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Pressemitteilung 55/23 des OLG Düsseldorf Die zum 1. Januar 2025 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2024 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle teilweise neu gefasst worden, womit aber keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind. Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22 –, Rn. 33). Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet und erstellt. Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2024 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 EUR, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 EUR. 1. Bedarfssätze a) Minderjährige Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359). Danach beträgt der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2025 - für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 482 EUR (Anhebung gegenüber 2024: 2 EUR), - für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 554 EUR (Anhebung gegenüber 2024: 3 EUR), - für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 649 EUR (Anhebung gegenüber 2024: 4 EUR). Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bis 2.100 EUR). Ihre Anhebung gegenüber 2024 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet. b) Volljährige Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2024 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2024 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben. c) Studierende In Anlehnung an den zum 01.10.2024 gestiegenen Höchstfördersatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 930 € auf 990 € (einschließlich 440 € Warmmiete) angehoben. 2. Anrechnung Kindergeld Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der "Zahlbetragstabelle" im Anhang aufgeführt. Diese beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld von derzeit einheitlich je Kind 250 EUR für das Jahr 2025 jedenfalls zunächst nicht erhöht werden wird. Im Fall einer Änderung der Kindergeldhöhe für 2025 wird die „Zahlbetragstabelle“ entsprechend angepasst werden. 3. Selbstbehalte Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1. Januar 2025 nicht erhöht. Für eine Anhebung bestand insbesondere angesichts des unverändert gebliebenen sozialrechtlichen Regelbedarfs kein Anlass. 4. Anmerkungen Die teilweise Neufassung der Anmerkungen zur Tabelle soll dem Umstand Rechnung tragen, dass unterhaltsrechtliche Grundsätze (z.B. der Einkommensermittlung) in den Leitlinien der Oberlandesgerichte geregelt sind und die Düsseldorfer Tabelle primär darauf zielt, die Unterhaltsbedarfssätze und die Selbstbehalte festzulegen. Daher entfallen Anmerkungen zu den berufsbedingten Aufwendungen (bisher Anm. A. 3), zur Berücksichtigung von Schulden (bisher Anm. A. 4) und zur Anrechnung der Ausbildungsvergütung (bisher Anm. A. 8). Im Zuge dieser Umgestaltung ist Teil A. der Anmerkungen neu gegliedert worden. Zugleich wurden einzelne Formulierungen sprachlich angepasst. Inhaltliche Änderungen der Düsseldorfer Tabelle sind damit nicht verbunden. 5. Ausblick Zunächst bleibt abzuwarten, ob und wann das Kindergeld für 2025 erhöht werden wird. Zum 1. Januar 2026 zeichnet sich auf der Grundlage der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 erneut ein moderater Anstieg des Mindestunterhalts und der darauf basierenden Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle ab. Die künftige Festlegung des Selbstbehaltes wird maßgeblich davon abhängen, welche Regelungen zur Grundsicherung im kommenden Jahr getroffen werden. Christina Klein ReesinkPressedezernentinOberlandesgericht DüsseldorfCecilienallee 340474 DüsseldorfTelefon: 0211 4971-411Fax: 0211 4971-641E-Mail: [email protected] Read the full article
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Wegen Personalmangel hat meine Kanzlei nicht mehr permanent geöffnet. Sofern ich keine Gerichtstermine wahrzunehmen habe, bleibt die Kanzlei geöffnet. Unterlagen übersenden Sie am besten per Mail oder Post oder werfen diese in den Briefkasten. Anfragen stellen Sie am besten per Mail, da ich die Besetzung des Telefons ebenfalls nicht für die ganze Zeit garantieren kann. Ich bitte um Ihr Verständnis. Read the full article
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Stärkung der Rolle der Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung
Pressemitteilung vom 1.10.2024 Gerichtsvollzieher sollen künftig nicht nur körperliche Sachen pfänden können sondern auch Geldforderungen. Bislang ist die Vollstreckung in Geldforderungen den Vollstreckungsgerichten vorbehalten. Sie macht mittlerweile einen Großteil der Vollstreckungsverfahren aus. Die Pfändung von körperlichen Sachen hat hingegen an Bedeutung verloren. Durch die Übertragung der Zuständigkeit werden bei den Vollstreckungsgerichten, konkret bei den Rechtspflegern am Amtsgericht, Kapazitäten frei. Deshalbsollen ihnen fortan bundesweit Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachenübertragen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:„Wer an den Gerichtsvollzieher denkt, denkt auch heute noch oft an das Anbringen des berüchtigten Pfandsiegels. Dieses Bild hat heutzutage weitgehend ausgedient. Die Pfändung von physischen Gegenständen ist zur Seltenheit geworden. DieVollstreckung in Geldforderungen dominiert mittlerweile. Für diese ist der Gerichtsvollzieher aber nicht zuständig, sondern das Vollstreckungsgericht. Wir wollen daher die Rolle der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan stärken, indem wir ihnen diese Zuständigkeit übertragen. Wir modernisieren damit das Vollstreckungsrecht, indem wir Ressourcen besser einsetzen. So entlasten wir die Gerichte und steigern die Effizienz der Justiz."Der Entwurf für ein Gesetz zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor: 1.) Stärkung der Rolle der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan - Zukünftig sollen die Gerichtsvollzieher neben der Vollstreckung in körperliche Sachen auch die Vollstreckung in Geldforderungen übernehmen. Diese machen heute den weitaus größten Teil der Vollstreckungsverfahren vor denVollstreckungsgerichten aus. Die Gerichtsvollzieher erhalten mit diesem Schritt die von der Zivilprozessordnung (ZPO) zugedachte zentrale Rolle in der Mobiliarzwangsvollstreckung zurück. Das Verfahren wird in der Hand derGerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan gebündelt. - Das bisherige Springen zwischen den Zuständigkeiten des Vollstreckungsgerichts, welches für den Erlass der Vollstreckungsmaßnahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der Gerichtsvollzieher, die für eine eventuelle Vorpfändung gem. § 845 ZPO und für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständig sind, wird aufgelöst.Die Gerichtsvollzieher sollen für die Pfändung von Geldforderungen die Zuständigkeit und Kompetenz erhalten, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu erlassen. Dies gilt insbesondere auch für Pfändungen wegenUnterhaltsforderungen und wegen Forderungen aus unerlaubten Handlungen. - Aufgrund der Übertragung der Zuständigkeiten des Vollstreckungsgerichts für das Verfahren der Vollstreckung in Geldforderungen auf den Gerichtsvollzieher sind die diesbezüglichen Gebührenvorschriften des Gerichtskostengesetzes in das Gerichtsvollzieherkostengesetz zu übertragen. 2.) Neuausrichtung der Zuständigkeiten der Rechtspfleger - Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Mobiliarvollstreckung in Geldforderungen werden auf Seiten der Vollstreckungsgerichte Kapazitäten frei. Konkret betrifft das die Rechtspfleger am Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Diese Kapazitäten sollen dazu genutzt werden, um die Richter zu entlasten. - Daher sollen die bestehenden Öffnungsklauseln in Nachlass- und Teilungssachen, mit denen bestimmte Geschäfte bereits jetzt durch Rechtsverordnungen der Länderauf den Rechtspfleger übertragen werden können, aufgehoben werden. Diese - Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen sollen bundesweit mit wenigen Ausnahmen auf die Rechtspfleger übertragen werden. Das Gesetz soll in fünf Jahren nach Verkündung in Kraft treten. Für eine Übergangszeit von weiteren fünf Jahren sollen die Länder zusätzlich die Möglichkeit haben, die bisherigen Regelungen anzuwenden, also die bisherigen Zuständigkeiten beizubehalten. Hiermit soll den unterschiedlich ausgestalteten Anpassungs- und Schulungsbedarfen der Länder Rechnung getragen werden. Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 15. November 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Den Referentenentwurf finden Sie hier. Lesen Sie den ganzen Artikel
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Steuern einfach durch Lastschrift zahlen.
Hier ist das SEPA-Formular fürs Finanzamt: https://kanzlei.ra-uebler.de/download/sepa-lastschrift-finanzamt Lesen Sie den ganzen Artikel
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Kein Schmerzensgeld beim Herstellen von Fotografien zum Zwecke des Nachweises
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Tierrettung führt nicht zur Tierhalterhaftung
https://youtu.be/KJAd5tUESCQ Lesen Sie den ganzen Artikel
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Kosten der Abschiebung trägt der Arbeitgeber
https://www.youtube.com/watch?v=JeQKx5d4LzA Lesen Sie den ganzen Artikel
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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR)
BMF-Schreiben vom 28.12.2023 Lesen Sie den ganzen Artikel
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Steuerfachangestellte/r (m/w/d) gesucht
https://youtube.com/shorts/-3LgYs5meVc?feature=share Lesen Sie den ganzen Artikel
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Frohe Weihnachten
Wir wünschen allen frohe Weihnachten. Lesen Sie den ganzen Artikel
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Düsseldorfer Tabelle 2024 für Kindesunterhalt
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Doppelzimmer für 4?
https://youtu.be/qgv-oOr-2F4 Lesen Sie den ganzen Artikel
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Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmtePhotovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)
BMF Schreiben vom 30.11.2023 Lesen Sie den ganzen Artikel
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Doppelzimmer für 4?
https://youtu.be/qgv-oOr-2F4 Lesen Sie den ganzen Artikel
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Unfall mit wendendem Fahrzeug
https://youtu.be/k2eQheSeX1s Lesen Sie den ganzen Artikel
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