rechtsanwaltdruebler
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rechtsanwaltdruebler · 10 days ago
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rechtsanwaltdruebler · 1 month ago
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Stärkung der Rolle der Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung
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Pressemitteilung vom 1.10.2024 Gerichtsvollzieher sollen künftig nicht nur körperliche Sachen pfänden können sondern auch Geldforderungen. Bislang ist die Vollstreckung in Geldforderungen den Vollstreckungsgerichten vorbehalten. Sie macht mittlerweile einen Großteil der Vollstreckungsverfahren aus. Die Pfändung von körperlichen Sachen hat hingegen an Bedeutung verloren. Durch die Übertragung der Zuständigkeit werden bei den Vollstreckungsgerichten, konkret bei den Rechtspflegern am Amtsgericht, Kapazitäten frei. Deshalbsollen ihnen fortan bundesweit Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachenübertragen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:„Wer an den Gerichtsvollzieher denkt, denkt auch heute noch oft an das Anbringen des berüchtigten Pfandsiegels. Dieses Bild hat heutzutage weitgehend ausgedient. Die Pfändung von physischen Gegenständen ist zur Seltenheit geworden. DieVollstreckung in Geldforderungen dominiert mittlerweile. Für diese ist der Gerichtsvollzieher aber nicht zuständig, sondern das Vollstreckungsgericht. Wir wollen daher die Rolle der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan stärken, indem wir ihnen diese Zuständigkeit übertragen. Wir modernisieren damit das Vollstreckungsrecht, indem wir Ressourcen besser einsetzen. So entlasten wir die Gerichte und steigern die Effizienz der Justiz."Der Entwurf für ein Gesetz zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor: 1.) Stärkung der Rolle der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan - Zukünftig sollen die Gerichtsvollzieher neben der Vollstreckung in körperliche Sachen auch die Vollstreckung in Geldforderungen übernehmen. Diese machen heute den weitaus größten Teil der Vollstreckungsverfahren vor denVollstreckungsgerichten aus. Die Gerichtsvollzieher erhalten mit diesem Schritt die von der Zivilprozessordnung (ZPO) zugedachte zentrale Rolle in der Mobiliarzwangsvollstreckung zurück. Das Verfahren wird in der Hand derGerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan gebündelt. - Das bisherige Springen zwischen den Zuständigkeiten des Vollstreckungsgerichts, welches für den Erlass der Vollstreckungsmaßnahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der Gerichtsvollzieher, die für eine eventuelle Vorpfändung gem. § 845 ZPO und für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständig sind, wird aufgelöst.Die Gerichtsvollzieher sollen für die Pfändung von Geldforderungen die Zuständigkeit und Kompetenz erhalten, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu erlassen. Dies gilt insbesondere auch für Pfändungen wegenUnterhaltsforderungen und wegen Forderungen aus unerlaubten Handlungen. - Aufgrund der Übertragung der Zuständigkeiten des Vollstreckungsgerichts für das Verfahren der Vollstreckung in Geldforderungen auf den Gerichtsvollzieher sind die diesbezüglichen Gebührenvorschriften des Gerichtskostengesetzes in das Gerichtsvollzieherkostengesetz zu übertragen. 2.) Neuausrichtung der Zuständigkeiten der Rechtspfleger - Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Mobiliarvollstreckung in Geldforderungen werden auf Seiten der Vollstreckungsgerichte Kapazitäten frei. Konkret betrifft das die Rechtspfleger am Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Diese Kapazitäten sollen dazu genutzt werden, um die Richter zu entlasten. - Daher sollen die bestehenden Öffnungsklauseln in Nachlass- und Teilungssachen, mit denen bestimmte Geschäfte bereits jetzt durch Rechtsverordnungen der Länderauf den Rechtspfleger übertragen werden können, aufgehoben werden. Diese - Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen sollen bundesweit mit wenigen Ausnahmen auf die Rechtspfleger übertragen werden. Das Gesetz soll in fünf Jahren nach Verkündung in Kraft treten. Für eine Übergangszeit von weiteren fünf Jahren sollen die Länder zusätzlich die Möglichkeit haben, die bisherigen Regelungen anzuwenden, also die bisherigen Zuständigkeiten beizubehalten. Hiermit soll den unterschiedlich ausgestalteten Anpassungs- und Schulungsbedarfen der Länder Rechnung getragen werden. Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 15. November 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Den Referentenentwurf finden Sie hier. Lesen Sie den ganzen Artikel
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rechtsanwaltdruebler · 4 months ago
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Steuern einfach durch Lastschrift zahlen.
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Hier ist das SEPA-Formular fürs Finanzamt: https://kanzlei.ra-uebler.de/download/sepa-lastschrift-finanzamt Lesen Sie den ganzen Artikel
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rechtsanwaltdruebler · 5 months ago
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Kein Schmerzensgeld beim Herstellen von Fotografien zum Zwecke des Nachweises
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rechtsanwaltdruebler · 7 months ago
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Tierrettung führt nicht zur Tierhalterhaftung
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https://youtu.be/KJAd5tUESCQ Lesen Sie den ganzen Artikel
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rechtsanwaltdruebler · 7 months ago
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Kosten der Abschiebung trägt der Arbeitgeber
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https://www.youtube.com/watch?v=JeQKx5d4LzA Lesen Sie den ganzen Artikel
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rechtsanwaltdruebler · 10 months ago
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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR)
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BMF-Schreiben vom 28.12.2023 Lesen Sie den ganzen Artikel
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rechtsanwaltdruebler · 11 months ago
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Steuerfachangestellte/r (m/w/d) gesucht
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https://youtube.com/shorts/-3LgYs5meVc?feature=share Lesen Sie den ganzen Artikel
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rechtsanwaltdruebler · 11 months ago
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Frohe Weihnachten
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Wir wünschen allen frohe Weihnachten. Lesen Sie den ganzen Artikel
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rechtsanwaltdruebler · 11 months ago
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Düsseldorfer Tabelle 2024 für Kindesunterhalt
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rechtsanwaltdruebler · 11 months ago
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Doppelzimmer für 4?
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https://youtu.be/qgv-oOr-2F4 Lesen Sie den ganzen Artikel
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rechtsanwaltdruebler · 11 months ago
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Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmtePhotovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)
BMF Schreiben vom 30.11.2023 Lesen Sie den ganzen Artikel
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rechtsanwaltdruebler · 1 year ago
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Doppelzimmer für 4?
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https://youtu.be/qgv-oOr-2F4 Lesen Sie den ganzen Artikel
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rechtsanwaltdruebler · 1 year ago
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Unfall mit wendendem Fahrzeug
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https://youtu.be/k2eQheSeX1s Lesen Sie den ganzen Artikel
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rechtsanwaltdruebler · 1 year ago
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Illegal hochgeladene Sexvideos führen zu erheblichem Schmerzensgeldanspruch
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https://youtu.be/m2NOWQNijXo Lesen Sie den ganzen Artikel
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rechtsanwaltdruebler · 1 year ago
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Online-Händler dürfen keinen Express-Versand als Voreinstellung anbieten
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Das Landgericht Freiburg entschied mit Urteil vom 16.06.2023, Az: 12 O 57/22, dass Online-Händler den Express-Versand nicht bereits in einem Kästchen voreinstellen dürfen. Lesen Sie den ganzen Artikel
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rechtsanwaltdruebler · 1 year ago
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Inflationsausgleich für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer  
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Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf Pressemitteilung04. Oktober 2023 Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen eine Sonderzahlung erhalten, um die finanzielle Mehrbelastung abzufedern, die ihnen infolge der Inflation entstanden ist. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung heute auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz beschlossen hat. Von der Sonderzahlung sollen Betreuungsvereine, selbständige berufliche Betreuerinnen und Betreuer und auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer profitieren. Der Gesetzentwurf sieht daneben eine Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes vor, um ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei der Pr��fung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit zu entlasten. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:„Betreuerinnen und Betreuer sowie Betreuungsvereine leisten jeden Tag wichtige Arbeit. Sie unterstützen Menschen, die aufgrund einer Beeinträchtigung ihre Angelegenheiten nicht oder nur begrenzt selbst regeln können. Für diesen Einsatz müssen berufliche Betreuerinnen und Betreuer angemessen vergütet werden; ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer müssen eine angemessene Kompensation erhalten. Hier zwingt uns die Inflation zum Handeln. Denn insbesondere die Betreuungsvereine, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach TVÖD bezahlen, stellen die gestiegenen Kosten vor Probleme. Ein zügiger Inflationsausgleich für Betreuerinnen und Betreuer sowie Betreuungsvereine ist notwendig. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir bestehende Notlagen abfedern. Das liegt im Interesse von uns allen: Denn jede und jeder kann auf Betreuung angewiesen sein.“ Der Entwurf für ein Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor. Inflationsausgleich für berufliche Betreuerinnen und BetreuerDie Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer soll monatsweise und pro geführte Betreuung ausgezahlt werden und auf den Zeitraum Anfang 2024 bis Ende 2025 begrenzt sein. Um keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand entstehen zu lassen, soll sie zusammen mit der quartalsweisen Vergütungsfestsetzung beim zuständigen Betreuungsgericht geltend gemacht werden. Die vorgesehene Zahlungshöhe von 7,50 Euro pro Monat und pro geführter Betreuung orientiert sich am Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22. April 2023 entsprechend der im Vergütungsgesetz 2019 herangezogenen Bemessungsgrundlage TVöD SuE. Durch die Ausgestaltung als monatsweise Zahlung pro geführte Betreuung soll eine gerechte Mittelverteilung erreicht werden.Durch die Schaffung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung wird die Notwendigkeit, das Vergütungssystem entsprechend der gesetzlichen Vorgabe insgesamt zu evaluieren, nicht aufgehoben. Das Bundesministerium der Justiz wird die Ergebnisse der Evaluierung, wie im Gesetz vorgesehen, bis Ende 2024 veröffentlichen. Inflationsausgleich für ehrenamtliche Betreuerinnen und BetreuerEhrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung erhalten - und zwar in Höhe von 24 Euro pro Jahr und pro geführter Betreuung. Weniger Bürokratie für ehrenamtliche Betreuerinnen und BetreuerMit einer Änderung des § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) kann die zuständige Behörde die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nun ausdrücklich auch selbst einholen. Potentielle ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer werden so in Vorbereitung ihres ehrenamtlichen Engagements von bürokratischen Hürden entlastet.Der Gesetzentwurf wird als Formulierungshilfe der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Lesen Sie den ganzen Artikel
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