#deliktische haftung
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Umfang der deliktischen Haftung bei Schädigung anderer Bauteile durch fehlerhafte Werkleistung
Anders als Gewährleistungspflichten sind deliktische Verkehrspflichten nicht auf dem Erwerb einer mangelfreien Sache gerichtet. Vielmehr sind sie auf das Interesse gerichtet, durch die in Verkehr gegebene Sache nicht in Eigentum oder Besitz verletzt zu werden.
Liegt ein Mangel vor, der zunächst nur auf einen Teil der Sache beschränkt ist und war, und führt er erst später zu einer Zerstörung der Sache oder zur Beschädigung anderer Teile derselben, hat der von dem Fehler zunächst nicht erfasste Teil der Sache einen eigenen Wert und der Mangelunwert deckt sich dann nicht mit dem ursprünglichen Mangel der Werkleistung (Integritätsinteresse). Wesentlich ist nur, dass der Mangel aus objektiv technischer Sicht hätte aufgespürt werden kann, sei es auch erst bei gezielter Suche, sofern diese nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Zeit verbunden ist. Auf eine Konkurrenz mit Gewährleistungs- oder Ersatzrechte kommt es nicht an.
Stoffgleichheit, die einen deliktischen Anspruch ausschließt, liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an due Gesamtsache, für die Schadensersatz begehrt wird, ergreift, etwa da die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war. Dies gilt auch dann, wenn die Beseitigung des (auch evtl. nur einem Teil der Sache anhaftenden) Fehlers technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist (da die Kosten der Fehlersuche und -beseitigung dem Wert der Gesamtsache entsprechen oder übersteigen).
Nicht entscheidend ist, ob zwischen dem Werkunternehmer und dem Eigentümer ein Vertragsverhältnis besteht oder bestand.
Die Verjährung des deliktischen Anspruchs richtet sich nach § 199 Abs. 3 BGB.
BGH, Urteil vom 23.02.2021 - VI ZR 21/20 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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Hohe Verluste durch WIRECARD Bilanzskandal und Insolvenz, ggfs. Klage - was müssen geschädigte Aktionäre und Anleger beachten? Kostenlose Erstberatung
- Was können Anleger tun? - Mögliche Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat wird geprüft - Auch Wirtschaftsprüfer und Ratingagenturen könnten in die Haftung genommen werden - Erhalten Anleger eine Quote im Insolvenzverfahren? - Rechte der Anleger
Hohe Verluste durch WIRECARD Bilanzskandal und Insolvenz, mögliche Klage – wichtig für Anleger
Düsseldorf / Berlin / Frankfurt - im Juli 2020 Aktionäre, Anleihegläubiger, aber auch Investoren/Anleger von Zertifikaten etc., deren Basiswert die Wirecard Aktie ist, sehen sich durch die Insolvenz der Wirecard AG (http://www.biz-tv.net/WireCard-GOD-01-01) enormen Verlusten ausgesetzt. Zum derzeitigen Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob das Unternehmen liquidiert wird oder aber fortbestehen kann. Sowohl den Anleihegläubigern als auch den Aktionären stellen sich die Fragen, ob sie Forderungen im Insolvenzverfahren haben, wie hoch diese sein werden und ob sie Ansprüche gegen nicht insolvente Anspruchsgegner haben und diese durchsetzen können. Was können Aktionäre der Wirecard Aktie tun? Derzeit wird diskutiert, ob Aktionäre Ansprüche gegen die (ehemaligen) Vorstände sowie Aufsichtsräte und gegen den testierenden Wirtschaftsprüfer durchsetzen können. Eine Haftung der Wirtschaftsprüfer kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die Bilanzen fehlerhaft sind und damit nicht hätten testiert werden dürfen. Ein solcher Verdacht liegt hier nahe. Im Fall Wirecard existiert bereits ein Bericht des eingesetzten Sonderprüfers, der Ungereimtheiten nahelegt. In dem 74 seitigen langen Bericht (der uns vorliegt) heißt es, dass die für die Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt wurden. In dem Bericht heißt es u.a.: "Entsprechende Unterlagen bzw. Verträge wurden uns bis zum Abschluss unserer Untersuchung nicht zur Verfügung gestellt." Feststellend heißt es weiter: "KPMG war daher nicht in der Lage, die eigene Einstufung der Wirecard als Prinzipal und damit als vorgenommene "Bruttobilanzierung" der Umsatzerlöse vollständig nachzuvollziehen." Eine Haftung der (ehemaligen) Vorstandsmitglieder sowie der Aufsichtsratsmitglieder ist, soweit diese nicht erst vor kurzem eingesetzt wurden, ebenfalls denkbar. Ein von FINANCE zitiertes Statement der testierenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft lautet: "Es gibt deutliche Hinweise, dass es sich um einen umfassenden Betrug handelt, an dem mehrere Parteien rund um die Welt und in verschiedenen Institutionen mit gezielter Täuschungsabsicht beteiligt waren." Dass Vorstände den Aktionären gegenüber nach § 826 BGB haften, hat der BGH bereits rechtskräftig entschieden. Die Aktionäre sollten keinesfalls ihre Ansprüche abschreiben. Allerdings werden sie nur dann ihre Verluste ausgleichen können, wenn sie jeweils tätig werden, da ein noch einzusetzender Insolvenzverwalter die Ansprüche nicht geltend machen wird. Erhalten Anleger eine Quote im Insolvenzverfahren? Mit der Insolvenzantragsstellung stellt sich zugleich immer die Frage, ob Investoren auf eine nennenswerte Quote hoffen können oder nicht. Soweit es die Aktionäre betrifft, stellen ihre Forderung grundsätzlich sogenannte nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren dar. Erst nachdem alle nicht nachrangigen Gläubiger vollständig befriedigt sind, erhalten nachrangige Gläubiger eine Quote im Insolvenzverfahren. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass die Kapitalgeber einem Betrug aufgesessen sind, bestehen ggf. auch deliktische Forderungen, sodass eine einfache zur Insolvenztabelle anzumeldende Forderung besteht. Welche Rechte haben die Anleihegläubiger? Anleger der Wirecard-Anleihe werden ihre Forderungen ebenfalls zur Tabelle anmelden können. Neben der Haftung des Wirtschaftsprüfers, der (ehemaligen) Vorstände sowie der Aufsichtsräte, wird auch die Haftung der Rating-Agentur geprüft werden müssen. Zudem wird das Insolvenzgericht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Gläubigerversammlung allein für die Anleihegläubiger nach § 19 Schuldverschreibungsgesetz in Verbindung mit der Insolvenzordnung einberufen müssen. Im Rahmen dieser Versammlung werden die Anleihegläubiger darüber entscheiden müssen, ob und ggf. wer ihre Interessen im Insolvenzverfahren vertritt. Zum Hintergrund des Wirecard Bilanzskandals Nachdem der Vorstand am 25.06.2020 die Stellung eines Insolvenzantrages wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung angekündigt hatte, folgte die Antragstellung noch am selben Tage beim Insolvenzgericht (Amtsgericht) München. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wurde inzwischen vom Insolvenzgericht eingesetzt. Für die Wirecard Bank AG, eine Tochtergesellschaft der insolventen Wirecard AG, wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Sonderbeauftragter eingesetzt. Ob die Wirecard Bank AG sich weiter am Markt behaupten kann oder ggf. abgewickelt wird, ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch ungewiss. Seit einem Bericht der Financial Times (FT) im Jahr 2016 wurde über die Wirecard AG immer wieder berichtet. Als die Financial Times am 30.01.2019 über kriminelle Vorgänge in Singapur berichtete, brach der Kurs ein. Schließlich wurde ein sogenannter Sonderprüfer (KPMG) eingesetzt, der Ende April 2020 erklärte, dass Daten zum Drittlizenz-Geschäft fehlten. Am 18.06.2020 verweigerte der beauftrage Wirtschaftsprüfer E&Y endgültig das Testat. In den Jahren zuvor wurden von derselben Gesellschaft immer uneingeschränkte Testate erteilt. Am 29.06.2020 berichtete das Handelsblatt, das der Treuhänder auf eine Anfrage des Wirtschaftsprüfers mittgeteilt haben soll: "Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass dies nicht mein Schreiben und der Briefkopf unserer Firma ist. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir solche Guthaben nicht halten, noch dies bestätigt haben." Auch die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits wegen Bilanzbetrugs und Marktmanipulation und hatte unter anderem gegen einzelne (ehemalige) Vorstände Haftbefehle erlassen. Den Ermittlungen ging eine Anzeige der BaFin voraus. Dazu der Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht, Sascha Borowski von der Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: "Aktionäre, Anleihegläubiger, aber auch Anleger von Fonds und Zertifikaten, denen Wirecard Aktien zugrunde liegen, sollten ihre Ansprüche schon jetzt geltend machen. Der Ausgang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kann regelmäßig nicht abgewartet werden, da die Ansprüche in der Regel vor einer rechtskräftigen Verurteilung verjähren. Werden Fristen verpasst oder tritt gar die Verjährung ein, müssen Investoren ihre werthaltigen Ansprüche abschreiben - dies sollte unbedingt vermieden werden." Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier: http://www.biz-tv.net/WireCard-GOD-01-02 An wen können sich Betroffene der Wirecard Insolvenz richten? Gerne können sich Betroffene der Wirecard Insolvenz an Rechtsanwalt Sascha Borowski von Buchalik Brömmekamp zwecks der Durchsetzung Ihrer Ansprüche wenden. Die Erstberatung erfolgt unentgeltlich. Kontakt per E-Mail [email protected] , per Telefon 0211 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Sascha Borowski, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf. Weitere aktuelle Informationen auch unter: http://www.biz-tv.net/WireCard-GOD-01-03 posted by HR-Gateway
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Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile
Es ist allgemein bekannt, dass der GmbH-Geschäftsführer gefährlich lebt. Seine Tätigkeit wird immer mehr zu einer Gratwanderung zwischen unternehmerischem und haftungsrechtlichem Risiko. Dieses Risiko verstärkt sich insbesondere, wenn die GmbH in eine wirtschaftliche Krise gerät. Die straf- und haftungsrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers im Umweltbereich lässt sich kaum noch abschätzen. Die Zahl der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Umweltdelikten wird auf jährlich 20 000 bis 30 000 Fälle geschätzt. Vielen Geschäftsführern sind die Vorschriften der §§ 324 ff. StGB überhaupt nicht bekannt. Zu den strafrechtlichen Umweltvorschriften kommt eine Fülle von Verwaltungsvorschriften sowie eine umfangreiche Verwaltungspraxis, die der Geschäftsführer auch beim besten Willen nicht alle kennen kann. Es sollen hier nicht die Fälle in Frage gestellt werden, in denen der Geschäftsführer die Einleitung giftiger Abwässer anordnet, eine defekte Chemieanlage weiterfahren lässt, einen verkehrsunsicheren Kran oder Lastwagen auf die Reise schickt etc.
Bedenklich ist aber die Usance, bei Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen einer GmbH den Geschäftsführer gleich mit auf Schadenersatz zu verklagen, was der Rechtslehrer Marcus Lutter (GmbHR 1997, 329 [334]) “auf den zweiten Blick doch merkwürdig“ findet, da der BGH mehrfach und ausdrücklich und entgegen dem Reichsgericht erkannt hat, daß die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH oder AG nur dann in Betracht kommt, wenn dieser selbst die Rechtsverletzung begangen hat oder wenn er wenigstens von ihr Kenntnis und die Möglichkeit hatte, sie zu verändern. Ungeachtet dieser Grundsätze hatte der VI. Senat des BGH in dem berühmten “Baustoff-Fall “ (BGHZ 109, 297 = GmbHR 1990, 207) keine Bedenken, den Geschäftsführer aufgrund seiner Garantenstellung und der Organisationspflicht gegenüber einem Dritten für persönlich haftbar zu erklären, nachdem die GmbH in Konkurs gegangen und dort nichts mehr zu holen war. Nach Auffassung von Lutter muß man “eben zwei Juristen vor das Lager mit den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Eisenträgern oder an das Abschlußventil für den Dampfdruck zwei Diplomingenieure stellen, statt nur einen Facharbeiter“.
Ausuferungen im Bereich der Haftung wegen Konkursverschleppung
Welch eigenartige Blüten die Rechtsprechung zur persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers treibt, zeigt sich vor allem im Bereich der Konkursverschleppungshaftung. Kam es früher noch darauf an, ob der Geschäftsführer eines Krisenunternehmens an dem Zustandekommen eines Vertrags zwischen der GmbH und einem Dritten ein persönliches Interesse hatte oder ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nahm, so reicht es heute für die deliktische Haftung des Geschäftsführers nach den §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG aus, daß ein Konkursgrund vorliegt und der Geschäftsführer den Vertragspartner über diesen nicht aufgeklärt hat. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH (BGHZ 126, 181 = GmbHR 1994, 539; BGH, NJW 1995, 398 = GmbHR 1995, 226) können die Neugläubiger, also diejenigen, die nach Eintritt der Krise der GmbH Gläubiger geworden sind, im Konkurs der Gesellschaft ihren “Kontrahierungsschaden“ in Form des negativen Interesses unmittelbar vom Geschäftsführer einfordern. Verschulden wird bei Vorliegen objektiver Konkursreife vermutet.
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Haftung des bei Haftpflichtversicherung angestellten Sachverständigen gegenüber Geschädigten
Amtlicher Leitsatz:
Schaltet sich ein bei dem Versicherer des Schädigers angestellter KfZ-Sachverständiger unter Inanspruchnahme seiner Sachkunde zum Nachteil des Geschädigten in die Reparaturleistung der von diesem mit der Schadensbehebung beauftragten Werkstatt ein, kann dies seine deliktische (Mit-)Haftung für einen auf der mangelhaften Reparatur beruhenden weiteren Schaden begründen.
BGH, Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 308/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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