Normen
DGUV Vorschrift 3
Die DGUV Vorschrift 3 ist in Bezug auf die Sicherheit elektrischer Anlagen, Installationen, Maschinen und elektrischer Geräte wichtig. Ehemals unter BGV A3 geführt, beinhaltet diese Vorschrift die hohen Standards, mit denen sich durch die Prüfung Risiken auf Grund mangelhafter Elektrik und Geräte ausschließen lassen.
Aufgrund der Fusion der beiden Spitzenverbände von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern wurde das Vorschriften- und Regelwerk der Verbände bereinigt und vereinheitlicht. Dies hat u. a. zur Folge, dass ab 01.05.2014 die BGV A3 in die DGUV Vorschrift 3 umbenannt wurde.
BGV A3
Die Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester Elektrogeräte, Anlagen und Betriebsmittel ist Pflicht. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift in das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII) übernommen (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Die Prüfungen von Arbeitsmitteln waren bisher in der BGV A3 und der DIN VDE 0701-0702 starr festgelegt. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Technischen Regeln der Betriebssicherheit (TRBS) lösen die Verordnungen der Berufsgenossenschaften ab. Für den Prüfer ergeben sich dadurch größere Freiheiten. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung legt der Prüfer die jeweiligen Prüffristen für den Arbeitsplatz fest. Dies bedeutet zwar einen größeren Freiraum bei der Gestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes, gleichzeitig aber auch eine größere Eigenverantwortung mit allen daraus folgenden Konsequenzen. Hier geht es zur PDF
VDS 3602
Etwa 30 % der durch die Versicherer registrierten Brände sind auf Mängel in elektrischen ortsfesten Anlagen zurückzuführen. Diese Brände könnten mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden, wenn die elektrischen Anlagen regelmäßig überprüfen werden würden. Dazu müssen sie jedoch fachgerecht geplant, montiert und einer regelmäßigen, fachgerechten Instandhaltung und Prüfung unterzogen werden.
ASR A 1.7 (ehemals BGR 232)
Mit Geltendwerdung der aktuellsten Regelungen der Arbeitsstättenrichtlinien existiert kein Bestandsschutz mehr für Industrietoranlagen. Während man früher die Sicherheit der Anlagen nur erstmalig bei Inbetriebnahme prüfen musste, ist dieser Prüfpflicht nun jährlich nachzukommen. Integraler Bestandteil dieser Überprüfung ist dabei die Messung der tatsächlich auftretenden Schließkräfte sowie die Überprüfung der Reversierfunktion. Mit der Veröffentlichung der entsprechenden Regeln für Arbeitsstätten wurde die BGR 232 zurückgezogen, um Doppelregelungen zu vermeiden.
TRBS 1111
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung
von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen
kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften
der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber
eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich
nachzuweisen.
BetrSichV
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV) enthält Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist.
DGUV Vorschrift 1
Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln BGRA3
Der Fachausschuss „Elektrotechnik“ hat sich entschlossen, die Erarbeitung
einer neuen Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Gefährdungen“ vorerst
nicht weiter zu verfolgen. Um jedoch den Betrieben praxisnahe Regelungen
zum „Arbeiten unter Spannung“ anbieten zu können, hat der Fachausschuss
„Elektrotechnik“ die BG-Regel „Arbeiten unter Spannung“ unter Berücksichtigung
der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) „Betrieb von elektrischen
Anlagen; Teil 100: Allgemeine Anforderungen“ erstellt. Damit soll der Rahmen
für nationale Regelungen zur Durchführung der Arbeiten beschrieben
werden, die prinzipiell auf alle Spannungsebenen anwendbar sind.
Auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung entscheidet der Unternehmer
über die Anwendung der Arbeitsmethode Arbeiten unter Spannung. Als
oberster Grundsatz gilt, dass diese Arbeiten nur dann durchgeführt werden
dürfen, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller an den Arbeiten
beteiligten Personen sichergestellt werden kann.
Nur durch Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und gut ausgebildetes
und ausgerüstetes Personal kann die sichere Ausführung der Arbeiten erreicht
werden.
Prüfbuch für kraftbetätigte Tore BGG 950
Die sicherheitstechnischen Anforderungen und Prüfverfahren für Bau und Ausrüstung von
kraftbetätigten Toren sind in europäischen Normen festgelegt, die die allgemeinen
Anforderungen der europäischen Maschinen-Richtlinie konkretisieren. Diese sind
insbesondere:
DIN EN 12604 Tore; Mechanische Aspekte; Anforderungen,
gültig ab 1. November 2000;
DIN EN 12605 Tore; Mechanische Aspekte; Prüfverfahren,
gültig ab 1. November 2000;
DIN EN 12453 Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Anforderungen,
gültig ab 1. Juni 2001;
DIN EN 12445 Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Prüfverfahren,
gültig ab 1. Juni 2001;
DIN EN 12635 Tore; Einbau und Nutzung,
gültig ab 1. November 2002.
Für kraftbetätigte Tore, die vor dem 1. November 2000 bzw. 1. Juni 2001 in Verkehr gebracht
worden sind, gelten weiterhin die Festlegungen dieser Richtlinien. In den Normen ist keine
Nachrüstung bestehender Anlagen gefordert, die vor den vorstehend genannten Stichtagen
bereits in Verkehr gebracht waren.
Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen DGUV Information 203-005
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, wie z. B. Handbohrmaschinen, Handleuchten oder sonstige, während der Arbeit in der Hand gehaltene elektrische Betriebsmittel, sind unentbehrliche Hilfen bei vielen Tätigkeiten. Entsprechend groß ist die Palette der äußeren Bedingungen, unter denen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel eingesetzt werden. Sehr unterschiedlich sind auch die Sachkenntnisse derjenigen, die elektrische Betriebsmittel auswählen und einsetzen.
Genau darin liegt jedoch ein erhebliches Gefahrenpotenzial. In der Regel ist es nur der informierten Fachkraft möglich zu beurteilen, ob z. B. die vorhandene Bohrmaschine oder Handleuchte für die durchzuführende Arbeit geeignet ist.
Die Art der Arbeit und die Umgebung, in der sie durchzuführen ist, bestimmen, welchen Kriterien die ortsveränderlichen Betriebsmittel genügen müssen.
Nach der Betriebssicherheitsverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet,
„… die nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes § 4 erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.“
Die vorliegende Information unterstützt den Arbeitgeber bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen. Sie klassifiziert ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen und führt eine Kennzeichnung ein.
Damit wird auch Personen mit geringeren elektrotechnischen Kenntnissen die Auswahl von elektrischen Betriebsmitteln erleichtert und die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung reduziert.
Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel BGI/GUV-I 5190
Der Arbeitgeber / Unternehmer ist verantwortlich für die Bereitstellung sicherer elektrischer
Arbeitsmittel. Zur Erhaltung des sicheren Zustandes dieser Arbeitsmittel sind wiederkehrende
Prüfungen erforderlich.
Diese Information gibt praxisbezogene Hinweise für die Organisation der nach
§ 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geforderten
wiederkehrenden Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel.
Dazu orientiert sich diese Information sowohl an den Festlegungen der Technischen Regeln
für Betriebssicherheit TRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftiger
Anlagen“ und der TRBS 1203 „Befähigte Personen“ als auch an den Schutzzielen des § 5
„Prüfungen“ der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
(BGV/GUV-V A3) und den zugehörigen Durchführungsanweisungen.
Weiterhin erhält der Arbeitgeber / Unternehmer Hinweise bezüglich angemessener Prüffristen,
sachgerechter Dokumentation und Kennzeichnung der Arbeitsmittel. Ergänzend befinden
sich Vorschläge zu Vertragsinhalten für die Vergabe von Prüfaufträgen im Anhang 3 „Hinweise
zur Auftragsvergabe“.
Die in dieser Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens
ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben.
DGUV Information 208-022 Türen und Tore
Die vorliegende DGUV Information „Türen und Tore“ richtet sich in erster Linie an die Unternehmerin/den Unternehmer. Sie soll Hilfestellung bei der Umsetzung der Technische Regel für Arbeitsstätten „Türen und Tore“ (ASR A1.7) geben und aufzeigen, wie Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Die Unternehmerin/der Unternehmer kann bei Beachtung der in dieser DGUV Information enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass die geforderten Schutzziele erreicht sind. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.
Die vorliegende DGUV Information zitiert den kompletten Text aus der Technischen Regel ASR A1.7, die Hilfestellungen sind jeweils in blauer
kursiver Schrift beigefügt.
BGI/GUV-I 5166 Sicherheit von Regalen
Grundlage für die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen von Regalen ist das Produktsicherheitsgesetz
(ProdSG). Für kraftbetriebene Regale gilt zusätzlich die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung), mit der die Maschinenrichtlinie in Deutsches
Recht umgesetzt wurde. Für den Betrieb und die Prüfung ist die Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) anzuwenden.
Die Anforderungen aus dem Produktsicherheitsgesetz und der Maschinenverordnung werden
durch harmonisierte europäische Normen konkretisiert.
Soweit noch keine derartigen
Normen vorliegen, kann weiterhin die Regel „Lagereinrichtungen und -geräte“ (BGR 234)
angewendet werden; dies betrifft zurzeit die Beschaffenheit nicht kraftbetriebener Regale
und Schränke mit Außnahme von Palettenregalen,
die „europäisch“ geregelt sind.
ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese ASR A3.4/3 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits-und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
TRBS 1201 Prüfung von Arbeitsmitteln
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der
Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von
Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt
bekannt gegeben.
Diese TRBS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen
der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der
Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der
Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit
mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die
Beschäftigten erreichen.
TRBS 1203 Befähigte Person
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik,
Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie
für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt
bekannt gegeben.
Diese TRBS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen
der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der
Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der
Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit
mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten
erreichen.“
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Leitern
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen BGI 519
Das Merkbuch "Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen" haben wir für Sie – die Elektrofachkraft und ihren Helfern – zusammengestellt.
Sie werden von der ersten bis zur letzten Seite sehr oft lesen, was Sie tun müssen und was Sie nicht tun dürfen. Aber Sie erwarten von uns ja keine muntere Unterhaltungslektüre, sondern gut gemeinte Ratschläge für Ihre tägliche Arbeit und Ihre Sicherheit.
Besonders bei Arbeiten in und an elektrischen Anlagen sind die Unfälle nicht selten auf sicherheitswidriges Verhalten zurückzuführen. Wir wissen das aus vielen Unfallmeldungen, die uns erreichen. Wichtige Erfahrungen aus diesen Unfällen wurden gesammelt und für Sie ausgewertet. Wer die zu seiner Sicherheit erlassenen Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) der Berufsgenossenschaften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik – insbesondere die VDE-Bestimmungen – befolgt, arbeitet sicher. Fußnoten in einzelnen Abschnitten weisen auf Vorschriften für bestimmte Sicherheitsmaßnahmen hin.
In diesen Monaten werden die weithin bekannten Abkürzungen "VBG" für Unfallverhütungsvorschriften und "ZH 1" für Regeln, Merkblätter, Sicherheitslehrbriefe etc. verschwinden und durch neue Kürzel ersetzt. Hintergrund dieser Änderungen ist die Neugliederung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes mit den Zielen Vereinfachung, Transparenz und Anwenderfreundlichkeit.
In dieser Broschüre sind zum besseren Verständnis noch beide Bezeichnungen aufgeführt. Die alten Abkürzungen finden Sie in Klammern gesetzt.
Mit unseren Hinweisen wollen wir Ihnen helfen. Wir möchten Ihnen Tipps für sicheres Arbeiten geben, damit Sie nie ein Unfall trifft. Sie wissen doch: Die Gesundheit ist nicht alles, aber alles ist nichts ohne die Gesundheit!
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Stromkreisprüfung
Die Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (vormals BGV A3), besagt, dass alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel innerhalb eines Unternehmens nur von einer Elektrofachkraft (oder unter Aufsicht und Kontrolle einer Elektrofachkraft) installiert, modifiziert und gewartet werden dürfen. Wer seine elektrischen Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 prüfen lässt, erhält nach einer DGUV 3-Prüfung ein Prüfprotokoll und kann dieses als Grundlage für den Abschluss einer Versicherung und als Sicherheitsnachweis nach DGUV V3 verwenden. Die E+Service+Check GmbH übernimmt diese Aufgabe für Sie.
Wie oft muss die Anlage bei einer Stromkreisprüfung überprüft werden?
vor der Erstinbetriebnahme und nach einer Modifikation oder Reparatur
in festgelegten Zeitabständen (regelmäßige Wiederholungsprüfungen)
Welche Dienstleistungen bietet Ihnen die E+Service+Check GmbH?
Wir erstellen Ihr individuelles Inspektionskonzept:
Prüfung elektrischer Anlagen nach VDE 0100 T600, IEC 60364.6, VDE 0105
Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen nach DIN VDE 0701-0702
Kennzeichnung von Betriebsmitteln, Anschluss- und Verlängerungsleitungen
Funktionstests
Einsatz modernster Messtechnik und Ausrüstung
Erstellung von elektronischen Dokumenten und Protokollen
Durchführung von Inspektionen nach DGUV Vorschrift 3
Erstellung von rechtssicheren Dokumentationen und Gefährdungsbeurteilungen
Nachverfolgung der Prüfintervalle
Welche Vorteile bietet Ihnen der Service der E+Service+Check GmbH?
attraktive Konditionen und hohe Rechtssicherheit kennzeichnen die Prüfung nach DGUV-Regelung 3 und erhöhen die Sicherheit in Ihrem Unternehmen
die Prüfung von mobilen Geräten, Anlagen und Maschinen nach DGUV-Regelung 3 sollte den geschulten Fachleuten überlassen werden
Warum müssen Sie eine Stromkreisprüfung vornehmen lassen?
Rund 30 Prozent aller registrierten Brände können auf Störungen sowie Defekte bei elektrischen Anlagen zurückgeführt werden. Darüber hinaus können elektrische Anlagen in ihrer Funktionalität eingeschränkt werden. Folglich gehen Produktionsausfälle in der Regel mit Umsatzeinbußen einher. Durch Erstprüfungen vor der Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen wird in regelmäßigen Abständen die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der elektrischen Anlagen sichergestellt. Die Sicherheitsprüfungen und Stromkreisprüfung sind nach DGUV-Regel 3 vorgeschrieben und liegen in der Verantwortung des Unternehmers.
Was muss bei der Stromkreisprüfung getestet werden?
Elektrische Systeme werden in stationäre und nichtstationäre Systeme unterteilt. Geräte, die an ihrer Umgebung befestigt sind, z.B. Installationen in Gebäuden oder Baustellenwagen, sind ortsfeste Anlagen. Nichtstationäre Systeme erkennt man daran, dass sie nach Gebrauch entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung demontiert oder abgebaut werden. Beispiele sind Installationen auf Bau- und Montagestellen. Elektrische Anlagen werden durch die Kombination von elektrischen Betriebsmitteln gebildet. Deshalb müssen alle Geräte durch eine Stromkreisprüfung getestet werden. Nach §2 Abs. 1 der Kfz-Schutzverordnung sind "elektrische Betriebsmittel im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften" alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen der Anwendung elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zur Erzeugung, Weiterleitung, Verteilung, Speicherung, Messung und Verbrauch) ausgesetzt sind oder die der Übertragung, Verteilung und Verarbeitung von Informationen dienen (z.B. Gegenstände der Telekommunikation und Informationstechnik).
In der Regel werden die folgenden drei Kategorien unterteilt:
elektrisch verstellbare elektrische Ausrüstung
stationäre, elektrische Ausrüstung
elektrische Systeme
Was sind elektrische Systeme?
Lokale Elektroinstallationen bestehen aus einer Kombination von lokalen elektrischen Geräten. Beispiele für Geräte in Elektroinstallationen sind:
Steckdosen
Lampen
Kabel
FI-Schutzschalter
Sicherungskästen
Wie wird die Stromkreisprüfung durchgeführt?
Alle Geräte werden einer einzigen Stromkreisprüfung unterzogen. Die Prüfung umfasst die folgenden drei Schritte, die auch in den DIN VDE-Vorschriften festgelegt sind:
Inspektion: Sichtprüfung auf Beschädigung oder unsachgemäßen Gebrauch
Funktionsprüfung und Stromkreisprüfung, etwa auf Fehlströme
Empfehlungen für Maßnahmen werden entsprechend der Ergebnisse der Stromkreisprüfung gegeben
Für die elektrische Stromkreisprüfung werden kalibrierte Messgeräte verwendet, die folgende Messungen durchführen:
Isolationswiderstand des Schutzleiters gegenüber Neutralleiter und Außenleiter
Fehlerschutz und Außenleiter
Störungsschutz und Neutralisation
Hauptpotentialausgleich und zusätzlicher Potentialausgleich
Korrekte Zuordnung des Neutralleiters zu den vom FI-Schutzgerät erkannten Stromkreisen
Schlussfolgerung zwischen Neutralleitern verschiedener RCDs
Was beinhaltet die Prüfung von elektrischen Anlagen nach DIN VDE 0100-610 und DIN VDE 0105-100?
In § 2 Abs. 2 legt der DGUV fest, nach welchen Regeln die Stromkreisprüfung elektrischer Anlagen durchzuführen ist: "Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen der Berufsgenossenschaft enthalten sind.". Für elektrische Anlagen entspricht dies der VDE 0100-610 für Erstprüfungen und der VDE 0105-100 für Wiederholungsprüfungen.
Wie oft müssen Elektroinstallationen geprüft werden?
Elektrische Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Reparatur vor der Inbetriebnahme von einem qualifizierten Elektriker mit einer Stromkreisprüfung überprüft werden. Darüber hinaus ist das Gerät alle 4 Jahre einer erneuten Stromkreisprüfung zu unterziehen. Elektroinstallationen in "Werkstätten, Räumlichkeiten und Anlagen besonderer Art" sind jährlich zu überprüfen (z.B. Feuchträume, Baustellen, medizinisch genutzte Bereiche). Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung hat das Unternehmen dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Die Folgen fehlender Nachweise sind im Schadensfall gravierend. Aus diesem Grund sind die vorgeschriebenen Mess- und Prüfintervalle für ortsfeste elektrische Anlagen unbedingt einzuhalten.
Wer darf elektrische Anlagen bei einer Stromkreisprüfung inspizieren?
Die Prüfung von Elektroinstallationen muss von Elektrofachkräften durchgeführt werden. Durch die Harmonisierung der EU reicht die berufliche (Grund-)Ausbildung inzwischen nicht mehr aus, um sich als Elektrofachkraft zu qualifizieren. Neben der fachlichen Ausbildung sind auch auf den heutigen Wissensstand bezogene Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich. Der Elektriker muss daher auch in den letzten Jahren die Tätigkeiten aktiv weiter ausgeübt haben. Anhang A der VDE 1000-10 besagt auch, dass es für andere Bereiche keine "Elektrofachkraft, die für alle elektrotechnischen Arbeitsplätze ausgebildet und qualifiziert ist" gibt.
Fazit
Die Inspektionen nach DGUV-Regel 3 dienen der Sicherheit für jedermann oder dem Schutz von Gesundheit, Leben und Eigentum. Aufgrund der Nachfrage nach qualitativ hochwertigen Elektroinstallationen steigt das Risiko von Unfällen durch elektrische Energie, wenn diese Anlagen unsachgemäß gebaut oder fehlerhaft sind. Um Haftpflichtschäden und Unfallschäden zu vermeiden, verlangt die gesetzliche Unfallversicherung vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen während des Betriebes eine entsprechende DGUV V3-Inspektion, die für Unternehmer in vielerlei Hinsicht von großer Bedeutung ist und damit den Anforderungen der Gewerbeaufsichtsämter, der Berufsgenossenschaften bzw. der Versicherungsgesellschaften entspricht. Gemäß DGUV-Regel 3 erfolgt die Prüfung nach DIN VDE 701-702, inklusive der Stromkreisprüfung, durch die E+Service+Check GmbH.
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