#cerkehrsunfall
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Derjenige, der von einem anderen Straßenteil (hier Parkbucht) auf die Fahrbahn einfährt, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 10 S. 1 StVO. Der fließende Verkehr hat Vorrang. Der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 S. 1 StVO erfasst nur den fließenden Verkehr, nicht aber den ein- und anfahrenden Verkehr.
Dies gilt auch im innerstädtischen Bereich bei einem nach § 7 StVO zulässigen Fahrstreifenwechsel, da § 7 StVO eine Ausnahmeregelung zu § 2 Abs. 2 StVO (Rechtsfahrgebot) darstellt, die auch nur den fließenden Verkehr schützt.
Der fließende Verkehr darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Ein- und Anfahrende den Vorrang des fließenden Verkehrs beachtet. Im Verhältnis zwischen dem fließenden Verkehr und dem Ein- und Anfahrenden gilt aber das Rücksichtnahmegebot, § 1 Abs. 2 StVO. Der fließende Verkehr darf sich den Vorrang nicht erzwingen, § 11 Abs. 3 StVO. Gegebenenfalls hat der fließende Verkehr zu verlangsamen oder einen Fahrspurwechsel zu unterlassen oder wenn möglich abzubrechen, wenn er eine Verletzungsmöglichkeit seines Vorrangrechts erkennt.
BGH, Urteil vom 08.03.2022 - VI ZR 1308/20 -
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