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rechtsanwaelte-informieren · 2 months ago
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Arbeitszeugnisse rechtssicher formulieren: Tipps und Best Practices
Arbeitszeugnisse rechtssicher zu formulieren ist eine Herausforderung, die viele Arbeitgeber bewältigen müssen. Ein rechtssicheres Arbeitszeugnis stellt sicher, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer vor möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen geschützt sind. Solche Zeugnisse sind ein wichtiger Bestandteil der beruflichen Laufbahn eines jeden Mitarbeiters und erfordern klare Formulierungen.
Die Erstellung eines Arbeitszeugnisses übersteigt oft die bloße Beschreibung von Aufgaben und Leistungen. Besondere Formulierungen spiegeln die Beurteilung des Arbeitnehmers wider und sollten präzise gewählt werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass das Zeugnis alle notwendigen rechtlichen Anforderungen erfüllt.
Im weiteren Verlauf des Artikels geben wir praktische Tipps, wie man ein Arbeitszeugnis strukturiert und welche Formulierungen verwendet werden sollten, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Es ist wichtig, die besten Praktiken zu kennen, um einen fairen und positiven Bericht zu erstellen, der den Wert eines jeden Arbeitnehmers widerspiegelt.
Grundlagen des Arbeitszeugnisses
In diesem Abschnitt besprechen wir die rechtlichen Grundlagen von Arbeitszeugnissen und die Bedeutung einer rechtssicheren Formulierung. Ein klares Verständnis dieser Aspekte ist entscheidend, um Arbeitgebern und Arbeitnehmern gerecht zu werden.
Rechtliche Grundlagen und Arten von Arbeitszeugnissen
Arbeitszeugnisse sind im deutschen Arbeitsrecht fest verankert, insbesondere in § 109 GewO. Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Zeugnis, das je nach Umfang entweder einfach oder qualifiziert sein kann. Ein einfaches Arbeitszeugnis gibt Auskunft über Art und Dauer der Tätigkeit. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis beinhaltet zudem Bewertungen zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers.
Das Bundesarbeitsgericht überwacht die Einhaltung dieser Standards, was die Bedeutung eines rechtssicheren Zeugnisses unterstreicht. Der sogenannte Zeugnisanspruch bezieht sich nicht nur auf Arbeitnehmer, sondern kann auch auf arbeitnehmerähnliche Personen wie freie Mitarbeiter oder Leiharbeiter angewendet werden. Es ist wichtig, dass wir bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen die gesetzlichen Vorgaben genau einhalten.
Wichtigkeit einer rechtssicheren Formulierung
Die Formulierung eines Arbeitszeugnisses muss klar und unmissverständlich sein, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden. Missverständliche oder zweideutige Aussagen könnten nachteilige Folgen für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer haben. Es ist entscheidend, dass wir positive und konstruktive Sprache verwenden, da das Zeugnis sowohl die Leistungen als auch das Verhalten des Mitarbeiters abbilden soll.
Ein rechtssicheres Arbeitszeugnis schafft Klarheit und Fairness. Durch den Einsatz standardisierter Formulierungen stellen wir sicher, dass der Inhalt rechtlich unanfechtbar bleibt. Diese Standards helfen uns, Konflikte am Arbeitsplatz zu minimieren und sowohl den Anspruch des Arbeitnehmers respektieren als auch die Vorschriften der GewO einzuhalten.
Inhalte und Aufbau eines Arbeitszeugnisses
Ein Arbeitszeugnis muss klare Strukturen und genaue Inhalte haben. Wir betrachten, wie die Tätigkeiten beschrieben und die Arbeitsweise bewertet werden. Außerdem beleuchten wir das Sozialverhalten und die Führungskompetenzen.
Struktur und wesentliche Bestandteile
Ein Arbeitszeugnis sollte bestimmte Elemente enthalten. Ein typischer Aufbau beginnt mit den persönlichen Daten und einer Betriebszugehörigkeit. Danach folgt die Tätigkeitsbeschreibung.
Wesentliche Bestandteile umfassen auch Beurteilungskriterien, die die Leistung und das Verhalten des Mitarbeiters bewerten. Wichtig ist, dass die Formulierungen im Zeugnis klar und eindeutig sind, damit sie rechtssicher sind. Eine strukturierte Darstellung hilft dem Leser, die wichtigsten Informationen schnell zu erfassen.
Es ist entscheidend, dass das Zeugnis in einem positiven Ton verfasst wird. Auf diese Weise werden Konflikte vermieden.
Tätigkeitsbeschreibung und Beurteilung der Arbeitsweise
Die Tätigkeitsbeschreibung bildet das Herzstück eines Arbeitszeugnisses. Hier muss detailliert beschrieben werden, welche Aufgaben der Mitarbeiter hatte. Diese Beschreibung sollte die Verantwortlichkeiten und wesentlichen Tätigkeiten umfassen.
Genauso wichtig ist die Beurteilung der Arbeitsweise. Diese Bewertung zeigt, wie der Mitarbeiter seine Aufgaben erfüllt hat. Begriffe wie Zuverlässigkeit, Effizienz und Qualität der Arbeit sind hier wichtig.
Unsere Zielsetzung ist, ein ausgewogenes Bild der Leistungen und Fähigkeiten zu vermitteln. Auf diese Weise wird die Professionalität und das Engagement angemessen dargestellt.
Sozialverhalten und Führungskompetenzen
Das Sozialverhalten ist ein weiterer wichtiger Bestandteil eines Arbeitszeugnisses. Hier wird beschrieben, wie der Mitarbeiter mit Kollegen und Vorgesetzten umgegangen ist. Wir achten darauf, dass die Beschreibungen verständlich und sachlich sind.
Für Personen in Führungspositionen müssen die Führungskompetenzen bewertet werden. Dazu gehört die Fähigkeit, Mitarbeiter zu motivieren, Projekte erfolgreich zu leiten und Kompetenzen zu fördern.
Unsere Priorität liegt darauf, dass das Arbeitszeugnis das Potenzial und die Stärken des Mitarbeiters hervorhebt, um dessen berufliche Chancen zu unterstützen.
Spezifische Formulierungen und ihre Bedeutungen
In einem Arbeitszeugnis sind bestimmte Formulierungen essenziell, um die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers richtig zu bewerten. Es ist wichtig, sowohl wohlwollend als auch wahrheitsgemäß zu schreiben, um Missverständnisse zu vermeiden.
Wohlwollende Beurteilung und Zeugnissprache
Bei der wohlwollenden Beurteilung spielt die Zeugnissprache eine entscheidende Rolle. Formulierungen wie „stets zur vollsten Zufriedenheit“ vermitteln eine ausgezeichnete Leistung. Worte wie „zur Zufriedenheit“ hingegen deuten auf eine durchschnittliche Leistung hin. Diese unterschiedlichen Nuancen müssen sorgfältig gewählt werden, um ein wohlwollendes und zugleich ehrliches Bild zu geben.
Die richtige Wortwahl ist deshalb so wichtig, weil sie den zukünftigen Arbeitgeber beeinflussen kann. Unsere Aufgabe ist es, den Arbeitnehmer positiv darzustellen, ohne dabei die Wahrheit zu verschleiern. Ein falsch verstandenes Wort könnte das Gegenteil dessen bewirken, was beabsichtigt war. Daher sollte die Sprache klar und eindeutig sein.
Vermeidung von Geheimcodes
Geheimcodes im Arbeitszeugnis wie „war bemüht“ oder „hatte Gelegenheit“ sollten vermieden werden, da sie oft negativ interpretiert werden können. Solche Codes können Suggestionen hervorrufen, die die tatsächliche Leistung des Arbeitnehmers nicht korrekt widerspiegeln.
Unsere Herausforderung besteht darin, wahrheitsgemäß und wohlwollend zu schreiben, ohne in die Falle der Geheimcodes zu tappen. Möchten wir beispielsweise Kritik äußern, bietet es sich an, direkte, ehrliche Formulierungen zu verwenden. Dies zeigt Respekt gegenüber dem Arbeitnehmer und bewahrt die Integrität des Zeugnisses.
Durch präzise Sprache bleibt das Arbeitszeugnis transparent und klar, wie auch auf Seiten wie Haufe dargestellt wird. Letztendlich sichern wir so eine faire Bewertung, die dem Empfänger und dem Aussteller gleichermaßen dient.
Praktische Tipps für die Erstellung
Wenn wir ein Arbeitszeugnis erstellen, müssen wir auf korrekte Formulierungen und Vollständigkeit achten. Zudem gilt es, Fristen einzuhalten, um möglichen Schadensersatzansprüchen vorzubeugen.
Häufige Fehler und Schadensersatzansprüche
Ein häufiger Fehler bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen ist das Auslassen wichtiger Informationen. Vollständigkeit ist entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden. Arbeitgeber müssen alle relevanten Aspekte, wie die Benotung der Leistungen und das Engagement des Mitarbeiters, berücksichtigen.
Ein weiteres Problem kann das Nichterfüllen von Fristen sein. Missachtung der Fristen kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Wir sollten daher die genauen gesetzlichen Vorgaben zu den Fristen kennen.
Auch das Verwenden von negativen Formulierungen oder Doppeldeutigkeiten kann zu rechtlichen Problemen führen. Es ist wichtig, wohlwollende und klare Formulierungen zu verwenden, um einem Mitarbeiter keine beruflichen Nachteile zu verschaffen. Ein Gutes Arbeitszeugnis sollte immer objektiv und fair sein.
Mustervorlagen und Formulierungsbeispiele
Gute Mustervorlagen können uns helfen, die Erstellung von Arbeitszeugnissen zu vereinfachen. Diese Vorlagen bieten eine Struktur, die sicherstellt, dass wir alle wichtigen Punkte abdecken, wie etwa das Engagement und die Selbstständigkeit des Mitarbeiters. Es ist ratsam, auf bewährte Formulierungen zurückzugreifen, die rechtlich sicher sind.
Formulierungsbeispiele geben uns Orientierung, wenn es um das Lob von bestimmten Fähigkeiten geht. Ein Ausbildungszeugnis sollte etwa die Lernbereitschaft und Entwicklung eines Auszubildenden betonen, während ein Dienstzeugnis mehr auf Erfolge im Job eingehen sollte. Solche Beispiele helfen, präzise und gleichzeitig positive Bewertungen zu erstellen und so ein wirklich Gutes Arbeitszeugnis zu verfassen.
Häufig gestellte Fragen
Wir beantworten häufige Fragen zur rechtssicheren Formulierung von Arbeitszeugnissen. Dabei klären wir, was ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausmacht, welche Formulierungen unzulässig sind und welche rechtlichen Anforderungen gelten.
Wie kann man ein qualifiziertes Arbeitszeugnis korrekt formulieren?
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sollte sowohl die Leistungen als auch das Verhalten des Arbeitnehmers bewerten. Es muss vollständig, wahr und wohlwollend formuliert sein. Wichtig ist, dass es die beruflichen Fähigkeiten und Leistungen des Mitarbeiters klar und strukturiert darstellt.
Welche Formulierungen sind bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses unzulässig?
Unzulässige Formulierungen sind solche, die versteckte negative Bewertungen oder Geheimcodes enthalten. Diese könnten dem Arbeitnehmer schaden. Ein Zeugnis darf keine abwertenden oder irreführenden Aussagen enthalten, die den wahren Charakter oder die Leistungen verbergen.
Nach welchen Kriterien werden die Noten in einem Arbeitszeugnis vergeben?
Die Noten in einem Arbeitszeugnis basieren auf festgelegten Kriterien wie Arbeitsqualität, Effizienz und Sozialverhalten. Arbeitnehmer, die eine bessere als durchschnittliche Bewertung anstreben, müssen diese durch Tatsachen belegen. Arbeitgeber müssen eine unterdurchschnittliche Bewertung entsprechend rechtfertigen. Mehr dazu findet sich hier.
Welche rechtlichen Anforderungen müssen bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen beachtet werden?
Arbeitszeugnisse müssen rechtssicher formuliert sein. Sie unterliegen den Vorgaben des Arbeitsrechts und müssen frei von Diskriminierung oder falschen Behauptungen sein. Die Formulierung sollte objektiv und fair sein, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Wie kann man ein sehr gutes Arbeitszeugnis erkennen?
Ein sehr gutes Arbeitszeugnis enthält durchweg positive Bewertungen und Lob für konkrete Fähigkeiten und Leistungen. Die Sprache ist klar und positiv, ohne den Einsatz von zweideutigen Formulierungen. Solche Zeugnisse geben meistens Hinweise auf hervorragende Arbeitsqualität und vorbildliches Verhalten.
Welche Informationen muss ein Arbeitgeber in ein Arbeitszeugnis aufnehmen?
Ein Arbeitszeugnis muss die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Position und wesentliche Aufgabenfelder enthalten. Es sollte eine Bewertung der Arbeitsleistung und des Sozialverhaltens umfassen. Der Fokus liegt auf Transparenz und einer genauen Wiedergabe der beruflichen Stationen und Erfolge.
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augentester · 7 years ago
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BAV-LEITFADEN – bAV-Toolbox ARBEITGEBERTIPP – #PERSONALKOSTEN
#Personal-Gesamtkostenrechner
Mit diesem Berechnungstool können Sie als Arbeitgeber ermitteln, wie hoch Ihre Gesamtabgaben im Verhältnis zum Bruttogehalt des Arbeitnehmers sind.
BAV-LEITFADEN – http://www.bav-leitfaden.de/content/tipp-fuer-arbeitgeber—bav-und-personalkosten/
Sofern Sie die eigenen Werte nicht zur Hand haben, können Sie auch gerne die nebenstehenden Werte nutzen.
Ihre eigenen Firmenwerte hat sicherlich Ihre Buchhaltung oder Ihr Steuerberater.
Die Berechnung ist auf der Internetseite
http://www.bav-leitfaden.de/content/tipp-fuer-arbeitgeber—bav-und-personalkosten/
möglich.
Durch die Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung spart:
��� Ihr Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
• Sie als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, Abgaben in der gesetzlichen Unfallversicherung, sowie bei den Umlagen 1, 2 und 3
Allerdings erhält Ihr Arbeitnehmer durch die Entgeltumwandlung später eine geringere Rente, da er und Sie auch i. d. R. weniger Beiträge in die Rentenversicherung einbezahlen.
Viele Arbeitgeber haben dies erkannt und gewähren deshalb Ihren Arbeitnehmern einen Beitragszuschuss zur betrieblichen Altersversorgung. Als Mindestzuschuss wurde nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ein AG-Zuschuss von 15 % festgelegt, soweit der Arbeitgeber auf die umgewandelten Entgeltbeiträge Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Aufgrund der oben vorgenommenen Berechnung können Sie feststellen, wie sich Ihre Arbeitgeber-Abgaben reduzieren, wenn Ihr Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung mit Ihnen vereinbart hat.
Tipp für Sie als Arbeitgeber:
Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, Ihrem Arbeitnehmer einen höheren Zuschuss zu gewähren, ohne dass Sie selbst eine höhere Belastung tragen (im Vergleich zur Lohnzahlung).
Empfehlenswert ist dem AN einen höheren AG-Zuschuss über das Optionsmodell „BAV-Förderbeitrag (§100 EStG)“ zu gewähren. Für alle AN, die förderberechtigt sind (z.B. mtl. Bruttoverdienst bis 2.200 €), erhalten Sie als Arbeitgeber dann eine Förderung durch die Lohnsteuerabrechnung 30 % vom Betriebsstättenfinanzamt.
Für Ihren Arbeitnehmer bedeutet dies eine bessere Altersversorgung und für Sie:
• eine höhere Mitarbeiterbindung
• geringere Fluktuations- und Einstellungskosten
• und letztendlich eine höhere Produktivität.
Eine umfangreiche Berechnung ist über die bav-toolbox.de möglich. Zugang zu der www.bav.toolbox.de erhalten alle Arbeitgeber, die den bAV-Leitfaden.de bestellt und den Zugang beantragt haben (Antrag liegt der Auslieferung des bav-Leitfaden.de bei). Die Freischaltung erfolgt jeweils nach 15 Tagen.
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forum55plus · 7 years ago
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#Forum55plus informiert: Arbeitgebertipp: Die Veränderungen in der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) als Chance nutzen http://ift.tt/2wn1xtc Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (#BRSG) sieht für neu abgeschlossene #Direktversicherungen (DV), #Pensionskassen (PK) und #Pensionsfonds (PF) in der #Entgeltumwandlung einen Beitragszuschuss von 15 % vor, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1 Abs.1a BetrAVG 2018). Für Neuverträge würde dies ab 1.1.2019 gelten, für Altverträge (Beginn vor 2019) erst ab 1.1.2022. Zu den Sozialversicherungsbeiträgen gehören nicht nur: Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung sondern auch Beiträge zu: Berufsgenossenschaften Umlage 1 Umlage 2 Insolvengeldzumlage. Während in der Kranken- und Pflegeversicherung der Beitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung berechnet wird, ist in den Bereichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlage 1, Umlage 2 die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung maßgeblich. In der Berufsgenossenschaft wird keine Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Der Wortlaut des Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt klar zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber nicht die ersparten Sozialversicherungsbeiträge als Beitragszuschuss gewähren muss, sondern einen 15 %igen Zuschuss leisten muss, wenn der Arbeitgeber nur einem Cent an Sozialversicherungsbeiträgen spart. Auf den ersten Blick sieht dies zunächst ungerecht aus Arbeitgebersicht aus. Wenn man allerdings berücksichtigt, dass die Auszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung später in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig ist und der Arbeitgeber eigentlich viel höhere Beitragsersparnisse erhält, ist der Zuschuss von 15 % mehr als nur vertretbar. Neben den o.g. Beiträgen spart der Arbeitgeber auch Beiträge bei der Berufsgenossenschaft, Umlage 1, Umlage 2 und bei der Insolvenzgeldumlage. Pro 100,00 € Arbeitslohn entstehen für den Arbeitgeber etwa 25 % Zusatzlohnkosten für die Sozialversicherung. Zwischen dem Entgeltbruttolohn und dem Sozial-Bruttolohn ist also eine Differenz von 25 %. Dies macht das nachfolgende Beispiel deutlich: Arbeitgeberbeitrag Sozialversicherung Insofern sind heute innovative Arbeitgeber bereit nicht nur den Bruttolohn, sondern den „Sozial-Bruttolohn“ bei einer Entgeltumwandlung einzuzahlen. Zu den 100,00 € gibt der innovative Arbeitgeber einfach 25 € als Zuschuss dazu und schafft hierdurch ein modernes Instrument der Personalbindung. Teilweise geben Arbeitgeber auch heute schon höhere Beitragszuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung, um die Fluktuation zu reduzieren. Unter Einbeziehung der Fluktuationskosten sind Zuschüsse zwischen 30-45 % (je nach Fluktuationshöhe) durchaus für Betriebe kostenneutral. Sozial verantwortungsbewusste Betriebe geben sogar einen „1:1-Zuschuss“ zur betrieblichen Altersversorgung oder bezahlen bei bestimmten Gruppen den Beitrag komplett für die betriebliche Altersversorgung. Allerdings gibt es auch Arbeitgeber, die bisher keinen Zuschuss zu der Entgeltumwandlung gezahlt haben. In diesen Fällen wird der Arbeitgeber nun dazu verpflichtet mindestens 15 % als Zuschuss zu bezahlen. Für Arbeitgeber, die bisher keinen Zuschuss gezahlt hatten, stellt sich nun die Frage, wie sich die Umsetzung des Zuschusses in dem Betriebsablauf einbinden lässt, denn es gibt zwei Termine, die hierbei zu berücksichtigen sind (1.1.2019 und 1.1.2022). Empfehlenswert ist es, diesen Anlass zu nutzen und auch grundsätzlich zu überdenken, wie innovativ man als Arbeitgeber auftreten möchte. Die Veränderung als Chance nutzen Moderne Arbeitgeber wissen es: Neue Personalfindung kostet nicht nur Geld, sondern auch immer Zeit. Qualitatives Personal zu finden beansprucht heute wesentlich mehr Zeit. Neben einem Personaldienstleister entstehen Kosten für Jobanzeigen und ein erheblicher Zeitaufwand des Chefs oder der Personalabteilung. Hat man einen vermeintlich guten Bewerber eingestellt, fallen noch weitere Investitionskosten für: Anlage der Stammdaten Anmeldung bei Sozialversicherung und auch die hohe Volatilität des Abgangs in den ersten 2 Jahren an. Das „#Humankapital“ entwickelt sich aufgrund der demografischen Entwicklung zu einer immer knapper werdenden Ressource. Betriebswirtschaftliche Untersuchungen haben mehrfach schon aufgezeigt, dass die Findung eines neuen Mitarbeiters zwischen 3 und 10 Monatsgehältern kostet. Innovative Arbeitgeber haben deshalb eine hohe Sensibilität ihr vorhandenes Personal zu binden und nutzen die betriebliche Altersversorgung. Wer als Arbeitgeber bisher noch keinen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bezahlt hatte, sollte die Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) als innovative Chance begreifen. Allerdings sind hierbei unterschiedliche gesetzliche Grundlagen zu beachten und vor der Umsetzung abzuklären. Hierzu nur ein kleiner Auszug an Fragen: Muss ich den 15%-igen Arbeitgeber-Zuschuss auch dann als Arbeitgeber bezahlen, wenn ich schon einen festen Zuschuss als Arbeitgeber gezahlt habe? Wie können bestehende Direktversicherungen erhöht werden? Reicht es aus, den Beitrag einfach zu erhöhen oder muss ich als Arbeitgeber eine Änderung des Arbeitsvertrages durchführen? Kann ich den Zuschuss auch für andere Mitarbeiter-Vorteile einsetzen (z.B.: Handy, PKW-Nutzung oder Fahrtgeldzuschuss? Gibt es Unterschiede in dem Arbeitgeberzuschuss bei Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage? Kann der Arbeitgeberzuschuss auch in Zusammenhang mit der neuen Förderung (§ 100 EStG) genutzt werden? Welche Verbindungen bietet das Betriebsrentenstärkungsgesetz? Besteht auch bei einer alten Entgeltumwandlung nach § 40b EStG ein Anspruch auf den Zuschuss? Wie sollte ich als Arbeitgeber die #Versorgungssysteme zukünftig innovativ gestalten? Welche grundsätzlichen Punkte müssen bei der Einführung und Veränderung der Betriebsrente beachtet werden? Für #Personalchefs, #Personalabteilungen und auch für die #Buchhaltung entstehen eine Reihe von Fragen, die vor der Neuregelung der #betrieblichen #Altersversorgung abgeklärt werden müssen. Empfehlenswert ist hierbei eine #betriebswirtschaftliche Beleuchtung aller Fragen durch kompetente Ansprechpartner. Speziell in der betrieblichen Altersversorgung das Fachpersonal Mangelware. Leider nennen sich zu viele Vertriebsleute „bAV-Spezialisten“, „bAV-Fachberater“ oder „Fachmann/frau für betriebliche Altersversorgung“, da diese Berufsbezeichnungen nicht geschützt sind. Im Gegensatz zu der Berufsbezeichnung „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH). Hierbei handelt es sich um ein Hochschulstudium. Auch die betriebswirtschaftliche Literatur zu dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz ist derzeit noch nicht vorhanden; insbesondere für die praktische Anwendung. Im November/Dezember wird ein bAV-Leitfaden für Betriebe erscheinen, der für Betriebe ein unverzichtbares Hilfsmittel darstellen wird. Vorbestellungen sind über Internetseite: http://ift.tt/2ghzkg0 möglich. Group Of Business People Having Meeting In Office http://ift.tt/2ghzkg0 Sie suchen einen Ansprechpartner für die betriebliche Umsetzung der neuen betriebliche Altersversorgung? Rufen Sie uns einfach an: 07156 / 967 – 1900 Handy: 0177 / 27 166 97 oder senden Sie eine whatsAPP-Mitteilung an 0049 177 27 16697 mit dem Text: „BAV-Info-Dienst“ und wir halten Sie auf dem Laufenden. http://ift.tt/2wxd8ki
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augentester · 7 years ago
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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (#BRSG) sieht für neu abgeschlossene #Direktversicherungen (DV), #Pensionskassen (PK) und #Pensionsfonds (PF) in der #Entgeltumwandlung einen Beitragszuschuss von 15 % vor, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1 Abs.1a BetrAVG 2018).
Für Neuverträge würde dies ab 1.1.2019 gelten, für Altverträge (Beginn vor 2019) erst ab 1.1.2022.
Zu den Sozialversicherungsbeiträgen gehören nicht nur:
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
sondern auch Beiträge zu:
Berufsgenossenschaften
Umlage 1
Umlage 2
Insolvengeldzumlage.
Während in der Kranken- und Pflegeversicherung der Beitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung berechnet wird, ist in den Bereichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlage 1, Umlage 2 die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung maßgeblich.
In der Berufsgenossenschaft wird keine Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Der Wortlaut des Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt klar zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber nicht die ersparten Sozialversicherungsbeiträge als Beitragszuschuss gewähren muss, sondern einen 15 %igen Zuschuss leisten muss, wenn der Arbeitgeber nur einem Cent an Sozialversicherungsbeiträgen spart. Auf den ersten Blick sieht dies zunächst ungerecht aus Arbeitgebersicht aus.
Wenn man allerdings berücksichtigt, dass die Auszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung später in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig ist und der Arbeitgeber eigentlich viel höhere Beitragsersparnisse erhält, ist der Zuschuss von 15 % mehr als nur vertretbar.
Neben den o.g. Beiträgen spart der Arbeitgeber auch Beiträge bei der Berufsgenossenschaft, Umlage 1, Umlage 2 und bei der Insolvenzgeldumlage.
Pro 100,00 € Arbeitslohn entstehen für den Arbeitgeber etwa 25 % Zusatzlohnkosten für die Sozialversicherung. Zwischen dem Entgeltbruttolohn und dem Sozial-Bruttolohn ist also eine Differenz von 25 %.
Dies macht das nachfolgende Beispiel deutlich:
Arbeitgeberbeitrag Sozialversicherung
Insofern sind heute innovative Arbeitgeber bereit nicht nur den Bruttolohn, sondern den „Sozial-Bruttolohn“ bei einer Entgeltumwandlung einzuzahlen.
Zu den 100,00 € gibt der innovative Arbeitgeber einfach 25 € als Zuschuss dazu und schafft hierdurch ein modernes Instrument der Personalbindung.
Teilweise geben Arbeitgeber auch heute schon höhere Beitragszuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung, um die Fluktuation zu reduzieren. Unter Einbeziehung der Fluktuationskosten sind Zuschüsse zwischen 30-45 % (je nach Fluktuationshöhe) durchaus für Betriebe kostenneutral.
Sozial verantwortungsbewusste Betriebe geben sogar einen „1:1-Zuschuss“ zur betrieblichen Altersversorgung oder bezahlen bei bestimmten Gruppen den Beitrag komplett für die betriebliche Altersversorgung.
Allerdings gibt es auch Arbeitgeber, die bisher keinen Zuschuss zu der Entgeltumwandlung gezahlt haben. In diesen Fällen wird der Arbeitgeber nun dazu verpflichtet mindestens 15 % als Zuschuss zu bezahlen.
Für Arbeitgeber, die bisher keinen Zuschuss gezahlt hatten, stellt sich nun die Frage, wie sich die Umsetzung des Zuschusses in dem Betriebsablauf einbinden lässt, denn es gibt zwei Termine, die hierbei zu berücksichtigen sind (1.1.2019 und 1.1.2022).
Empfehlenswert ist es, diesen Anlass zu nutzen und auch grundsätzlich zu überdenken, wie innovativ man als Arbeitgeber auftreten möchte.
Die Veränderung als Chance nutzen
Moderne Arbeitgeber wissen es: Neue Personalfindung kostet nicht nur Geld, sondern auch immer Zeit. Qualitatives Personal zu finden beansprucht heute wesentlich mehr Zeit.
Neben einem Personaldienstleister entstehen Kosten für Jobanzeigen und ein erheblicher Zeitaufwand des Chefs oder der Personalabteilung. Hat man einen vermeintlich guten Bewerber eingestellt, fallen noch weitere Investitionskosten für:
Anlage der Stammdaten
Anmeldung bei Sozialversicherung
und auch die hohe Volatilität des Abgangs in den ersten 2 Jahren an.
Das „#Humankapital“ entwickelt sich aufgrund der demografischen Entwicklung zu einer immer knapper werdenden Ressource.
Betriebswirtschaftliche Untersuchungen haben mehrfach schon aufgezeigt, dass die Findung eines neuen Mitarbeiters zwischen 3 und 10 Monatsgehältern kostet.
Innovative Arbeitgeber haben deshalb eine hohe Sensibilität ihr vorhandenes Personal zu binden und nutzen die betriebliche Altersversorgung.
Wer als Arbeitgeber bisher noch keinen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bezahlt hatte, sollte die Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) als innovative Chance begreifen.
Allerdings sind hierbei unterschiedliche gesetzliche Grundlagen zu beachten und vor der Umsetzung abzuklären. Hierzu nur ein kleiner Auszug an Fragen:
Muss ich den 15%-igen Arbeitgeber-Zuschuss auch dann als Arbeitgeber bezahlen, wenn ich schon einen festen Zuschuss als Arbeitgeber gezahlt habe?
Wie können bestehende Direktversicherungen erhöht werden?
Reicht es aus, den Beitrag einfach zu erhöhen oder muss ich als Arbeitgeber eine Änderung des Arbeitsvertrages durchführen?
Kann ich den Zuschuss auch für andere Mitarbeiter-Vorteile einsetzen (z.B.: Handy, PKW-Nutzung oder Fahrtgeldzuschuss?
Gibt es Unterschiede in dem Arbeitgeberzuschuss bei Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage?
Kann der Arbeitgeberzuschuss auch in Zusammenhang mit der neuen Förderung (§ 100 EStG) genutzt werden?
Welche Verbindungen bietet das Betriebsrentenstärkungsgesetz?
Besteht auch bei einer alten Entgeltumwandlung nach § 40b EStG ein Anspruch auf den Zuschuss?
Wie sollte ich als Arbeitgeber die #Versorgungssysteme zukünftig innovativ gestalten?
Welche grundsätzlichen Punkte müssen bei der Einführung und Veränderung der Betriebsrente beachtet werden?
Für #Personalchefs, #Personalabteilungen und auch für die #Buchhaltung entstehen eine Reihe von Fragen, die vor der Neuregelung der #betrieblichen #Altersversorgung abgeklärt werden müssen.
Empfehlenswert ist hierbei eine #betriebswirtschaftliche Beleuchtung aller Fragen durch kompetente Ansprechpartner.
Speziell in der betrieblichen Altersversorgung das Fachpersonal Mangelware. Leider nennen sich zu viele Vertriebsleute „bAV-Spezialisten“, „bAV-Fachberater“ oder „Fachmann/frau für betriebliche Altersversorgung“, da diese Berufsbezeichnungen nicht geschützt sind.
Im Gegensatz zu der Berufsbezeichnung „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH). Hierbei handelt es sich um ein Hochschulstudium.
Auch die betriebswirtschaftliche Literatur zu dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz ist derzeit noch nicht vorhanden; insbesondere für die praktische Anwendung.
Im November/Dezember wird ein bAV-Leitfaden für Betriebe erscheinen, der für Betriebe ein unverzichtbares Hilfsmittel darstellen wird.
Vorbestellungen sind über Internetseite:
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möglich.
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Sie suchen einen Ansprechpartner für die betriebliche Umsetzung der neuen betriebliche Altersversorgung?
Rufen Sie uns einfach an:
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Handy: 0177 / 27 166 97
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