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#außergerichtliches anerkenntnis
raniehus · 2 years
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Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungklage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht entfallen, wenn der Schuldner seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach mit Wirkung eines Feststellungsurteils anerkennt und zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Erkennt der Schuldner „den unfallbedingten zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden“ lediglich ab einem Zeitpunkt nach dem Schadensfall an (hier: Unfall vom 13.10.2019, Anerkenntnis vom 28.02.2020 ausdrücklich ab dem 28.02.2020), ergibt sich schon aus dem Wortlaut, dass kein Anerkenntnis für materielle und immaterielle Schäden ab dem Unfall umfasst sind, sondern nur etwaige künftige Schäden. Das lässt das Rechtsschutzinteresse an der umfassenden Feststellung der Schadensersatzpflicht (ohne Berücksichtigung des Anerkenntnisses) nicht entfallen.
OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2021 - I-7 U 99/20 -
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schupp-und-partner · 6 years
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OLG Oldenburg – schriftliches Anerkenntnis kann Wirkung eines Feststellungsurteils haben (Nachricht S 2016/093)
OLG Oldenburg – schriftliches Anerkenntnis kann Wirkung eines Feststellungsurteils haben (Nachricht S 2016/093)
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah in seiner Entscheidung vom 19.12.2013, 1 U 67/13 Schadensersatzansprüche einer bei einem Verkehrsunfall geschädigten Beifahrerin als noch nicht verjährt an, obwohl sich der Unfall bereits im Jahre 1992 ereignete und der Versicherer sich aus diesem Grunde auf den Eintritt der Verjährung berief.
Während das Landgericht Osnabrück – unter Hinweis auf den Eintritt…
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