#§ 2247 BGB
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raniehus · 1 year ago
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Das eigenhändige Testament ist vom Erblasser selbst zu schreiben und mit seinem vollständigen Vor- und Zunamen zu unterschreiben, § 2247 BGB. Erfolgt nach der Unterschrift eine Ergänzung oder Änderung des Testaments, ist diese grundsätzlich ebenfalls eigenhändig zu unterschreiben.
Eine Ausnahme von einer Unterschrift unter die Ergänzung ist nur dann möglich, wenn z.B. eine Lückenhaftigkeit vorliegt und nur durch Ausfüllen der Lücke mittels des nicht unterschriebenen Teils der letzte Wille ersichtlich wird.
Wird in einem Testament lediglich ausgeführt, was vermacht werden soll (hier: „Ich vermache alles was ich habe“ mit Auflistung) und dies unterschrieben, sodann in einem zweitem Textteil angegeben wird, an wen alles vermacht wird, ohne diese Ergänzung zu unterschreiben, enthält zwar der erste Textteil eine Regelung zum Umfang, stellt sich der zweite Textteil aber als eigenständige Verfügung dar, die einer Unterschrift bedarf, der erste Textteil mangels einer Regelung zur Person des Bedachten als Nichtverfügung. Das Testament ist unwirksam, § 125 BGB.
OLG München, Beschluss vom 25.08.2023  33 Wx 119/23 e -
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schupp-und-partner · 6 years ago
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Ein Testament ist nicht schon allein wegen seines Alters verdächtig, eine Fälschung zu sein!
Ein Testament ist nicht schon allein wegen seines Alters verdächtig, eine Fälschung zu sein!
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Wenn ein eigenhändig verfasstes Testament erst nach langer Zeit wieder aufgefunden wird, begründet der lange Zeitraum für sich alleine noch keinen Fälschungsvorwurf. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte hinzutreten, die diesen Vorwurf erhärten. Dies geht aus einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.10.2014 hervor (20 W 251/14).
Die im Todeszeitpunkt geschiedene Mutter von drei Kindern…
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prtogo-blog · 6 years ago
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Essen - Lobenswert, wer bereits vorgesorgt und ein Testament errichtet hat. Schließlich hat die Mehrheit aller Deutschen von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht. Aber selbst damit ist es nach Ansicht der zertifizierten Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, nicht getan. Denn jede Änderung der Lebensumstände kann sich zwangsläufig auf die Erben bzw. auf die Erbauseinandersetzung auswirken. "Wissen Sie etwa noch, welche Regelungen Sie im Einzelnen getroffen haben? Und wo befindet sich das Original? Im Tresor einer Bank oder beim Nachlassgericht? Stimmt der Inhalt des Testaments noch mit der tatsächlichen Lebenssituation überein? Die meisten von uns machen sich nach der Errichtung eines Testaments gar keine Gedanken mehr über diese Fragen. Das ist jedoch ein Fehler", erklärt die Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz. Sie rät deshalb auch, das Testament je nach Einzelfall alle vier bis sechs Jahre auf seine Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Es ist im eigenen Interesse regelmäßig festzustellen, ob der einst verfügte letzte Wille tatsächlich noch dem entspricht, was man sich heute wünscht. Manchmal lässt es sich nicht vermeiden, dass sich zum Beispiel einer der bedachten Abkömmlinge nicht so entwickelt, wie man es sich erhofft hat, da er keinen Beruf ausübt und möglicherweise sogar verschuldet ist. Oder Ihr Leben nimmt eine ganz andere, zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung absolut unvorhersehbare Wendung. Damit es nach dem Erbfall nicht zu Missverständnissen kommt, empfiehlt Testamenstvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz, Folgendes zu berücksichtigen: - Ein eigenhändiges Einzeltestament gem. § 2247 BGB, welches privat aufbewahrt werden kann, lässt sich jederzeit außer Kraft setzen, indem z.B. ein neues Testament verfasst wird. Denn gem. § 2258 BGB gilt stets das Testament mit dem jüngeren Datum, soweit es mit dem früheren Testament im Widerspruch steht. Vorzugswürdig dürfte jedoch sein, das ältere Testament komplett zu vernichten, um späterem Streit unter den Erben vorzubeugen. - Ehegatten, die gem. §§ 2265 ff. BGB ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben und es erneuern wollen, können wie beim Einzeltestament verfahren. Sie errichten ein Neues und vernichten vorsichtshalber das Alte. Solange die Ehegatten gemeinsam handeln, ist es problemlos. Ob ein Ehegatte allein berechtigt ist, das gemeinschaftliche Testament zu ändern, ist im Einzelfall zu prüfen - in der Regel entfaltet das gemeinschaftliche Testament eine Bindungswirkung, die eine einseitige Änderung einschränkt oder gar unmöglich macht. - Wer ein eigenhändiges Testament gem. § 2248 BGB beim Amtsgericht in Verwahrung gegeben hat, kann es jederzeit ohne weiteres aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen. Es bleibt dann aber trotzdem wirksam. Es sei denn, es wird vernichtet oder durch ein Neues ersetzt, dann gilt es als widerrufen mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge greift. - Eine Besonderheit gilt bei Testamenten, die gem. § 2232 BGB oder § 2249 BGB vor einem Notar errichtet wurden. Das Testament gilt automatisch als widerrufen, wenn es dem Testierer zurückgegeben wird. Die Widerrufswirkung tritt wegen der gesetzlichen Fiktion der Widerrufsabsicht unabhängig vom Willen des Erblassers ein ganz egal, ob dieser über die Wirkung belehrt wurde oder nicht. Wird anschließend kein neuer letzter Wille verfasst, greifen die gesetzlichen Erbregeln nach dem BGB. Da diese oft nicht im Sinne der Erblasser sind, ist es ratsam, ein nicht mehr gewünschtes notarielles Testament zu widerrufen und gleichzeitig durch ein neues Testament zu ersetzen. "Sobald Sie insbesondere erkennen, dass Ihre IST-Lebenssituation nicht mehr mit Ihrer SOLL-Lebenssituation übereinstimmt, sollte ein Update Ihrer letztwilligen Verfügungen vorgenommen werden. Um jedoch auf Nummer sicher zu gehen, dürfte eine turnusmäßige Kontrolle alle vier bis sechs Jahre geboten sein", rät Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz. http://pr-gateway.de/a/352241
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raniehus · 4 years ago
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Einlagerung: Wann liegt Mietvertrag, wann Lagervertrag vor ?
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Mietvertrag (§ 535 BGB) und Lagervertrag (§ 467 HGB) unterscheiden sich dadurch, dass bei dem Lagervertrag der Lagerhalter oder ein von ihm beauftragter Dritter die Lagerung und Aufbewahrung selbst besorgt, während beim Mietvertrag (über die Lagerfläche) der Mieter selbst lagert und aufbewahret. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal ist, ob im Rahmen der Vereinbarung eine Obhuts- und Verwahrungspflicht als Hauptpflicht übernommen wird, die den Lagervertrag prägt.
Kennzeichnend für den Mietvertrag ist zwar, dass der Mieter die Mietsache ausschließlich, unter Ausschluss des Vermieters benutzen kann. Dass er hier die angemietete Teilfläche aber nur unter Mitwirkung des Vermieters betreten kann, ist dem Umstand geschuldet, dass der Vermieter sicherstellen will, dass der Mieter ausschließlich die angemietete Fläche nutzt. Im Übrigen wird auch die Anmietung eines Bankschließfachs als Mietverhältnis angesehen, obwohl häufig der Kunde nur unter Mitwirkung der Bank auf dieses Zugriff nehmen kann.
OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 08.03.3032 - 5 U 2247/20 
zum Bericht und Hinweisbeschluss: Recht kurz gefasst
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schupp-und-partner · 5 years ago
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Das handschriftliche Testament
Nachricht E 001/2020 Entbehrlichkeit des Gutachtens Wann das Gutachten über die Echtheit der Handschrift entbehrlich ist.
Errichtet der Erblasser ein Testament handschriftlich (§ 2247 BGB), so kann unter den Verfahrensbeteiligten nach dessen Tod die Echtheit dieses Testamentes streitig sein.
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und…
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prtogo-blog · 7 years ago
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Essen, 22. Februar 2018**** Das deutsche Erbrecht, eines der wichtigsten Rechtsgebiete im deutschen Rechtssystem, ist an strenge Formvorschriften gebunden. So ist ein eigenhändiges Testament gem. § 2247 BGB erst dann wirksam, wenn es vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Formvorschriften deshalb so streng sind, weil es um den letzten Willen des Erblassers geht und somit auch um sein gesamtes Hab und Gut. Durch das eigenhändige Testament verdrängt der Erblasser darüber hinaus den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. "Nicht selten kommt es vor, dass Testamente nach einem Erbfall, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr aufzufinden sind, sodass sich die Erben die berechtigte Frage stellen, wie nunmehr zu verfahren sei und welche Rechtslage nun Anwendung findet. Der Grundsatz lautet, dass ein formwirksames Testament stets im Original vorzulegen ist. Existiert demnach ein solches Testament nicht, greift in der Regel die gesetzliche Erbfolge. Um jedoch derart unbillige Ergebnisse zu vermeiden, vertritt die ständige Rechtsprechung die Ansicht, dass "die Wirksamkeit eines Testamentes nicht berührt werde, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst unauffindbar ist," erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz. Hintergrund dieser Ansicht ist es, den Willen des Erblassers zu schützen und die Erbschaft seiner Vorstellung nach zu verteilen. Dadurch sollen darüber hinaus Missbrauchsfälle vermieden werden. Nach Ansicht der ständigen Rechtsprechung "enthält der Umstand, dass das Testament abhanden gekommen ist, keine Vermutung darüber, dass der Erblasser es selbst vernichtet und auf diese Weise widerrufen habe." Vor diesem Hintergrund gestattet es die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen, den Nachweis über die Errichtung und den Inhalt eines Testamentes zu erbringen. "Derjenige, welcher sich auf ein Testament beruft, dieses jedoch nicht vorlegen kann, ist hohen Anforderungen ausgesetzt, denn er trägt dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. So muss mit Hilfe aller im Zivilprozess zulässigen Beweismittel (Strengbeweis) das Gericht zweifelsfrei von einer Existenz und dem Inhalt des Testamentes überzeugt werden", so Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz. Als denkbare Beweismittel kommen hierbei vor allem die Zeugenaussagen, Urkunden oder Sachverständige in Betracht. So lässt sich z.B. durch die Befragung von Zeugen beweisen, dass der Erblasser seinerzeit tatsächlich ein Testament mit einem bestimmten Inhalt errichtet hat. Weil die Zeugenaussage jedoch ein vergleichsweise schwaches Beweismittel darstellt, wird das Gericht die Zeugen genauestens prüfen, um jedwede Zweifel auszuräumen. Deshalb reicht es gerade nicht aus, wenn man zwar bestätigen kann, dass ein Testament errichtet wurde, über den Inhalt jedoch nichts aussagen kann. Weiterhin ist es möglich, die Existenz eines Testamentes durch eine Kopie der Urschrift nachzuweisen. Allerdings wird das Gericht in diesem Zusammenhang gehalten sein, eine ausgesprochen kritische Prüfung vorzunehmen. Gegebenenfalls wird es ein graphologisches Gutachten veranlassen und/oder mehrere Zeugen hierzu befragen. "Somit ist nicht alles verloren, wenn ein Testament nicht mehr auffindbar ist. Sollte man allerdings nicht über die erforderlichen Beweise verfügen, sehen die Chancen eher bescheiden aus. In diesem Zusammenhang sei auch auf die andere Seite der Medaille hingewiesen. So trägt umgekehrt derjenige, welcher sich auf das Fehlen eines Testamentes beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es verschwunden ist bzw. dass der Erblasser es vernichtet hat", erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz. Nicht zuletzt sei auf die Ablieferungspflicht des Besitzers eines Testamentes gem. § 2259 BGB hingewiesen. So ist derjenige, welcher von dem Tod eines Erblassers Kenntnis erlangt hat und ein Testament vorfindet, stets verpflichtet, es an das Nachlassgericht oder an eine andere Behörde abzuliefern. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern macht sich ggf. wegen Urkundenunterdrückung gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. http://pr-gateway.de/a/337897
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