisverkehr) zur Weilheimer Straße. Diese Straßen werden durch den Tunnel entlastet.
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politik-starnberg · 6 years ago
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Fragen zum Tunnel: Das Projekt (1. Ergänzung)
(Quelle: Staatliches Bauamt in Weilheim, Stand 18.1.2018)
Weshalb verläuft der Tunnel nicht in der vollen Länge vollständig genau unter der B2?
Der Verlauf des Tunnels wurde aufgrund der Geologie und der Standfestigkeit des Untergrundes festgelegt. Die Geologie ist im Bereich der geplanten Trasse deutlich besser als unter der B2.
Eine Verlängerung des Tunnels in Richtung Norden wurde ausgeschlossen, da ab der Bahnüberführung ungünstigere Bodenverhältnisse in Form von Seetonen herrschen. Diese Seetone steigern die Gefahr von Setzungen erheblich, wodurch die Mehrkosten pro Tunnelmeter deutlich höher ausfallen würden.
Die aktuelle Lage des Tunnelportales ermöglicht aufgrund der günstigen Topo- graphie eine kurze Tunnelrampe. Bei der Verlegung des Nordportales weiter in Richtung Norden würde sich die Länge der Tunnelrampe etwa verdoppeln.
Neben den engen Grundstücksverhältnissen ist dies auch aufgrund des anstehenden Fauna-Flora-Habitat-Gebietes (FFH-Gebiet) nicht ausführbar.
Will man vor dem Baubeginn die Würmbrücke erneuern oder ist sie stabil genug?
Eine Erneuerung der Würmbrücke erfolgt voraussichtlich im Jahr 2021 oder 2022. Der Ersatzneubau der Brücke sieht zwei Teilbauwerke vor, auf welchen jeweils eine 4+0 Verkehrsführung möglich ist. Hierdurch können während des Baus alle vorhandenen Fahrspuren offengehalten werden.
Haben sie bei den Kostenrechnungen auch Unvorhergesehenes mit eingerechnet?
Ja, Unvorhergesehenes ist in der Kostenrechnung in einem bestimmten Umfang inkludiert.
Mit welcher Steigung in Starnberg ist die Steigung im Tunnel vergleichbar? (so steil wie Weilheimer Straße zw. Söckinger Straße und Prinzenweg?)
Die Steigung im Tunnel beträgt maximal 4,5% und ist vergleichbar mit der Stei- gung im Bereich des Autobahnzubringers zwischen Anschlussstelle Percha und Autobahndreieck Starnberg (4,2%).
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politik-starnberg · 6 years ago
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Fragen zum Tunnel: Die Kommunikation
(Quelle: Staatliches Bauamt Weilheim, 12/2018)
Bitte keinen externen Moderator beschäftigen, das kann Herr Ludwig mindestens genauso gut.
Danke für den Hinweis, ein externer Moderator sollte zur Versachlichung der Diskussion beitragen.
Keine Frage, sondern einfach Danke! Für die Veranstaltung und Ihr Engagement zum Tunnel!
Danke für den Hinweis, weitere Informationsveranstaltungen werden folgen.
Sind Besichtigungen von Interessierten innerhalb der Bohrmaschine möglich?
Führungen zur Besichtigung der Baustellenlogistk und auch innerhalb der Tun- nelvortriebsmaschine werden stattfinden. Die Termine hierfür werden bekanntgegeben.
Bitte den Info-Flyer auch in den Stadteilen verteilen!
Die 8-seitige DIN A4 Broschüre zum Tunnel Starnberg (Grundlagenwerk) wurde am 21. November 2018 durch eine stadtweite Postwurfsendung an alle privaten Haushalte verteilt. Der Info-Flyer (die erste von insgesamt 3 Bürgerinformationen für die zweijährige Bauphase des Nordzulaufes) wurde Mitte Juli 2018 in den unmittelbar betroffenen Stadtteilen Starnberg im Nordosten verteilt. Wir werden prüfen, ob wir Ihre Anregung ab der zweiten Auflage berücksichtigen.
Können Sie mir bitte die gezeigte Präsentation zuschicken?
Die Präsentation zu der Infoveranstaltung finden sie auf der Homepage des Staatlichen Bauamts Weilheim. Bitte um Ihr Verständnis, dass der Versand an einzelne Interessierte aus organisatorischen Gründen nicht erfolgt.
Bitte Info-Flyer nummerieren!
Eine Nummerierung der Info-Flyer ist erfolgt, die Bürgerinformation Nr. 1 wurde verteilt. Im Jahr 2019 folgt wie in der ersten Bürgerinformation angekündigt die Bürgerinformation Nummer 2.
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politik-starnberg · 6 years ago
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Fragen zum Tunnel: Die Stadt Starnberg
(Quelle: Staatliches Bauamt Weilheim, 12/2018)
Nutzt man die Chance, die B2 oberirdisch umzugestalten, z.B. Radwege anzulegen?
Die B2 wird zukünftig zwischen den beiden Portalen im Untergrund von Starnberg verlaufen, daher kann die aktuelle B2 zurückgestuft werden und an die Stadt Starnberg übergeben werden. Diese ist anschließend für Unterhalt, Umbau oder Ausbau der Straße zuständig. Es liegt daher nun bei Stadt, die Chancen für die Gestaltung der B2 und somit des Stadtzentrums zu nutzen. Dem Staatlichen Bauamt sind hierzu jedoch keine konkreten Planungen der Stadt bekannt.
Wie ist die Planung für den Radwegebau?
Die Planung des städtischen Radwegs liegt in der Zuständigkeit der Stadt. Die B2 wird zwischen den beiden Portalen zukünftig im Untergrund von Starnberg verlaufen, daher kann die aktuelle B2 zurückgestuft werden und an die Stadt Starnberg übergeben werden. Diese ist anschließend für den Erhalt, Umbau oder Ausbau der Straße zuständig. Es liegt daher an der Stadt, die Chancen für die Gestaltung der B2 und dadurch des Stadtzentrums zu nutzen. Dem Staatlichen Bauamt sind hierzu jedoch keine konkreten Planungen der Stadt bekannt.
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politik-starnberg · 6 years ago
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Fragen zum Tunnel: Die Sicherheit - Teil 7 von 7
(Quelle: Staatliches Bauamt Weilheim, 12/2018)
Das Ableiten der zukünftigen Tunnel-Abgase an Nord- und Südende des Tunnels führt nach Ihren Angaben dort zu unzulässigen Umweltbelastungen. Muss dann nicht das zentrale-ungefilterte Ableiten der Tunnel-Abluft aus 1700 Meter Tunnelstrecke über einen nur 20 Meter hohen Abluftkamin zu weit größeren Umweltbelastungen (insbesondere bei Inversionswetterlage) führen?
Nein, die Grenzwerte werden durch das vorgesehene Lüftungssystem zuverläs- sig eingehalten. Dies ist durch ein Lüftungsgutachten nachgewiesen.
Wie groß ist die Lärmbelastung in Dezibel durch Ableiten der Tunnel-Abgase bei Hauptlast in Höhe 140 m2/sec (10.000 m2/min oder 600.000 m2/std) über den zentralen Abluft-Kamin?
Die Lärmbelastung liegt weit unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenz- werte gemäß Planfeststellungsbeschluss.
Sie haben bei der Informationsveranstaltung zum Tunnel in Starnberg gesagt, die RABT 2016 finde Berücksichtigung. Gilt das für alle Vorschriften der neuen RABT oder nur für einen Teil? Gegebenenfalls: Welche Vorschriften werden nicht erfüllt?
Die Vorgaben der Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) 2016 werden gesamthaft und ohne Einschränkung am Tunnel Starnberg umgesetzt.
Hat die RABT 2016 in der Bundesrepublik Deutschland Rechtskraft? Wenn ja, seit wann?
Die RABT sind keine Rechtsnorm, sondern technische Richtlinien. Die gültige und offiziell eingeführte Richtlinie stellt die RABT Stand 2006 dar. Die fortgeschriebene, inhaltlich darüber hinausreichende Richtlinie RABT 2016 ist noch nicht offiziell eingeführt. Sie ist aber insoweit gefestigt, dass sie den „aktuellenStand der Technik“ darstellt und in der Praxis angewandt wird. Auch den Tunnel Starnberg bauen wir deshalb nach dieser Version 2016.
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