#Grundfreibetrag
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#Altersfreibetrag#Einkommensteuererklärung#Grundfreibetrag#Lohi#Sonderausgaben#Sonderpauschale#Staat#Steuern#Werbungskosten
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BMF: Vorläufigkeitsvermerk für Einkommensteuerfestsetzungen ab VZ 2023
Die Finanzverwaltung äußerte sich aktuell zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren. Für VZ ab 2023 wird in Einkommensteuerfestsetzungen zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ein Vorläufigkeitsvermerk beigefügt. Mehr zum Thema ‘Vorläufigkeitsvermerk’…Mehr zum Thema ‘Grundfreibetrag’…
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Welche Steuerklasse wählen bei Partner in Rente?
Im Ruhestand ändert sich die finanzielle Situation für viele Menschen, einschließlich der Steuerlast. Auch Rentner müssen weiterhin Steuern zahlen und daher ist es sinnvoll zu überlegen, welche Steuerklasse die beste Wahl ist, wenn der Partner in Rente geht. Dies kann die Höhe des Nettolohns und die Steuerlast beeinflussen. Schlüsselerkenntnisse: - Bei Renteneintritt des Partners ist es wichtig, die Steuerklasse zu überdenken - Die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 kann vorteilhaft sein - Steuerklasse 4 mit Faktor stellt eine Alternative dar - Analysieren Sie Ihre individuelle Situation, um die Steuerlast zu optimieren - Beantragen Sie gegebenenfalls einen Steuerklassenwechsel Welche Nachteile gibt es für Rentner in Steuerklasse 5? Die Wahl der richtigen Steuerklasse bei Rentenbeginn ist von großer Bedeutung, da sie die steuerliche Belastung und das Nettoeinkommen beeinflusst. Für Rentner kann die Steuerklasse 5 jedoch einige Nachteile mit sich bringen. In der Steuerklasse 5 gilt kein Grundfreibetrag mehr, der im Erwerbsleben die steuerliche Belastung verringert. Das bedeutet, dass Rentner ab dem ersten Euro ihrer steuerpflichtigen Rentenanteile nachträglich Steuern zahlen müssen. Dies kann zu einer höheren Steuerlast führen und das Nettoeinkommen der Rentner verringern. Obwohl Rentner keine Lohnsteuer mehr zahlen müssen, können die steuerlichen Auswirkungen in Steuerklasse 5 dennoch spürbar sein. Es ist daher ratsam, die individuelle Situation zu prüfen und alternatives Handeln in Betracht zu ziehen. Steuerklassenwechsel bei Rentenbeginn "Der Wechsel von Steuerklasse 5 zu einer anderen Steuerklasse kann Rentnern helfen, ihre steuerliche Belastung zu optimieren und mehr Nettoeinkommen zu erzielen." Wenn Ihr Partner höhere Einkünfte hat und in einer anderen Steuerklasse, zum Beispiel Steuerklasse 3, eingestuft ist, kann es sinnvoll sein, zu wechseln. Eine Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 kann dazu führen, dass das Paar insgesamt höhere monatliche Nettoeinnahmen hat. Jedoch sollten Sie beachten, dass ein Wechsel der Steuerklasse Auswirkungen auf die Steuerlast Ihres Partners haben kann. Daher sollten Sie die individuelle Situation genau prüfen und gegebenenfalls professionellen Rat einholen. Steuerliche Auswirkungen auf Partner in Rente Der Wechsel zur Steuerklasse 5 kann auch dann sinnvoll sein, wenn Ihr Partner höhere Einkünfte hat und dadurch bereits einen Großteil des gemeinsamen Einkommens bestreitet. In diesem Fall kann das Halten der Steuerklasse 5 eine gerechtere Verteilung der Steuerlast ermöglichen. Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerliche Situation jedes Paares einzigartig ist. Es empfiehlt sich, die individuelle Situation zu analysieren und gegebenenfalls einen Steuerklassenwechsel zu beantragen, um die besten steuerlichen Auswirkungen zu erzielen. Welche Steuerklasse sollte ich als Rentner wählen? Als Rentner gilt weiterhin die Steuerklasse, in die Sie als Erwerbstätiger eingestuft waren. Wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind, haben Sie verschiedene Optionen zur Auswahl. Sie können die Steuerklasse 3 und 5 kombinieren, Steuerklasse 4 und 4 wählen oder sich für Steuerklasse 4 und 4 mit Faktor entscheiden. Die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 eignet sich besonders dann, wenn Ihr Partner höhere Einkünfte hat. Durch diese Kombination können Sie von höheren monatlichen Nettoeinnahmen profitieren. Wenn beide Partner in etwa gleich viel verdienen, ist die Steuerklasse 4 oder das Faktorverfahren eine Option. Es ist wichtig zu beachten, dass ein Wechsel der Steuerklasse bei Ruhestand des Partners möglich ist. Überprüfen Sie Ihre individuelle Situation und prüfen Sie, ob ein Steuerklassenwechsel sinnvoll ist, um Ihre Steuerlast zu optimieren. Denken Sie daran, dass jede Option Vor- und Nachteile hat. Es ist empfehlenswert, sich mit einem Steuerexperten zu beraten, um die beste Wahl für Ihre spezifische Situation zu treffen. Ein Steuerklassenwechsel bei Ruhestand des Partners kann Auswirkungen auf Ihr Nettoeinkommen haben. Es ist wichtig, die verschiedenen Möglichkeiten zu berücksichtigen und die beste Entscheidung zu treffen, um Ihre finanzielle Situation als Rentner zu optimieren. Welcher Steuerfreibetrag gilt für Rentner? Die Höhe der Steuerfreibeträge für Rentner richtet sich nach der Steuerklasse. In Steuerklasse 3 verdoppelt sich der Grundfreibetrag, in Steuerklasse 5 entfällt er. Zusätzlich gelten weitere Freibeträge wie die Werbungskostenpauschale. Rentner können bestimmte Ausgaben von der Steuer absetzen. Je nach Steuerklasse haben Rentner unterschiedliche Freibeträge. In Steuerklasse 3 wird der Grundfreibetrag verdoppelt, was zu einer geringeren Steuerbelastung führt. In Steuerklasse 5 entfällt der Grundfreibetrag jedoch, sodass Rentner auf ihr steuerpflichtiges Einkommen ab dem ersten Euro Steuern zahlen müssen. #gesundheit #fitness #lifestyle #beziehungen #achtsamkeit Original Content von: https://www.gutundgesund.org/ Lesen Sie den ganzen Artikel
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allein diese Ausage ... wieviel rente darf ich haben ohne Steuern zu zahlen.. man die Beiträge sind über die Gehaltsabrechnung schon erhoben worden
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Exkurs: Abfindung steuerfrei? - Nicht mehr!
Eine Abfindung steuerfrei zu erhalten, ist kaum noch möglich. Vorsicht ist geboten, wenn Sie Steuern auf Abfindungen durch "Steuersparmodelle" senken wollen! - Aber Kirchensteuer-Teilerlass ist möglich. Exkurs: Abfindung steuerfrei Abfindung steuerfrei - geht nicht mehr! Seit dem 01.01.2006 ist es nicht mehr möglich, eine Abfindung steuerfrei zu erhalten. Denn Abfindungen sind seitdem - voll und ganz - zu versteuern. An Steuern müssen Sie zahlen: - Lohnsteuer/Einkommensteuer bis zu 42 bzw. 45 % ("Reichensteuer"), - zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, - zzgl. 8 bzw. 9 % Kirchensteuer (bei kirchensteuerpflichtigen Personen) je nach Bundesland Eine kleine, wirklich sehr kleine Entlastung bringen die jährliche Erhöhung des Grundfreibetrages und die "Abflachung" der Steuerprogression, die Bestandteil des "Konjunkturpaketes II" für 2009 und 2010 war und jährlich weiter verringert werden soll. Abfindung steuerfrei durch "Steuersparmodelle"? Gibt es nicht die Möglichkeit, die Abfindung steuerfrei durch Verlustzuweisungen aus "Steuersparmodellen" zu gestalten ... zumindest teilweise steuerfrei? Das war eine sehr interessante Möglichkeit; sogar zusätzlich zum jeweiligen steuerlichen Freibetrag nutzbar. Mit sogenannten "Steuersparmodellen" (beispielsweise Medienfonds, Leasingfonds), erkauften sich Anleger hohe steuerliche Verlustzuweisungen. Durch rechtzeitige Beteiligung an einem solchen "Steuersparmodell" ("Steuersparfonds", "Steuerstundungsmodell") konnten Steuerpflichtige ihre Steuerlast gegen Null senken. Auf einigen (veralteten) Seiten im Internet finden Sie immer noch eine solche Empfehlung. Doch höchste Vorsicht! Die Merkel-Regierung beschloss gleich auf ihrer ersten Arbeitssitzung einen Gesetzentwurf, der "Steuerschlupflöchern" durch Fondsanlagen das Aus bereitete. Die Regelung des EStG § 15b betrifft Fonds wie für Medien, Neue Energien, Leasing, Aktienhandel, Videospiele sowie Schiffbeteiligungen rückwirkend ab dem 11. November 2005. Vorsicht also bei solchen Beteiligungen, sofern Ihnen damit immer noch steuerliche Anfangsverluste empfohlen werden. Verschärft wurde diese Regelung inzwischen noch durch den sogenannten "Missbrauchstatbestand" gem. Abgabenordnung (AO), § 42. Größere Steuervorteile gibt es seriös nur noch in einem Fall. (Sie können ihn nutzen und mehrere 10.000 Euro zusätzlich kassieren, wenn Sie trotz Entlassung in finanziell gesicherten Verhältnissen leben und in den nächsten Jahren monatlich noch ein paar Euro sparen können - beispielsweise weil Sie nahtlos wieder einen Arbeitsplatz bekommen. - Wenn Sie diese Lösung interessiert, senden Sie mir einfach eine Mail.) Kirchensteuer-Teilerlass bei Abfindungen wegen Arbeitsplatzverlustes? 3453211820:rightJa, Sie lesen richtig. Die Kirchen sind in ihrer Barmherzigkeit und Nächstenliebe mitunter etwas entgegenkommender als der Staat. Vielleicht wollen Sie damit jedoch auch nur die Anzahl der finanziell begründeten Kirchenaustritte senken. (Jedoch gilt die Höhe der Kirchensteuer nicht als wichtigster Grund für Kirchenaustritte.) Denn nicht nur Kirchenmitglieder, sondern nicht selten auch Konfessionslose werden mit Kirchensteuer belastet. Gleichwohl: Sie gewähren zwar keinen steuerlichen Freibetrag auf Abfindungen, erklären sich aber gesprächsbereit zu einem Kirchensteuer-Teilerlass. Lesen Sie selbst: "In vielen Familien entstehen derzeit durch den Verlust des Arbeitsplatzes hohe Unsicherheiten. Wird dabei eine Abfindung gewährt, kommt dazu noch eine hohe Steuerbelastung. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es in diesen Fällen die Möglichkeit eines Teilerlasses der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer gibt. Nähere Auskünfte erhalten Sie dazu von den Steuerexperten des Evangelischen Oberkirchenrats über das Kirchensteuer-Servicetelefon unter der kostenfreien Nummer 0800 7137137." (Quelle: Evangelische Landeskirche Württemberg) Kirchensteuerteilerlass auf Abfindungen kann sein - muss nicht Allerdings gibt es weder einen Anspruch auf den Kirchensteuerteilerlass, noch ist ein Antrag immer erfolgreich. Je nach Konfession und Region erstatten die Kirchen sehr unterschiedlich hohe Kirchensteuern. Mitunter sind es 50 % der Kirchensteuer. Es gibt auch Fälle, in denen Antragsteller max. 1.000 Euro erhalten, wenn sie einen neuen Job finden, oder max. 5.000 Euro, wenn ihnen dies innerhalb eines Jahres nicht gelingt. Ich habe von Betroffenen eine Reihe positiver Rückmeldungen, aber es gibt auch gegensätzliche Erfahrungen wie in diesem Kommentar. 3865690394:leftAllerdings ist auch anzumerken: Dass die Kirchensteuer überhaupt erhoben wird, wird selbst in Kirchenkreisen nicht unkritisch gesehen. Selbst Papst Franziskus strebt eine Reform an: "Eine Kirche, die 'Sakramente gegen Geld' tauscht, sei nicht seine Kirche, sagt der Papst und erklärt, er wolle 'eine arme und demütige Kirche'. Daher ist davon auszugehen, dass bald auch das deutsche Kirchensteuersystem ins kritische Blickfeld des argentinischen Papstes gerät." (kath.net, 13.06.2019) Gibt es denn wirklich gar keine Möglichkeiten mehr, um einen Teil der Abfindung steuerfrei zu behalten? - Doch es gibt ganz unverhofft einen Spielraum, den sogar einige ganz clevere Steuerberater den Unternehmen empfehlen ... zurück zu Abfindung - Steuern Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Lesen Sie den ganzen Artikel
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Nur 195.000 Rentner mehr zahlen ab 2023 keine Steuern
Tichy:»195.000 Rentner müssen ab 2023 keine Steuern mehr zahlen, da der Grundfreibetrag um 6,3 Prozent von 10.347 Euro im Jahr 2022 auf 10.908 Euro in diesem Jahr erhöht wird. Das geht aus einer Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag hervor, über die die Zeitungen des „Redaktionsnetzwerks Deutschland“ berichten. Demnach fallen von Der Beitrag Nur 195.000 Rentner mehr zahlen ab 2023 keine Steuern erschien zuerst auf Tichys Einblick. http://dlvr.it/SjJ2Vb «
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Einkommensteuererklärung § 46 EStG - wer muss keine Steuererklärung abgeben?
Eine Einkommensteuererklärung ist für viele eine Belastung. Manche Steuerpflichtige sind jedoch befreit von der Erklärungspflicht. Für welche Steuerpflichtige ist das von Vorteil? 3426790734:rightInhalt: - Wer muss eine Steuererklärung abgeben? - Welche Veranlagungsarten gibt es? - Wer muss keine Steuererklärung abgeben? - Bis wann ist eine Steuererklärung abzugeben? - Was sollten Sie zur Steuererklärung beachten, um keinen Schaden zu erleiden? - vorausgefüllte Steuererklärung - mit Steuerberater - mit Lohnsteuerhilfeverein - Steuererklärung per ELStER - mit Steuerprogramm 1. Einkommensteuererklärung - wer muss eine Steuererklärung abgeben? Grundsätzlich ist jede natürliche Person nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet, jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz hat, sich im Land länger mindestens 183 Tage im Jahr aufhält oder zumindest steuerpflichtige Einkünfte bezieht. Mit der Steuererklärung legt die Person ihre gesamten steuerrelevanten Daten offen. Damit kommt sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zur Steuerfestsetzung nach. Aufgrund dieser Daten setzt das Finanzamt dann die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer fest. Zum Vergleich: Vielleicht denken Sie jetzt daran, dass es ja in einem Strafprozess ein Aussageverweigerungsrecht oder ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt. Richtig: Niemand muss sich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen selbst belasten. So dürfen Beschuldigte in der Bundesrepublik zu einer Beschuldigung schweigen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 136 Abs. 1 Satz. 2 Strafprozessordnung (StPO). Ebenso dürfen Zeugen eine Aussage zu einer Beschuldigung verweigern, wenn eine der Bedingungen des § 52 StPO erfüllt ist. Im deutschen Steuerrecht gelten diese rechsstaatlichen Grundsätze nicht, sondern genau das Gegenteil: Gemäß Abgabenordnung (AO) § 90 sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen dieser allgemeinen Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. 2. Welche Veranlagungsarten gibt es? Für die Festsetzung der Einkommensteuer haben Steuerpflichtige deshalb grundsätzlich gemäß § 26 (3) EStG eine Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum (das Kalenderjahr) abzugeben. Darin erklären sie ihre Einkünften in den 7 Einkunftsarten nach § 2 EStG. Dies gilt für unbeschränkt Steuerpflichtige gemäß § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zumindest dann, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag beträgt (für zusammenveranlagte Verheiratete verdoppeln sich die folgenden Beträge) im Jahr 2019: 9.168 Euro, im Jahr 2020: 9.408 Euro, im Jahr 2021: 9.744 Euro, im Jahr 2022: 10.347 Euro, im Jahr 2023: 10.908 Euro. Dieses Verfahren wird im Steuerrecht als Veranlagungsverfahren bezeichnet. Nach dem Einkommensteuergesetz werden dabei zwei Veranlagungsarten unterschieden: Pflichtveranlagung: Diese gilt für alle Steuerpflichtigen, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Antragsveranlagung: Diese wiederum gilt für Steuerpflichtige, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben und einen Antrag auf die Einkommensteuerveranlagung stellen. 3. Wer muss keine Steuererklärung abgeben? Steuerpflichtige, die Einkünfte erhalten, von denen bereits Steuern abgezogen wurden (beispielsweise Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), sind unter bestimmten Bedingungen von der Abgabe einer Steuererklärung befreit. Deshalb brauchen manche jahrelang keine Steuererklärung abzugeben, was völlig in Ordnung ist. Insbesondere betrifft diese Befreiung alle, - die außer steuerpflichtigem Arbeitseinkommen keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte oder Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld von mehr als 410 Euro beziehen; - die steuerpflichtigen Arbeitslohn aus mehreren Arbeitsverhältnissen bezogen haben; - die Freibeträge beim Lohnsteuerabzug für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen genutzt haben; - verheirateten Steuerpflichtigen, die eine andere Steuerklassenkombination als IV/IV gewählt haben; - die eine ermäßigt versteuerte Abfindung erhalten haben; - deren Ehe im Kalenderjahr durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst wurde und wenn einer der Ehegatten wieder geheiratet hat. Für welche Steuerpflichtige diese Befreiung gilt, ist im EStG § 46 (2) nachzulesen. Wie steht das genau im Gesetz? § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit "(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, 1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt; 2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat... 3. wenn bei einem Steuerpflichtigen ... der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 12 250 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten ... der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 23 350 Euro übersteigt; 3a.wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist; 4. wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 12 250 Euro übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 23 350 Euro übersteigt; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört... 5. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde... 6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat".; Einkommensteuergesetz (EStG) § 46 Darüber hinaus ist auch keine Steuererklärung notwendig bei Kapitalerträgen, von denen bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde. Wer jedoch die Sparerpauschbeträge in Höhe von 801 Euro (Ledige)/1.602 Euro (zusammenveranlagte Ehepartner) nicht ausgeschöpft hat oder wessen persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, für den bietet sich ebenfalls eine Antragsveranlagung an. 4. Bis wann ist eine Steuererklärung abzugeben? Welche Fristen sind bei der Abgabe der Steuererklärung zu beachten? Ab dem Kalenderjahr 2019 muss die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Juli beim Finanzamt vorliegen. Wer seine Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, kann die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres verlängern lassen. Die Steuererklärung für das Jahr 2019 müsste in dem Fall bis zum 28. Februar 2021 beim Finanzamt eingehen. Weil dies ein Sonntag ist, endet die Frist gar erst am 01. März 2021. Doch eine solche Fristverlängerung ist nur noch in Ausnahmefällen möglich. Wem keine Fristverlängerung zugestanden wird, dem droht ein Verspätungszuschlag, wenn die Frist nicht eingehalten wird. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist zunächst eine Ermessensentscheidung. Wenn die Steuererklärung jedoch auch nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres eingereicht wird, wird der Verspätungszuschlag auf jeden Fall festgesetzt. 5. Was sollten Sie zur Steuererklärung beachten, um keinen Schaden zu erleiden? Für die Steuererklärung gibt es folgende Möglichkeiten: - Vorausgefüllte Steuererklärung: Das ist ein kostenloses Serviceangebot der Steuerverwaltung, um Ihnen die Einkommensteuererklärungen zu erleichtern. - Steuererklärung mit Hilfe eines Steuerberaters: Insbesondere wenn mehrere Einkünfte und steuermindernde Aufwendungen zu berücksichtigen sind, lohnt sich eine qualifizierte Steuerberatung. Allerdings fallen dafür Kosten nach der Steuerberatervergütungsverordnung an. - Wer Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein ist, erhält unter Anrechnung des Mitgliedsbeitrages ebenfalls Hilfe bei der Steuererklärung. Allerdings dürfen Lohnsteuerhilfevereine nur "Arbeitnehmerinnen" und "Arbeitnehmern" helfen. - Eine Steuererklärung mit ELSTER ist die Möglichkeit mit den geringsten Kosten. Denn ELSTER steht jedem kostenlos zur Verfügung. Allerdings sollte man insbesondere wenn man ungeübt oder unerfahren ist, den Zeitaufwand nicht unterschätzen. Und Zeit ist Geld. - Schließlich gibt es noch die Möglichkeit der Steuererklärung mit Hilfe eines kostenpflichtigen Steuerprogramms. Die Kosten dafür liegen im niedrigen zweistelligen Bereich (bis ca. 30 Euro). Fazit: Zwar gibt es verschiedene Möglichkeiten, keine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen, doch wer sie nutzt, verzichtet von vorherein auf zahlreiche Chancen Steuern zu sparen. Denn im Bundesdurchschnitt winkt bei einer Steuererklärung eine Steuererstattung von ca. 1.000 Euro. Insbesondere bei außerordentlichen Einkünften wie Abfindungen, bieten sich legale Steuergestaltungsmöglichkeiten an, die zu deutlich mehr Steuerersparnis führen können. Experten verhelfen hierbei oft, ein Vielfaches von dem Betrag zu sparen, der Expertenhilfe nun mal kostet. Deshalb prüfen Sie, welche Möglichkeit zu Ihnen passt, Sie sich leisten wollen und Ihnen am meisten nützt. Wie denken andere über die Einkommensteuererklärung? Brigitte Fuchs: "Kaum etwas braucht so viel Erklärung wie eine Steuererklärung." Wolfgang J. Reus: "Na ja, jeder kennt sie doch, diese Tage im Jahr, in dem es einem einfach wirklich total mies, schlecht, dreckig und besch... geht. Das sind die optimalen Tage dafür, seine Steuererklärung zu machen ..." Sophia Kovatch: "Unternehmenstricks verarschen ärmere US-Steuerzahler" Weiterführende Links zur Einkommensteuererklärung Formularkatalog Steuerformulare Allgemeine Hinweise zu den Vordrucken Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Lesen Sie den ganzen Artikel
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Geld & Finanzen: Wichtige Änderungen in 2023
Grundfreibetrag steigt
Der Betrag, der vom Einkommen steuerfrei bleibt (Grundfreibetrag) steigt auf 10.908 Euro (vorher 10.347 Euro). Für Verheiratete gilt das Doppelte = 21.816 Euro. Der Spitzensteuersatz (42 Prozent) greift für Alleinverdienende nun erst ab einem Jahreseinkommen von 62.810 Euro (vorher 58.597 Euro).
https://www.versicherungsmakler-roede.de/versicherungsnews-254174-p3422-o617493.html
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#Altersfreibetrag#Einkommensteuererklärung#Grundfreibetrag#Lohi#Sonderausgaben#Sonderpauschale#Staat#Steuern#Werbungskosten
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Bundestag: Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
Rückwirkend für das Jahr 2024 sollen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag steigen. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Finanzausschuss am Mittwoch gebilligt. Er soll am am Freitag im Plenum verabschiedet werden. Mehr zum Thema ‘Einkommensteuer’…Mehr zum Thema ‘Grundfreibetrag’…Mehr zum Thema ‘Kinderfreibetrag’…
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Rechentricks für Fortgeschrittene ..
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Grundfreibetrag erhöht - mehr Steuern bei Abfindung
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer wurde für 2015 um 118 Euro erhöht - das kann bei Abfindungen zu einer höheren Steuerbelastung führen. Paradox?
Grundfreibetrag erhöht - mehr Steuern?
Die Bundesregierung hat im Mai 2015 eine Steuerentlastung verkündet. Sie hat den Grundfreibetrag in der Einkommensteuer für 2015 um 118 Euro erhöht und für 2016 eine weitere Erhöhung um 180 Euro angekündigt. 118 Euro mehr Grundfreibetrag - das bedeutet im allgemeinen: eine kleine Steuerentlastung. Also ein Grund zur Freude? Wenn Sie schlecht kalkulieren: dann ... Nein! Denn im Fall einer Abfindungszahlung kann ein höherer Grundfreibetrag auch zu einer Steuererhöhung führen. Wie gutinformierte Arbeitnehmer wissen, kann der Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung so gelegt werden, dass möglichst wenig Steuern auf die Abfindung anfallen. Das entschied unter anderem der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 11.11.2009. Wird die Abfindung beispielsweise nicht zum Jahresende ausgezahlt, sondern in den ersten Monaten des Folgejahrs, kann das zu mehreren Tausend Euro Steuerersparnis führen. Denn durch das verhältnismäßig geringe Einkommen von 1 - 2 Monaten am Jahresanfang (im Verhältnis zum Einkommen von 12 Monaten am Jahresende) werden die Steuern auf das "normale zu versteuernde Einkommen" (also das steuerpflichtige Einkommen ohne Abfindung) gesenkt und zugleich auch die Abfindung geringer besteuert. Welchen Steuervorteil diese Regelung für Betroffene bringen kann, lässt sich ganz leicht mit dem Abfindungsrechner 2015 kalkulieren. Angenommen, Sie haben die Abfindungszahlung vom Dezember 2014 auf den Anfang des Jahres 2015 verschoben, weil im Jahr 2014 bis Dezember 50.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen angefallen wären, im Jahr 2015 aber nur 10.000 Euro zu versteuern sind, dann beträgt Ihre Steuerlast im Jahr 2015 - nach den Steuersätzen für 2014 nur 13.907 Euro, - nach der Senkung des Grundfreibetrages in 2015 jedoch 13.999 Euro. Wie kommt es zu diesen fast 100 Euro mehr Steuern? Grund für diese höhere Steuerlast ist, durch den höheren Grundfreibetrag kommt es zwar zu einer Steuerentlastung auf das "normale zu versteuernde Einkommen", die "Mehrsteuer" auf die Abfindung steigt jedoch- und wird durch die Fünftelregelung noch verfünffacht. Wie in dem Video oben gezeigt wird, kann der um 118 Euro höhere Grundfreibetrag zu fast 100 Euro mehr Steuern führen. 3898799239:rightFazit: Sie sollten also mit dem Abfindungsrechner genau kalkulieren, welchen Einkommenskorridor Sie meiden müssen, um nicht steuerlich benachteiligt zu werden und Geld zu verlieren. Wollen Sie gleich mit Ihren persönlichen Daten kalkulieren? Lesen Sie den ganzen Artikel
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Erhöhung des GrundfreibetragsWohnen mit Lindner für 319 Euro
Die JF schreibt: »Der Grundfreibetrag für 2023 soll steigen. Das täuscht nicht darüber hinweg, daß die Bürger angesichts der Inflation kaum noch über die Runden kommen. Bereits die von Lindner veranschlagten Lebenshaltungskosten haben mit der Realität nichts zu tun. Dieser Beitrag Erhöhung des GrundfreibetragsWohnen mit Lindner für 319 Euro wurde veröffentlich auf JUNGE FREIHEIT. http://dlvr.it/Scp3QX «
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Alle Beschlüsse des Bundesrats Tank-Rabatt, 9-Euro-Ticket, Strompreis-Senkung 20.05.2022, 15:16 Uhr Die Energiepreise steigen, die Ampel steuert dagegen: Der Bundesrat stimmt für das Entlastungspaket, das den Bürgern über die Krisenzeiten helfen soll: Besonders beim Verkehr und bei den Stromkosten gibt es Rabatte. Der Bundesrat hat abschließend über zahlreiche Gesetzesvorhaben der Ampel-Koalition zur Entlastung der Bürger beraten und diese beschlossen. Die Maßnahmen sollen finanzielle Erleichterungen im Bereich Steuern, Energie und Verkehr bringen sowie Familien und ärmere Menschen entlasten. Die Pläne im Einzelnen: 300 Euro Energiepauschale für Erwerbstätige Arbeitnehmer und Selbstständige bekommen 300 Euro zusätzlich wegen der gestiegenen Fahrtkosten zur Arbeit. Die sogenannte Energiepreispauschale soll im September oder Oktober mit dem Gehalt überwiesen werden. Selbstständige sollen die Pauschale bei der Steuervorauszahlung im September abziehen können. Steuersenkungen Rückwirkend zum 1. Januar wird der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer um 363 auf 10.347 Euro angehoben, die Pendlerpauschale für einen Arbeitsweg ab 21 Kilometern steigt von 35 auf 38 Cent pro Kilometer und die Werbungskostenpauschale wird von 1000 auf 1200 Euro erhöht. Diese Änderungen haben zur Folge, dass weniger Steuern vom Einkommen abgezogen werden. 9-Euro-Ticket Im Juni, Juli und August können alle Bürger für neun Euro im Monat Busse und Bahnen nutzen. Der Verkauf der Billig-Monatstickets beginnt in diesen Tagen. Sie gelten im Nah- und Regionalverkehr, nicht in Fernverkehrszügen wie ICE, EC oder IC. Spritpreissenkung Parallel zum Neun-Euro-Ticket sollen die extrem gestiegenen Spritpreise von Juni bis August durch eine Senkung der Energiesteuer gedrückt werden. Benzin könnte damit um rund 35 Cent pro Liter billiger werden und Diesel um etwa 17 Cent pro Liter. Strompreisentlastung Nach mehr als 20 Jahren fällt die sogenannte EEG-Umlage ab Juli weg. Sie wurde im Jahr 2000 eingeführt, um die Förderung von Wind- oder Solaranlagen zu finanzieren. Kunden zahlen die Umlage über die Stromrechnung. Sie beträgt momentan noch 3,72 Cent pro Kilowattstunde. Experten erwarten durch die Abschaffung zwar kein Sinken der Strompreise, aber zumindest eine Dämpfung des starken Anstiegs. Mehr Geld für Bedürftige Wer auf finanzielle Hilfe vom Staat angewiesen ist, bekommt mehr Geld: Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten im Juli eine Einmalzahlung von 200 Euro, für Kinder in ärmeren Familien erhöhen sich die monatlichen Zahlungen ab Juli um 20 Euro. Eine Einmalzahlung von 100 Euro erhalten auch Arbeitslosengeld-I-Empfänger. Kinderbonus *Datenschutz Für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, soll es einen 100-Euro-Kinderbonus geben. Solche Zusatzzahlungen gab es bereits in den Corona-Jahren 2020 und 2021. Die Auszahlung läuft automatisch und kommt voraussichtlich im Juli. Zwei Gesetze zur Energiesicherung Die Länderkammer stimmte außerdem zwei Gesetzen zur Energiesicherung zu, die nach Aussage von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck von den Grünen "in ihrer Bedeutsamkeit nicht überschätzt werden können". Hintergrund ist der russische Angriff auf die Ukraine. Per Gesetz soll der Bau schwimmender und fester Flüssiggas-Terminals beschleunigt werden, indem die Genehmigungsbehörden vorübergehend bestimmte Verfahrensschritte, besonders bei der Umweltverträglichkeitsprüfung, auslassen können. Durch das Vorhaben soll Deutschlands Abhängigkeit von russischem Gas reduziert werden. Eine Reform des Energiesicherungsgesetzes sieht zudem vor, dass der Staat künftig leichter auf Energieunternehmen zugreifen kann, wenn erhebliche Engpässe bei der Versorgung drohen. Wenn die "konkrete Gefahr" besteht, dass ein Unternehmen seine Aufgaben nicht erfüllt und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht, kann es mit dem reformierten Gesetz vorübergehend unter Treuhandverwaltung gestellt werden. Als letztes Mittel wird sogar die Möglichkeit einer Enteignung geschaffen.
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