#§ 130a ZPO
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raniehus · 1 year ago
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Wird eine Klageschrift nicht vollständig dem Gericht als elektronisches Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 130a ZPO, wenn sie nicht qualifiziert wurde oder zumindest signiert wurde. Die (einfache) Signatur hat z.B. durch Wiedergabe des Namens des das Dokument verantwortenden Rechtsanwalts oder einer eingescannten Unterschrift desselben zu erfolgen.
Die unvollständig bei Gericht eingereichte Klageschrift, die keine Signatur (eine qualifizierte Signatur noch eine einfache Signatur) aufweist, ist nicht geeignet, eine laufende Verjährung zu hemmen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Wird die Signatur erst nach Eintritt der Verjährung nachgeholt, wirkt dies nicht zurück. Auf die Einrede der Verjährung hin ist die Klage abzuweisen.
Der Umstand, dass der Rechtsanwalt nach dem von ihm genutzten Briefkopf als Einzelanwalt tätig ist, rechtfertigt keine Ausnahme von dem Erfordernis des § 130a ZPO zur Signatur.
LG Kassel, Hinweisbeschluss vom 31.05.2023 - 1 S 177/22 -
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raniehus · 2 years ago
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Hintergrund ist ein Systemfehler im April 2023 bei der Übermittlung von Schriftsätzen via beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) an das Eingangspostfach des Gerichts (EGVP) auf dem nach § 103d ZPO bestimmten Weg. Nach Angaben der zuständigen Stelle in Nordrhein-Westfalen sollen diese trotz eines den Eingang bestätigenden, dem Absender automatisch zugeleiteten Sendeprotokolls (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO), teilweise nicht bei den Gerichten eingegangen sein. Wird eine prozessuale Frist versäumt, konnte mithin gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.
Wie aber steht es um die materiellrechtlichen Fristen, hier die Verjährungsfristen ? § 204 BGB (ggf. iVm. § 167 ZPO) sieht für Klagen, Mahnbescheide oder Anträge auf Sicherung des Beweises den Eingang bei Gericht als Voraussetzung der Verjährungsunterbrechung vor. Dieser Eingang lag aber wegen des Systemfehlers nicht vor und der Rechtsanwalt konnte und musste im Hinblick auf das Sendeprotokoll von einem Zugang ausgehen.  Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt scheiden aus, Ein Staatshaftungsanspruch gem. §339 BGB dürfte auch nicht gegeben sein. Bleibt nun der Mandant auf seinen Schaden „sitzen“ ?
Der Verfasser geht von einer Gesetzeslücke auch, die der Gesetzgeber nicht bedacht hat. Sein Lösungsansatz ist der Rechtsgedanke der höheren Gewalt gem. § 206 BGB. Andernfalls bliebe nur der Weg, vorsorglich, bei Gefahr des Ablaufs materiellrechtlicher Fristen, neben dem notwendigen elektronischen Versand auch über einen alternativen Weg iSv. § 130d S. 2 ZPO das Schriftstück zu versenden und nach Feststellung, dass das Sendeprotokoll falsch war, die Zulässigkeit des alternativen Weges darzulegen und glaubhaft zu machen.
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raniehus · 2 years ago
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Ein nach § 130a ZPO übermittelter Schriftsatz ist vom Prozessbevollmächtigten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in das Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des zuständigen Gerichts zu übermitteln. Erst wenn er dort im EGVP angekommen ist, gilt er als bei dem zuständigen Gericht eingegangen, § 130a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Wird das Schriftstück versehentlich an das EGVP eines anderen Gerichts gesandt, ist mit dem Eingang dort eine bei dem zuständigen Gericht zu beachtende Frist (hier: Berufungsbegründungsfrist) nicht gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn das unzuständige Gericht und das zuständige Gericht die Dienste des gleichen Intermediär in Anspruch nehmen, solange es sich nicht um ein gemeinsames EGVP handelt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon dann nicht in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Versäumung der Frist auf dem festgestellten Verschulden beruht. Ein Verschulden liegt vor, wenn nach dem Versand nicht das automatisch generierte Sendeprotokoll (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO) geprüft wird, ob das Schriftstück erfolgreich und bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist. Bei einem Eingang einem Tag vor Ablauf der Frist beim unzuständigen Gericht kann auch nicht damit gerechnet werden, dass innerhalb der Frist noch eine Weiterleitung an das zuständige Gericht erfolgt.
BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22 -
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raniehus · 3 months ago
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Grundsätzlich reicht bei der Übermittlung auch eines bestimmenden Schriftsatzes an das Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg (z.B. per beA oder beSt, § 130a ZPO, § 52a FGO) eine einfache Signatur.
Wird das Dokument zwar von dem dies verfassenden Rechtsanwalt oder Steuerberater einfach signiert  (Name mit Angabe Rechtsanwalt bzw. Steuerberater), aber von einem anderen Rechtsanwalt oder Steuerberater über dessen elektronisches Postfach dem Gericht übermittelt, so ist dieses von dem übermittelnden Rechtsanwalt  oder Steuerberater qualifiziert elektronisch zu signieren. Erfolgt die qualifizierte Signatur nicht, ist ein mit diesem Schriftstück eingelegter Rechtsbehelf als unzulässig abzuweisen; ob Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, wäre auf zu begründenden Antrag gesondert zu prüfen. Ebenfalls führt es zur Unzulässigkeit, wenn zwar der versendende Rechtsanwalt bzw. Steuerberater über sein elektronisches Postfach auf dem sicheren Übermittlungsweg den bestimmenden Schriftsatz mit qualifizierter elektronischer Signatur versieht, er aber nicht Prozessbevollmächtigter (Haupt- oder Unterbevollmächtigter) ist bzw. nicht der prozessbevollmächtigten Kanzlei (Sozietät) angehört.
BGH, Beschluss vom 28.02.2024 – IX ZB 30/23 -
BFH, Beschluss vom 28.06.2024 – I B 41/23 (AdV) -
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raniehus · 2 years ago
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Die Kostenrechnung des Rechtsanwalts an den Mandanten muss von dem Rechtsanwalt unterschrieben werden, § 10 Abs. 1 S. 1 RVG. Kosten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit einem  Prozess entstanden sind, kann der Rechtsanwalt in einem vereinfachten Verfahren gem. § 11 RVG gegen den Mandanten festsetzen lassen.
Hat der Mandant von dem die Kostenfestsetzung beantragenden Rechtsanwalt keine Kostenrechnung erhalten, kann dies grundsätzlich mit dem Antrag auf Kostenfestsetzung nachgeholt werden. Die Kostenrechnung ist allerdings von dem Rechtsanwalt eigenhändig zu unterschrieben, was dann auch bei dem Antrag der Fall sein muss und - als die Anträge noch in Papierform gestellt wurden - regelmäßig der Fall war. Heute müssen die Anträge auf einem gesicherten elektronischen Weg dem Gericht zugeleitet werden. Nach § 130a ZPO reicht dafür grundsätzlich die einfache Signatur (maschinenschriftlicher Name unter dem Schriftsatz oder eingescannte Unterschrift). Enthält aber der Schriftsatz eine materiellrechtliche Erklärung, hier in Form der Kostenberechnung für den Mandanten, ist eine qualifizierte Signatur erforderlich. Allerdings wird das Schriftstück bei Gericht zur Weiterleitung an den Mandanten in der Regel ausgedruckt und diesem in Papierform zugesandt, es fehlt mithin an dem Erfordernis der Unterschrift, was dann die Kostenfestsetzung ausschließt.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2022 - 3 W 111/22 -
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