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Betriebliche Altersvorsorge-Leistungen können als einmalige Kapitalauszahlung dem Empfänger zufließen. Wird diese Zahlung nach der Fünftelregelung versteuert? Betriebliche Altersvorsorge bei Auszahlung versteuern Wer einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge (Betriebsrente) abgeschlossen hat, steht bei der Auszahlung oft vor der Wahl: - laufende Rentenzahlung oder - Einmalauszahlung. Sollte die Entscheidung zur einmaligen Kapitalauszahlung tendieren, ergibt sich sogleich die nächste Frage: Wie wird diese versteuert? Kann beispielsweise die Fünftelregelung auch für die betriebliche Altersvorsorge genutzt und damit eine ermäßigte Besteuerung erreicht werden? Je nach Durchführungsweg werden Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge entweder nach der "Fünftelregelung" ermäßigt oder wie Rentenzahlungen versteuert. Direktzusage und Unterstützungskasse Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) sind einmalige Kapitalauszahlungen von - Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage und - Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse ermäßigt zu versteuern. Auch die Finanzverwaltungen gehen davon aus, dass es sich in beiden Fällen der betrieblichen Altersvorsorge um Vergütungen für nichtselbstständige Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt. Diese werden für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gezahlt (siehe BFH Urteil vom 23.04.2021, IX R 3/20). Demzufolge wäre in beiden Fällen die Kapitalauszahlung als Einmalbetrag bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern (BFH-Urteil vom 12.04.2007, VI R 6/02). Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds Leistungen aus - einer Direktversicherung, - einer Pensionskasse und - einem Pensionsfonds, die ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind, werden demgegenüber steuerlich ähnlich wie Leibrenten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG behandelt, wenn sie beispielsweise durch Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation") nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt angespart wurden. Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich dann nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 05.10.2023 Rz 128) nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Folglich läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Kapitalauszahlung vs. Fünftelregelung Im Mai 2015 hatte das FG Rheinland-Pfalz ein Urteil gefällt (Urteil vom 19.05.2015, 5 K 1792/12), wonach auch Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersvorsorge, die § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zuzuordnen sind, nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftelregelung tarifbegünstigt sind. Auch hierbei handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. In seinem Urteil bezog sich das Finanzgericht darauf, dass der BFH bereits für Kapitalleistungen berufsständiger Versorgungswerke entschieden hat, dass deren steuerpflichtiger Teil voll gemäß § 22 EStG zu versteuern ist (Urteile vom 23.10.2013, X R 33/10 und X R 3/12). Dem trägt auch die Finanzverwaltung Rechnung (BMF vom 10.01.2014, BStBl. 2014 I S. 70 Rz. 204). Kommt es zu einer Zusammenballung der Einkünfte, so ist die Auszahlung nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern. Für eine unterschiedliche Behandlung der nach § 22 EStG zu versteuernden Kapitalleistungen aus der Basisvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Das FG Rheinland-Pfalz hatte jedoch die Revision zugelassen. Fünftelregelung nur bei "Zusammenballung" In der Revision vom 20.09.2016 hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben. In dem konkreten Fall ging es um die Kapitalauszahlung einer Pensionskasse, die in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern ist, weil das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Dadurch führte die Auszahlung nicht zu "außerordentlichen Einkünften". Denn als "außerordentliche Einkünfte" sind nach dem BFH-Urteil nur solche Einkünfte anzusehen, die atypisch sind. Mit anderen Worten: die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. In dem Urteilsfall war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß. Die Einkünfte aus der Pensionskasse unterliegen in einem solchen Fall dem regulären Einkommensteuertarif. Achtung: Zudem bezweifelt der X. Senat, dass Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können. Auch unter Berücksichtigung dieses Urteils und ebenso des Betriebsrentenstärkungsgesetzes hat das BMF am 06.12.2017 die Vorschriften zur steuerlichen Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge aktualisiert. Im Gegensatz zum BFH-Urteil wird in dem BMF-Schreiben festgelegt: "Allein die Möglichkeit, anstelle dieser Auszahlungsformen eine Einmalkapitalauszahlung (100 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals) zu wählen, steht der Steuerfreiheit noch nicht entgegen; hieran wird ungeachtet des BFH-Urteils vom 20. September 2016 - X R 23/15 - (BStBl 2017 II S. 347) festgehalten." Nachgelagerte Besteuerung gem. EStG § 22 Nr. 5 Mit BMF-Schreiben vom 05. 10. 2023 wurde die nachgelagerte Besteuerung der Altersversorgung teilweise neu geregelt. Gem. Rz 128 ist die Besteuerung gem. EStG § 22 Nr. 5 auch auf laufende Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen anzuwenden: "Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen von steuerlichen Belastungen in der Ansparphase werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert (nachgelagerte Besteuerung". Das bedeutet, dass Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 beruhen, voll steuerpflichtig sind. Handelt es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente oder eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente, die auf nicht geförderten Beiträgen beruht, erfolgt die Besteuerung in der Regel mit dem Ertragsanteil gem. EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. Werden Leistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse (inkl. Versorgungsausgleichskasse) oder aus einer Direktversicherung, die auf nicht gefördertem Kapital beruhen ausgezahlt und die Voraussetzungen einer Basisrente erfüllt, so erfolgt die Besteuerung nach EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit dem Besteuerungsanteil besteuert. Fazit: Im Detail gibt es jedoch eine Reihe von Besonderheiten. Abhängig davon, wann die Beiträge in welche betriebliche Altersvorsorge flossen, inwieweit die Beitragszahlungen steuerlich gefördert wurden und welche Übergangsregelungen eventuell greifen, sollten sich Interessenten zumindest anhand des BMF-Schreiben, 12.08.2021 oder bei ihrem Arbeitgeber und ihrer Versicherung genauer informieren. Quelle: BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15 Weiterführende Informationen zur Besteuerung von Alterseinkünften BMF-Schreiben, 05. 10. 2023, Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
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bAV betriebliche Altersversorgung BAG-Urteil LAG Hamm 4 Sa 852/17 Beratungshaftung in der betrieblichen Altersversorgung – Auswirkung auf die betriebliche Altersversorgung bei Arbeitgebern Maklern Versicherungsunternehmen Lebensversicherungen Direktversicherung Pensionskasse Unterstützungskasse Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung
Urteil Landgerichts Hamm mit weit reichenden Folgen für Arbeitgeber, bAV-Berater, Versicherungsvermittler, Makler und Versicherer
Das Urteil des LAG Hamm wird – was bisher noch nicht so wahrgenommen wird – weitreichende Folgen haben.
Nicht nur bei Arbeitgebern wird dieses Urteil zu mehr Achtsamkeit bei der Beraterauswahl führen müssen, sondern auch bei Versicherern ein weiteres Risiko auslösen.
Neben der weiteren Risiko-Klassifizierung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (ggf. Zusatzprämie für Makler, die in der bAV beraten) wird dieses Urteil auch zu einer Vertriebsanpassung führen müssen.
Insbesondere bei Ausschließlichkeitsvertretern und angestellten Außendienstmitarbeitern werden hier Veränderungen notwendig werden.
Warum dies der Fall sein kann, wird deutlich, wenn man das Urteil des LAG Hamm genauer betrachtet:
Am 6.12.2017 hat das LAG Hamm ein Urteil gefällt (4 Sa 852/17), das in der betrieblichen Altersversorgung – insbesondere in der Beratung – weitreichende Folgen haben kann. Es ging hierbei um die Entgeltumwandlung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz und vor allem um die Beitragspflicht.
Das LAG Hamm den Arbeitgeber verurteilt, dem früheren Arbeitnehmer den entstandenen Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, zu bezahlen.
Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung über die Entgeltumwandlung nicht über die bevorstehende Beitragspflicht von einmaligen Kapitalleistungen ab dem 1. Januar 2004 aufgeklärt. Das betrifft ausdrücklich auch die von ihm ab 2017 weiterhin zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Arbeitgeberhaftung betriebliche Altersversorgung
Die Leitsätze des Urteils:
„Verlangt der Arbeitnehmer, einen bestimmten Teil seiner künftigen Entgeltansprüche nach §��1a BetrAVG umzuwandeln, können den Arbeitgeber Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen (hier: Hinweis auf eine anstehende Änderung des § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V), deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen können.
Überträgt der Arbeitgeber die Information und Beratung über den von ihm gewählten Durchführungsweg einem Kreditinstitut, ist dieses als Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 Satz 1 BGB anzusehen.
Link: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2017/4_Sa_852_17_Urteil_20171206.html
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zwar zugelassen (BAG 3 AZR 206/18), inwieweit jedoch das BAG dies anders sieht, kann bezweifelt werden. Grund: Das Urteil des LAG Hamm bezieht sich letztendlich auf das BAG-Urteil (BAG 21.01.2014, 3 AZR 807/11) und wurde darauf aufgebaut.
Nach dem damaligen BAG-Urteil (2014) wurde zwar der nachfolgende Leitsatz:
„Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen.“
verfügt, allerdings mit folgendem Zusatz:
„15……..Der Gesetzgeber hat in § 1a BetrAVG die Verantwortungsbereiche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch dahin abgegrenzt, dass er die Entscheidung, künftige Entgeltansprüche in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln, ausschließlich dem Arbeitnehmer zugewiesen und den Arbeitgeber erst dann zur Mitwirkung verpflichtet hat, wenn der Arbeitnehmer die Entscheidung zur Entgeltumwandlung getroffen und bekundet hat.
Ein „Verlangen“ nach Umwandlung eines bestimmten Teils künftiger Entgeltansprüche kann erst dann bekundet werden, wenn die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entgeltumwandlung durchgeführt werden soll, von dem Arbeitnehmer bereits getroffen wurde. Erst wenn dies geschehen ist, ist der Arbeitgeber zur Mitwirkung durch Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung zur Durchführung der Entgeltumwandlung verpflichtet.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung verlangt, bestimmte Informationspflichten hat.
Das BAG nennt hier auch beispielhaft die Pflicht des Arbeitgebers über
den Durchführungsweg
den konkreten Versorgungsträger
die Art der Zusage
und die Versicherungsbedingungen (Versorgungsbedingungen) des externen Versorgungsträgers
zu informieren. Die Aufzählung ist nicht abschließend. So gehören auch die Erläuterung der Besteuerung bzw. Verbeitragung in der Anwartschafts- und Leistungphase dazu.
Die Erfüllung der Informationsverpflichtung ist auch zu dokumentieren.
Mehrfach wurde schon gerichtlich entschieden, dass die Aushändigung der Versicherungsunterlagen Pflicht ist (BAG 3AZR 807/11 v. 21.1.2014 –; BAG 3 AZR 17/09 v. 15.9.2009; LAG Düsseldorf 12 Sa 751/12 v. 13.6.2012)
Der Arbeitgeber muss, wenn er Auskunft erteilt, diese vollständig und richtig erteilen. Hierbei wird eine gewisse Verhältnismäßigkeit unterstellt. Je komplexer die Versorgung ist, desto umfangreicher muss der Arbeitgeber informieren.
Wenn ein Arbeitgeber diese Information durch einen externen Berater erledigen lässt, dann ist dieser Berater oder das Beratungsunternehmen als Erfüllungsgehilfe zu betrachten (§ 278 Satz 1 BGB).
Zitat § 278 BGB:
„Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden……“
Wenn dieser Erfüllungsgehilfe eine ausreichende Information unterlässt, dann haftet hierfür der Arbeitgeber.
Im „Innenverhältnis“ kann dann der Arbeitgeber allerdings bei fehlenden Informationspflichten Regress fordern.
Mögliche Szenarien:
Berater ist als Makler oder Mehrfachagent
In diesem Fall wird der Arbeitgeber direkt den Makler in Regress nehmen. Je nach Fallkonstellation kann der Regress durch die Vermögenschadenshaftpflicht gedeckt werden, oder der Makler hat (mind. einen gewissen Teil) selbst zu bezahlen.
Berater ist Ausschließlichkeitsvertreter (z. B. angestellter Außendienstmitarbeiter)
Bei angestellten Außendienstmitarbeitern haftet die Versicherungsgesellschaft und wird in der Regel den Schaden selbst begleichen müssen. Ein Regress beim angestellten Außendienstmitarbeiter ist meist auch schwierig.
Beweislastumkehr
Die Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird bei der Arbeitnehmerhaftung zu Gunsten des Arbeitnehmers modifiziert. Nach § 619a BGB muss der Arbeitgeber (darlegen und) beweisen, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten, d. h. verschuldet hat.
Allein dies führt dazu, dass der Arbeitgeber (Versicherungsunternehmen) in der bAV einem angestellten Arbeitnehmer dieses Verschulden nachweisen muss und es nicht an der fehlenden Aus- und Fortbildung, die der Arbeitgeber zu veranlassen hat, lag.
Und selbst wenn der Fehler durch den Arbeitnehmer eigenverschuldet wurde, wird zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit unterschieden.
Bei den meisten Gesellschaften wird die betriebliche Altersversorgung – insbesondere die Entgeltumwandlung durch Direktversicherung und beispielsweise Pensionskasse – von fast jedem Vermittler angeboten.
Daraus resultieren auch in der Praxis, dass die Arbeitgeber-Beratung und die laufende Betreuung der bestehenden bAV-Verträge durch den Versicherungsvermittler übernommen wird.
Wenn ein Versicherungsvermittler die betriebliche Altersversorgung nicht als Kerngeschäft anbietet, dann ist das Knowhow nicht auf dem aktuellen Stand. Dies führt zu Fehlberatungen, wie es im Übrigen beim LAG Hamm im Urteil festgestellt wurde.
bAV-Experte sollte umfangreiches Knowhow in der betreiblichen Altersversorgung haben
Allerspätestens wenn es um die laufende Arbeitgeber-Betreuung geht, sollten ausschließlich bAV-Spezialisten (oder Personen mit qualifiziertem bAV Berufs- oder Studienabschluss) die laufende Betreuung des Arbeitgebers übernehmen.
Beachtet dies das Versicherungsunternehmen, ist das Risiko eines Regresses durch den Arbeitgeber (VN) minimiert. Wird dies nicht beachtet, müsste dieses erhöhte Risiko unternehmensintern berücksichtigt werden (Risikomanagement und Solvency II).
Für Arbeitgeber ergibt sich, dass der Versicherungsvermittler gut ausgewählt werden sollte.
Ist der Vermittler durch entsprechende Nachweise qualifiziert (z. B. Schreiben der Gesellschaft oder qualifizierter Ausbildungsnachweis, beispielsweise „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung), dann ist hierdurch eine Risikominimierung schon geboten.
Für alle Beteiligten bedeutet dies:
Die Beratung in der betrieblichen Altersversorgung gehört in die Hand von Spezialisten, die sich auch laufend weiterbilden müssen.
Für den Arbeitgeber bedeutet dies, den Berater nicht (ausschließlich) nach Sympathie auszuwählen, sondern auch auf entsprechenden Ausbildungen oder Nachweise zu achten.
Und zum Schluss noch folgender Hinweis an Arbeitgeber, die der Auffassung sind: „Da lasse ich keine betriebliche Altersversorgung zu“:
Wenn ein Arbeitgeber die Entgeltumwandlung ablehnt und dies später durch den Arbeitnehmer nachgewiesen werden kann, dann ergibt sich für den Arbeitgeber ein erheblicher Schaden. Denn gem. dem o. g. Urteil muss der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung zum einen zulassen und haftet bei Nichtzulassung für den entstandenen Schaden des Arbeitnehmers. Und dies könnte für einen Arbeitgeber der höchst mögliche Schaden bedeuten.
Moderne Arbeitgeber nutzen die betriebliche Altersversorgung speziell für die Personalbindung und der Personalgewinnung.
Gerade im Zeitalter des Fachkräftemangels – der inzwischen auch im regulären Personalmarkt aufgrund der guten Konjunktur vorhanden ist – kann durch intelligente Baustein-Firmen-Versorgungssysteme das Personalmarketing erheblich erleichtert werden.
Last, but not least: Im o. g. Fall handelt es sich zwar um die betriebliche Altersversorgung in der „bisherigen Welt“, allerdings wäre dieser Haftungsfall auch in dem Sozialpartnermodell (neue „bAV-Welt 2“ entstanden.
© www.bav-Experte.de
Fachliteratur: www.bAV-Leitfaden.de
Empfehlung bAV-Leitfaden für Arbeitgeber, Personalabteilung, Gehaltsbuchhaltung, HR-, Renten- und Steuerberater www.bAV-Leitfaden.de
bav-Experte- Werner Hoffmann Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
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Betriebliche Altersvorsorge mit Fünftelregelung versteuern

Betriebliche Altersvorsorge-Leistungen können als einmalige Kapitalauszahlung dem Empfänger zufließen. Wird diese Zahlung nach der Fünftelregelung versteuert? Betriebliche Altersvorsorge bei Auszahlung versteuern Wer einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, steht bei der Auszahlung oft vor der Wahl: - laufende Rentenzahlung oder - Einmalauszahlung. Sollte die Entscheidung zur einmaligen Kapitalauszahlung tendieren, ergibt sich sogleich die nächste Frage: Wie wird diese versteuert? Kann beispielsweise die Fünftelregelung auch für die betriebliche Altersvorsorge genutzt und damit eine ermäßigte Besteuerung erreicht werden? Je nach Durchführungsweg werden Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge entweder nach der "Fünftelregelung" ermäßigt oder wie Rentenzahlungen versteuert. Direktzusage und Unterstützungskasse Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) sind einmalige Kapitalauszahlungen von - Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage und - Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse ermäßigt zu versteuern. Auch die Finanzverwaltungen gehen davon aus, dass es sich in beiden Fällen der betrieblichen Altersvorsorge um Vergütungen für nichtselbstständige Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt. Diese werden für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gezahlt (siehe BFH Urteil vom 23.04.2021, IX R 3/20). Demzufolge wäre in beiden Fällen die Kapitalauszahlung als Einmalbetrag bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern (BFH-Urteil vom 12.04.2007, VI R 6/02). Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds Leistungen aus - einer Direktversicherung, - einer Pensionskasse und - einem Pensionsfonds, die ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind, werden demgegenüber steuerlich ähnlich wie Leibrenten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG behandelt, wenn sie beispielsweise durch Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation") nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt angespart wurden. Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich dann nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 05.10.2023 Rz 128) nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Folglich läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Kapitalauszahlung vs. Fünftelregelung Im Mai 2015 hatte das FG Rheinland-Pfalz ein Urteil gefällt (Urteil vom 19.05.2015, 5 K 1792/12), wonach auch Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersvorsorge, die § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zuzuordnen sind, nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftelregelung tarifbegünstigt sind. Auch hierbei handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. In seinem Urteil bezog sich das Finanzgericht darauf, dass der BFH bereits für Kapitalleistungen berufsständiger Versorgungswerke entschieden hat, dass deren steuerpflichtiger Teil voll gemäß § 22 EStG zu versteuern ist (Urteile vom 23.10.2013, X R 33/10 und X R 3/12). Dem trägt auch die Finanzverwaltung Rechnung (BMF vom 10.01.2014, BStBl. 2014 I S. 70 Rz. 204). Kommt es zu einer Zusammenballung der Einkünfte, so ist die Auszahlung nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern. Für eine unterschiedliche Behandlung der nach § 22 EStG zu versteuernden Kapitalleistungen aus der Basisvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Das FG Rheinland-Pfalz hatte jedoch die Revision zugelassen. Fünftelregelung nur bei "Zusammenballung" In der Revision vom 20.09.2016 hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben. In dem konkreten Fall ging es um die Kapitalauszahlung einer Pensionskasse, die in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern ist, weil das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Dadurch führte die Auszahlung nicht zu "außerordentlichen Einkünften". Denn als "außerordentliche Einkünfte" sind nach dem BFH-Urteil nur solche Einkünfte anzusehen, die atypisch sind. Mit anderen Worten: die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. In dem Urteilsfall war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß. Die Einkünfte aus der Pensionskasse unterliegen in einem solchen Fall dem regulären Einkommensteuertarif. Achtung: Zudem bezweifelt der X. Senat, dass Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können. Auch unter Berücksichtigung dieses Urteils und ebenso des Betriebsrentenstärkungsgesetzes hat das BMF am 06.12.2017 die Vorschriften zur steuerlichen Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge aktualisiert. Im Gegensatz zum BFH-Urteil wird in dem BMF-Schreiben festgelegt: "Allein die Möglichkeit, anstelle dieser Auszahlungsformen eine Einmalkapitalauszahlung (100 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals) zu wählen, steht der Steuerfreiheit noch nicht entgegen; hieran wird ungeachtet des BFH-Urteils vom 20. September 2016 - X R 23/15 - (BStBl 2017 II S. 347) festgehalten." Nachgelagerte Besteuerung gem. EStG § 22 Nr. 5 Mit BMF-Schreiben vom 05. 10. 2023 wurde die nachgelagerte Besteuerung der Altersversorgung teilweise neu geregelt. Gem. Rz 128 ist die Besteuerung gem. EStG § 22 Nr. 5 auch auf laufende Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen anzuwenden: "Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen von steuerlichen Belastungen in der Ansparphase werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert (nachgelagerte Besteuerung". Das bedeutet, dass Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 beruhen, voll steuerpflichtig sind. Handelt es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente oder eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente, die auf nicht geförderten Beiträgen beruht, erfolgt die Besteuerung in der Regel mit dem Ertragsanteil gem. EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. Werden Leistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse (inkl. Versorgungsausgleichskasse) oder aus einer Direktversicherung, die auf nicht gefördertem Kapital beruhen ausgezahlt und die Voraussetzungen einer Basisrente erfüllt, so erfolgt die Besteuerung nach EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit dem Besteuerungsanteil besteuert. Fazit: Im Detail gibt es jedoch eine Reihe von Besonderheiten. Abhängig davon, wann die Beiträge in welche betriebliche Altersvorsorge flossen, inwieweit die Beitragszahlungen steuerlich gefördert wurden und welche Übergangsregelungen eventuell greifen, sollten sich Interessenten zumindest anhand des BMF-Schreiben, 12.08.2021 oder bei ihrem Arbeitgeber und ihrer Versicherung genauer informieren. Quelle: BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15 Weiterführende Informationen zur Besteuerung von Alterseinkünften BMF-Schreiben, 05. 10. 2023, Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
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Betriebliche Altersvorsorge mit Fünftelregelung versteuern

Betriebliche Altersvorsorge-Leistungen können als einmalige Kapitalauszahlung dem Empfänger zufließen. Wird diese Zahlung nach der Fünftelregelung versteuert? Betriebliche Altersvorsorge bei Auszahlung versteuern Wer einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, steht bei der Auszahlung oft vor der Wahl: - laufende Rentenzahlung oder - Einmalauszahlung. Sollte die Entscheidung zur einmaligen Kapitalauszahlung tendieren, ergibt sich sogleich die nächste Frage: Wie wird diese versteuert? Kann beispielsweise die Fünftelregelung auch für die betriebliche Altersvorsorge genutzt und damit eine ermäßigte Besteuerung erreicht werden? Je nach Durchführungsweg werden Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge entweder nach der "Fünftelregelung" ermäßigt oder wie Rentenzahlungen versteuert. Direktzusage und Unterstützungskasse Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) sind einmalige Kapitalauszahlungen von - Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage und - Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse ermäßigt zu versteuern. Auch die Finanzverwaltungen gehen davon aus, dass es sich in beiden Fällen der betrieblichen Altersvorsorge um Vergütungen für nichtselbstständige Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt. Diese werden für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gezahlt (siehe BMF-Schreiben, 05.10.2023, Rz 128). Demzufolge wäre in beiden Fällen die Kapitalauszahlung als Einmalbetrag bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern (BFH-Urteil vom 12.04.2007, VI R 6/02). Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds Leistungen aus - einer Direktversicherung, - einer Pensionskasse und - einem Pensionsfonds, die ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind, werden demgegenüber steuerlich ähnlich wie Leibrenten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG behandelt, wenn sie beispielsweise durch Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation") nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt angespart wurden. Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich dann nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 05.10.2023 Rz 128) nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Folglich läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Kapitalauszahlung vs. Fünftelregelung Im Mai 2015 hatte das FG Rheinland-Pfalz ein Urteil gefällt (Urteil vom 19.05.2015, 5 K 1792/12), wonach auch Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersvorsorge, die § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zuzuordnen sind, nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftelregelung tarifbegünstigt sind. Auch hierbei handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. In seinem Urteil bezog sich das Finanzgericht darauf, dass der BFH bereits für Kapitalleistungen berufsständiger Versorgungswerke entschieden hat, dass deren steuerpflichtiger Teil voll gemäß § 22 EStG zu versteuern ist (Urteile vom 23.10.2013, X R 33/10 und X R 3/12). Dem trägt auch die Finanzverwaltung Rechnung (BMF vom 10.01.2014, BStBl. 2014 I S. 70 Rz. 204). Kommt es zu einer Zusammenballung der Einkünfte, so ist die Auszahlung nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern. Für eine unterschiedliche Behandlung der nach § 22 EStG zu versteuernden Kapitalleistungen aus der Basisvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Das FG Rheinland-Pfalz hatte jedoch die Revision zugelassen. Fünftelregelung nur bei "Zusammenballung" In der Revision vom 20.09.2016 hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben. In dem konkreten Fall ging es um die Kapitalauszahlung einer Pensionskasse, die in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern ist, weil das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Dadurch führte die Auszahlung nicht zu "außerordentlichen Einkünften". Denn als "außerordentliche Einkünfte" sind nach dem BFH-Urteil nur solche Einkünfte anzusehen, die atypisch sind. Mit anderen Worten: die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. In dem Urteilsfall war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß. Die Einkünfte aus der Pensionskasse unterliegen in einem solchen Fall dem regulären Einkommensteuertarif. Achtung: Zudem bezweifelt der X. Senat, dass Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können. Auch unter Berücksichtigung dieses Urteils und ebenso des Betriebsrentenstärkungsgesetzes hat das BMF am 06.12.2017 die Vorschriften zur steuerlichen Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge aktualisiert. Im Gegensatz zum BFH-Urteil wird in dem BMF-Schreiben festgelegt: "Allein die Möglichkeit, anstelle dieser Auszahlungsformen eine Einmalkapitalauszahlung (100 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals) zu wählen, steht der Steuerfreiheit noch nicht entgegen; hieran wird ungeachtet des BFH-Urteils vom 20. September 2016 - X R 23/15 - (BStBl 2017 II S. 347) festgehalten." Nachgelagerte Besteuerung gem. EStG § 22 Nr. 5 Mit BMF-Schreiben vom 05. 10. 2023 wurde die nachgelagerte Besteuerung der Altersversorgung teilweise neu geregelt. Gem. Rz 128 ist die Besteuerung gem. EStG § 22 Nr. 5 auch auf laufende Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen anzuwenden: "Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen von steuerlichen Belastungen in der Ansparphase werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert (nachgelagerte Besteuerung". Das bedeutet, dass Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 beruhen, voll steuerpflichtig sind. Handelt es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente oder eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente, die auf nicht geförderten Beiträgen beruht, erfolgt die Besteuerung in der Regel mit dem Ertragsanteil gem. EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. Werden Leistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse (inkl. Versorgungsausgleichskasse) oder aus einer Direktversicherung, die auf nicht gefördertem Kapital beruhen ausgezahlt und die Voraussetzungen einer Basisrente erfüllt, so erfolgt die Besteuerung nach EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit dem Besteuerungsanteil besteuert. Fazit: Im Detail gibt es jedoch eine Reihe von Besonderheiten. Abhängig davon, wann die Beiträge in welche betriebliche Altersvorsorge flossen, inwieweit die Beitragszahlungen steuerlich gefördert wurden und welche Übergangsregelungen eventuell greifen, sollten sich Interessenten zumindest anhand des BMF-Schreiben, 12.08.2021 oder bei ihrem Arbeitgeber und ihrer Versicherung genauer informieren. Quelle: BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15 Weiterführende Informationen zur Besteuerung von Alterseinkünften BMF-Schreiben, 05. 10. 2023, Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
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Betriebliche Altersvorsorge mit Fünftelregelung versteuern

Betriebliche Altersvorsorge-Leistungen können als einmalige Kapitalauszahlung dem Empfänger zufließen. Wird diese Zahlung nach der Fünftelregelung versteuert? Betriebliche Altersvorsorge bei Auszahlung versteuern Wer einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, steht bei der Auszahlung oft vor der Wahl: - laufende Rentenzahlung oder - Einmalauszahlung. Sollte die Entscheidung zur einmaligen Kapitalauszahlung tendieren, ergibt sich sogleich die nächste Frage: Wie wird diese versteuert? Kann beispielsweise die Fünftelregelung auch für die betriebliche Altersvorsorge genutzt und damit eine ermäßigte Besteuerung erreicht werden? Je nach Durchführungsweg werden Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge entweder nach der "Fünftelregelung" ermäßigt oder wie Rentenzahlungen versteuert. Direktzusage und Unterstützungskasse Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) sind einmalige Kapitalauszahlungen von - Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage und - Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse ermäßigt zu versteuern. Auch die Finanzverwaltungen gehen davon aus, dass es sich in beiden Fällen der betrieblichen Altersvorsorge um Vergütungen für nichtselbstständige Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt. Diese werden für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gezahlt (siehe BMF-Schreiben, 05.10.2023, Rz 131). Demzufolge wäre in beiden Fällen die Kapitalauszahlung als Einmalbetrag bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern (BFH-Urteil vom 12.04.2007, VI R 6/02). Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds Leistungen aus - einer Direktversicherung, - einer Pensionskasse und - einem Pensionsfonds, die ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind, werden demgegenüber steuerlich ähnlich wie Leibrenten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG behandelt, wenn sie beispielsweise durch Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation") nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt angespart wurden. Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich dann nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 05.10.2023 Rz 128) nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Folglich läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Kapitalauszahlung vs. Fünftelregelung Im Mai 2015 hatte das FG Rheinland-Pfalz ein Urteil gefällt (Urteil vom 19.05.2015, 5 K 1792/12), wonach auch Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersvorsorge, die § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zuzuordnen sind, nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftelregelung tarifbegünstigt sind. Auch hierbei handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. In seinem Urteil bezog sich das Finanzgericht darauf, dass der BFH bereits für Kapitalleistungen berufsständiger Versorgungswerke entschieden hat, dass deren steuerpflichtiger Teil voll gemäß § 22 EStG zu versteuern ist (Urteile vom 23.10.2013, X R 33/10 und X R 3/12). Dem trägt auch die Finanzverwaltung Rechnung (BMF vom 10.01.2014, BStBl. 2014 I S. 70 Rz. 204). Kommt es zu einer Zusammenballung der Einkünfte, so ist die Auszahlung nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern. Für eine unterschiedliche Behandlung der nach § 22 EStG zu versteuernden Kapitalleistungen aus der Basisvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Das FG Rheinland-Pfalz hatte jedoch die Revision zugelassen. Fünftelregelung nur bei "Zusammenballung" In der Revision vom 20.09.2016 hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben. In dem konkreten Fall ging es um die Kapitalauszahlung einer Pensionskasse, die in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern ist, weil das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Dadurch führte die Auszahlung nicht zu "außerordentlichen Einkünften". Denn als "außerordentliche Einkünfte" sind nach dem BFH-Urteil nur solche Einkünfte anzusehen, die atypisch sind. Mit anderen Worten: die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. In dem Urteilsfall war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß. Die Einkünfte aus der Pensionskasse unterliegen in einem solchen Fall dem regulären Einkommensteuertarif. Achtung: Zudem bezweifelt der X. Senat, dass Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können. Auch unter Berücksichtigung dieses Urteils und ebenso des Betriebsrentenstärkungsgesetzes hat das BMF am 06.12.2017 die Vorschriften zur steuerlichen Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge aktualisiert. Im Gegensatz zum BFH-Urteil wird in dem BMF-Schreiben festgelegt: "Allein die Möglichkeit, anstelle dieser Auszahlungsformen eine Einmalkapitalauszahlung (100 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals) zu wählen, steht der Steuerfreiheit noch nicht entgegen; hieran wird ungeachtet des BFH-Urteils vom 20. September 2016 - X R 23/15 - (BStBl 2017 II S. 347) festgehalten." Nachgelagerte Besteuerung gem. EStG § 22 Nr. 5 Mit BMF-Schreiben vom 05. 10. 2023 wurde die nachgelagerte Besteuerung der Altersversorgung teilweise neu geregelt. Gem. Rz 128 ist die Besteuerung gem. EStG § 22 Nr. 5 auch auf laufende Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen anzuwenden: "Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen von steuerlichen Belastungen in der Ansparphase werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert (nachgelagerte Besteuerung". Das bedeutet, dass Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 beruhen, voll steuerpflichtig sind. Handelt es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente oder eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente, die auf nicht geförderten Beiträgen beruht, erfolgt die Besteuerung in der Regel mit dem Ertragsanteil gem. EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. Werden Leistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse (inkl. Versorgungsausgleichskasse) oder aus einer Direktversicherung, die auf nicht gefördertem Kapital beruhen ausgezahlt und die Voraussetzungen einer Basisrente erfüllt, so erfolgt die Besteuerung nach EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit dem Besteuerungsanteil besteuert. Fazit: Im Detail gibt es jedoch eine Reihe von Besonderheiten. Abhängig davon, wann die Beiträge in welche betriebliche Altersvorsorge flossen, inwieweit die Beitragszahlungen steuerlich gefördert wurden und welche Übergangsregelungen eventuell greifen, sollten sich Interessenten zumindest anhand des BMF-Schreiben, 12.08.2021 oder bei ihrem Arbeitgeber und ihrer Versicherung genauer informieren. Quelle: BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15 Weiterführende Informationen zur Besteuerung von Alterseinkünften BMF-Schreiben, 05. 10. 2023, Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
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Betriebliche Altersvorsorge mit Fünftelregelung versteuern

Betriebliche Altersvorsorge-Leistungen können als einmalige Kapitalauszahlung dem Empfänger zufließen. Wird diese Zahlung nach der Fünftelregelung versteuert? Betriebliche Altersvorsorge bei Auszahlung versteuern Wer einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, steht bei der Auszahlung oft vor der Wahl: - laufende Rentenzahlung oder - Einmalauszahlung. Sollte die Entscheidung zur einmaligen Kapitalauszahlung tendieren, ergibt sich sogleich die nächste Frage: Wie wird diese versteuert? Kann beispielsweise die Fünftelregelung auch für die betriebliche Altersvorsorge genutzt und damit eine ermäßigte Besteuerung erreicht werden? Je nach Durchführungsweg werden Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge entweder nach der "Fünftelregelung" ermäßigt oder wie Rentenzahlungen versteuert. Direktzusage und Unterstützungskasse Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) sind einmalige Kapitalauszahlungen von - Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage und - Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse ermäßigt zu versteuern. Auch die Finanzverwaltungen gehen davon aus, dass es sich in beiden Fällen der betrieblichen Altersvorsorge um Vergütungen für nichtselbstständige Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt. Diese werden für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gezahlt (siehe BMF-Schreiben, 12.08.2021, Rz 147). Demzufolge wäre in beiden Fällen die Kapitalauszahlung als Einmalbetrag bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern (BFH-Urteil vom 12.04.2007, VI R 6/02). Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds Leistungen aus - einer Direktversicherung, - einer Pensionskasse und - einem Pensionsfonds, die ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind, werden demgegenüber steuerlich ähnlich wie Leibrenten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG behandelt, wenn sie beispielsweise durch Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation") nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt angespart wurden. Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich dann nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 06.12.2017, Rz 149) nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Folglich läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Kapitalauszahlung vs. Fünftelregelung Im Mai 2015 hatte das FG Rheinland-Pfalz ein Urteil gefällt (Urteil vom 19.05.2015, 5 K 1792/12), wonach auch Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersvorsorge, die § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zuzuordnen sind, nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftelregelung tarifbegünstigt sind. Auch hierbei handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. In seinem Urteil bezog sich das Finanzgericht darauf, dass der BFH bereits für Kapitalleistungen berufsständiger Versorgungswerke entschieden hat, dass deren steuerpflichtiger Teil voll gemäß § 22 EStG zu versteuern ist (Urteile vom 23.10.2013, X R 33/10 und X R 3/12). Dem trägt auch die Finanzverwaltung Rechnung (BMF vom 10.01.2014, BStBl. 2014 I S. 70 Rz. 204). Kommt es zu einer Zusammenballung der Einkünfte, so ist die Auszahlung nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern. Für eine unterschiedliche Behandlung der nach § 22 EStG zu versteuernden Kapitalleistungen aus der Basisvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Das FG Rheinland-Pfalz hatte jedoch die Revision zugelassen. Fünftelregelung nur bei "Zusammenballung" In der Revision vom 20.09.2016 hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben. In dem konkreten Fall ging es um die Kapitalauszahlung einer Pensionskasse, die in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern ist, weil das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Dadurch führte die Auszahlung nicht zu "außerordentlichen Einkünften". Denn als "außerordentliche Einkünfte" sind nach dem BFH-Urteil nur solche Einkünfte anzusehen, die atypisch sind. Mit anderen Worten: die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. In dem Urteilsfall war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß. Die Einkünfte aus der Pensionskasse unterliegen in einem solchen Fall dem regulären Einkommensteuertarif. Achtung: Zudem bezweifelt der X. Senat, dass Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können. Auch unter Berücksichtigung dieses Urteils und ebenso des Betriebsrentenstärkungsgesetzes hat das BMF am 06.12.2017 die Vorschriften zur steuerlichen Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge aktualisiert. Im Gegensatz zum BFH-Urteil wird in dem BMF-Schreiben festgelegt: "Allein die Möglichkeit, anstelle dieser Auszahlungsformen eine Einmalkapitalauszahlung (100 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals) zu wählen, steht der Steuerfreiheit noch nicht entgegen; hieran wird ungeachtet des BFH-Urteils vom 20. September 2016 - X R 23/15 - (BStBl 2017 II S. 347) festgehalten." Nachgelagerte Besteuerung gem. EStG § 22 Nr. 5 Mit BMF-Schreiben vom 05. 10. 2023 wurde die nachgelagerte Besteuerung der Altersversorgung teilweise neu geregelt. Gem. Rz 128 ist die Besteuerung gem. EStG § 22 Nr. 5 auch auf laufende Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen anzuwenden: "Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen von steuerlichen Belastungen in der Ansparphase werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert (nachgelagerte Besteuerung". Das bedeutet, dass Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 beruhen, voll steuerpflichtig sind. Handelt es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente oder eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente, die auf nicht geförderten Beiträgen beruht, erfolgt die Besteuerung in der Regel mit dem Ertragsanteil gem. EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. Werden Leistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse (inkl. Versorgungsausgleichskasse) oder aus einer Direktversicherung, die auf nicht gefördertem Kapital beruhen ausgezahlt und die Voraussetzungen einer Basisrente erfüllt, so erfolgt die Besteuerung nach EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit dem Besteuerungsanteil besteuert. Fazit: Im Detail gibt es jedoch eine Reihe von Besonderheiten. Abhängig davon, wann die Beiträge in welche betriebliche Altersvorsorge flossen, inwieweit die Beitragszahlungen steuerlich gefördert wurden und welche Übergangsregelungen eventuell greifen, sollten sich Interessenten zumindest anhand des BMF-Schreiben, 12.08.2021 oder bei ihrem Arbeitgeber und ihrer Versicherung genauer informieren. Quelle: BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15 Weiterführende Informationen zur Besteuerung von Alterseinkünften BMF-Schreiben, 05. 10. 2023, Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
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Abfindung - Direktversicherung - Sozialversicherungspflicht
Bei Auszahlung einer Abfindung kann es sich lohnen, einen Teil davon in eine Direktversicherung umzuwandeln, weil in der Einzahlungsphase damit Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden können. Zuvor sollte jedoch jeder genau die Bedingungen dafür kennen und kühl kalkulieren. Sozialversicherungspflicht für Direktversicherung "Weber hatte vor 13 Jahren 14.995 Euro aus seiner Abfindung in eine Lebensversicherung gesteckt, bei der der Arbeitgeber nur kurz Versicherungsnehmer war. Dadurch galt für die Abfindung der pauschale Steuersatz von 20 Prozent, Sozialabgaben fielen nicht an. Zwei Wochen später ließ er sich zum Versicherungsbeginn selbst als Versicherungsnehmer eintragen. Den kleinen Steuervorteil, den er sich so sicherte, musste er später teuer bezahlen."* Hintergrund: Als sozialversicherungspflichtige Versorgungsbezüge gelten gem. Sozialgesetzbuch (SGB) V § 229 "Renten der betrieblichen Altersversorgung". Das ist beispielsweise bei einer Lebensversicherung der Fall, die über den Arbeitgeber als sogenannte Direktversicherung gezahlt wurde. Zum Zeitpunkt der Auszahlung als sogenannte Einmalzahlung wird diese durch 120 Monate = zehn Jahre geteilt und der so ermittelte fiktive Monatsbetrag mit dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse ("Arbeitgeberanteil" und "Arbeitnehmeranteil") belegt. Das sind rund 15 % der fiktiven Monatszahlung. Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.09.2010 (Az.: 1 BvR 1660/08) entschieden, dass pflichtversicherte Rentner auf Leistungen, die auf arbeitnehmerfinanzierten Lebensversicherungsbeiträgen beruhen, keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen, wenn sie selbst als Versicherungsnehmer in der Police stehen. (Hier können nachlesen, wie es zu diesem Urteil kam.) Bei freiwillig Versicherten zählt jedoch alles zum beitragspflichtigen Einkommen, was zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Dazu gehören eben auch Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen, selbst wenn dafür dann zweimal, oder gar dreimal Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. "Mancher, der aus dem Gehalt in eine Direktversicherung einzahlt, wird dreifach geschröpft: Als Arbeitnehmer zahlt er den Maximalbeitrag in die Krankenversicherung, wenn sein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Ein zweites Mal werden bei der Auszahlung der Versicherung auf den Auszahlungsbetrag Krankenkassen- und Pflegebeitrag fällig. Ein drittes Mal bedient sich die Kasse, wenn der Rentner später als Freiberufler oder Selbstständiger tätig ist – sie verlangt dann auch auf den Ertragsanteil der Police einen Beitrag."* Der Sozialverband VdK Deutschland streitet für eine gleichartige Lösung bei Pensionskassen wie sie für die Direktversicherung gilt und verweist auf seiner Webseite darauf: "Noch nicht entschieden ist der vergleichbare Fall bei Pensionskassen. Hier hat der VdK ebenfalls Musterstreitverfahren geführt und am 5. Januar 2015 Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erhoben (Aktenzeichen: 1 BvR 249/15)" Darüber hinaus muss auf alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der volle Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Dies ist inzwischen sozialrechtlich und verfassungsrechtlich abschließend geklärt. Allerdings gibt es seit 2020 einen GKV-Betriebsrentenfreibetrag für die Krankenversicherung (nicht Pflegeversicherung) gem. § 226 SGB V. Im Jahr 2023 beträgt dieser 169,75 Euro und soll 2024 voraussichtlich 176,75 Euro betragen. Wird die Betriebsrente in Form von Kapitalleistungen gezahlt, so werden 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre berechnet (§ 229 SGB V). Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt der Freibetrag nicht! Letzte Chance für privat Krankenversicherte ab dem 40. Lebensjahr Privat Krankenversicherte ab dem 40. Lebensjahr sollten darüber hinaus auch beachten: Wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war, und dann gesetzliche Rente bezieht, darf in die "Krankenversicherung der Rentner". Das hat zur Folge, dass auf private Einkünfte wie Mieteinnahmen, Privatrenten oder Zinsen keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind. Mehr hierzu auf finanztip.de oder auch bei der Verbraucherzentrale. Privat Versicherte sollten sich deshalb besser bis zum 40. Lebensjahr entscheiden, ob sie langfristig gesetzlich oder privat versichert sein wollen. Pflichtversicherte Rentner, die als Versicherungsnehmer einen Teil der Beiträge für ihre Direktversicherung selbst bezahlt haben und seit 2004 auch auf diesen Teil der Leistungen Krankenversicherungsbeiträge zahlen mussten, können aufgrund des oben genannten BVG-Urteils eine Beitragsrückzahlung verlangen. Das gilt auch, wenn die Beitragsbescheide der Krankenversicherung inzwischen bestandskräftig geworden sein sollten. Darüber hinaus können sie 4 % Zinsen geltend zu machen für die zuviel abgezogenen Beiträge geltend machen (§ 27 SGB IV). Darauf verweist die Verbraucherzentrale Hamburg. Siehe auch aktuell: Frontal 21 vom 4. Juni 2019 Hier noch ein Ansprechpartner für jene, die sich mit dieser gesetzlichen Regelung (noch) nicht abfinden wollen. *wiwo.de,10.06.2014 Siehe auch: Handwerksblatt.de focus.de, 07.06.2015 welt.de, 27.03.2016 Siehe auch: Betriebsrentenstärkungsgesetz Fazit: Privat fürs Alter zu sparen erscheint oft flexibler und rentabler: Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Lesen Sie den ganzen Artikel
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Abfindung - Direktversicherung - Sozialversicherungspflicht
Bei Auszahlung einer Abfindung kann es sich lohnen, einen Teil davon in eine Direktversicherung umzuwandeln, weil in der Einzahlungsphase damit Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden können. Zuvor sollte jedoch jeder genau die Bedingungen dafür kennen und kühl kalkulieren. Sozialversicherungspflicht für Direktversicherung "Weber hatte vor 13 Jahren 14.995 Euro aus seiner Abfindung in eine Lebensversicherung gesteckt, bei der der Arbeitgeber nur kurz Versicherungsnehmer war. Dadurch galt für die Abfindung der pauschale Steuersatz von 20 Prozent, Sozialabgaben fielen nicht an. Zwei Wochen später ließ er sich zum Versicherungsbeginn selbst als Versicherungsnehmer eintragen. Den kleinen Steuervorteil, den er sich so sicherte, musste er später teuer bezahlen."* Hintergrund: Als sozialversicherungspflichtige Versorgungsbezüge gelten gem. Sozialgesetzbuch (SGB) V § 229 "Renten der betrieblichen Altersversorgung". Das ist beispielsweise bei einer Lebensversicherung der Fall, die über den Arbeitgeber als sogenannte Direktversicherung gezahlt wurde. Zum Zeitpunkt der Auszahlung als sogenannte Einmalzahlung wird diese durch 120 Monate = zehn Jahre geteilt und der so ermittelte fiktive Monatsbetrag mit dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse ("Arbeitgeberanteil" und "Arbeitnehmeranteil") belegt. Das sind rund 15 % der fiktiven Monatszahlung. Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.09.2010 (Az.: 1 BvR 1660/08) entschieden, dass pflichtversicherte Rentner auf Leistungen, die auf arbeitnehmerfinanzierten Lebensversicherungsbeiträgen beruhen, keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen, wenn sie selbst als Versicherungsnehmer in der Police stehen. (Hier können nachlesen, wie es zu diesem Urteil kam.) Bei freiwillig Versicherten zählt jedoch alles zum beitragspflichtigen Einkommen, was zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Dazu gehören eben auch Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen, selbst wenn dafür dann zweimal, oder gar dreimal Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. "Mancher, der aus dem Gehalt in eine Direktversicherung einzahlt, wird dreifach geschröpft: Als Arbeitnehmer zahlt er den Maximalbeitrag in die Krankenversicherung, wenn sein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Ein zweites Mal werden bei der Auszahlung der Versicherung auf den Auszahlungsbetrag Krankenkassen- und Pflegebeitrag fällig. Ein drittes Mal bedient sich die Kasse, wenn der Rentner später als Freiberufler oder Selbstständiger tätig ist – sie verlangt dann auch auf den Ertragsanteil der Police einen Beitrag."* Der Sozialverband VdK Deutschland streitet für eine gleichartige Lösung bei Pensionskassen wie sie für die Direktversicherung gilt und verweist auf seiner Webseite darauf: "Noch nicht entschieden ist der vergleichbare Fall bei Pensionskassen. Hier hat der VdK ebenfalls Musterstreitverfahren geführt und am 5. Januar 2015 Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erhoben (Aktenzeichen: 1 BvR 249/15)" Darüber hinaus muss auf alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der volle Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Dies ist inzwischen sozialrechtlich und verfassungsrechtlich abschließend geklärt. Allerdings gibt es seit 2020 einen GKV-Betriebsrentenfreibetrag für die Krankenversicherung (nicht Pflegeversicherung) gem. § 226 SGB V. Im Jahr 2023 beträgt dieser 169,75 Euro und soll 2024 voraussichtlich 176,75 Euro betragen. Wird die Betriebsrente in Form von Kapitalleistungen gezahlt, so werden 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre berechnet (§ 229 SGB V). Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt der Freibetrag nicht. Letzte Chance für privat Krankenversicherte ab dem 40. Lebensjahr Privat Krankenversicherte ab dem 40. Lebensjahr sollten darüber hinaus auch beachten: Wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war, und dann gesetzliche Rente bezieht, darf in die "Krankenversicherung der Rentner". Das hat zur Folge, dass auf private Einkünfte wie Mieteinnahmen, Privatrenten oder Zinsen keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind. Mehr hierzu auf finanztip.de oder auch bei der Verbraucherzentrale. Privat Versicherte sollten sich deshalb besser bis zum 40. Lebensjahr entscheiden, ob sie langfristig gesetzlich oder privat versichert sein wollen. Pflichtversicherte Rentner, die als Versicherungsnehmer einen Teil der Beiträge für ihre Direktversicherung selbst bezahlt haben und seit 2004 auch auf diesen Teil der Leistungen Krankenversicherungsbeiträge zahlen mussten, können aufgrund des oben genannten BVG-Urteils eine Beitragsrückzahlung verlangen. Das gilt auch, wenn die Beitragsbescheide der Krankenversicherung inzwischen bestandskräftig geworden sein sollten. Darüber hinaus können sie 4 % Zinsen geltend zu machen für die zuviel abgezogenen Beiträge geltend machen (§ 27 SGB IV). Darauf verweist die Verbraucherzentrale Hamburg. Siehe auch aktuell: Frontal 21 vom 4. Juni 2019 Hier noch ein Ansprechpartner für jene, die sich mit dieser gesetzlichen Regelung (noch) nicht abfinden wollen. *wiwo.de,10.06.2014 Siehe auch: Handwerksblatt.de focus.de, 07.06.2015 welt.de, 27.03.2016 Siehe auch: Betriebsrentenstärkungsgesetz Fazit: Privat fürs Alter zu sparen erscheint oft flexibler und rentabler: Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Lesen Sie den ganzen Artikel
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Was Wahlprogramme der Parteien für Rentner bedeuten
Was Wahlprogramme der Parteien für Rentner bedeuten
Die Wahlprogramme liegen auf dem Tisch. Was bringen die Wahlprogramme für Rentner? Was kosten sie Rentnern? Was darf der erwarten, der fürs Alter vorsorgt? Ein Vergleich bringt Licht ins Dunkel. So viel vorweg – jeder kann sich die Wahlprogramme im Internet im Detail ansehen und selbst beurteilen, welche Parteien für ihn das beste Angebot hat. Jeder dürfte vermutlich das herauslesen, was er…
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Betriebliche Altersvorsorge mit Fünftelregelung versteuern

Betriebliche Altersvorsorge-Leistungen können als einmalige Kapitalauszahlung dem Empfänger zufließen. Wird diese Zahlung nach der Fünftelregelung versteuert? Betriebliche Altersvorsorge bei Auszahlung versteuern Wer einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, steht bei der Auszahlung oft vor der Wahl: - laufende Rentenzahlung oder - Einmalauszahlung. Sollte die Entscheidung zur einmaligen Kapitalauszahlung tendieren, ergibt sich sogleich die nächste Frage: Wie wird diese versteuert? Kann beispielsweise die Fünftelregelung auch für die betriebliche Altersvorsorge genutzt und damit eine ermäßigte Besteuerung erreicht werden? Je nach Durchführungsweg werden Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge entweder nach der "Fünftelregelung" ermäßigt oder wie Rentenzahlungen versteuert. Direktzusage und Unterstützungskasse Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) sind einmalige Kapitalauszahlungen von - Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage und - Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse ermäßigt zu versteuern. Auch die Finanzverwaltungen gehen davon aus, dass es sich in beiden Fällen der betrieblichen Altersvorsorge um Vergütungen für nichtselbstständige Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt. Diese werden für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gezahlt (siehe BMF-Schreiben, 12.08.2021, Rz 147). Demzufolge wäre in beiden Fällen die Kapitalauszahlung als Einmalbetrag bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern (BFH-Urteil vom 12.04.2007, VI R 6/02). Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds Leistungen aus - einer Direktversicherung, - einer Pensionskasse und - einem Pensionsfonds, die ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind, werden demgegenüber steuerlich ähnlich wie Leibrenten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG behandelt, wenn sie beispielsweise durch Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation") nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt angespart wurden. Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich dann nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 06.12.2017, Rz 149) nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Folglich läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Kapitalauszahlung vs. Fünftelregelung Im Mai 2015 hatte das FG Rheinland-Pfalz ein Urteil gefällt (Urteil vom 19.05.2015, 5 K 1792/12), wonach auch Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersvorsorge, die § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zuzuordnen sind, nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftelregelung tarifbegünstigt sind. Auch hierbei handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. In seinem Urteil bezog sich das Finanzgericht darauf, dass der BFH bereits für Kapitalleistungen berufsständiger Versorgungswerke entschieden hat, dass deren steuerpflichtiger Teil voll gemäß § 22 EStG zu versteuern ist (Urteile vom 23.10.2013, X R 33/10 und X R 3/12). Dem trägt auch die Finanzverwaltung Rechnung (BMF vom 10.01.2014, BStBl. 2014 I S. 70 Rz. 204). Kommt es zu einer Zusammenballung der Einkünfte, so ist die Auszahlung nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern. Für eine unterschiedliche Behandlung der nach § 22 EStG zu versteuernden Kapitalleistungen aus der Basisvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Das FG Rheinland-Pfalz hatte jedoch die Revision zugelassen. Fünftelregelung nur bei "Zusammenballung" In der Revision vom 20.09.2016 hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben. In dem konkreten Fall ging es um die Kapitalauszahlung einer Pensionskasse, die in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern ist, weil das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Dadurch führte die Auszahlung nicht zu "außerordentlichen Einkünften". Denn als "außerordentliche Einkünfte" sind nach dem BFH-Urteil nur solche Einkünfte anzusehen, die atypisch sind. Mit anderen Worten: die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. In dem Urteilsfall war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß. Die Einkünfte aus der Pensionskasse unterliegen in einem solchen Fall dem regulären Einkommensteuertarif. Achtung: Zudem bezweifelt der X. Senat, dass Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können. Auch unter Berücksichtigung dieses Urteils und ebenso des Betriebsrentenstärkungsgesetzes hat das BMF am 06.12.2017 die Vorschriften zur steuerlichen Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge aktualisiert. Im Gegensatz zum BFH-Urteil wird in dem BMF-Schreiben festgelegt: "Allein die Möglichkeit, anstelle dieser Auszahlungsformen eine Einmalkapitalauszahlung (100 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals) zu wählen, steht der Steuerfreiheit noch nicht entgegen; hieran wird ungeachtet des BFH-Urteils vom 20. September 2016 - X R 23/15 - (BStBl 2017 II S. 347) festgehalten." Fazit: 3347014340:rightIm Detail gibt es jedoch eine Reihe von Besonderheiten. Abhängig davon, wann die Beiträge in welche betriebliche Altersvorsorge flossen, inwieweit die Beitragszahlungen steuerlich gefördert wurden und welche Übergangsregelungen eventuell greifen, sollten sich Interessenten zumindest anhand des BMF-Schreiben, 12.08.2021 oder bei ihrem Arbeitgeber und ihrer Versicherung genauer informieren. Quelle: BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15 Weiterführende Informationen zur Besteuerung von Alterseinkünften BMF-Schreiben, 12.08.2021, Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (ersetzt die Schreiben vom 06.12.2017 und 08.08.2019) - punktuell angepasst durch BMF-Schreiben vom 18.03.2022 Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Lesen Sie den ganzen Artikel
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Betriebliche Altersvorsorge mit Fünftelregelung versteuern

Betriebliche Altersvorsorge-Leistungen können als einmalige Kapitalauszahlung dem Empfänger zufließen. Wird diese Zahlung nach der Fünftelregelung versteuert? Betriebliche Altersvorsorge bei Auszahlung versteuern Wer einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, steht bei der Auszahlung oft vor der Wahl: - laufende Rentenzahlung oder - Einmalauszahlung. Sollte die Entscheidung zur einmaligen Kapitalauszahlung tendieren, ergibt sich sogleich die nächste Frage: Wie wird diese versteuert? Kann beispielsweise die Fünftelregelung auch für die betriebliche Altersvorsorge genutzt und damit eine ermäßigte Besteuerung erreicht werden? Je nach Durchführungsweg werden Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge entweder nach der "Fünftelregelung" ermäßigt oder wie Rentenzahlungen versteuert. Direktzusage und Unterstützungskasse Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) sind einmalige Kapitalauszahlungen von - Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage und - Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse ermäßigt zu versteuern. Auch die Finanzverwaltungen gehen davon aus, dass es sich in beiden Fällen der betrieblichen Altersvorsorge um Vergütungen für nichtselbstständige Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt. Diese werden für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gezahlt (siehe BMF-Schreiben, 12.08.2021, Rz 147). Demzufolge wäre in beiden Fällen die Kapitalauszahlung als Einmalbetrag bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern (BFH-Urteil vom 12.04.2007, VI R 6/02). Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds Leistungen aus - einer Direktversicherung, - einer Pensionskasse und - einem Pensionsfonds, die ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind, werden demgegenüber steuerlich ähnlich wie Leibrenten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG behandelt, wenn sie beispielsweise durch Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation") nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt angespart wurden. Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich dann nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 06.12.2017, Rz 149) nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Folglich läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Kapitalauszahlung vs. Fünftelregelung Im Mai 2015 hatte das FG Rheinland-Pfalz ein Urteil gefällt (Urteil vom 19.05.2015, 5 K 1792/12), wonach auch Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersvorsorge, die § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zuzuordnen sind, nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftelregelung tarifbegünstigt sind. Auch hierbei handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. In seinem Urteil bezog sich das Finanzgericht darauf, dass der BFH bereits für Kapitalleistungen berufsständiger Versorgungswerke entschieden hat, dass deren steuerpflichtiger Teil voll gemäß § 22 EStG zu versteuern ist (Urteile vom 23.10.2013, X R 33/10 und X R 3/12). Dem trägt auch die Finanzverwaltung Rechnung (BMF vom 10.01.2014, BStBl. 2014 I S. 70 Rz. 204). Kommt es zu einer Zusammenballung der Einkünfte, so ist die Auszahlung nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern. Für eine unterschiedliche Behandlung der nach § 22 EStG zu versteuernden Kapitalleistungen aus der Basisvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Das FG Rheinland-Pfalz hatte jedoch die Revision zugelassen. Fünftelregelung nur bei "Zusammenballung" In der Revision vom 20.09.2016 hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben. In dem konkreten Fall ging es um die Kapitalauszahlung einer Pensionskasse, die in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern ist, weil das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Dadurch führte die Auszahlung nicht zu "außerordentlichen Einkünften". Denn als "außerordentliche Einkünfte" sind nach dem BFH-Urteil nur solche Einkünfte anzusehen, die atypisch sind. Mit anderen Worten: die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. In dem Urteilsfall war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß. Die Einkünfte aus der Pensionskasse unterliegen in einem solchen Fall dem regulären Einkommensteuertarif. Achtung: Zudem bezweifelt der X. Senat, dass Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können. Auch unter Berücksichtigung dieses Urteils und ebenso des Betriebsrentenstärkungsgesetzes hat das BMF am 06.12.2017 die Vorschriften zur steuerlichen Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge aktualisiert. Im Gegensatz zum BFH-Urteil wird in dem BMF-Schreiben festgelegt: "Allein die Möglichkeit, anstelle dieser Auszahlungsformen eine Einmalkapitalauszahlung (100 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals) zu wählen, steht der Steuerfreiheit noch nicht entgegen; hieran wird ungeachtet des BFH-Urteils vom 20. September 2016 - X R 23/15 - (BStBl 2017 II S. 347) festgehalten." Fazit: 3347014340:rightIm Detail gibt es jedoch eine Reihe von Besonderheiten. Abhängig davon, wann die Beiträge in welche betriebliche Altersvorsorge flossen, inwieweit die Beitragszahlungen steuerlich gefördert wurden und welche Übergangsregelungen eventuell greifen, sollten sich Interessenten zumindest anhand des BMF-Schreiben, 12.08.2021 oder bei ihrem Arbeitgeber und ihrer Versicherung genauer informieren. Quelle: BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15 Weiterführende Informationen zur Besteuerung von Alterseinkünften BMF-Schreiben, 12.08.2021, Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (ersetzt die Schreiben vom 06.12.2017 und 08.08.2019) - punktuell angepasst durch BMF-Schreiben vom 18.02.2022 Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Lesen Sie den ganzen Artikel
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Betriebliche Altersvorsorge mit Fünftelregelung versteuern

Betriebliche Altersvorsorge-Leistungen können als einmalige Kapitalauszahlung dem Empfänger zufließen. Wird diese Zahlung nach der Fünftelregelung versteuert? Betriebliche Altersvorsorge bei Auszahlung versteuern Wer einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, steht bei der Auszahlung oft vor der Wahl: - laufende Rentenzahlung oder - Einmalauszahlung. Sollte die Entscheidung zur einmaligen Kapitalauszahlung tendieren, ergibt sich sogleich die nächste Frage: Wie wird diese versteuert? Kann beispielsweise die Fünftelregelung auch für die betriebliche Altersvorsorge genutzt und damit eine ermäßigte Besteuerung erreicht werden? Je nach Durchführungsweg werden Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge entweder nach der "Fünftelregelung" ermäßigt oder wie Rentenzahlungen versteuert. Direktzusage und Unterstützungskasse Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) sind einmalige Kapitalauszahlungen von - Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage und - Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse ermäßigt zu versteuern. Auch die Finanzverwaltungen gehen davon aus, dass es sich in beiden Fällen der betrieblichen Altersvorsorge um Vergütungen für nichtselbstständige Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt. Diese werden für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gezahlt (siehe BMF-Schreiben, 06.12.2017, Rz. 147). Demzufolge wäre in beiden Fällen die Kapitalauszahlung als Einmalbetrag bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern (BFH-Urteil vom 12.04.2007, VI R 6/02). Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds Leistungen aus - einer Direktversicherung, - einer Pensionskasse und - einem Pensionsfonds, die ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind, werden demgegenüber steuerlich ähnlich wie Leibrenten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG behandelt, wenn sie beispielsweise durch Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation") nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt angespart wurden. Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich dann nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 06.12.2017, Rz 149) nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Folglich läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Kapitalauszahlung vs. Fünftelregelung Im Mai 2015 hatte das FG Rheinland-Pfalz ein Urteil gefällt (Urteil vom 19.05.2015, 5 K 1792/12), wonach auch Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersvorsorge, die § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zuzuordnen sind, nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftelregelung tarifbegünstigt sind. Auch hierbei handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. In seinem Urteil bezog sich das Finanzgericht darauf, dass der BFH bereits für Kapitalleistungen berufsständiger Versorgungswerke entschieden hat, dass deren steuerpflichtiger Teil voll gemäß § 22 EStG zu versteuern ist (Urteile vom 23.10.2013, X R 33/10 und X R 3/12). Dem trägt auch die Finanzverwaltung Rechnung (BMF vom 10.01.2014, BStBl. 2014 I S. 70 Rz. 204). Kommt es zu einer Zusammenballung der Einkünfte, so ist die Auszahlung nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern. Für eine unterschiedliche Behandlung der nach § 22 EStG zu versteuernden Kapitalleistungen aus der Basisvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Das FG Rheinland-Pfalz hatte jedoch die Revision zugelassen. Fünftelregelung nur bei "Zusammenballung" In der Revision vom 20.09.2016 hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben. In dem konkreten Fall ging es um die Kapitalauszahlung einer Pensionskasse, die in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern ist, weil das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Dadurch führte die Auszahlung nicht zu "außerordentlichen Einkünften". Denn als "außerordentliche Einkünfte" sind nach dem BFH-Urteil nur solche Einkünfte anzusehen, die atypisch sind. Mit anderen Worten: die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. In dem Urteilsfall war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß. Die Einkünfte aus der Pensionskasse unterliegen in einem solchen Fall dem regulären Einkommensteuertarif. Achtung: Zudem bezweifelt der X. Senat, dass Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können. Auch unter Berücksichtigung dieses Urteils und ebenso des Betriebsrentenstärkungsgesetzes hat das BMF am 06.12.2017 die Vorschriften zur steuerlichen Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge aktualisiert. Im Gegensatz zum BFH-Urteil wird in dem BMF-Schreiben festgelegt: "Allein die Möglichkeit, anstelle dieser Auszahlungsformen eine Einmalkapitalauszahlung (100 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals) zu wählen, steht der Steuerfreiheit noch nicht entgegen; hieran wird ungeachtet des BFH-Urteils vom 20. September 2016 - X R 23/15 - (BStBl 2017 II S. 347) festgehalten." Fazit: 3347014340:rightIm Detail gibt es jedoch eine Reihe von Besonderheiten. Abhängig davon, wann die Beiträge in welche betriebliche Altersvorsorge flossen, inwieweit die Beitragszahlungen steuerlich gefördert wurden und welche Übergangsregelungen eventuell greifen, sollten sich Interessenten zumindest anhand des BMF-Schreibens vom 06.12.2017 oder bei ihrem Arbeitgeber und ihrer Versicherung genauer informieren. Quelle: BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15 Weiterführende Informationen zur Besteuerung von Alterseinkünften BMF-Schreiben, 06.12.2017, Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung - unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Lesen Sie den ganzen Artikel
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Betriebliche Altersvorsorge mit Fünftelregelung versteuern
Betriebliche Altersvorsorge-Leistungen können als einmalige Kapitalauszahlung dem Empfänger zufließen. Wird diese Zahlung nach der Fünftelregelung versteuert?
Betriebliche Altersvorsorge bei Auszahlung versteuern
Wer einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, steht bei der Auszahlung oft vor der Wahl: laufende Rentenzahlung oder Einmalauszahlung.

Sollte die Entscheidung zur einmaligen Kapitalauszahlung tendieren, ergibt sich sogleich die nächste Frage: Wie wird diese versteuert? Kann beispielsweise die Fünftelregelung auch für die betriebliche Altersvorsorge genutzt und damit eine ermäßigte Besteuerung erreicht werden? Je nach Durchführungsweg werden Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge entweder nach der "Fünftelregelung" ermäßigt oder wie Rentenzahlungen versteuert.
Direktzusage und Unterstützungskasse
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) sind einmalige Kapitalauszahlungen von Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage und Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse ermäßigt zu versteuern. Auch die Finanzverwaltungen gehen davon aus, dass es sich in beiden Fällen der betrieblichen Altersvorsorge um Vergütungen für nichtselbstständige Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt. Diese werden für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gezahlt (siehe BMF-Schreiben, 06.12.2017, Rz. 147). Demzufolge wäre in beiden Fällen die Kapitalauszahlung als Einmalbetrag bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern (BFH-Urteil vom 12.04.2007, VI R 6/02).
Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds
Leistungen aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse und einem Pensionsfonds, die ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind, werden demgegenüber steuerlich ähnlich wie Leibrenten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG behandelt, wenn sie beispielsweise durch Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation") nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt angespart wurden. Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich dann nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 06.12.2017, Rz 149) nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Folglich läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor.
Kapitalauszahlung vs. Fünftelregelung
Im Mai 2015 hatte das FG Rheinland-Pfalz ein Urteil gefällt (Urteil vom 19.05.2015, 5 K 1792/12), wonach auch Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersvorsorge, die § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zuzuordnen sind, nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftelregelung tarifbegünstigt sind. Auch hierbei handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. In seinem Urteil bezog sich das Finanzgericht darauf, dass der BFH bereits für Kapitalleistungen berufsständiger Versorgungswerke entschieden hat, dass deren steuerpflichtiger Teil voll gemäß § 22 EStG zu versteuern ist (Urteile vom 23.10.2013, X R 33/10 und X R 3/12). Dem trägt auch die Finanzverwaltung Rechnung (BMF vom 10.01.2014, BStBl. 2014 I S. 70 Rz. 204). Kommt es zu einer Zusammenballung der Einkünfte, so ist die Auszahlung nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern. Für eine unterschiedliche Behandlung der nach § 22 EStG zu versteuernden Kapitalleistungen aus der Basisvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Das FG Rheinland-Pfalz hatte jedoch die Revision zugelassen.
Fünftelregelung nur bei "Zusammenballung"
In der Revision vom 20.09.2016 hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben. In dem konkreten Fall ging es um die Kapitalauszahlung einer Pensionskasse, die in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern ist, weil das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Dadurch führte die Auszahlung nicht zu "außerordentlichen Einkünften". Denn als "außerordentliche Einkünfte" sind nach dem BFH-Urteil nur solche Einkünfte anzusehen, die atypisch sind. Mit anderen Worten: die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. In dem Urteilsfall war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß. Die Einkünfte aus der Pensionskasse unterliegen in einem solchen Fall dem regulären Einkommensteuertarif. Achtung: Zudem bezweifelt der X. Senat, dass Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können. Auch unter Berücksichtigung dieses Urteils und ebenso des Betriebsrentenstärkungsgesetzes hat das BMF am 06.12.2017 die Vorschriften zur steuerlichen Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge aktualisiert. Im Gegensatz zum BFH-Urteil wird in dem BMF-Schreiben festgelegt: "Allein die Möglichkeit, anstelle dieser Auszahlungsformen eine Einmalkapitalauszahlung (100 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals) zu wählen, steht der Steuerfreiheit noch nicht entgegen; hieran wird ungeachtet des BFH-Urteils vom 20. September 2016 - X R 23/15 - (BStBl 2017 II S. 347) festgehalten." Fazit: Im Detail gibt es jedoch eine Reihe von Besonderheiten. Abhängig davon, wann die Beiträge in welche betriebliche Altersvorsorge flossen, inwieweit die Beitragszahlungen steuerlich gefördert wurden und welche Übergangsregelungen eventuell greifen, sollten sich Interessenten zumindest anhand des BMF-Schreibens vom 06.12.2017 oder bei ihrem Arbeitgeber und ihrer Versicherung genauer informieren. Quelle: BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15 Weiterführende Informationen zur Besteuerung von Alterseinkünften BMF-Schreiben, 06.12.2017, Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung - unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Read the full article
#betrieblichealtersvorsorge#deferredcompensation#entgeltumwandlung#fünftelregelung#kapitalauszahlung
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