#Defizitvereinbarung
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politik-starnberg · 8 months ago
Text
Flächennutzungsplan Hadorf, Defizitvereinbarungsanpassungen und etwas mehr ...
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 26.2.2024:
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
TOP 2 Bürger fragen
Herr Nebgen: Er hat drei Fragen. Er fragt nach dem Geschosswohnungsbau "Am Wiesengrund"? Er fragt nach den Planungen für mehr Einnahmen durch die Schlossberghalle? Er fragt nach den Personalkosten pro Einwohner?
Herr Janik: Das Baurecht ist gesichert. Es soll dieses Jahr mit der Praxis begonnen werden. Bei der Schlossberghalle ist noch Luft bei der aktiven Vermarktung nach oben. Die Anzahl der Mitarbeiter ist auch abhängig von den von einer Gemeinde/Stadt betriebenen Institutionen (in Starnberg z. B. Musikschule, Museum, Bücherei).
Frau n.n.: Sie ist Anwohnerin im Riedener Weg. Sie ist Nachbarin des kleinen Waldstücks zwischen Bahngleise und Riedener Weg. Dort werden seit 2020 Bäume gefällt. Eine Wiederaufforstung ist bisher nicht erkennbar. Sie nennt den neuen Eigentümer. Wie geht man damit um?
Herr n.n.: Der Schutzwald schützt einen ziemlich steilen Hang. Er sieht das Risiko eines Hangrutsches, der die angrenzende Bebauung mit in Mitleidenschaft ziehen würde. Wird da demnächst etwas gebaut?
Herr Janik: Er kann die Bedenken stückweise nehmen. Das wird sicher nicht in Kürze Bauland werden. Er hat dort schon früher Dämme gebaut. Die Stadt möchte den natürlichen Zustand gerne erhalten.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 4 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG); Gemeinsames Schreiben von Trägern von Kindertageseinrichtungen vom 05.12.2023; Anpassung der bestehenden Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Trägern von Kindertageseinrichtungen
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Seit 2021 versucht die Verwaltung die bestehenden Vereinbarungen zur Defizitübernahme mit den freien und kirchlichen Trägern einvernehmlich dahingehend zu ändern, dass künftig die am 26.07.2021 erlassene Richtlinie angewandt wird.
Bislang unterzeichnet haben:
Ev. Kirche
St. Christophorus
Montessori Kindergarten
BRK Kinderkrippe
Auch bei den Einrichtungen St. Nikolaus und Maria-Liebich lag zunächst die Bereitschaft vor, die fertigen Vertragsänderungen wurden jedoch nie unterschrieben an die Stadt zurückgesandt.
Seit März 2023 haben sich verschiedene Träger (Lebenshilfe, Fortschritt, Kath. Kirche Starnberg/Perchting, ev. Kirche) zusammengeschlossen, um eine Änderung der Richtlinie herbei zu führen, unter welchen Umständen, diese einer Änderungsvereinbarung zustimmen könnten. Die ev. Kirche hat die neue Richtlinie bereits unterschrieben, hat sich aber dennoch den Forderungen angeschlossen. Es gab bereits Gespräche mit den Trägervertretern, in welchen die Grenzen der finanziellen Möglichkeiten der Stadt deutlich gemacht wurden. Bereits im Juni 2023 sollte die Angelegenheit im Gremium behandelt werden. Dies wurde jedoch vertagt, um erneut Gespräche mit den Antragsstellern zu führen. Im August 2023 wurde vereinbart, dass die Träger noch einmal ein gemeinsames Forderungsschreiben an die Stadtverwaltung formulieren, mit allen Punkten die in den persönlichen Gesprächen nicht ausgeräumt werden konnten.
Folgende Forderungen wurden mit Schreiben vom 05.12.2023 genannt: 
Forderung 
Anstellungsschlüssel soll besser sein dürfen, als der Anstellungsschlüssel der städtischen Einrichtungen
Stellungnahme der Verwaltung
Bereits mit Beschluss vom 2023/096 wurde diese Forderung umgesetzt, der aktuelle Schlüssel ist 1:8. Ergänzend dazu wurde vereinbart dass auch Hilfs- und Assistenzkräfte, sofern diese von der Aufsicht anerkannt werden, in den Anstellungsschlüssel eingerechnet werden können. Insb. FSJ, SPS und BFD-Kräfte 
wurde umgesetzt.
2. Forderung
Hauswirtschaft/Hausmeister und externe Dienste als Kosten im Defizit anerkennen
Kann umgesetzt werden mit Deckelung
3. Forderung
Großraumzulage Die Freien Träger bitten darum die GMZ in voller Höhe und darüber hinaus die Personalnebenkosten (Beiträge zur Sozialversicherung etc.) dafür zu übernehmen.
Vorschlag der Verwaltung:
Die Großraumzulage wird als eigener Zuschuss gestrichen und stattdessen können die Träger, welche die Richtlinie anwenden, diese im Defizit geltend machen. Somit können die Kosten als Ganzes angesetzt werden. Bei gleichbleibender Regelung, werden bis zu 80 % des Defizits dann übernommen.
Vorteil hiervon: Nur die Träger, welche tatsächlich ein Defizit machen, erhalten den Zuschuss und gleichzeitig kann bis zu 80 % der tatsächlichen Kosten (inkl. Personalnebenkosten) wieder erstattet werden.
Entscheidung erforderlich
4. Forderung: 
Sachkosten: Es sollen grundsätzlich die städtischen Kosten als Vergleich herangezogen und entsprechend gedeckelt werden.
Klarstellung und Deckelung in der Richtlinie noch erforderlich
5. Forderung: 
Verwaltungskosten: Erhöhung der Deckelung auf 1.600 €/Kind
Erhöhung der Pauschale auf mind. 675 € erforderlich
6. Forderung
Defizitübernahme erhöhen auf 95 % oder pauschaler Defizitausgleich kind- und auslastungsbezogen
Entscheidung erforderlich.
7. Forderung
Schließung von Gruppen wegen Personalmangel
Übernahme Fixkosten
Bereits in Richtlinie geregelt ggf. Härtefallregelung für den Einzelfall aufnehmen.
Die Debatte
Frau Fränkel (B90/Grüne): Sie fragt nach den Zusatzkosten durch das Erfüllen der Forderungen. Warum werden Bastelkosten bezuschusst? Unsere städtischen Kindergarten haben gut gespart. Wenn jetzt Externe mehr wollen, tut Sie sich schwer. Die Vorlage der Richtlinie vom Bayerischen Städtetag ist sicher nicht ohne Sinn so gemacht worden.
Herr Janik: Einige Externe haben noch bestehende Verträge. Es gibt auch ein sehr heterogenes Bild, was die Forderungen angeht. Vieles sind auch nur Klarstellungen. Beim Defizitbetrag werden wir nicht von den bisherigen Kosten abweichen. Höchstens die Großraum München Zulage könnte etwas bewirken. Er findet das Orientieren an der 80%-Quote besser als die bisherige Regelung.
Herr Fiedler (FDP): Er möchte nicht mehr Geld an die Externen zahlen. Wir haben jetzt zweimal Geld versucht zu sparen. Da sollte man nicht jetzt mehr Geld ausgeben.
Herr Mignoli (BLS): Er fragt nach Vergleichszahlen in anderen Gemeinden. Wir können nicht bei uns einsparen und bei den Externen mehr ausgeben. Er möchte bei der 80%-Regelung die GMZ ausschließen.
Frau n.n.: Es gibt aktuell keine Vergleichszahlungen.
Herr Beigel (CSU): Er ist anderer Meinung. Wir sollten keine Konkurrenzsituation zwischen den städtischen Kindergärten und den freien Trägern schaffen. Wie sollen die Freien Träger ihren Defizit-Anteil von 20% finanzieren oder quer-subventionieren.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er fragt nach dem Zusammenhang zwischen Defizitausgleich und Pauschalkosten pro Kind. Das passt für ihn nicht zusammen.
Herr Janik: Wenn der freie Träger Gewinn macht, gibt es keine Förderung.
Frau n.n.: Die Pauschalen sind die Durchschnittswerte der städtischen Kindergärten der letzten Jahre.
Frau Pfister (BMS): Eine Trägervielfalt ist zu fördern. Nicht jedes Kind fühlt sich in Einrichtungen mit vielen Gruppen wohl. Das Zuschusswesen soll ja vereinheitlicht werden. Sie ist für den Vorschlag. Vor mehr Ausgaben hat sie keine Angst. Die Freien Träger haben auch nicht jedes Jahr einen Defizitausgleich beantragt. Was ist die Alternative? Die vorgeschlagenen Pauschalen sind für sie immer noch niedriger als in den städtischen Kindergärten. Mit dem Vorschlag kann man mitgehen.
Herr Beigel (CSU): Er möchte es auch einheitlich regeln. Die Unterschiede in den Kosten sind zumeist aufgrund der genutzten Immobilien. Wir brauchen auch immer ein Angebot für die weniger finanzstarken Eltern.
Herr Janik: Wir haben auch jetzt schon sehr heterogene Kindergartengebühren bei den Freien Trägern.
Herr Fiedler (FDP): Die städtischen Gebühren sind in der Mitte der Gebühren der Freien Träger. Er fragt nach der Berücksichtigung von Spenden der Freien Träger. Da arbeiten einige durchaus gewinnorientiert.
Herr Wobbe (UWG): Er fragt nach dem angefragten Anstellungsschlüssel. Was würde das Erhöhen von 1:8 auf 1:8,5 für das Defizit bringen. Würde so eine Anpassung etwas bringen?
Herr Janik: Die 1:8 sind immer nur im Zuge von temporären Phasen abgedacht, um immer flexibel auf mögliche "zu frühe" Einstellungen reagieren zu können. Das macht die Stadt auch und möchte dies auch den Freien Trägern ermöglichen.
Frau Pfister (BMS): Nicht alle Freien Träger arbeiten gewinnorientiert.
Frau Fränkel (B90/Grüne): Ihr geht es um den Punkt 2. Das sollte mit den städtischen Kindergärten verglichen werden.
Herr Janik: Genauso wurden die Pauschalen im Beschlussvorschlag berechnet.
Herr Jägerhuber (CSU): Der Vorschlag der Verwaltung ist eine gute Grundlage, um die Vereinbarung konkret umzusetzen. Er kann dem so zustimmen.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. angenommen: einstimmig
Es wird folgende Änderung in den Richtlinien zu Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Trägern von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg vorgenommen: a. Es wird eine Auszahlungsfrist von drei Monaten, nach Eingang der vollständigen Unterlagen, aufgenommen. Die Möglichkeit zu Abschlagszahlungen wird auf Wunsch weiterhin gewährt. b. FSJ, BFD und SPS bzw. Assistenzkräfte werden in den Anstellungsschlüssel eingerechnet. Ebenso andere pädagogische Mitarbeiter, sofern diese von der Fachaufsicht als Fachkraft oder Ergänzungskraft anerkannt wurden. Ein Anstellungsschlüssel bis 1:8 soll als nicht förderschädlich anerkannt werden. c. Die Klarstellung der Sachkosten soll erfolgen. Gleichzeitig soll eine Deckelung auf folgende Beträge erfolgen: Hausmeister-/Winterdienstkosten 325 €/Kind Verwaltungskosten (inkl. IT-Kosten) 675 €/Kind Bücher- und Fachzeitschriften: 15 €/Kind Spiel- und Bastelbedarf: 80 €/Kind Fortbildungskosten: 65 €/Kind Unterhalts- und Instandsetzungskosten: 340 €/Kind d. Die Hauswirtschaft- und Reinigungskräfte können künftig im Defizit angesetzt werden. Analog der städtischen Aufwendungen sollen hierfür 5 Stunden für die Hauswirtschaftskraft und 5 Stunden für die Reinigungskraft pro Gruppe und Woche anerkannt werden. e. Die Deckelungen sollen jährlich überprüft werden und in der Regel den Durchschnitt der letzten 3 Jahre umfassen. angenommen: einstimmig f. Das Defizit wird weiterhin zu 80 % übernommen. Selbstverschuldetes Defizit (z.B. bei Fristversäumnis für Zuschläge etc.) wird nicht übernommen. angenommen: 26:2 g. Gastkinder werden weiterhin nicht gefördert. angenommen: einstimmig
3. Die Großraumzulage wird ab 2025 nicht mehr zu 50 % übernommen. Die gesamten Personalkosten inkl. Nebenkosten können über das Defizit abgerechnet werden, sodass bis zu 80 % der Kostenübernahme möglich sind.
angenommen: 24:4
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Richtlinie entsprechend neu auszuarbeiten und anschließend dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
angenommen: einstimmig
TOP 5 Anfrage von Stadtratsmitglied Frau Anke Henniger
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Stadtverwaltung erhielt am 12.02.2024 per E-Mail die anliegende Anfrage von Frau Henniger. Diese wird dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
(Anm. d. Verf.: Es geht um die Aufstellung aller Fremdvergaben und Rechtsanwaltsbeauftragungen seit 2020.)
Die Debatte:
Frau Henniger (FDP): Zur Feststellung eines möglichen Strukturproblems ist für sie notwendig, dass der Stadtrat alle Fremdvergaben kennen sollte. Dann kann man ernsthaft über den Haushalt sprechen. Sonst wird zu viel im Trüben gefischt.
Herr Janik: Die Stadt hat so etwas schon versucht. Der Weg ist nicht falsch. Es gibt sicher Einsparpotential bei Fremdvergaben, aber gänzlich Aufgaben wieder in die Verwaltung zu verlagern, wird ohne Folgen schwierig. Er rät von der Liste ab. Zum Beispiel werden einige Rechtsanwaltskosten hinterher von Extern zurückgezahlt. So eine Liste macht nur Sinn, wenn man auch die jeweiligen Einnahmen mit angegeben werden. Die Stadt hat ein entsprechendes Kostenbewusstsein. In den laufenden Haushaltsverhandlungen ist das nicht zu leisten. Es ist immer vom Einzelfall auszugehen.
Herr Dr. Glogger (WPS): Es sind auch die strukturellen Dinge anzugehen, die sich über die Jahre eingeschlichen haben.
Herr Mignoli (BLS): Er ist für den Antrag.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Der Antrag hätte dann Sinn, wenn man auch die eigenen Kosten gegenrechnet, um das mögliche Einsparpotential einschätzen zu können. Sonst kommt nur eine große Summe heraus, von der wir gar nicht wissen, was davon notwendig gewesen wäre und was die Aufgabe der Stadt gekostet hätte, wenn es intern geleistet worden wäre.
Frau Pfister (BMS): Es ist auch eine Frage der Transparenz. Es ist alles irgendwo zu finden. Der normale Stadtrat kann das in dem 500 Seiten Haushalt nur schwer herauslesen. Der sollte sich aber auch darüber Gedanken machen dürfen. Es sollte auch der Wunsch des Ersten Bürgermeisters sein, den Stadtrat mitzunehmen (Anm. d. Verf.: Für mich eine sehr interessante Aussage).
Herr Janik: Er schlägt vor, das Haushaltsjahr 2021 mal detailliert anzuschauen, um ein mögliches generelles Strukturproblem zu erkennen. Die Haushaltsstellen sind dann jeweils mit dabei.
Herr Jägerhuber (CSU): ... (Anm. d. Verf.: So richtig neues wird nicht vorgetragen.). Wenn schon Material vorhanden ist, sollte das vorgestellt werden. Der Stadtrat hat doch die meisten Fremdvergaben selbst entschieden.
Antrag auf Ende der Debatte
angenommen: 24:4
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die vorhandene Aufstellung zu Fremdvergaben für das Haushaltsjahr 2021 (oder 2022) zur weiteren Beratung vorzulegen.
angenommen: einstimmig
TOP 6 59. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf; Abwägung der Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren, Feststellungsbeschluss
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Sitzung am 21.08.2023 beschloss der Ferienausschuss die Durchführung der 59. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und west- lich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf, mit dem Ziel der Darstellung als Wohnbaufläche. Der Erste Bürgermeister wurde ermächtigt, den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung anfertigen zu lassen, die erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen und den Plan nach Abschluss der Betei- ligungsverfahren dem Stadtrat zur Abwägung und Fassung des Feststellungsbeschlusses vorzulegen. In der Zwischenzeit fanden die frühzeitige Beteiligung sowie die öffentliche Auslegung der 59. Flächen- nutzungsplanändern statt. Die im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangen Stellungnahmen sind in die Abwägung einzustellen.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
I Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Der Bauausschuss nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
II Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
A)1. BUND Naturschutz in Bayern e. V., Schreiben vom 18.10.2023 "Wir haben die Planänderung bzw. die derzeitigen Unterlagen zur Kenntnis genommen. Sie er- wähnen in Punkt 5 zu den Auswirkungen und den abwägungsbedürftigen Belangen, dass der Umweltbericht als Teil II Bestandteil wäre: „Die Umweltauswirkungen werden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht ist Bestandteil dieser Begründung (Teil II).“ Dieser Teil II ist jedoch nicht Teil der Veröffentlichung. Es ist uns daher nicht möglich, den Umweltbericht zu beurteilen. Folglich wird uns damit nicht die Möglichkeit eingeräumt, eine fundierte Stellungnahme abzugeben. Das ist äußerst bedauerlich.
Wir bitten um Übersendung des Umweltberichts und Verlängerung der Abgabefrist."
Der Stellungnahme wurde bereits entsprochen. Der Umweltbericht wurde in der Zwischenzeit erstellt und – wie in den Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung angekündigt - ergänzt. Die vollständigen Unterlagen wurden dem BUND Naturschutz in Bayern e. V. im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt.
B)1. BUND Naturschutz in Bayern e. V., Schreiben vom 31.01.2024 "Die Begründung mit Umweltbericht haben wir zur Kenntnis genommen. Die Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen lassen erkennen, dass man versucht, den Eingriff qualitativ aus- zugleichen, was dann innerhalb des Bebauungsplanverfahrens näher ausgestaltet wird. Es sollte alles darangesetzt werden, die beiden alten Bäume (Ahorn und Walnuss) zu erhalten. Nachdem sie jeweils in Randbereichen wachsen, sollten die Baumaßnahmen auf den Standort und die Unversehrtheit der Wurzelbereiche Rücksicht nehmen. Eine geschickte Eingrünung für die gesamte Fläche wird entscheidend sein, ob die neuen Häuser sich ins gewachsene Siedlungsgebiet einfügen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die vorgebrachten Belange betreffen nicht das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungs- plans, sondern das parallel durchgeführte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7207.
A)2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 17.10.2023
A)2.1 "Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Diese Bauleitplanung darf bestehende landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung nicht be- einträchtigen. Der Bauernhof östlich des Planungsgebietes darf durch diese Bauleitplanung nicht beeinträchtigt werden. Zudem muss die Möglichkeit zur Erweiterung der Viehhaltung für die Zu- kunft gegeben sein. Diesbezüglich muss mit dem Landwirt …. Kontakt aufgenommen werden. Darüber hinaus darf die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind von den Anwohnern in jedem Fall zu dulden."
Der Stellungnahme wurde bereits entsprochen.
Der Immissionskonflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und geplanter Wohnnutzung wird auf Ebene des parallel durchgeführten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7207 gelöst. Der Eigentümer des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs ist auf die Stadt zugekommen und hat erklärt, die Milchwirtschaft, die auf den östlich angrenzenden Grundstücken betrieben wird, aus Altersgründen aufgeben und zukünftig ausschließlich Ackerbau betreiben zu wollen. Um eventuelle Konflikte zwischen der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung und der neuen Wohnbebauung erkennen zu können, wurden ein Lärm- und ein Geruchsgutachten in Auftrag gegeben. Das Geruchsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass am östlichen Rand des Plangebiets, d. h. am Hochstadter Weg, der Grenzwert nach GIRL für ein Wohn- und Mischgebiet von 10 % Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr bzw. ein möglicher Übergangswert von Wohn- und Mischgebiet zum Außenbereich von bis zu 15 % leicht überschritten wird. Bei dem Bereich der Übergangswertüberschreitung handelt es sich demnach aber nur um einen kleinen Bereich unmittelbar am Rand des Plangebiets, sodass davon auszugehen ist, dass in diesem Bereich kein Wohnhaus errichtet wird. Somit wird im gesamten Plangebiet der Immissionsgrenzwert für Wohn- und Misch- gebiete von 10 % Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr bzw. ein möglicher Übergangswert von Wohn- und Mischgebiet zum Außenbereich von bis zu 15 % sicher eingehalten. Der Schutz der zukünftigen Bewohner vor unzulässigen Geruchsimmissionen durch den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb ist gemäß Gutachten somit gewährleistet.
Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der landwirtschaftlichen Hofstelle Dorfstraße 30a an der nächstgelegenen Baufläche im Plangebiet die Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete tags und nachts eingehalten werden. Ab der zweitnächsten Baufläche werden auch die WR-Orientierungswerte eingehalten. Sofern in der Erntesaison auch nachts ein Traktorbetrieb auf der Hofstelle erforderlich wird, werden voraussichtlich die Orientierungswerte nach DIN 18005-1 Beiblatt 1 für reine bzw. allgemeine Wohngebiete sowohl an vorhandener wie auch an geplanter Bebauung überschritten. Die Beurteilungspegel liegen allerdings in der Größenordnung der in der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse. Aufgrund der Seltenheit der Ereignisse müssen diese nicht bei der Auslegung von Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Folglich wären somit für den landwirtschaftlichen Betrieb keine Lärmschutzmaßnahmen und Festsetzungen im Bebauungs- plan notwendig. Durch die Planung soll aber keinesfalls eine stärkere Einschränkung des landwirtschaftlichen Betriebs verursacht werden als die, die aufgrund der auf dem südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück vorhandenen Wohnbebauung (Dorfstraße 32a) bereits besteht. Um dies gewährleisten zu können, werden an der Nord- und Ostfassade des Bauraums im WR 3 (Wohngebäude auf dem östlichsten Grundstück) zur Belüftung von Aufenthaltsräumen notwendige Fenster aus- geschlossen. Sofern die Belüftung nicht über andere Gebäudeseiten möglich ist, sind fensterun- abhängige Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Außerdem wurde der Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass die beim Betrieb der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung auftretenden Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen hinzunehmen sind.
A)2.2 "Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei allen Vorhaben der Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren ist. Als Träger öffentlicher Belange für die Belange der Landwirtschaft sehen wir den hohen Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche in der Region zunehmend mit Sorge."
Der Stellungnahme wird teilweise entsprochen.
Mit der Bauleitplanung wird eine heute landwirtschaftlich genutzte Fläche überplant. Im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden ist die Nachverdichtung im Innenbereich einer Inanspruchnahme von unbebauten Flächen im Außenbereich jedoch vorzuziehen. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall aber insbesondere auch der aktuell hohe Bedarf an Wohnraum in der örtlichen Bevölkerung mit lediglich mittlerem Einkommen und Vermögen. Aufgrund dieses Bedarfs ist es insbesondere Ziel der Planung, Bauland für diese Kreise der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. Alternative Flächen, z. B. durch Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung, stehen zu diesem Zwecke derzeit nicht zur Verfügung. In Abwägung der Belange ist der Schaffung von Bauland für die örtliche Bevölkerung mit lediglich mittlerem Einkommen und Vermögen in diesem Fall der Vorrang zu geben. Um den Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren, wurde das Bebau- ungskonzept mit dem Ziel eines sparsamen Flächenverbrauchs im Lauf der Planungen optimiert.
A)2.3 "Aus dem Bereich Forsten:
Forstfachliche Belange sind von der Planung nicht berührt. Sollte jedoch nachträglich eine das Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden, ist dazu das AELF nach Art. 7 BayWaldG erneut zu beteiligen."
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Die vorgebrachten Belange betreffen nicht das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans, sondern das parallel durchgeführte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7207, in dem Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Sofern eine das Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden, wird dazu das AELF nach Art. 7 BayWaldG erneut beteiligt (derzeit aber nicht geplant).
B)2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 17.01.2024
B)2.1 "Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 17.10.2023 mit dem Aktenzeichen AELF-WM- L2.2-4612-34-5-4, die weiterhin Gültigkeit hat."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird auf die Abwägung unter Punkt A)2.1 und A)2.2 verwiesen.
B)2.2 "Aus dem Bereich Forsten:
Mit der Planung besteht aus forstfachlicher Sicht Einverständnis."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)3. Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 19.10.2023
"Von Seiten des fachlichen Naturschutzes werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)3. Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 31.01.2024
"Von Seiten des Naturschutzes werden keine weiteren Anregungen geltend gemacht."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)4. Kreisbauamt, Schreiben vom 18.10.2023
A)4.1 "Es wird darum gebeten, die Bezeichnung "Legende" durch "Darstellungen" zu ersetzen. A)4.2 "Wir bitten die Bezeichnung "Fläche für die Landwirtschaft" zu prüfen.
Den Stellungnahmen wird entsprochen.
Die Ersetzung des Begriffs "Legende" durch "Darstellungen" sowie die Korrektur eines Schreibfehlers in "Fläche für die Landwirtschaft" werden als redaktionelle Änderungen durchgeführt.
A)5. Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 26.10.2023
"Von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde bestehen keine Bedenken oder Anregungen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)5. Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 01.02.2024
"Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde bestehen keine Bedenken oder Anregungen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)6. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 05.10.2023
" Die vorliegende Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)6. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 20.01.2024
"Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 26.10.2023 Stellung genommen. In diesem waren wir zum Schluss gekommen, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. In der nun vorliegenden Fassung vom 24.11.2023 haben sich keine raumordnerisch relevanten Änderungen ergeben, so- dass die Planung weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)7. Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 29.01.2024
B)7.1 "Sofern das Trinkwasserrohrnetz zur Deckung des vollen Löschwasserbedarfs (Grundschutz + Objektschutz) nicht ausreichend ist und keine unerschöpflichen Wasserquellen zur Verfügung stehen, ergeben sich für die zuständige Gemeinde/Stadt (Grundschutz) und für den Objektei- gentümer (Objektschutz) folgende Deckungsmöglichkeiten.
Entnahme von Löschwasser aus Löschwasserteichen (DIN 14210)
Entnahme von Löschwasser aus Löschwasserbehältern (DIN 14230)
Entnahme von Löschwasser aus Löschwasserbrunnen (DIN 14220/14244)
Erweiterung bestehender Baugebiete
Wir empfehlen, die Löschwasserbedarfsermittlung durch den Betreiber des Trinkwassernetzes gem. Arbeitsblatt W405 des DVGW („Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trink- wasserversorgung“) durchführen zu lassen und die zu Verfügung stehende Löschwassermenge zu überprüfen. Die Lage eventuell neu erforderlicher Hydranten (Empfehlung: Überflurnorm mind. DN 100) ist in Absprache mit den Kommandanten der örtlich zuständigen Feuerwehr festzulegen."
Die Stellungnahmen und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen.
Sie betreffen nicht das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans. Die Löschwasserver- sorgung kann durch vorhandene bzw. neu zu errichtende Infrastruktur sichergestellt werden.
B)7.2 " Hinsichtlich der Erschließungssituation bestehen keine grundsätzlichen Bedenken"
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)7.3 "Hinsichtlich des zweiten Flucht- und Rettungsweges bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)8. und B)8. Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 19.10.2023 und 16.01.2024
"Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o. g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden."
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)9. und B)9. Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 12.10.2023 und 17.01.2024
"Der Abwasserverband Starnberger See bringt keine Bedenken, Hinweise oder Anregungen zu dem Entwurf zur 59. Änderung des Flächennutzungsplanes vor. Die rechtsverbindlichen Festset- zungen regelt das parallellaufende Verbindliche Bauleitverfahren."
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)10. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 06.10.2023
"Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Vorgang hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der Tennet TSO GmbH vorhanden sind. Belange unseres Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)11. bayernetz GmbH, Schreiben vom 09.10.2023
" Im Geltungsbereich Ihres o. g. Verfahrens – wie in den von Ihnen übersandten Planunterlagen - dargestellt – liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt. Wir haben keine Einwände gegen das Verfahren."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)12. Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 10.10.2023
" Die Energienetze Bayern GmbH & Co. KG hat in Hadorf keine Erdgasleitungen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)13. AWISTA-Starnberg, Schreiben vom 20.10.2023
" Die Änderungen betreffen keine Belange des AWISTA-Starnbergs."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)14. Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 23.01.2024
"Gegen die 59. Änderung des Flächennutzungsplans […] bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken. Wasserwirtschaftliche Belange wurden in der Begründung mit Umweltbericht angesprochen. Eine ausführliche Stellungnahme erfolgte im Rahmen der B teiligung zum zugehörigen Bebauungsplan Nr. 7207."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)15. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 23.01.2024
B)15.1 "Gegen das Planungsvorhaben bestehen von unserer Seite keine Einwände. Im Geltungsbe- reich befinden sich keine flächennutzungsplanrelevanten Anlagen unseres Unternehmens."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)15.2 "Wir bitten Sie, unser zuständiges Kundencenter Taufkirchen beim Bebauungsplanverfahren zu beteiligen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sie betrifft nicht das Verfahren zur 59. Änderung des Flächennutzungsplans, sondern das zugehörige Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7207.
III Den Stellungnahmen und Anregungen wird gemäß den zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung gefassten Beschlüssen entsprochen.
IV Der Stadtrat stellt die 59. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf, in der Fassung vom 24.11.2023 fest.
V Die Verwaltung wird beauftragt, die 59. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 24.11.2023 dem Landratsamt zur Genehmigung vorzulegen.
angenommen: einstimmig
TOP 7 Schlossberghalle Starnberg; Flachdachsanierung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Das Flachdach der Schlossberghalle (Baujahr 1995/96) - über Stadtsaal und kleinem Saal sowie Foyer – ist als begehbares Gründach (extensive Begrünung) konzipiert, die Dachentwässerung verläuft innenliegend und horizontal verzweigt in den Zwischendecken bis zu den vertikalen Sammelleitungen in der Tiefgarage. Es existiert keine Notentwässerung.
Seit rund drei Jahren gibt es nun verstärkt zusätzlich Undichtigkeiten an den Dacheinläufen, die immer wieder zu Pfützenbildung in den darunterliegenden Räumen führen. ...
Insofern muss für den Umfang der Baumaßnahme davon ausgegangen werden, dass die gesamte Dachfläche inklusive Gefälleestrich/ Gefälleaufbeton bis zur Rohdecke abgetragen werden muss (der Dachaufbau hat im Schnitt 60 cm Stärke) und die Dacheinläufe erneuert werden müssen.
Ob dadurch der Bestandschutz verloren geht und eine komplett neue Berechnung der Niederschlagswasserbeseitigung mit entsprechender Antragstellung erfolgen muss, wird Bestandteil der auszuschreibenden Sanierungsplanung sein. Vom zeitlichen Ablauf her ist vorgesehen, im Jahr 2024 mit den Planungen zu starten und nach Fertigstellung der Sanierung der Schlossbergmauer durch den Tiefbau mit den Bauarbeiten zu beginnen.
Die Debatte
Herr Heidinger (BLS): Er fragt nach den Kosten für die Planleistungen?
Herr Janik: Die Kosten sind abhängig von der Bausumme.
Frau Pfister (BMS): In den nächsten Jahren sollte das Projekt nur auf die Warteliste kommen.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Die Planer sollen prüfen, die Innenentwässerung durch eine Außenentwässerung zu ersetzen und anstelle des Gründachs eine Fotovoltaikanlage dort zu realisieren.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt VgV-Verfahren durchzuführen, um die notwendigen Planungsleistungen nach HOAI (Leistungsphase 1 und 2) für die Sanierung des Flachdachs der Schlossberghalle zu vergeben. Dafür sind Haushaltsmittel von 100.000 € in den Haushalt 2024 einzuplanen.
angenommen: einstimmig
TOP 8 Straßensanierungskonzept
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Stadt Starnberg obliegt die Verkehrssicherungspflicht für das komplette städtische Straßennetz. Die Anlagenteile von Straßenfahrbahnen und Gehwegflächen sind unter der Verkehrsbelastung erheblichen Beanspruchungen ausgesetzt. Um den Gebrauchs- und Substanzwert der Fahrbahnen langfristig zu sichern, sind vorbeugende Maßnahmen zur baulichen Erhaltung erforderlich. Ohne die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen ist mit Verfallserscheinungen der Bausubstanz zu rechnen, die langsam beginnen und sich progressiv verstärken.
Die Ergebnisse der Befahrung des Straßenbestandes durch die Firma Eagle Eye wurden dem Bauausschuss in seiner Sitzung am 18.03.2021 vorgestellt (BV 2019/398-1). Für die Bauausschusssitzung vom 22.07.2021 (BV 2021/230) wurde eine Sitzungsvorlage mit den möglichen Erhaltungskonzepten erarbeitet, welches aber nicht beschlossen wurde.
Ziel eines kommunalen Straßenmanagements ist es dem Verfall der Straßen entgegen zu wirken. Die Zustandserfassung und –bewertung stellt die jeweiligen Straßenzustände dar, um so eine Priorisierung für die Sanierungsbedürftigkeit vornehmen zu können.
Die Verwaltung schlägt vor, dass auf Grundlage der Befahrung und Zustandserfassung das Gremium über die Umsetzung von Straßenbaumaßnahmen entscheidet.
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 22.02.2024 nachfolgenden Beschlussvorschlag einstimmig empfohlen.
Die Debatte
Frau Pfister (BMS): Was ist denn "eine Sanierung"? Ihr ist die angesetzte Summe zu hoch. (Anm. d. Verf.: Was ist die Alternative. Welche Straße soll denn saniert werden? Alles so lassen?) Sie möchte lieber das Geld in Erstsanierungen stecken (Anm. d. Verf.: Wo sich die Anwohner ggf. dann mit 90% beteiligen müssten.)
Herr Janik: Mindestens eine neue Decke. Den Rest wird man bei der Sanierung sehen. Auch Sanierungen, die keine Aufwertung der Straße zur Folge haben, sollten durchgeführt werden.
Antrag Frau Pfister auf Vertagung
abgelehnt: 4:24
(Anm. d. Verf.: Es ist schon interessant, das ein formaler Teilnehmer des Bauausschusses hier eine Vertagung (in den nächsten Bauausschuss) beantragt. Da gab es wohl keine Rückkopplung mit dem vertretenden Stadtrat der Gruppierung.)
Frau Dr. Meyer-Bülow (CSU): Sie möchte dieses Jahr kein Geld für Straßensanierung ausgeben.
Frau Henniger (FDP): Warum wurden keine Straßen der Kategorie 8 gewählt? (Anm. d. Verf.: Es sind Anliegerstraßen.) Warum nicht den Bahnhofsvorplatz? Und die Andechser Straße?
Herr Janik: Über den Bahnhofsvorplatz werden wir so oder so demnächst sprechen. Das kann man aber 2024 sicher nicht realisieren. Bei der Andechser Straße sind noch Fragen offen. Auch wenn man von Dritten abhängig ist, fällt eine Straße für 2024 für eine Sanierung aus.
Herr Jägerhuber (CSU): Warum wird hier wieder die Debatte aus dem Bauausschuss wiederholt. Da hätten sich alle mit reinsetzen können. (Anm. d. Verf.: Er wiederholt die Kernpunkte der Debatte im Bauausschuss.) Wenn wir nicht kontinuierlich mit den Sanierungen beginnen bzw. fortführen, wird die Bugwelle immer größer. Diese Liste soll jedes Jahr wieder vorgelegt werden.
Frau Pfister (BMS): Wir sollten nicht "irgendetwas lostreten". Die Preise werden immer im Herbst für das nächste Jahr festgelegt.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er schlägt vor, dieses Jahr nur die Planung durchzuführen und die Sanierung im nächsten Jahr durchzuführen.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Sanierung der Josef-Fischhaber-Straße im Jahr 2024 zu planen und durchzuführen. Gegebenenfalls ist eine Aufteilung auf zwei Bauabschnitte vorzusehen.
Im Haushaltsplan 2024 und im Finanzplan 2025 sind entsprechende Mittel einzustellen.
angenommen: 18:10
TOP 9 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Mignoli (BLS): Er möchte geklärt haben, aufgrund welcher Aktionen der Feuerwehrbedarfsplan noch einmal aufgerollt wird.
Herr Janik: Es gab nur die Stellungnahmen der Fraktionen.
(M)ein Fazit:
Es gibt jetzt schon Stadträte, die sich auffällig häufig zu Wort melden. Ist das schon in Vorbereitung zur Bürgermeisterwahl 2026?
Ansonsten gibt es das Übliche: Es findet nicht bei allen Gruppierungen ein Austausch zwischen den Ausschussmitgliedern und übrigen Stadträten statt, so dass es im Stadtrat dann bei manchen Tagesordnungspunkten leider etwas länger dauert.
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politik-starnberg · 2 years ago
Text
Tagesordnung der Sitzung des Stadtrats vom 27.03.2023
Bekanntmachung der Sitzung des Stadtrats
Montag, 27.03.2023, 18:30 Uhr Großer Saal der Schlossberghalle, Vogelanger 2, 82319 Starnberg
Tagesordnung
öffentlicher Teil
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Bürger fragen
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
TOP 4 Prüfungsbericht der überörtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2021; Feststellung des Jahresabschlusses des Wasserwerkes Starnberg
TOP 5 STAgenda Lenkungskreis - Verabschiedung der überarbeiteten Leitbilder der STAgenda 21
TOP 6 Erlass einer Satzung für das Stadtarchiv Starnberg
TOP 7 Stadtbücherei Starnberg; Anpassung der Gebührensatzung
TOP 8 Städtische Musikschule; Erlass einer neuen Gebührenordnung
TOP 9 Museum Starnberger See; Änderung der Benutzungssatzung
TOP 10 Museum Starnberger See; Änderung der Gebührensatzung
TOP 11 Sanierung der Schlossberghalle; Aktualisierung des Kostenrahmens
TOP 12 Durchführungsbeschluss: Buswendeanlage in Leutstetten
TOP 13 Städtische Baumschutzverordnung; Antrag der CSU Fraktion zur Wiedereinführung der städtischen Baumschutzverordnung und Beratung über den Erlass einer Sicherungsverordnung (Wiedervorlage)
TOP 14 Grundsatzentscheidung - Nutzung von städtischen Dachflächen für Photovoltaikanlagen
TOP 15 Änderungssatzung Jugendbeirat
TOP 16 Einstellung des Förderprogramms Baumpflege privater Bäume im Stadtgebiet der Stadt Starnberg
TOP 17 Einstellung der Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen in der Stadt Starnberg
TOP 18 Einstellung des "Kommunalen Förderprogramms Barrierefreiheit" der Stadt Starnberg
TOP 19 Ergänzung der Defizitvereinbarung nach der Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Kindertagesstätten vom 26.07.2021
TOP 20 Bekanntgaben, Sonstiges
Nichtöffentlicher Teil
TOP 21 Energiesparmaßnahme - Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED- Technik
TOP 22 Sanierung der Schlossberghalle; Beauftragung zusätzlicher, dringlicher Arbeiten im Bereich ehemaliger "Kassenempfang" im Foyer
TOP 23 Öffentlicher Personennahverkehr - Neuausschreibung 2024
TOP 24 Konzeptwettbewerb Bayerischer Hof und Villa Beyerlein; Zweiter Zwischenbericht
TOP 25 Vollzug der Gemeindeordnung; Bekanntmachungen der Stadt Starnberg
TOP 26 Mitteilung über Nachträge im Zuge der laufenden Digitalisierung an den 2023/091 Grundschulen und der Mittelschule in Starnberg
TOP 27 Bekanntgaben, Sonstiges
Da brauche ich wohl ein bisschen zusätzlichen Proviant, um das Pensum zu absolvieren. Aber ich bin guter Dinge, dass es trotzdem im Gegensatz zur vorherigen Legislaturperiode an einem Abend zu schaffen ist. Und ich hoffe auf keine(!) erneute Grundsatzdebatte bei der Baumschutzverordnung. Konkrete Fragen und Änderungswünsche sind jederzeit willkommen, das Äußern von Zustimmung oder Ablehnung ist bei diesem Termin in meinen Augen überflüssig, da über das Thema bereits mehrfach debattiert wurde und ich mit keinen neuen Erkenntnissen rechne.
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politik-starnberg · 2 years ago
Text
Fortschritt beim Kinderspielplatz, Bettelverbot(?) und ein wenig mehr
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 30.1.2023:
Heute wieder in der Schlossberghalle, die hoffentlich nicht wieder im Laufe des Abends so kühl ist wie bei der letzten Bauausschusssitzung. Sind wir hier die Beta-Tester?
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
TOP 2 Bürger fragen
Es gibt heute keine Bürger, die Fragen stellen möchten.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden. Es geht wie fast immer um Vertragsvergaben und Personalentscheidungen.
TOP 4 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG); Antrag auf Inanspruchnahme von Defizitvereinbarungen für Kindertagestätten zur Anwendung der Richtlinien vom 26.07.2021 der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Träger Kindertagesstätte Montessori "Aktion Sonnenschein e.V." stellte am 08. Dezember 2022 den Antrag, die Defizitrichtlinie nach den aktuell geltenden Richtlinien für Kindertagesstätten vom 26.07.2022 ab 01.Januar 2023 in Anspruch nehmen zu wollen.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt, dass die Defizitvereinbarung mit dem Träger Kindertagesstätte Montessori "Aktion Sonnenschein e.V." ab 1.Januar 2023 unverändert zur Anwendung kommen soll.
angenommen: einstimmig
TOP 5 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha; hier: Abwägung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange;
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Ortsteilspielplatzes.
Am 21.02.2022 hat der Stadtrat den Beschluss für die 55. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Die ersten Beteiligungen gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wurden daraufhin innerhalb des Zeitraums vom 31.03.2022 bis 10.05.2022 durchgeführt und die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen vom Stadtrat in der Sitzung am 24.10.2022 zur Kenntnis genommen. In gleicher Sitzung wurde der Entwurf der 55. Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung hat innerhalb des Zeitraums vom 17.11.2022 bis 20.12.2022 stattgefunden.
Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen in das Verfahren eingebracht. Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind seitens folgender Beteiligter Stellungnahmen eingegangen, die in die Abwägung einzustellen sind:
Abwasserverband Starnberger See
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim
Bayernets GmbH
Bayernwerk AG - Netzcenter Taufkirchen
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG
LRA – Brandschutzdienststelle
LRA – Kreisbauamt (Untere Naturschutzbehörde, Untere Immissionsschutzbehörde, Kreisbauamt)
LRA – Fachbereich Umweltschutz
TenneT TSO GmbH
Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Die eigegangenen Stellungnahmen drücken durchgehend Zustimmung zum Verfahren aus und führen lediglich zu einer redaktionellen Ergänzung in der Begründung unter Punkt 3.3 Altlasten. Die von der Bayernwerk AG übersandten Daten zu Versorgungseinrichtungen werden an die Fachabteilung Straßen- und Landschaftsbau des Bauamtes weitergeleitet, die die konkrete Spielplatzplanung betreibt und die zugesandten Daten je nach Erfordernis in die Planung einbeziehen kann. Eine Änderung der Planungsinhalte ist durch die eingegangenen Stellungnahmen nicht veranlasst. Somit kann, sofern den Abwägungsvorschlägen gefolgt wird, der Feststellungsbeschluss gefasst und die 55. Änderung des Flächennutzungsplans anschließend dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt werden.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:
1. Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 30.11.2022:
Zum Bauleitplanverfahren werden keine Bedenken, Hinweise oder Anregungen vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim, Schreiben vom 08.12.2022:
2.1 Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Es wird auf die Stellungnahme vom 06.04.2022 verwiesen, die weiterhin Gültigkeit hat.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzungen oder der geplanten Spielplatznutzung durch landwirtschaftliche Emissionen sind nach wie vor nicht zu erwarten. 
2.2 Aus dem Bereich Forsten:
Die Planung berührt keine forstfachlichen Belange.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
3. Bayernets GmbH, Schreiben vom 18.11.2022:
Im Geltungsbereich liegen keine Anlagen der bayernets GmbH, ebenso wenig werden aktuelle Planungen der bayernets GmbH berührt. Es bestehen keine Einwände gegen das Verfahren.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
4. Bayernwerk AG - Netzcenter Taufkirchen, Schreiben vom 08.12.2022 (Bayernwerk Netz GmbH München):
Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Bayernwerk Netz GmbH nicht beeinträchtigt werden. In dem überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH, ebenso Fernmeldekabel der Bayernwerk Netz GmbH, die keinem Konzessionsvertrag unterliegen. Es wird darum gebeten, beim Bebauungsplanverfahren das Kundencenter Taufkirchen zu beteiligen. Es wird außerdem ein Hinweis auf das Planauskunftsportal für Auskünfte zur Lage der betriebenen Versorgungsanlagen gegeben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Der mit der Stellungnahme übersandte Lageplan stellt eine oberirdische Freileitung und eine "Fremdleitung unbekannt Telefon" dar. Diese Informationen werden an die Fachabteilung Straßen- und Landschaftsbau weitergeleitet, damit sie bei der konkreten Spielplatzplanung je nach Erfordernis berücksichtigt werden können. Eine verbindliche Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplanes ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung das notwendige Planungsrecht schafft. 
Der Hinweis auf das Planauskunftsportal wird zur Kenntnis genommen.
5. Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, E-Mail vom 28.11.2022:
Der 55. Änderung wird zugestimmt, in dem Bereich befinden sich keine Erdgasleitungen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
6. LRA – Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 06.12.2022:
Hinsichtlich der Erschließungssituation, der Löschwasserversorgung und der Rettungswege bestehen aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
7. LRA – Kreisbauamt, Schreiben vom 20.12.22:
7.1 Untere Naturschutzbehörde:
Es werden keine weiteren Bedenken oder Anregungen geltend gemacht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
7.2 Untere Immissionsschutzbehörde:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken oder Anregungen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
7.3 Kreisbauamt:
Es werden zu dieser Auslegung keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
8. LRA – Fachbereich Umweltschutz, E-Mail vom 21.11.2022:
Die Fläche innerhalb des Geltungsbereiches der 55. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht im Altlastenkataster eingetragen. Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen liegen derzeit nicht vor. Sollten bei geplanten Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist das Landratsamt Starnberg – Fachbereich Umweltschutz unverzüglich zu unterrichten (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend den abfall- und bodenrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt Starnberg – Fachbereich Umweltschutz auf Verlangen vorzulegen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht. Der Punkt 3.3 Altlasten der Begründung stellt den Sachverhalt, dass weder Hinweise auf Altlasten bekannt sind noch Anhaltspunkte für einen Altlastenverdacht vorliegen, bereits dar. Dieser Punkt der Begründung wird redaktionell noch um die oben genannte Mitteilungspflicht bei Auffälligkeiten des Bodens und um die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Entsorgung von schadstoffbelastetem Boden ergänzt.
9. TenneT TSO GmbH, E- Mail vom 21.11.2022:
Im Bereich der 55. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden. Die Belange des Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
10. Wasserwirtschaftsamt Weilheim, E-Mail vom 14.12.2022:
Gegen die 55. Änderung des Flächennutzungsplans bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken. Wasserwirtschaftliche Belange wurden in der Begründung im Umweltbericht angesprochen. Eine ausführliche Stellungnahme erfolgt ggf. im Rahmen der Beteiligung zum zugehörigen Bebauungsplan.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht. Eine verbindliche Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplanes ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung das notwendige Planungsrecht schafft.
III. Den Stellungnahmen wird gemäß den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung entsprochen.
IV. Der Stadtrat stellt die 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha in der Fassung vom 28.12.2022 fest. 
V. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Landratsamt die 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha in der Fassung vom 28.12.2022 zur Genehmigung vorzulegen.
angenommen: einstimmig
(Anm. d. Verf.: Es ist immer wieder überraschend, welcher Aufwand vorab für eine am Ende doch recht kleine Nutzungsänderung erforderlich ist. Das ist sicher auch bei vielen anderen augenscheinlich einfachen Baumaßnahmen der Fall, was von Außen aus Sicht der Bürger dann als “Warum dauert das denn soooo lange?” interpretiert wird.)
TOP 6 Antrag der Gewerbereferenten vom 11.10.2022; Erlass einer Verordnung zum Verbot vom Betteln im Gebiet der Innenstadt
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Gewerbereferenten haben mit Schreiben vom 11.10.2022 den Antrag gestellt, dass das Betteln, explizit das stille Betteln, im gesamten Gebiet der Innenstadt per Verordnung verboten werden soll.
Kommunale Verordnungen, welche das Betteln im öffentlichen Raum im Sinne straßenrechtlicher Vorschriften unter Erlaubnisvorbehalt stellen oder als polizei- und ordnungsrechtliche Maßnahme generell verbieten wollten, hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, sodass Betteln im öffentlichen Raum grundsätzlich auch nicht auf andere Weise verboten werden kann.
Das aggressive Betteln kann jedoch in Einzelfällen geahndet werden. Es kann unter Umständen als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach den entsprechenden Landespolizeigesetzen gewertet werden. Insofern obliegt es den jeweils zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden, in ihrem Ermessen gegen besonders aggressiv auftretende Bettler vorzugehen, beispielsweise durch Platzverweise. In Einzelfällen kommt auch ein Verstoß gegen § 118 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Betracht (Belästigung der Allgemeinheit).
Wie in dem Antrag der Gewerbereferenten genannt, hat die Stadt München im Jahr 2014 eine sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung über die Untersagung bestimmter Formen des Bettelns in Teilen des Stadtgebietes München erlassen. Die Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache, hier die Straße, oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
In der Allgemeinverfügung der Stadt München sind folgende Formen des Bettelns verboten:
a)  aggressiv, (Diese Form des Bettelns liegt vor, wenn dem Bittgesuch durch hartnäckiges Ansprechen, Beleidigen, Verfolgen, Berühren, In-den-Weg-stellen / Den-Wegblockieren oder sonstige Formen der Belästigung von Passanten Nachdruck verliehen wird.)
b)  bandenmäßig bzw. organisiert, (Bandenmäßiges bzw. organisiertes Betteln kann insbesondere vorliegen, wenn Bettlerinnen und Bettler z.B. durch Dritte erkennbar „dirigiert" und ihnen Bettelplätze „zugewiesen" werden. Weitere Indizien können das erkennbare Einsammeln der Bettelerlöse durch Dritte, die „Verteidigung" bestimmter Plätze gegen Konkurrenten sowie die Bewachung von bettelnden Minderjährigen durch Erwachsene darstellen.)
c) verkehrlich behindernd, wodurch eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist (z.B., wenn bei reinen Gehwegen 1 Meter Durchgangsbreite und bei angrenzenden Radwegen 1,90 Meter Durchgangsbreite nicht gewährleistet ist),
d)  durch Vortäuschen von nicht vorhandenen körperlichen Behinderungen oder Krankheiten sowie persönlichen Notlagen oder durch Vortäuschen von künstlerischen Darbietungen mit nicht gebrauchsfähigen Musikinstrumenten,
e)  in Begleitung von Kindern oder durch Kinder oder
f)  mit Tieren, ohne dass die erforderlichen sowie vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten tierseuchenrechtlichen Nachweise mitgeführt werden.
Bei einem Zuwiderhandeln wird ein Platzverweis ausgesprochen und dieser gegebenenfalls mit unmittelbaren Zwang durchgesetzt.
In der Sitzung des Stadtrates vom 12.10.2022 wurde beschlossen, dass von Seiten der Verwaltung eine entsprechende Allgemeinverfügung ausgearbeitet wird und dem Stadtrat spätestens im Januar vorgelegt wird.
Anhand der rechtlichen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung der Stadt München wurde die Zulässigkeit einer Allgemeinverfügung übertragen auf den Innenstadtbereich der Stadt Starnberg überprüft. Im Ergebnis ist der Erlass der "Sicherheitsrechtlichen Allgemeinverfügung für die Untersagung bestimmter Formen des Bettelns im Innenstadtbereich der Stadt Starnberg" rechtlich nicht begründbar. Die Situation lässt sich aufgrund der Größe und der touristischen Bedeutung des Innenstadtbereichs in München nicht mit Starnberg vergleichen. Die Anzahl an Bettlern ist deutlich höher als in Starnberg.
Eine konkrete Gefährdung, welche für den Erlass dieser sicherheitsrechtlichen Allgemeinverfügung vorliegen muss, kann nicht in ausreichendem Maß dargelegt werden. Als Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung dient in Bezug auf die konkrete Gefährdung Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 – 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Demnach haben die Sicherheitsbehörden die Möglichkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1), durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen (Nr. 2) oder Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Nr. 3).
In München wird nachfolgend die bestehende Situation beschrieben, welche auch durch die Polizei dokumentiert wurde:
Passanten werden von Bettlerinnen und Bettlern teilweise direkt angesprochen werden – oft in aufdringlicher Weise.
Falls keine Bereitschaft zur Gabe einer Mildtätigkeit besteht, folgen die Bettlerinnen und Bettler den Passanten unter Umständen über einige Meter bittend und bettelnd und nicht selten kommt es bei Aufdringlichkeiten auch zu körperlichen Berührungen durch Zupfen/Festhalten.
Zum Teil sind diese Bettlerinnen und Bettler in bandenmäßig agierenden Gruppierungen organisiert. Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger fühlen sich dadurch massiv belästigt und mitunter auch bedroht.
Im Gegensatz zum Betteln von bedürftigen Ortsansässigen reisen seit der EU-Osterweiterung vermehrt osteuropäische Bettelbanden an, um hier einer straff organisierten Bettelei aus erwerbswirtschaftlichen Motiven nachzugehen. Die Formen des Bettelns haben sich in der Vergangenheit massiv verändert. Wo früher ortsansässige stille Bettlerinnen und Bettler mittels eines Schildes auf ihre Not aufmerksam gemacht haben, sitzen jetzt vermehrt bandenmäßige bzw. organisierte Bettlerinnen und Bettler. Dabei machen die Hintermänner den großen Gewinn, die „Vordermänner, die betteln müssen, erhalten nur einen Bruchteil dessen, was die Hintermänner vereinnahmen. Die Bedingungen, unter denen die Vordermänner arbeiten müssen, sind sehr schlecht, und für die Passanten bzw. Angebettelten nicht offensichtlich erkennbar.
Im Laufe der Jahre sind neue Formen des Bettelns hinzugekommen. Es wird teilweise mit Kleinkindern oder sogar durch Kinder gebettelt. Seit dem Wegfall des Sammlungsgesetzes wird auch vermehrt vorgetäuscht, dass für mildtätige Aktionen (z.B. für Hochwasseraktionen) gesammelt werde. Es sind häufiger Bettlerinnen und Bettler anzutreffen, die Behinderungen vorspielen oder durch medizinische Hilfsprodukte (z.B. Rollstuhl, Gehhilfen) Gebrechen vortäuschen.
Die Anzahl von südosteuropäischen Bettlerinnen und Bettlern, die regelmäßig im Innenstadtbereich anzutreffen sind, hat sich im Jahr 2013 auf 80 bis 100 Personen erhöht.
Es können zahlreiche Fälle des Bettelns nach den oben aufgeführten Punkten a) – d) dokumentiert werden, welche auch in der Allgemeinverfügung als Begründung der konkreten Gefährdung angeführt werden
Aufgrund dieser Verhältnisse lässt sich in München eine konkrete Gefährdung anhand zahlreicher Kontrollen der Polizei rechtlich vollumfänglich begründen. Im Jahr 2013 hat das Polizeipräsidium München beispielsweise insgesamt 2.927 Kontrollen von südosteuropäischen Bettlerinnen und Bettlern durchgeführt. Die konkrete Gefährdung besteht im Altstadtbereich der Innenstadt, da dort mehr als 80 % aller Feststellungen des Bettelns erfolgten.
Im Rahmen der Bewertung, inwieweit eine konkrete Gefährdung dagegen in Starnberg gegeben ist, spielt die Einschätzung und die Prognose der örtlichen Polizei eine gewichtige Rolle. Daher wurde eine Stellungnahme der Polizeiinspektion Starnberg bezüglich des Bettelns im Stadtgebiet angefordert. Nachfolgend wird die Stellungnahme in Auszügen aufgeführt:
Seit 2012 wurden insgesamt neun Vorgänge mit der Begehungsweise „Betteln“ in Starnberg erfasst. Lediglich bei drei Einträgen befand sich der Tatort im Innenstadtbereich. Bei allen drei Vorgängen wurden Platzverweise erteilt, denen die Betroffenen umgehend nachkamen. Bei einem der Vorgänge konnte eine Bettelkarte aufgefunden werden. Die anderen sechs Vorgänge waren im Stadtbereich verteilt. Hierbei handelte es sich um Bettler, die von Haus zu Haus zogen. Ein örtlicher Schwerpunkt kann nicht ausgemacht werden. Aggressiven Betteln fand in den letzten zehn Jahren im Innenstadtbereich und der Seepromenade nicht statt. Anzeigen wegen unerlaubter Sondernutzung wurden somit nicht gefertigt.
Es gab seit 2012 keine gezielten Kontrollaktionen zur Überwachung von Bettlern. Die Kontrollen erfolgten aufgrund von Mitteilungen der Bevölkerung. Es handelt sich hierbei um einzelne Mitteilungen. Ein „Bettelschwerpunkt“ in Starnberg ist nicht zu erkennen.
Erfahrungsgemäß ist aufgrund des hohen Touristenaufkommens mit einer höheren Anzahl an Bettlern in den wärmeren Monaten zu rechnen.
Es sind keine Fälle von bandenmäßigem Betteln bekannt.
Es sind keine Fälle des Bettelns durch Kinder, durch vorgeschobene Gebrechen oder dem Sammeln für angebliche mildtätige Organisationen bekannt.
Da es sich bei Bettlern meistens um Personen ohne festen Wohnsitz in Deutschland handelt, ist ein Bußgeldverfahren mit Anhörung und Ordnungswidrigkeitenanzeige nicht zielführend.
Im Hinblick auf die Ausübung von unmittelbarem Zwang, der durch den Erlass einer Allgemeinverfügung wie in München möglich wäre, kann folgendes mitgeteilt werden: Eine Aufforderung zum Verlassen des Platzes kann im Rahmen des Polizeiaufgabengesetzes ausgesprochen werden. Hierbei handelt es sich nicht um unmittelbaren Zwang, sondern um einen Platzverweis gem. Art. 16 PAG. Wie bereits beschrieben kamen alle Bettler den Platzverweisen nach, sodass kein unmittelbarer Zwang angewendet werden musste. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang bei Ordnungswidrigkeiten muss immer als Einzelfallprüfung durchgeführt werden. Bei Ordnungswidrigkeiten sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit sehr hoch. Sie sind unter anderem abhängig von der Art des Bettelns (Sicherheitsgefährdung) und der Höhe des Bußgeldes. Bei stillem Betteln, wie es in Starnberg überwiegend praktiziert wird, ist eine Anwendung von unmittelbarem Zwang aufgrund der Verhältnismäßigkeit nahezu ausgeschlossen.
Grundsätzlich arbeitet die Polizei nach Prioritäten. Je nach Art des Bettelns (still/aggressiv) und der daraus folgenden Gefahrenlage wird die Priorität des Einsatzes seitens der Polizeiinspektion Starnberg eingeschätzt. So kann es, vor allem in den einsatzreichen Sommermonaten, zu Zeitverzögerungen kommen.
Anhand der polizeilichen Stellungnahme lässt sich feststellen, dass der Erlass einer Allgemeinverfügung aufgrund des Art. 7 LStVG nicht rechtlich begründbar und somit rechtswidrig wäre. Gerade aufgrund der Tatsache, dass innerhalb von zehn Jahren (2012 – 2022) nur insgesamt drei Platzverweise im Innenstadtbereich wegen des aggressiven Bettelns ausgesprochen werden mussten, lässt sich die Allgemeinverfügung nicht rechtfertigen. Zu den weiteren oben aufgeführten Formen des Bettelns konnten keine Feststellungen gemacht werden, wodurch auch die Notwendigkeit einer Allgemeinverfügung aufgrund dieser Punkte nicht begründet werden kann.
Das sogenannte Stille Betteln, von dem keine Beeinträchtigung für Passanten ausgeht, unterliegt dem Gemeingebrauch des öffentlichen Bereichs. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerisches Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) bedeutet Gemeingebrauch, dass die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet ist. Es ist kein Gemeingebrauch, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt (Satz 2).
Ganz in diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 56, 63 (65)) ausgeführt, dass „die Inanspruchnahme der Straße durch Personen zum Aufenthalt — gleich aus welchem Grunde — oder zur Fortbewegung" zum Gemeingebrauch gehört und dass — so das Gericht an anderer Stelle — die Motivation des Einzelnen nur dann maßgebend sein kann, wenn sie in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung hervortritt.
Betteln unterliegt grundsätzlich dem straßen- und wegerechtlichen Gemeingebrauch und ist damit in der Regel zulässig und somit auch grundsätzlich im Stadtgebiet Starnberg erlaubt. Laut Definition des Oberlandesgerichtes Köln (NJW 1961, 2172) bedeutet Betteln die an einen beliebigen Fremden gerichtete Bitte um Gewährung eines geldwerten Geschenks unter Behauptung der Bedürftigkeit des Bettelnden selbst, eines Angehörigen oder einer sonst nahestehenden Person. Dabei kann die Bitte nach einer solchen Zuwendung auf unterschiedlichste Weise kundgetan werden. Zumeist steht die Bittstellerin bzw. der Bittsteller einzeln und stillschweigend am Straßenrand ohne Behinderung des Fußgängerverkehrs und weist — etwa unter Zuhilfenahme eines in der Hand gehaltenen Schildes — auf ihre bzw. seine Bedürftigkeit hin oder streckt den vorübergehenden Fußgängern demütig die geöffnete Hand, einen Hut oder eine Büchse entgegen. Darunter ist das stille bzw. passive Betteln zu verstehen.
Der erste Senat des VGH Mannheim hat in seinem Beschluss vom 06.07.1998 — Az.: 1 S 2630/97 — das stille Betteln deshalb unter den straßenrechtlichen Gemeingebrauch subsumiert, weil dieses den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtige. Wie andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auch nutzten die Bettlerinnen und Bettler die öffentlichen Flächen zur Fortbewegung oder zum Verweilen. Diese Rechtsprechung wurde bestätigt im Beschluss vom 06.10.1998 — Az.: 1 S 2272197.
Über den Gemeingebrauch hinausgehendes Betteln, entspricht einer Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, welche in den oben aufgeführten Fällen a) – d) der besonderen Formen des Bettelns vorliegt. Wie aus der polizeilichen Stellungnahme hervorgeht, kommt aber ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Betteln in Starnberg kaum vor.
In den bestimmten Einzelfällen geht die Polizei, wie in der Stellungnahme beschrieben mittels Platzverweisen gegen die Bettler vor, um die illegale Sondernutzung zu unterbinden. Wie ebenfalls in der Stellungnahme ausgeführt wird, handelt es sich um ein probates Mittel, um die Bettler dauerhaft von Ihrem Standort zu verweisen.
Wenn an bestimmten Standorten Bettler regemäßig wiederkehren, soll dies zukünftig der Polizei verstärkt mitgeteilt werden. Die Meldung kann durch die Verkehrsüberwachung, die ohnehin häufig im Innenstadtbereich kontrolliert, entweder an die Stadtverwaltung oder direkt an die Polizeiinspektion Starnberg weitergegeben werden. Wenn dauerhaft Platzverweise ausgesprochen werden, geht die Verwaltung von einer erfolgsversprechenden Maßnahme aus, um Bettler dauerhaft von bestimmten Standorten bzw. aus der Innenstadt fernzuhalten. Insofern kann in der Ermessensabwägung nicht begründet werden, dass die Allgemeinverfügung für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs erforderlich und angemessen ist, da bereits die Platzverweise ein wirksames Mittel gegen die Bettler darstellen.
Weitere Möglichkeiten, um von polizeilicher Seite gegen Bettler vorzugehen bestehen aufgrund gesetzlicher Grundlagen. Somit kann bei schweren Fällen des aggressiven Bettelns eine versuchte Nötigung gemäß §§ 240, 22 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen, wenn die Bettelnde oder der Bettelnde eine physische Zwangswirkung bei seinem Opfer, dem potentiellen Zuwender erzeugen will. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn sich die Bettlerin oder der Bettler dem potentiellen Zuwender in den Weg stellt oder ihn sogar an seiner Kleidung zieht. Auch eine Erpressung gemäß § 253 StGB ist grundsätzlich denkbar, wird aber nur in absoluten Ausnahmefällen anzunehmen sein.
Bei den weiteren oben unter a) – d) aufgeführten Formen des Bettelns machen sich die Bettlerinnen und Bettler regelmäßig des Bettelbetrugs strafbar. Gemäß § 263 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Hier sei erneut erwähnt, dass es in den vergangenen Jahren keine Fälle des Bettelbetrugs in Starnberg gab. Falls ein solcher Fall in Zukunft vorliegen sollte, stehen die eben aufgeführten rechtlichen Grundlagen aber zur Verfügung.
(Anm. d. Verf.: Ich habe jetzt mal die Beschlussvorlage komplett übernommen, um an dieser Stelle mal aufzuzeigen, welche “versteckten” Aspekte zu Tage gefördert werden, wenn man doch eigentlich nur ein einfaches “Verbot” aussprechen wollte. Dieses Phänomen ist mir in den letzten Jahren als Stadtrat schon öfters untergekommen. Ein von außen ganz einfach erscheinendes Problem entpuppt sich beim Finden einer geeigneten Lösung als weitaus komplexer und schwieriger. Und am Ende fragt sich dann der Außenstehende, warum denn für seine vermeintlich einfache Frage keine gefühlt genauso einfache Lösung finden lässt.) 
Die Debatte:
Frau Henninger (FDP): Sie wünscht sich ein politisches Signal. Auch die City-Initiative wünscht sich da eine Möglichkeit. 
Herr Janik: Die geschilderten Fälle sind bereits aufgrund vorhandener Satzungen verboten. Eine gefühlte Dunkelziffer nützt leider wenig. Er möchte lieber den Vollzugsweg ausbauen. 
Herr Fiedler (FDP): Er zweifelt die genannten Zahlen ein wenig an. Es sind mehr Fälle, die auch er gemeldet hat. Wir reden hier nicht über stilles Betteln. Das ist in den meisten Fällen organisiert. Das Geld wird mehrmals am Tag abgeholt. Neben dem Vollzugsweg ist auch das politische Signal aussenden. 
Herr Janik: Das stille Betteln kann nicht verboten werden. Das aggressive Betteln ist schon verboten. Er sieht wenig Konsequenzen eines rein politisches Signal. Eine Verordnung würde vor Gericht nicht halten. 
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Das Bettelverbot sollte auf keinen Fall auf den Klingelbeutel ausdehnen. 
Herr Kandler (BMS): Man kann nicht alles hinnehmen. Er hat das schon selbst miterlebt. Da sollte es eine Handhabe geben. 
(Anm. d. Verf.: Es ist schon schwierig. Organisiertes stilles Betteln ist einfach schwer zu fassen und damit auch generell zu verbieten.)
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Ordnungsdienst (Verkehrsüberwachung) und der Polizeiinspektion ein Konzept zu  erarbeiten, um gezielter Platzverweise gegen das Betteln zu erteilen, wenn eine Überschreitung des Gemeingebrauchs vorliegt.
angenommen: einstimmig
TOP 7 Bekanntgaben, Sonstiges
Frau Falk (SPD): Sie möchte die nächsten Sitzungen wieder im “Kreis” haben. 
Herr Janik: Der Wunsch wurde auch schon von der CSU gestellt. Die nächsten Sitzungen werden wieder mit einem “U” stattfinden.
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Auf dem Schild am See gibt es einen nicht so schönen Spruch. Kann der Spruch entfernt werden?
(M)ein Fazit:
Heute ging es öffentlich kurz und schmerzlos über die Bühne, was nicht nur an der kurzen Tagesordnung gelegen hat. 
18:56 Uhr - das war für mich die bisher kürzeste öffentliche Stadtratssitzung. Da hatte die Presse heute nur einen kurzen Ausflug in die Schlossberghalle.
Früher habe ich mich an dieser Stelle öfters über ausgewählte zumeist emotionale oder unsachliche Äußerungen und in meinen Augen seltsames Abstimmungsverhalten geäußert. Für uns Stadträte zum Glück treten oben erwähnte Situationen nur noch höchst selten - eigentlich gar nicht mehr - auf.
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