#zumindest wenn es nach den Handelsvertretern geht
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Ich verstehe nich warum sich alle auf diese sinnfreie Osterruhe konzentrieren, wenn Handelsvertreter in Massen verlangen, dass ich und der Rest meines Ortes verhungern und auch von sämtlichen anderer lebensnotwenidger Grundversorgung abgeschnitten werden, sobald diese Osterruhe vorbei ist, und das auch noch von diversen Medien etc für eine gute Idee gehalten wird. Weil, stellt euch vor nicht jeder hat ein Auto und Zeiit tausend Teststaßen in der Hoffnung dass er eine findet wo er auch dran kommt anzufahren, denn bei uns im Ort gibt es genau eine Teststraße, die am Montag in der Früh für ein paar Stunden offen hat und von diversen ortsfremden Personen jetzt schon überlaufen wird, was denkt ihr wohl wie überlaufen die sein wird, wenn diese Eintrittstest für den Handel kommen? Unsere einzige kleine Apotheke hat nur einmal in der ortsansässigen Filia getestet und das dann auch wieder aufgegeben. Und Wohnzimmertests gelten ja erstens nichts und zweitens gibt es die in dieser Apotheke ja auch nicht - zumindest diese Gratistest von denen jedem Haushalt fünf zustehen gibt es dort nie und auch in allen anderen Apotheken in der Umgebung nicht, aber die hatten ja auch das ganze Jahr 2020 über keine Masken.
Als was würde wohl passieren, wenn man auch für Lebensmittelgeschäfte einen Eintrittstest vorlegen muss? - Hamsterkäufe, die zu leeren Regalen führen durch diejenigen, die einkaufen gehen können, und jeder kann das ja nur zwischen Montag und Mittwoch, also entweder man lässt sich dann alles vom Billa um teures Geld liefern oder verhungert und verstinkt und verblutet als weibliches Wesen einmal im Monat dazu auch noch.
Aber ja, das wäre ja viel faires den armen Handel gegenüber, der will das ich verhungere.
Zwar ist dieses Szeanrio angeblich gegen die Menschenrechte, aber meine Regierung scheren die ja eh nicht, also wenn ich Pech habe dann kommt es so. Und dann ist der beschissene Handel daran Schuld, der mich und alle anderen Menschen mit denen ich noch interagieren darf mit voller Absicht tot sehen will. Und natürlich die der beschissenen Politiker, die nicht weiter denken als ihre eigene Nase reicht!
Also, ja kein Mitleid mehr mit den armen armen Handel, der will, dass ich verhungere!
#RL#nicht der Virus wird mich unter die Erde bringen sondern die Maßnahmen#zumindest wenn es nach den Handelsvertretern geht#und nein die zu unfähig die Teststraße einfach auch an anderen Tagen aufzumachen
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GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung im Handelsvertreterrecht
Wird ein Handelsvertretervertrag beendet, hat der Handelsvertreter häufig einen Ausgleichsanspruch. Strittig sind oft die Höhe des Anspruchs und die Einordnung eines Neukunden.
Quer durch alle Branchen setzen viele Unternehmen auf den Einsatz von Handelsvertretern. Wenn nach Jahren erfolgreicher Zusammenarbeit der Handelsvertretervertrag beendet wird, gibt es allerdings häufig Streit über die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters. Grundsätzlich hat der Handelsvertreter den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn das Unternehmen weiterhin von den Geschäftskontakten profitiert, die der Handelsvertreter während seiner Tätigkeit für das Unternehmen neu geknüpft hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer, deren Rechtsanwälte über große Erfahrung im Handelsvertreterrecht verfügen. Genau hier liegt aber auch häufig ein Streitpunkt. Es geht um die Frage, welche Kontakte der Handelsvertreter tatsächlich geknüpft hat und in welchem Maße das Unternehmen auch noch künftig von den geschäftlichen Beziehungen mit diesen Kunden profitiert.
Ebenso ist des strittig, ob ein Bestandskunde auch als Neukunde eingeordnet werden kann, wenn der Handelsvertreter ihm ein neues Produkt des Unternehmens, für das er tätig ist, vermittelt hat. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Begriff des Neukunden erweitert. Mit Urteil vom 7. April 2016 hat der EuGH entschieden, dass ein Neukunde auch ein Kunde sein kann, zu dem bereits geschäftliche Beziehungen unterhalten wurden, die durch den Handelsvertreter dann aber auf weitere Produkte des Unternehmens ausgedehnt wurden.
Nach der Definition des EuGH dürfe der Begriff Neukunde nicht zu eng gefasst werden. Auch wenn bereits geschäftliche Beziehungen zu einem Kunden bestanden haben, schließe das nicht aus, dass auch dieser Bestandskunde ein Neukunde sein könne. Dies gelte zumindest dann, wenn durch die Bemühungen des Handelsvertreters die Erweiterung der Geschäftsbeziehungen auf weitere Produkte gelungen ist. Die Beurteilung, ob es sich um einen neuen oder bereits vorhandenen Kunden handelt, müsse anhand der Ware erfolgen, für deren Vermittlung der Handelsvertreter zuständig ist. Dass es bereits Kontakte zu diesem Geschäftspartner gab, könne bei der Höhe der Ausgleichzahlung berücksichtigt werden, so der EuGH.
Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Vertragsgestaltung und strittigen Fragen im Handelsvertreterrecht beraten.
Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2isJPxo
Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart
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Quer durch alle Branchen setzen viele Unternehmen auf den Einsatz von Handelsvertretern. Wenn nach Jahren erfolgreicher Zusammenarbeit der Handelsvertretervertrag beendet wird, gibt es allerdings häufig Streit über die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters. Grundsätzlich hat der Handelsvertreter den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn das Unternehmen weiterhin von den Geschäftskontakten profitiert, die der Handelsvertreter während seiner Tätigkeit für das Unternehmen neu geknüpft hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer, deren Rechtsanwälte über große Erfahrung im Handelsvertreterrecht verfügen. Genau hier liegt aber auch häufig ein Streitpunkt. Es geht um die Frage, welche Kontakte der Handelsvertreter tatsächlich geknüpft hat und in welchem Maße das Unternehmen auch noch künftig von den geschäftlichen Beziehungen mit diesen Kunden profitiert.
Ebenso ist des strittig, ob ein Bestandskunde auch als Neukunde eingeordnet werden kann, wenn der Handelsvertreter ihm ein neues Produkt des Unternehmens, für das er tätig ist, vermittelt hat. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Begriff des Neukunden erweitert. Mit Urteil vom 7. April 2016 hat der EuGH entschieden, dass ein Neukunde auch ein Kunde sein kann, zu dem bereits geschäftliche Beziehungen unterhalten wurden, die durch den Handelsvertreter dann aber auf weitere Produkte des Unternehmens ausgedehnt wurden.
Nach der Definition des EuGH dürfe der Begriff Neukunde nicht zu eng gefasst werden. Auch wenn bereits geschäftliche Beziehungen zu einem Kunden bestanden haben, schließe das nicht aus, dass auch dieser Bestandskunde ein Neukunde sein könne. Dies gelte zumindest dann, wenn durch die Bemühungen des Handelsvertreters die Erweiterung der Geschäftsbeziehungen auf weitere Produkte gelungen ist. Die Beurteilung, ob es sich um einen neuen oder bereits vorhandenen Kunden handelt, müsse anhand der Ware erfolgen, für deren Vermittlung der Handelsvertreter zuständig ist. Dass es bereits Kontakte zu diesem Geschäftspartner gab, könne bei der Höhe der Ausgleichzahlung berücksichtigt werden, so der EuGH.
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Ebenso ist des strittig, ob ein Bestandskunde auch als Neukunde eingeordnet werden kann, wenn der Handelsvertreter ihm ein neues Produkt des Unternehmens, für das er tätig ist, vermittelt hat. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Begriff des Neukunden erweitert. Mit Urteil vom 7. April 2016 hat der EuGH entschieden, dass ein Neukunde auch ein Kunde sein kann, zu dem bereits geschäftliche Beziehungen unterhalten wurden, die durch den Handelsvertreter dann aber auf weitere Produkte des Unternehmens ausgedehnt wurden.
Nach der Definition des EuGH dürfe der Begriff Neukunde nicht zu eng gefasst werden. Auch wenn bereits geschäftliche Beziehungen zu einem Kunden bestanden haben, schließe das nicht aus, dass auch dieser Bestandskunde ein Neukunde sein könne. Dies gelte zumindest dann, wenn durch die Bemühungen des Handelsvertreters die Erweiterung der Geschäftsbeziehungen auf weitere Produkte gelungen ist. Die Beurteilung, ob es sich um einen neuen oder bereits vorhandenen Kunden handelt, müsse anhand der Ware erfolgen, für deren Vermittlung der Handelsvertreter zuständig ist. Dass es bereits Kontakte zu diesem Geschäftspartner gab, könne bei der Höhe der Ausgleichzahlung berücksichtigt werden, so der EuGH.
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Ebenso ist des strittig, ob ein Bestandskunde auch als Neukunde eingeordnet werden kann, wenn der Handelsvertreter ihm ein neues Produkt des Unternehmens, für das er tätig ist, vermittelt hat. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Begriff des Neukunden erweitert. Mit Urteil vom 7. April 2016 hat der EuGH entschieden, dass ein Neukunde auch ein Kunde sein kann, zu dem bereits geschäftliche Beziehungen unterhalten wurden, die durch den Handelsvertreter dann aber auf weitere Produkte des Unternehmens ausgedehnt wurden.
Nach der Definition des EuGH dürfe der Begriff Neukunde nicht zu eng gefasst werden. Auch wenn bereits geschäftliche Beziehungen zu einem Kunden bestanden haben, schließe das nicht aus, dass auch dieser Bestandskunde ein Neukunde sein könne. Dies gelte zumindest dann, wenn durch die Bemühungen des Handelsvertreters die Erweiterung der Geschäftsbeziehungen auf weitere Produkte gelungen ist. Die Beurteilung, ob es sich um einen neuen oder bereits vorhandenen Kunden handelt, müsse anhand der Ware erfolgen, für deren Vermittlung der Handelsvertreter zuständig ist. Dass es bereits Kontakte zu diesem Geschäftspartner gab, könne bei der Höhe der Ausgleichzahlung berücksichtigt werden, so der EuGH.
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