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#Rechtsprechungsänderung
raniehus · 5 years
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WEG: Keine geborene Vergemeinschaftung für Schadensersatz/Beseitigung wegen baulicher Veränderungen (Rechtsprechungsänderung)
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Amtliche Leitsätze der Entscheidung des BGH:
1a. Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht ausnahmsweise keine geborene, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB stehen; das gilt auch, soweit der Beseitigungsanspruch die Wiederherstellung des vorherigen Zustands umfasst (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 7. Februar 2014, V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 17).
1b. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein; das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden.
2. Zieht die Gemeinschaft auf § 1004 BGB gestützte Individualansprüche der Wohnungseigentümer durch Beschluss an sich, nachdem ein Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das Gericht den Beschluss nicht für nichtig, so kann es das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlussmängelverfahrens aussetzen; in der Regel wird das Ermessen dahingehend reduziert sein, dass die Aussetzung erfolgen muss.
BGH, Urteil vom 26.10.2018 - V ZR 328/17 -
Urteil auf: Recht kurz gefasst
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rakotz-blog-blog · 12 years
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Rechtsprechungsänderung des BGH bei Berechnung des nachehelichen Unterhalts für Hausfrauen
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.ra-kotz.de/hausfrauenunterhalt.htm
Rechtsprechungsänderung des BGH bei Berechnung des nachehelichen Unterhalts für Hausfrauen
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 BGH Az.: XII ZR 343/99 Urteil vom 13. Juni 2001 Urteil unten: Der Bundesgerichtshof hat die umstrittene Benachteiligung von Hausfrauen beim Unterhalt nach einer Scheidung beendet. Die sog. Anrechnungsmethode des BGH aus vorangegangenen Entscheidungen wird aufgegeben. Nimmt eine Hausfrau nach ......
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stb-heidelberg · 8 years
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Steuerberater Heidelberg <br /> Häusliches Arbeitszimmer: Rechtsprechungsänderung zugunsten der Steuerpflichtigen
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Häusliches Arbeitszimmer: Rechtsprechungsänderung zugunsten der Steuerpflichtigen
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Weiterlesen…
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stbfreiburg · 8 years
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Steuerberater Freiburg <br /> Häusliches Arbeitszimmer: Rechtsprechungsänderung zugunsten der Steuerpflichtigen
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stbstuttgart · 8 years
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stbmainz · 8 years
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stbtrier · 8 years
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stbfrankfurt · 8 years
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stbludwigsburg · 8 years
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stbpforzheim · 8 years
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stbwiesbaden · 8 years
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stbkarlsruhe · 8 years
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stbmuenster · 8 years
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stbesslingen · 8 years
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stbmannheim · 8 years
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raniehus · 10 years
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Noch mit Urteil vom 07.07.2004 hat der 6. Senat des BFH entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, von ihm für seinen Arbeitnehmer gezahlte Geldbussen für Verkehrsverstöße (hier: Halten im Parkverbot des Paketzustellers) als Arbeitslohn zu behandeln und der Lohnsteuer sowie den Sozialabgaben zu unterwerfen (VI R 29/00). Doch ebenso wie die fehlende Voraussehbarkeit deutscher (Steuer-) Gesetzgebung und ihre fehlende Dauerhaftigkeit, hat nun auch der zuständige 6. Senat mit seinem Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12 - eine Kehrtwende gemacht. Zwar ging es anders als bei der Entscheidung vom 07.07.2004 nicht um Verstöße gegen Halte-/Parkverbote, sondern um Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten. Weshalb allerdings der Paketzusteller im Interesse des Arbeitgebers gehandelt haben soll, weshalb das eigenbetriebliche Interesse einen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug nicht erfordert, der doch auch als eigenbetriebliches Interesse anzusehende Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten allerdings anders gesehen wird, läßt sich rechtsdogmatisch nicht rechtfertigen. Dies sah auch der BFH und der Senat äußerte ausdrücklich, dass er an seiner Rechtsprechung gemäß Urteil vom 07.07.2004 nicht mehr festhält. 
Mithin: Auch auf die Steuerrechtsprechung ist kein Verlass. 
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