Tumgik
#Zweitwohnungssteuer
kunstplaza · 1 year
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politik-starnberg · 1 year
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Bienen, Seeanbindung, Schöffen, Schulbusse und Zweitwohnungssteuer
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 24.4.2023:
Heute sind alle Fraktionen bisher nur mit Lücken vertreten. 
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
TOP 2 Bürger fragen
Es gibt keine Bürger mit Fragen. 
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 4 Antrag der Stadträtinnen K. Täubner-Benicke, A. Kienzle, A. Fränkel, Dr. U. Lauer - Beteiligung an der Ausschreibung Bienenfreundliche Gemeinde des Bezirks Oberbayern
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Stadträtinnen K. Täubner-Benicke, A. Kienzle, A. Fränkel und Dr. U. Lauer ließen der Stadtverwaltung am 15.03.2023 einen Antrag zukommen, dass sich die Stadt Starnberg sich um den Titel als „Bienenfreundliche Gemeinde“ des Bezirk Oberbayern bewerben möge. Der Preis wird im Zweijahresturnus vergeben. Antragsschluss für das Jahr 2023 ist der 21.04.2023. Die Antragstellerinnen stimmten nach einem Gespräch mit dem Ersten Bürgermeister überein, dass der Zeitraum für eine erfolgreiche Bewerbung für das Jahr 2023 zu kurz ist und eine Bewerbung für das Jahr 2025 erfolgen soll.
(Anm. d. Verf.: Ich kann mich gut damit anfreunden, auch wenn ich andere Themen als wichtiger erachten würde, wo doch die Stadt schon jetzt möglichst versucht, diverse Grünflächen natürlich und insektenfreundlich zu gestalten. Immerhin hat man dann in den nächsten Jahren eine klare Begründung für diese Maßnahmen, falls diese Flächen von einigen Bürgern als “zu unordentlich” empfunden werden sollten.)
Die Debatte
Herr Weidner (SPD): Der Antrag ist von ihm schon für den Wettbewerb 2021 gestellt worden. Der Wettbewerb ist damals aufgrund von Covid-19 ausgefallen.
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Dem Volksbegehren haben viele Bürger in Starnberg zugestimmt. Und mit diesem Wettbewerb können wir dann aktiv etwas umsetzen. Man kann die Kriterien auch schon früher umsetzen und hat es dann 2025 mit der Bewerbung leichter.
Herr Janik: Es gibt gerade in dem Bereich eine Personalknappheit, deshalb stimmt er der Bewerbung 2025 zu.
Herr Weidner (SPD): Wir hatten letztens hier das Imkergespräch in einer vollen Schlossberghalle. Wir haben schon jetzt einiges aufzuweisen. Der finanzielle Aufwand ist überschaubar. 
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Das Umwandeln von Wiesen zu Rasen gehört nicht dazu. 
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat beschließt, sich beim Bezirk Oberbayern im Jahr 2025 für den Titel "Bienenfreundliche Gemeinde" zu bewerben.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bewerbungsunterlagen zu erstellen und diese fristgerecht einzureichen.
angenommen: einstimmig
TOP 5 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Anträge aus der Bürgerversammlung zur Seeanbindung
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung wurden mehrere Anträge zum Projekt Seeanbindung gestellt. Der Stadtrat entscheidet über deren Annahme.
1. Antrag Bürger 1 
Beantragt wird
1. Die Beibehaltung der gesamten bisherigen Gleissituation sowie der Haltestelle des Regionalzuges am Bahnhof See.
2. Im Austausch von nicht benötigten Grundstücken für den Bahnbetrieb übernimmt die Stadt Starnberg im noch zu definierendem Rahmen die Sanierung des Bahnhofgeländes.
2. Antrag Bürger 2
Für das Nordende des Starnberger Sees mit Blick auf die Zugspitze, den höchsten Berg Deutschlands soll eine Vision entwickelt werden. Dies soll in Form eines kulturellen Glanzpunktes, einen städtebaulichen Impuls durch Kultur erfolgen.
3. Antrag Bürger 3
Beantragt wird die Veröffentlichung des neuen Vertrages Stadt Starnberg und Deutsche Bahn. Insbesondere die einzelnen Kosten für den:
1. Neubau der Gleistrasse am Bahnhof See einschließlich Bahnsteigen und der Tieferlegung der Gleise in diesem Bereich.
2. Neubau der Hauptunterführung (entsprechend der benannten Größe: ca. BxH 10x3 min Meter) am Bahnhof einschließlich der Zugänge wie Treppen und Rampen, ggf. Aufzüge.
3. Neubau für den Regionalzughalt mit allen erforderlichen Weichen und Signalanlagen am Bahnhof Nord, der Bahnsteige, neue Unterführung und der Zuwegung.
4. Neubau eines Abstell- und Wendegleises am Oberfeld / Oberer Seeweg mit allen erforderlichen Weichen und Signalanlagen, dem Betriebsgebäude und der Zuwegung von der Wilhelmshöhenstraße. Sofern dies einen Brückenneubau am Oberen Seeweg erfordert auch diese Kosten.
(Anm. d. Verf.: Wenn ich das lese, kann ich nur wieder auf meinen Beitrag https://www.politik-starnberg.de/post/714376827430453248/ja-was-denn-nun verweisen. Es geht nur entweder eine möglichst frühe Bürgerbeteiligung oder ein komplett durchgeplantes Projekt. Und die Stadt hat sich für Ersteres entschieden, wobei auch das einigen Bürgern anscheinend auch schon wieder nicht früh genug gewesen ist.)
4. Antrag Bürger
Beantragt wird folgende Unterlagen auf der Homepage der Stadt Starnberg zu veröffentlichen:
1. Die Vergleichs- und Realisierungsvereinbarung Bahnanlagen Starnberg Bahnhof See zwischen der Stadt Starnberg und der Bahn aus dem Jahr 2022 (inkl. aller Anlagen).
2. Die Klage der Bahn gegen die Stadt Starnberg aus dem Jahr 2019 (Klage und Klageerwiderung sowie alle Schriftsätze der Parteien).
3. Die Vereinbarung zwischen Deutscher Bundesbahn und der Stadt Starnberg vom 23.Januar 1987 mit sämtlichen Nachträgen. 
(Anm. d. Verf.: Wer auch noch in der Historie graben möchte, ist entweder nur neugierig oder ernsthaft misstrauisch. Denn ändern kann man an den gegebenen Randbedingungen auch mit der Kenntnis der alten Verträge nichts. Und wer in einem noch nicht abgeschlossenen Klageverfahren die (Verteidigungs)Strategie veröffentlicht haben möchte, spielt damit dem “Gegner” (der ja aktuell gar kein Gegner ist und sein soll) im Falle einer Wiederaufnahme nur in die Hände. Das die Stadt so unvernünftig handelt, kann doch nicht im Sinne ihrer Bürger sein, auch wenn dabei die theoretisch mögliche Transparenz gegenüber den Bürgern eingeschränkt wird.)
Die Hierfür ggfs. Erforderliche Zustimmung Dritter sind durch die Stadt Starnberg umgehend einzuholen.
5. Antrag Bürger 5
Beantragt wird die Offenlegung aller Vertragsunterlagen von 2022 zwischen Stadt Starnberg und Deutsche Bahn als Ergebnis der Mediation.
6. Antrag Bürger 6
Beantragt wird die Veröffentlichung der Zustimmung der kommunalen Rechtsaufsicht des Landratsamtes zu dem am 22.12.2022 geschlossenen Vertrag zwischen der Stadt Starnberg und der Deutschen Bahn auf der Homepage der Stadt Starnberg.
7. Antrag Bürger 7
Beantragt wird die Veröffentlichung folgender Unterlagen auf der Homepage der Stadt Starnberg:
1. Die Vereinbarung zwischen der Stadt Starnberg und der Bahn aus den Jahren 1987 und 2022 (inkl. aller Anlagen und Nachträge).
2. Die Klage und Klageerwiderung der Bahn gegen die Stadt Starnberg aus dem Jahr 2019 (inkl. aller Schriftsätze der Parteien).
3. Die alte Vereinbarung zwischen der Stadt Starnberg und der Bahn aus dem Jahr 1987 (inkl. aller Anlagen).
Hierfür ggfs. erforderliche Zustimmungen Dritter sind durch die Stadt Starnberg umgehend einzuholen.
Stellungnahme der Verwaltung:
zu Antrag 1 - Beibehaltung der Gleissituation und des Regionalzughalts am Bahnhof See:
Der Stadtrat beschloss am 12.12.2022 die Vergleichsvereinbarung mit der Deutschen Bahn abzuschließen. Diese sieht den barrierefreien Umbaus des Bahnhofes Starnberg See, die Verlegung des Regionalzughalts an den Bahnhof Nord und des Wende- und Abstellgleises an den Oberen Seeweg vor. Der Vertrag ist mittlerweile rechtswirksam geschlossen.
Der Antrag sollte abgelehnt werden.
Zu Antrag 2 - Vision für das Nordende des Starnberger Sees: Eine Umgestaltung des Nordendes des Starnberger Sees im Bereich der Starnberger Innenstadt, mit dem Ziel einen kulturellen Glanzpunkt zu setzen, erfordert zunächst die Gewinnung von Grundstücksflächen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und über die die Stadt Starnberg im Rahmen Ihrer Planungshoheit verfügen kann. Hierfür schloss die Stadt Starnberg eine Vereinbarung mit der Deutschen Bahn, mit dem Ziel, den Bahnhof Starnberg See umzubauen und die freiwerdenden Flächen zu erwerben. Die Anforderung, bei der Überplanung der freiwerdenden Flächen einen kulturellen Glanzpunkt zu setzen, könnte als Ziel im späteren Städtebaulichen Ideenwettbewerb formuliert werden.
Zu Antrag 3 und 5 - Veröffentlichung der Vergleichsvereinbarung zwischen der Stadt Starnberg und der Deutschen Bahn:
Wie der Erste Bürgermeister in der Bürgerversammlung zugesagt hat, werden die schutzbedürftigen Belange die bei einer Veröffentlichung berührt wären geprüft. Der Vertrag kann veröffentlicht werden, wenn sichergestellt ist, dass derartige Belange nicht berührt sind, oder die Vertragsteile die diese berühren unkenntlich gemacht werden.
Die Kosten der einzelnen Baumaßnahmen können zum jetzigen Zeitpunkt nur überschlägig geschätzt werden, da über die vertiefte Machbarkeitsstudie hinausgehend keine Planungen vorliegen.
Zu Antrag 4 und 7 – Veröffentlichung der Vergleichsvereinbarung sowie der Klage der Bahn, der Klageerwiderung und des Grundlagenvertrages aus dem Jahr 1987
Zusätzlich zu Belangen der Vergleichsvereinbarung ist in diesem Fall zu prüfen, welche Konsequenzen aus einer Offenlegung von Gerichtsakten eines Verfahrens zu erwarten sind, wenn dieses noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Die Stadt Starnberg hat sich in der Vergleichsvereinbarung ein Sonderkündigungsrecht gesichert, für den Fall, dass die Finanzierung scheitern sollte. Das Klageverfahren wird solange ausgesetzt, solange beide Parteien um eine Einigung bemüht sind.
Um Nachteile für die Stadt zu vermeiden, empfiehlt die Verwaltung, diesbezüglich keine Unterlagen zu veröffentlichen, solange das Klageverfahren nicht beendet ist.
Zu Antrag 6 – Veröffentlichung der Zustimmung der Rechtsaufsicht
Die kommunale Rechtsaufsicht wurde gebeten den Vertrag zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen. Sobald eine Antwort vorliegt, kann diese veröffentlicht werden, soweit keine schützenswerten Belange betroffen sind.
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat nimmt von der bisher vereinbarten technischen Lösung mit dem Ziel Abstand, den Status quo des Betriebsprogramms beizubehalten.
abgelehnt: einstimmig
2. Der Stadtrat beschließt, die Vergleichsvereinbarung mit der Deutschen Bahn zu veröffentlichen, soweit keine schutzwürdigen Belange berührt sind.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die schutzwürdigen Belange rechtlich prüfen zu lassen und, je nach Prüfungsergebnis, den Vertrag im Übrigen zu veröffentlichen.
4. Unterlagen zum Klageverfahren werden nicht veröffentlicht, solange das Klageverfahren mit der Deutschen Bahn nur ausgesetzt und nicht vollständig beendet ist.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, das Prüfergebnis und die Stellungnahme der kommunalen Rechtsaufsicht dem Stadtrat erneut vorzulegen, um eine mögliche Veröffentlichung zu beraten.
angenommen: einstimmig
6. Zur Entwicklung einer Vision für die Neuordnung des Uferbereiches und des Umfeldes des Bahnhofes Starnberg See soll zu ebener Zeit ein städtebaulicher Ideenwettbewerb mit Bürgerbeteiligung durchgeführt werden. Hierbei soll auch eine kulturelle Nutzung erwogen werden.
angenommen: einstimmig
(Anm. d. Verf.: Nach Aussage des Ersten Bürgermeisters kann jeder Stadtrat einen Antrag auf Akteneinsicht stellen und hat somit auch die Gelegenheit, die alten Bahnverträge einzusehen. Wenn ein Stadtrat behauptet, dass diese Verträge vor ihm geheimgehalten werden, ist das für mich nur ein vorgeschobenes Argument. Und dass die Verträge auch außerhalb des Stadtrats schon bei Einigen bekannt sind, wissen wir seit der “Ordner-Affäre” aus dem Jahr 2014.)
TOP 6 Haushaltskonsolidierung; Erhöhung des Zweitwohnungsteuersatzes
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Stadtratsklausur am 28.01.2023 wurde die Verwaltung beauftragt, dem Haupt- und Finanzausschuss eine Erhöhung des Zweitwohnungssteuersatzes zur Vorberatung vorzulegen.
Mit Beschluss vom Haupt- und Finanzausschuss vom 13.02.2023 wurde die Verwaltung beauftragt, den Entwurf einer Änderungssatzung zur Zweitwohnungssteuersatzung vorzulegen, mit der der Steuersatz auf 20 % erhöht wird.
1. Erhöhung des Zweitwohnungsteuersatzes
1.1. Bearbeitungsstand zur Zweitwohnungsteuer
Die Zweitwohnungsteuer der Stadt Starnberg, die der Stadtrat am 28.06.2021 beschlossen hat, wird seit 01.01.2022 mit einem Steuersatz i.H.v. 12 % der Jahresnettokaltmiete erhoben. In der laufenden Arbeitsphase wurden sämtliche 750 Bürger mindestens einmal zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Leider stehen noch zahlreiche Rückmeldungen aus. Im zweiten, noch nicht begonnenen Schritt werden die Eigentümer angeschrieben, die einwohnerrechtlich nicht an der Liegenschaftsadresse gemeldet sind. Der Haushaltsansatz 2023 beläuft sich deshalb auf 320.000 €, weil im Laufe des Jahres die noch nicht bearbeiteten Steuerfälle rückwirkend zum 01.01.2022 nachveranlagt werden, was zu einem einmalig höheren Steueraufkommen führen wird. Die Verwaltung hat festgestellt, dass inzwischen zahlreiche Personen ihren Hauptwohnsitz in Starnberg angemeldet haben. Außerdem sind viele ursprünglich leerstehende Liegenschaften inzwischen vermietet.
1.2. Steuersatzvergleich mit anderen Gemeinden
Die Gemeinde Berg hat die Zweitwohnungsteuer ebenfalls zum 01.01.2022 eingeführt, jedoch mit einem Steuersatz von 20 %. Die Landeshauptstadt München hat ihren Steuersatz mit Wirkung vom 01.01.2022 von 9 % auf 18 % verdoppelt. Durch eine Erhöhung des Steuersatzes über das Niveau des Münchener Satzes besteht die Wahrscheinlichkeit, dass einige ihren Wohnsitzstatus tauschen. Dies hätte für die Stadt Starnberg einen positiven fiskalischen Effekt, da die Einkommensteuerbeteiligung in der Regel höher ist als die zu entrichtende Zweitwohnungssteuer.
1.3. Empfehlung der Verwaltung
Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf – hier das Innehaben einer Zweitwohnung – sichtbar wird. Zweitwohnungen führen auf dem ohnehin angespannten Immobilienmarkt zu einer zusätzlichen Marktverknappung. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Steuersatz mit Wirkung zum 01.01.2024 von derzeit 12 % auf den rechtlich zulässigen Höchstsatz von 20 % der Jahresnettokaltmiete zu erhöhen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass Zweitwohnungssteuersätze in einem Bereich bis zu einschließlich 20% des jährlichen Mietaufwands keine erdrosselnde Wirkung haben und damit keinen rechtlichen Bedenken unterliegen (vgl. z.B. Beschluss vom 30.04.2009, Beschluss vom 28.10.2009, Urteil vom 14.04.2011).
2. Redaktionelle Änderung
In § 8 Abs. 1 (Anzeigepflicht) der aktuellen Zweitwohnungsteuersatzung vom 04.08.2021 ist geregelt, dass die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bayerischen Meldegesetz als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift gilt. Das bayerische Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz) ist mit Ablauf des 31.10.2015 außer Kraft getreten. Seit 01.11.2015 sind die Meldepflichten im Bundesmeldegesetz enthalten, weshalb der redaktionelle Verweisungsfehler in § 8 Abs. 1 zu korrigieren ist.
Die Debatte
Herr Wobbe (UWG): Er findet den Betrag schon sehr hoch. Den Vergleich mit den Alpengemeinden sieht er nicht. 
Herr Janik: Die Stadt orientiert sich an den Werten der Stadt München, genauso wie beim letzten Mal. 
Herr Weidner (SPD): Der Haushalt steht unter Druck. Er stimmt dem Vorschlag zu.
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Wohnungen werden so dringend gesucht. Nicht vermietete Wohnungen kommen vielleicht dann doch wieder in den Wohnungsmarkt.
Herr Pfister (BMS): Wenn dann alle 20% haben, sind doch alle Effekte weg. Er bittet um ein Feedback nach einem Jahr.
Herr Fiedler (FDP): Er wird dem nicht zustimmen. 
Herr n.n.: Konkrete Zahlen sind schwer zu bestimmen. Möglichst viele Erstwohnsitze sind das Beste für die Gemeinde.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt folgende Satzung zur Änderung der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Starnberg
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer der Stadt Starnberg vom XX.XX.2023
Auf Grund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und des Art. 3 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Starnberg folgende Änderungssatzung:
§1 Änderung
Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer der Stadt Starnberg (Zweitwohnungsteuer- satzung) vom 04.08.2021 (Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Nr. 34 vom 15.09.2021), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr 20 v.H. der Jahresnettokaltmiete."
2. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Stadt Starnberg – Steueramt – innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz i.V.m. dem Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift."
§2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
angenommen: 16:6
(Anm. d. Verf.: Warum jemand das Risiko eingehen möchte, Erstwohnsitze an anderen Gemeinden aufgrund einer zu niedrigen Zweitwohnungssteuer abzugeben, ist mir nach wie vor nicht klar.) 
TOP 7 Benennung eines Mitglieds für den Aufsichtsrat und Wahl von Delegierten für die VHS StarnbergAmmersee e. V.
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Volkshochschule Starnberger See e.V. und die Volkshochschule Herrsching e.V. haben eine Fusion zur Volkshochschule StarnbergAmmersee e.V. beschlossen. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 8. März 2023. Das Registergericht hat die Beteiligten hierüber bereits schriftlich informiert.
Künftig sendet jede Kommune ein Mitglied in den Aufsichtsrat der neu fusionierten Volkshochschule StarnbergAmmersee e.V. Die Stadtverwaltung schlägt vor, Stadtratsmitglied Tim Weidner als Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Herr Weidner hat den Fusionsprozess von Anbeginn begleitet und ist mit allen Bestimmungen, auch im Hinblick auf die neue Satzung, bestens vertraut. Die Vertreter der beitragspflichtigen Mitgliedsgemeinden (Mitgliedsgruppen A) dürfen nicht gleichzeitig persönliches Mitglied des Aufsichtsrates sein. Sollte Herr Weidner als Aufsichtsratsmitglied entsandt werden, so gilt es gleichzeitig einen neuen Delegierten als Vertreter der Stadt Starnberg bei der Mitgliederversammlung des neuen Vereins zu benennen. Die Stadtverwaltung schlägt für dieses Amt die Dritte Bürgermeisterin Christiane Falk vor. Außerdem muss vom Stadtrat ein Stellvertreter aus seinen Reihen benannt werden.
Die Debatte
Herr Wobbe (UWG): Er weist auf die Satzung hin, dass die Stimmen auf andere Delegierte übertragen werden dürfen, so dass die Stadt Starnberg immer alle ihre Stimmen in die Entscheidungen einbringen kann.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt die Entsendung von Stadtratsmitglied Tim Weidner als Mitglied in den Aufsichtsrat der neu fusionierten Volkshochschule StarnbergAmmersee e.V..
Der Stadtrat benennt Dritte Bürgermeisterin Christiane Falk als neue Delegierte der Stadt Starnberg bei der Mitgliederversammlung der neuen Volkshochschule StarnbergAmmersee e.V..
Der Stadtrat wählt Herr Federsel als neue Stellvertretung für die Delegierte der Stadt Starnberg bei der Mitgliederversammlung der neuen Volkshochschule StarnbergAmmersee e.V..
angenommen: einstimmig
TOP 8 Wahl der Schöffen für die Schöffenperiode 2024 bis 2028; Hier: Aufstellung der Vorschlagsliste für die Schöffenwahl durch die Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Zur Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern werden im Jahr 2023 die Schöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028 gewählt.
Dazu muss die Stadt Starnberg gemäß Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts München II dem Amtsgericht Starnberg für die Wahl der Schöffen mindestens 12 Personen vorschlagen.
Nach einem Aufruf in den örtlichen Tageszeitungen, im Internet und per Aushang an allen Amtstafeln gingen insgesamt 55 Bewerbungen bis 13.03.2023 ein. Die Bewerbungsfrist endete am 12.03.2023, da dies ein Sonntag ist, wurden alle am 13.03.2023 eingegangenen Bewerbungen noch als fristgerecht berücksichtigt. Nach dem Ende der Bewerbungsfrist sind weitere 7 Bewerbungen eingegangen, so dass die Vorschlagsliste nun insgesamt 62 Bewerbungen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste umfasst.
Für die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stadtratsmitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Eine Vorauswahl durch die Verwaltung ist nicht zulässig; ein Beschlussvorschlag aber möglich. 
In der „Vorschlagsliste für Schöffen“ sind alle Personen aufgelistet, die sich für das Schöffenamt beworben haben. Nachdem es keinen Bewerbungsschluss gibt, wird die Liste in der Sitzung in ihrer aktuellen Fassung ausgeteilt. Aufgrund der hohen Anzahl von Bewerbungen, empfiehlt die Verwaltung, zumindest die nach Fristablauf eingegangen Bewerbungen unberücksichtigt zu lassen.
Beschlussvorschlag
In die Vorschlagsliste der Stadt Starnberg für die Schöffenwahl 2023 werden die in der ausgeteilten „Vorschlagsliste für Schöffen“ aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen.
Der Stadtrat billigt die von der Verwaltung aufgestellte und 62 Personen umfassende Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2023.
angenommen: einstimmig
TOP 9 Erlass einer Verordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im Rahmen der Französischen Woche 2023
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Verein CityInitiative Starnberg e.V. hat im Rahmen der diesjährigen Französischen Woche einen Antrag auf Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntages am 21.05.2023 gestellt. Die Französische Woche ist in Starnberg bereits etabliert und zieht viele Besucher an. Der Markt findet im Starnberger Zentrum am Kirchplatz statt. Die Veranstaltung wird noch separat nach Art.19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz genehmigt.
Gemäß § 14 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes ist für das Offenhalten von Verkaufsstellen an einem Sonntag der Erlass einer Verordnung erforderlich. Nach einem Rundschreiben der Regierung von Oberbayern ist außerdem die jeweilige Veranstaltung noch vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu genehmigen bzw. festzusetzen.
Beschlussvorschlag
über den verkaufsoffenen Sonntag in der Stadt Starnberg am 21.05.2023 vom...
Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt geändert wurde durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), erlässt die Stadt Starnberg folgende Verordnung:
§1 (1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG dürfen anlässlich der Veranstaltung „Französische Woche" (15.05. bis 21.05.2023) am 21.05.2023 die Verkaufsstellen im Stadtgebiet der Stadt Starnberg ohne eingemeindete Ortsteile in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr offenhalten. Verordnung
(2) Folgende gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften sind zu beachten: a. §§ 17 und 24 LadSchlG, b. Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, c. Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Einzelhandel, d. Jugendarbeitsschutzgesetz und e. Mutterschutzgesetz.
Diese Verordnung gilt am 21.05.2023. Starnberg, den... 
angenommen: einstimmig
TOP 10 Schülerbeförderung; Erfüllung der Pflicht durch den generellen Umstieg auf den ÖPNV
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Im Jahr 2014 wurde der regionale, öffentliche Busverkehr neu konzipiert und ausgebaut, so dass die Anbindung der Ortsteile erheblich verbessert wurde. Deshalb beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung vom 28.09.2015 die komplette Schülerbeförderung für alle Grundschulen u. die Mittelschule in den ÖPNV zu integrieren.
Dies wurde nach und nach, in Zusammenarbeit aller Beteiligter (LRA, Schulen, Elternbeiräte, MVV usw.) umgesetzt. Im Zuge dessen wurden auch neue Haltestellen geschaffen und bestehende durch Querungshilfen, Zebrastreifen, Wartehäuschen u. Aufstellflächen ausgebaut.
Hintergrund war, die Familien und den Individualverkehr zu entlasten, indem die Schüler selbständig und maximal flexibel den Schulweg bewältigen können. Im Rahmen der Bürgerversammlung 2020 gingen bei der Verwaltung drei Anträge auf Wiedereinführung des Schulbusses für den Ortsteil Landstetten ein. Die betreffenden Eltern sahen keine Möglichkeit, ihre Kinder mit dem ÖPNV zur Schule fahren zu lassen.
Folgende Gründe wurden dafür genannt:
1. "Die Andechser Straße in Landstetten (Bushaltestelle) sei zu gefährlich zu überqueren. Die getroffenen Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung (Verkehrsinsel, Smiley) bringen nichts." 2. "Ein separater Bus würde vor Ansteckung mit dem Corona-Virus schützen" 3. "Grundschulkinder werden von fremden Personen angesprochen" (Anmerkung: es wurde einmal eine unangekündigte Fahrgastbefragung durchgeführt) 4. "Der MVV-Bus hält in Söcking Mitte – eine Gehzeit von ca. 12 Min. seien für 6-jährige Kinder nicht zumutbar" (Anmerkung: die Haltestelle wurde vor die Grundschule verlegt) 5. "Auf dem Rückweg müssen die Kinder bis zu einer Stunde warten, da die Buszeiten so ungünstig seien" (Anmerkung: eine Busaufsicht an der GS Söcking ist vorhanden.)
Zu diesem Zeitpunkt besuchten sieben Schulkinder aus Landstetten die GS Söcking. Aus Gründen der Gleichberechtigung wurde deshalb, mit Stadtratsbeschluss vom 27.01.2021, entschieden, alle Ortsteile (mit Ausnahme des Sprengels der GS Starnberg) wieder mit Schulbussen anzubinden. Nach erfolgter, europaweiter Ausschreibung, bekam die Fa. Starnberger Autoreisen GmbH den Zuschlag für die Grundschulen Söcking (Ortsteile Hadorf, Perchting, Landstetten) und Percha (Ortsteil Wangen, Unterschorn, Fercha)
Die Verträge laufen bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025, mit Option auf zweimaliger Verlängerung für ein Jahr. Die Kündigung wäre drei Monate vor Vertragsablauf möglich.
Die Schülerbeförderungskosten im Schuljahr 2021/2022 für die beiden Grundschulen Söcking und Percha (Schulbus) betrugen: 133.666,82 €. Nach Rücksprache mit den Schulleitungen der Grundschulen Söcking und Percha ist die Zufriedenheit (auch in der Elternschaft) mit den Schulbussen hoch. Das Verhältnis zu den Busfahrern ist vertrauenswürdiger und persönlicher. Es besteht direkter Kontakt zu den Busfahrern bei kurzfristigen Änderungen oder im Notfall.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nachdem die Umstellung auf Schulbus auf ausdrücklichen Elternwunsch erfolgt ist, würde eine Rückumstellung auf MVV-Beförderung vermutlich erneut massiven Widerstand aus der Elternschaft hervorrufen. Aus vertragsrechtlichen Gründen wäre eine Umstellung frühestens zum Schuljahr 2024/2025 möglich. Zudem muss geprüft werden, ob eine erneute Wiedereingliederung der beiden Grundschulen in den ÖPNV überhaupt möglich ist, da damals Verstärkerfahrten eingestellt wurden, die (auch bedingt durch den Busfahrermangel und dadurch nötige Bündelung der Fahrzeiten) nicht ohne weiteres wieder - eingeführt werden können. Die Linien 903 und 951, sowie 950, die die Ortsteile Perchting, Hadorf und Landstetten anbinden, wurden 2023 vom MVV neu ausgeschrieben. Die Verträge sind bis 2028 gültig. Die Schülerbeförderung ausschließlich in bestehende Linien zu integrieren ist nicht möglich.
Die Debatte
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er hat damals einen Fehler gemacht. Ab wann kann man das wieder rückgängig zu machen. 
Herr Janik: Das müsste der erst herausfinden. 
Herr Pfister (BMS): Es geht heute nur um die Kenntnisnahme. Um wieviele Kinder geht es? Und kommen noch Kosten dazu? Wir zahlen gemäß der Werte oben ca. 4.000 EUR pro Kind pro Jahr.
Herr Janik: Die genauen Schülerzahlen haben wir nicht parat. Es kommen keine weiteren Kosten dazu.
Herr Mignoli (BLS): Innerstädtisch sollte man die Nutzung durch die ÖPNV so lassen. Generell sind kürzere Stehzeiten der Kinder im Sinne der Schulwegsicherheit wichtiger als mögliche Gehzeiten. 
Herr Wobbe (UWG): Er ist dafür, die Ortsteile weiterhin mit Schulbussen anzufahren. In der Praxis hat der ÖPNV in diesem Fall einfach nicht funktioniert. Auch ändern sich die Schülerzahlen jedes Jahr.
Frau Meyer-Bülow (CSU): Es geht um die Sicherheit der Kinder, die weit weg von der Schule wohnen. Es geht um Grundschüler und nicht um die Gymnasiasten. 
Herr Frühauf (CSU): Er merkt zu den Kosten an, dass nach der 6-jährigen Testphase mit Extra-Verstärkerbussen durch die Schulbusse auch Kosten durch die nicht mehr notwendigen Verstärkerbussen eingespart werden. Mit dem Schulbus werden auch viele Eltern-Taxis eingespart.
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
angenommen: einstimmig
2. Das aktuelle System der Schülerbeförderung wird beibehalten. 
angenommen: 13:9
TOP 11 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Weidner (SPD): Er fragt nach den Auswirkungen aufgrund des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst für die Stadt Starnberg.
Herr Dr. Schüler (UWG): Er weist schon einmal auf das diesjährige Stadtradeln und freut sich über eine rege Beteiligung auch aus den Reihen des Stadtrats.
(M)ein Fazit:
Bei der Transparenz ist immer abzuwägen, welche Konsequenzen aus einer Veröffentlichung von Informationen folgen könnten. Diese Abwägung, welche wir auch immer im privaten Bereich durchführen, sollten wir auch der Stadt Starnberg zugestehen. Und damit nicht alles komplett im Geheimen bleibt, gibt es die nicht öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse und des Stadtrats, in denen auch diese Informationen gegenüber den Vertretern der Bürger “veröffentlicht” werden. Damit wird irgendwie auch die Bedeutung einer Kommunalwahl klar und dass man als Bürger möglichst diejenigen Kandidaten wählen sollte, denen man das Amt zutraut bzw. denen man, selbst wenn man sie unter Umständen gar nicht persönlich kennt, vertraut.
Das Thema “Schulbus” ist mit dieser Entscheidung dann hoffentlich vom Tisch. Auch wenn hier Kosten für die Stadt entstehen, ist der Nutzen gerade für die Grundschüler aus den Ortsteilen unverkennbar. Wo doch auch in der letzten Legistaturperiode soviel Geld für sichere Schulwege ausgegeben wurde, war die damalige Entscheidung, auch die Schüler der 1. und 2. Klasse ausschließlich mit dem ÖPNV zur Schule zu transportieren in meinen Augen einfach falsch.
Und ich freue mich, dass sich ausreichend Kandidaten als Schöffen gemeldet haben. Vielleicht haben die dann am Ende abgelehnten Kandidaten Interesse, sich anderweitig ehrenamtlich zu engagieren. Nicht nur die freiwilligen Feuerwehren würden sich sicher über Zuwachs freuen. 
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gutachter · 2 years
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Zweitwohnungssteuer in Tutzing: Rätselhafte öffentliche Kommunikation über Gutachten
Zweitwohnungssteuer in Tutzing: Rätselhafte öffentliche Kommunikation über Gutachten
Tutzing: „…Die Gemeinde Tutzing rechnet heuer mit einer Verdoppelung der Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer – wegen eines überarbeiteten Gutachtens, das auch Villen wie die des Thailand-Königs in passender Weise erfassen soll. Das Gutachten liegt allerdings schon viel länger im Rathaus, als öffentlich kommuniziert wurde. Eine gute Nachricht zuerst: Die Gemeinde Tutzing rechnet heuer mit…
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airborn64 · 6 years
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Mangelware Wohnraum Steigende Mieten und Wohnungsmangel verstärken soziale Ungleichheit und Armut in Deutschland. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten im Auftrag des Sozialverbands Deutschland. © AFP Link zum Video: Link zur Homepage:
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drthomaswerner-blog · 8 years
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Berlin: Hauptstadt will Zweitwohnungssteuer verdreifachen
#Wohnungsmarkt #Berlin: #Hauptstadt will Zweitwohnungssteuer verdreifachen
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Wohnungsmarkt – Hauptstadt hat meiste Nebenwohnsitze: Berlin will Zweitwohnungssteuer verdreifachen
Berlin ist die Hauptstadt der Zweitwohnsitze – in keiner deutschen Kommune haben so viele Menschen eine zweite Wohnung. Das soll in Zukunft schwieriger werden: Berlins Finanzsenator hat eine drastische Steuererhöhung angekündigt.
Quelle: Berlin: Hauptstadt will Zweitwohnungssteuer verdreifachen –…
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neryalaevblog · 8 years
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Wohnungsmarkt - Hauptstadt hat meiste Nebenwohnsitze
#Wohnungsmarkt - #Berlin: #Hauptstadt will #Zweitwohnungssteuer verdreifachen
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Berlin: Hauptstadt will Zweitwohnungssteuer verdreifachen – FOCUS Online
Berlin ist die Hauptstadt der Zweitwohnsitze – in keiner deutschen Kommune haben so viele Menschen eine zweite Wohnung. Das soll in Zukunft schwieriger werden: Berlins Finanzsenator hat eine drastische Steuererhöhung angekündigt.
Quelle: Berlin: Hauptstadt will Zweitwohnungssteuer verdreifachen – FOCUS Online
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tommy5967 · 4 years
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Oberzent führt Zweitwohnungssteuer ein
80.000 bis 100.000 Euro: Diese jährlichen Mehreinnahmen erhofft sich Oberzent von der Einführung einer Zweitwohnungssteuer. Zwar ist der einmalige Verwaltungsaufwand zu Beginn hoch, erläuterte Bürgermeister Christian Kehrer der in der Sporthalle tagenden Stadtverordneten-Versammlung. „Aber es lohnt sich“, fügte er hinzu. Bereits vor der Fusion 2018 hatte es in Rothenberg eine solche Steuer…
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rakotz-blog-blog · 11 years
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Zweitwohnungssteuer – unzulässige Aufwandssteuer?
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.ra-kotz.de/zweitwohnungssteuer1.htm
Zweitwohnungssteuer – unzulässige Aufwandssteuer?
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Oberverwaltungsgericht NRW Az.: 14 A 2608/05 Beschluss vom 24.05.2007 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Minden, Az.: 11 K 1687/04 Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 162,– E......
weiterlesen: https://www.ra-kotz.de/zweitwohnungssteuer1.htm
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prtogo-blog · 6 years
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Essen, 25. Mai 2018****Wie aus gut informierter Quelle (Wirtschaftswoche 04.05.2018) verlautet, hat die Hamburger Finanzbehörde, federführend für das gesamte Bundesgebiet, über das Bundeszentralamt für Steuern und die irische Steuerbehörde eine Anfrage nach den Namen der Vermieter bei der irischen Europa-Tochter von Airbnb gestellt. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert , weist darauf hin, dass die Finanzämter die Liste dann mit den Steuererklärungen der Betroffenen abgleichen wollen, um zu sehen, ob ihre Erträge aus den Mietverträgen auch versteuert wurden. Die Frage, die sich stellt, ist: Wurden die Erträge der Einkommensteuer "unterworfen"? Und, da es sich um eine sogenannte Vermietung zu Ferienzwecken handelt, wurde auch Umsatzsteuer gezahlt? Weil die überwiegende Zahl der Vermieter wahrscheinlich die Kleinunternehmer-Grenze von 17.500,00 EUR Umsatz pro Jahr nicht überschreiten, würde die Steuer zwar nicht fällig - gemeldet werden müssten die Mieteinnahmen aber dennoch. Steuerberater Roland Franz warnt:" Der Maßstab, den die Gerichte an die Sorgfalt beim Ausfüllen von Steuererklärungen anlegen, ist in Deutschland sehr hoch. Sich mit Unwissenheit entschuldigen zu wollen, wird nicht helfen. Solange das Finanzamt von möglichen unversteuerten Beträgen noch keine Kenntnis erlangt hat, ist eine Berichtigung der Steuererklärung noch möglich. Selbstverständlich wird neben der Steuernachzahlung ein Hinterziehungszins fällig, aber keine Strafe." Je nach Lage der Wohnung werden möglicherweise weitere Abgaben fällig, z.B. Kurtaxe oder Zweitwohnungssteuer. "Auf Verjährung sollte man im Übrigen nicht setzen. Das Unternehmen Airbnb besteht erst seit dem Jahr 2008. Die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung ist in diesem Fall noch lange nicht abgelaufen", rät Steuerberater Roland Franz. http://pr-gateway.de/a/344156
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politik-starnberg · 3 years
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Abgabe des Gymnasiums prüfen, weitere Schulbusse vielleicht, Zweitwohnungssteuer sicher und noch mehr ...
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 28.6.2021:
Aktuell läuft noch das Fussballspiel und Kroatien führt durch das Eigentor - und in der Pause ist dann die Sitzung :-)
Die Reihen sind noch etwas gelichtet. 
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Die Zweite Bürgermeisterin begrüßt die Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen und der Stadtrat ist beschlussfähig.
Es liegt ein Dringlichkeitsantrag von Frau Pfister bzgl. des Geh- und Radwegs in der Petersbrunner Straße vor. 
Herr Beck berichtet, dass die Stadt aktuell da bisher nach den bisherigen Aussagen des Landratsamt keine Verantwortung hat und die Zuständigkeit beim Landkreis liegt. Es gab letzte Woche ein Gespräch mit dem Landratsamt mit dem Ergebnis, dass auf einmal laut Landratsamt doch die Stadt zuständig sein darf. Die verkehrsrechtliche Anordnung wird morgen erstellt und in die Wege geleitet. Er berichtet über die Historie. Das Konzept soll am 15.7. im Umweltausschuss vorgestellt werden.
(Anm. d. Verf.: Warum es jetzt noch Wortmeldungen gibt, verstehe ich nicht, denn der Antrag ist mit dieser Aussage quasi obsolet. Aber ist es eben wohl auch wichtig, dass hier öffentlich Aussagen getroffen werden.) 
TOP 2 Bürger fragen
Es gibt keine Bürgerinnen oder Bürger, die Fragen haben. Das hatten wir auch schon lange nicht mehr.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Es gab nur Personalangelegenheiten.
Die vollständigen Beschlüsse können wieder in der öffentlichen Niederschrift auf den Internetseiten der Stadt Starnberg in den nächsten Tagen nachgelesen werden.
TOP 4 Regionalmanagement München Südwest e.V. - Vorstellung der Regionalmangerin und aktueller Projekte
Sachverhalt
Im Regionalmanagement München Südwest e.V. wurde im Laufe der letzten Jahre eine "Zukunftsvision Würmregion 2035+" erarbeitet. Daraus wurden in den letzten Arbeitssitzungen einzelne Projekte für die weitere Interkommunale Zusammenarbeit beraten. Außerdem gab es einen Wechsel an der Stelle der Regionalmanagerin. Frau Verena Trautmann stellt sich in der Sitzung als neue Regionalmanagerin vor und gibt einen kurzen Überblick über die laufenden Projekte.
Aktuell wurde die Charta “Zukunftsvision Würmregion 2035+” veröffentlichtlicht
Es wird der aktuelle Zeitplan vorgestellt.
Die Car-Sharing Anbieter bleiben wohl lieber in der Stadt München.
Es konnten nicht alle ursprünglich geplanten Veranstaltungen durchgeführt werden.
Das Ende der Förderphase ist fast erreicht.
Es wird noch eine Mobilitätskonferenz stattfinden.
Die noch geplanten Fachrunden sind auch für die Stadträte (Anm. d. Verf.: Habe ich da etwas verpasst oder kommt da noch etwas aus Richtung Stadtverwaltung bzw. der Fraktionsvorsitzenden?)
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat nimmt den Projektstand des Regionalmanagement München Südwest e.V. zur Kenntnis.
angenommen: einstimmig
TOP 5 Antrag der Stadtratsmitglieder Maximilian Ardelt, Dr. Johannes Glogger, Franz Heidinger, Stefan Kandler, Michael Mignoli, Eva Pfister, Josef Pfister und Anton Summer auf Nachprüfung zu TOP 3 der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zum Antrag der Stadtratsfraktion BLS auf Zuschuss des DLRG-Ortsverbandes Pöcking-Starnberg
Sachverhalt
Die Stadtratsmitglieder Maximilian Ardelt, Dr. Johannes Glogger, Franz Heidinger, Stefan Kandler, Michael Mignoli, Eva Pfister, Josef Pfister und Anton Summer haben mit Schreiben vom 20.05.2021 fristgerecht einen Antrag auf Nachprüfung des unter TOP 3 gefassten Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses in der Sitzung vom 17.05.2021 gestellt.
Der Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 9 Absatz 2 der Geschäftsordnung zulässig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragen und dieser spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim Ersten Bürgermeister eingeht.
Der Stadtrat besteht aus 30 Stadtratsmitgliedern, so dass der Antrag auf Nachprüfung von rechnerisch 7,5 Stadtratsmitgliedern gestellt werden muss. Da der Antrag von insgesamt 8 Stadtratsmitgliedern gestellt bzw. unterschrieben wurde ist er zuzulassen.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 17.05.2021 unter TOP 3 folgenden Beschluss gefasst:
1. Der Zuschuss wird abgelehnt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, im Haushaltsjahr 2022 Mittel in Höhe von 10.000,00€ für eine Zuschussgewährung einzuplanen.
Abstimmergebnis: Ja-Stimmen 7 / Nein-Stimmen 5
(Anm. d. Verf.: Mahnmal frage ich mich, wer noch alles von der öffentlichen Hand Gelder haben möchte. Was soll die Stadt denn noch alles bezahlen? Wo doch jetzt schon für die Pflichtaufgaben sowohl Personal als auch das Geld fehlt. Ein Versuch ist es immer wert, aber das vom Ausschuss jetzt in den Stadtrat zu verlagern, nur um da noch etwas retten zu wollen oder vielleicht sogar den Bürgermeister “vorzuführen”, dass er die DLRG nicht unterstützen möchte, halte ich für eher fraglich. Denn soooo wichtig für die Stadt ist das Thema meines Erachtens nicht, dass der ganze Stadtrat sich damit befassen soll.)
Die Debatte:
Herr Beigel (CSU): Er möchte die Diskussion vom Ausschuss nicht von vorne beginnen. Die DLRG macht gute Arbeit und so eine Gerät ist sinnvoll. Er wirbt für den Beschluss des Ausschusses, da es eine freiwillige Leistung ist. Es gibt vielleicht sogar einen Nachtragshaushalt. Wenn wir jetzt unterjährig Zuschüsse “nachgenehmigen”, wird es immer schwerer zu entscheiden, wo die Grenze zu ziehen wäre. 
Frau Pfister (BMS): Für die DLRG gibt es keine Sicherheit, ob dann 2022 der Zuschuss gewährt wird. Es soll Planungssicherheit für die DLRG geben. Zum Einfordern haben die gar keine Zeit. Durch den Nachprüfungsantrag sollen alle noch einmal darüber nachdenken. Wir sollten schon dynamisch sein. Sie lobt die ehrenamtlichen Helfer in den letzten Gewitternächten. Die Spende ist recht klein. Sie liest Ihr Statement vor. (Anm. d. Verf.: Ob nun diese eine Drohne da etwas herausreißt, wage ich zu bezweifeln. Wo hört man auf, wo fängt man an?) 
Herr Heidinger (BLS): Auch im Bauausschuss wurde letztens 1,1 Mio. beschlossen. Auch für die FT wurde eine viel höhere Summen genehmigt. Wir wollen, dass die Gäste nach Starnberg kommen. (Anm. d. Verf.: Die kommen aber nicht nach Starnberg, weil die DLRG eine Drohne hat.) Er möchte 2021 und 2020 10.000 EUR zahlen. Wir sollten uns nicht hinter Formalia verstecken. Die DLRG bettelt nicht. Er möchte allen in Gewissen reden. Das ist traurig für die Stadt.
Herr Fiedler (FDP): Wir dürfen nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Wir können uns das nicht leisten. Jeder einmalige Zuschuss geht aktuell gerade nicht.
Herr Weidner (SPD): Herr Wobbe hat ja eine guten Kompromiss formuliert. Der See gehört dem Landkreis und nicht der Stadt. Da werden Einnahmen generiert und deshalb sollten die sich auch an den Ausgaben beteiligen. 
Herr Wobbe (UWG): Sein Antrag im Ausschuss 2021 war, 5.000 EUR dieses Jahr zu zahlen und 2022 5.000 EUR in Aussicht zu stellen. Neben der Wasserwacht wollen wir auch die DLRG nicht im Regen stehen lassen. 
Herr Pfister (BMS): Um was geht es eigentlich. Die DLRG betreut die Starnberger Bucht. Es geht um 25 EUR pro Einsatz im Jahr. Alle sollen über ihren Schatten springen. [Aktualisierung 4.7.2021, Email DLRG: “Das primäre Einsatzgebiet der DLRG ist gerade nicht die Starnberger Bucht, sondern dass deren Bereich südlich des Stadtgebiets beginnt. Die Starnberger Bucht wird vorrangig von der Wasserwacht Starnberg betreut.” (Anm. d. Verf.: Jetzt hoffe ich mal, dass ich Herrn Pfister sinngemäß korrekt zitiert habe, sonst gibt es hier noch eine zweite Aktualisierung.)]
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Ihn stört, dass hier vorgeworfen wird, nicht über Ausgaben nachzudenken. Die moralische Keule zu schwingen, findet er nicht in Ordnung.
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach den Zuschüssen von anderen Stellen. 
Herr Beck: Es gab da keine Rückmeldungen. 
Antrag Herr Pfister: Namentliche Abstimmung
abgelehnt: 7:20
Nachtrag 
Zuschuss von 10.000 EUR für 2021 gewähren
abgelehnt: 8:19
Antrag Herr Beigel
Zuschuss ablehnen und 2022 Mittel einstellen
angenommen: 18:9
Herr Heidinger (BLS): ... (Anm. d. Verf.: Das, was er da sagt, passt nicht zu den Inhalten, was als Protokolleintrag vorgesehen ist.)
Herr Mignoli (BLS): Viele Kollegen hätten wahrscheinlich bei dem Zuschuss von 5.000 EUR zugestimmt. (Anm. d. Verf.: Das vermute ich auch. Das wurde jetzt irgendwie “ausgebremst”, da der Antrag von Herrn Beigel der “Weitergehende” war.)
TOP 6 Gymnasium Starnberg; Kosten und weiteres Vorgehen
Sachverhalt
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) sind Gymnasien grundsätzlich im Sachaufwand des Landkreises. Historisch bedingt ist das Gymnasium Starnberg jedoch in der Sachaufwandsträgerschaft der Stadt Starnberg.
Bereits mehrfach gab es Überlegungen, die Sachaufwandsträgerschaft, der gesetzlichen Regelung entsprechend, an den Landkreis zu übertragen. Im Zuge dieser Gespräche einigte man sich 2015 darauf,
dass die Sachaufwandsträgerschaft für das Gymnasium Starnberg bei der Stadt Starnberg bleibt sowie
neue Richtlinien für die Gewährung von Finanzhilfen des Landkreises Starnberg zur Förderung von Realschulen und Gymnasien zu erlassen.
Entsprechend der Richtlinien werden folgende Zuschüsse gewährt:
Investitionskostenzuschuss für den Neubau, den Weiterbau und den Ausbau des Gymnasiums Starnberg in Höhe von 90 %
Investitionskostenzuschuss für Schulausstattung (Erstausstattung und Ergänzung für Möblierung etc.) in Höhe von 100 %
Zuschuss zur Deckung des laufenden Schulaufwandes in Höhe von derzeit 950 €/ Schüler*in (bis 31.12.2020 925 €/Schüler*in)
Der Stadtrat nahm mit Beschluss vom 23.11.2015 (2015/261) den Entwurf zur Kenntnis. Am 17.12.2015 wurden diese neuen Richtlinien über die Gewährung von Finanzhilfen des Landkreis Starnberg zur Förderung von Realschulen und Gymnasien erlassen und zuletzt geändert am 17.12.2018. Die derzeit gültigen Richtlinien gelten somit für alle Maßnahmen ab 01.01.2019 und werden dieser Beschlussvorlage im Anhang beigefügt.
Die Stadt Starnberg muss, trotz der neuen Richtlinie, noch einen sehr hohen Eigenanteil an der Finanzierung des Gymnasiums stemmen.
Zieht man die tatsächlich in dem Haushaltsjahr anfallenden Kosten heran und rechnet die Einnahmen, die teilweise erst im darauffolgenden Jahr dem Haushalt gutgeschrieben werden, dagegen (die Erstattungen durch den Landkreis erfolgen immer erst im darauffolgenden Jahr nach Abrechnung und Zuschussantrag) so wären teilweise die Einnahmen von 2020 den Ausgaben von 2019 und teilweise Einnahmen von 2021 den Ausgaben von 2020 gegenüberzustellen.
Bewertung:
Die Stadt Starnberg erzielte im Jahr 2019 ein tatsächliches Defizit im Verwaltungshaushalt in Höhe von 104.758,52 € sowie im Jahr 2020 in Höhe von 346.974,78 €. Die Steigerung des Defizits ist zu einem Großteil der Digitalisierung (Softwarepflegekosten, Wartung, Dienstleistungen und Beratungskosten) sowie den Kosten für Betriebshofleistungen (von ca. 145.000 € auf knapp 200.000 €) zuzurechnen. Coronabedingte Mehrausgaben halten sich in Grenzen. Lediglich die Reinigungsmittel sind von ca. 2.000 € auf ca. 9.000 € gestiegen (erhöhtes Reinigungsintervall + Desinfektionsmittel, Seifen, etc.). Es ist deshalb abzusehen, dass in den folgenden Haushaltsjahren jeweils mit einem Defizit in Höhe von mind. 250.000 € im städtischen Verwaltungshaushalt zu rechnen ist.
Im Verwaltungshaushalt, in dem üblicherweise die Personalkosten gebucht werden, ist der personelle Aufwand, insbesondere vom Hochbau, der Grünplanung und dem Schulamt nur teilweise dargestellt. Einige Stellen sind zwar bei der inneren Verrechnung mit aufgeführt, jedoch nicht vollständig und veraltet.
Bei den Investitionskosten wurde in den letzten Jahren oftmals Maßnahmen, die beantragt wurden, als nicht förderfähig angerechnet, da diese nach Auffassung des Landkreises dem laufenden Unterhalt und nicht der reinen Investition zuzuordnen waren (z.B. Sanierung Lehrerzimmerbereich: Die Kosten für die Sanierung der Heizung in Höhe von 6.719,88 € in 2019 wurden nicht erstattet, da es sich um Unterhaltungskosten handelt; Elektrosanierung, etc.).
Folgende Baumaßnahmen sind derzeit noch in Planung:
Generalsanierung (bis 2025/2026)
Erneuerung der Entwässerung
Erneuerung des Unterstufenhofes
Erneuerung der Pflaster und Staudenbeete 
Erweiterung Klassenräume
Für den Erhalt der Sachaufwandsträgerschaft sprechen aus Sicht der Verwaltung, keine rechtlichen Gesichtspunkte. Es handelt sich um eine freiwillig übernommene Aufgabe der Stadt Starnberg.
Eine Übertragung an den Landkreis würde sich nach Art. 52/53 BaySchFG richten, wonach eine kreisangehörige Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landkreis das Eigentum an allen dem Schulbetrieb dienenden beweglichen und unbeweglichen Sachen ohne Verbindlichkeiten und unentgeltlich übertragen kann. Die Stadt müsste in diesem Fall den Schulaufwand bis zum Ende des Haushaltsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem sie sich rechtswirksam zur Übertragung verpflichtet, tragen.
Zuletzt hat die Gemeinde Tutzing die Übernahme ihres Gymnasiums erfolgreich beantragt. Aus Gleichbehandlungsgründen sollte daher Seitens des Landkreises nichts gegen die Übernahme des städtischen Gymnasiums sprechen
Frau Rommel fasst den Sachvortrag noch einmal zusammen (hier nur ein paar Aussagen):
Die Digitalisierung kosten 80.000 EUR/Jahr für die Wartung.
Im Bauamt könnte eine Stelle für andere Aufgaben genutzt werden.
Es sprechen keine rechtlichen Gründe für den Behalt bei der Stadt.
Es gab auch Gespräche mit der Schule. Der Schule ist es wichtig, dass notwendige Baumaßnahmen durchgeführt werden, unabhängig davon, wer der Sachaufwandsträger ist. 
Die Debatte:
Herr Weidner (SPD): Er bedankt sich bei der Verwaltung. Die Diskussion ist ja nicht neu. Es gibt jetzt eine neue Situation. Wir sind nicht zuständig. In anderen Landkreisen gibt es so ein Modell wie in Starnberg nicht.
Herr Wobbe (UWG): Der Normalfall ist die Übernahme durch den Landkreis. Unser Gymnasium steht noch gut da. Er fragt nach, ob sich dadurch z. B. beim Betriebshof etwas ändert? 
Frau Rommel: Das ist auch mit dem Landkreis zu verhandeln.
Herr Beck: Auch der Betriebshof kostet Geld. Deshalb wurde ja die Budgetierung eingeführt. Der Landkreis hat schon eine Schulverwaltung für weiterführende Schulen aufgebaut, die hier auch zum Tragen kommen kann. 
Herr Jägerhuber (CSU): Das Thema gab es schon ewig. Die aktuelle Situation ist in der Tat eine andere - der Neubau in Herrsching und die Übernahme des Gymnasiums Tutzing. Er bedankt sich für die Ausarbeitung. Er spricht zwei Punkte an. Unser Gymnasium steht gut da. Es besteht das Risiko, dass sich der Landkreis jetzt zuerst um Herrsching und Tutzing kümmert. Die aktuelle Taktzahl muss vom Landkreis zugesagt werden. Und was ist mit der Kreisumlage. Der Beschluss ist ein Arbeitsauftrag an die Verwaltung. Wir stehen zu unserem Gymnasium. Es geht um die Suche nach der wirtschaftlich besten Lösung.
Herr Beck: Aktuell bekommen wir 90% gefördert und zahlen selbst 10%. Später zahlen wir 30% (Anm. d. Verf.: Habe ich so vernommen, bin mir aber nicht sicher.) von allen Investitionen über die Kreisumlage. In Tutzing gab es ein Jahr Vorlauf. Eine Übergabe wäre frühestens am 1.1.2023. Alles sollte einvernehmlich geklärt werden.
Frau Fohrmann (CSU): Sie war als Referentin an den Vorgesprächen beteiligt. Die Schulleitung sieht das durchaus auch positiv. Der Elternbeirat war eher neutral. Da ist das Wohlfühlklima wichtiger. Es darf zu keiner Verschlechterung kommen.
Herr Beigel (CSU): Ein Defizit von 380.000 EUR möchte er natürlich gerne loswerden. Er rechnet aber mit einer Steigerung der Kreisumlage. Er möchte den Beschluss abmildern. Es soll geprüft werden, wie eine Übergabe aussehen könnte.
(Anm. d. Verf.: Das war dann die geballte Ladung der CSU?)
Herr Beck: Er empfiehlt den “absoluten Beschluss” zu fassen. 
Herr Prof. Gaßner (UWG): Eine Abgabe sollte heute nicht entschieden werden kann. Das sollte dann auch noch in den Fraktionen beraten werden. Alle rationalen Gründe sprechen für eine Abgabe, alle emotionalen Gründe sprechen gegen eine Abgabe. Herr Janik hat die Verhandlungen für die Gemeinde Tutzing geführt. Damit ist in Starnberg entsprechendes Know-How vorhanden. 
Marc Fiedler (FDP): Er möchte anregen, dass auch der Kontakt mit Tutzing gesucht werden soll. (Anm. d. Verf.: Da ja deren Rechtsanwalt aktuell unser Erster Bürgermeister ist, gibt es da denke ich ausreichend “kurze Wege”.)
Herr Wobbe (UWG): Er fragt nach den bisher diskutierten Beschlüssen.
Herr Jägerhuber (CSU): Er unterstützt den Antrag von Herrn Beigel. Er braucht noch Material für eine Entscheidung. Das Landratsamt hat da auch Personal aufzustocken. Es ist aufzupassen, dass die Übergabe eines “guten Gymnasiums” entsprechend auch finanziell zu würdigen ist. 
Herr Heidinger (BLS): Er möchte sich anschließen, dass es in den Fraktionen beraten werden soll. Welchen Wert geben wir da weg? Auf lange Zeit werden wir uns das Gymnasium nicht mehr leisten können.
Herr Prof. Gaßner (UWG): Kann die Verwaltung die rechtlichen Grundzüge einer Übergaben noch beschreiben.
Beschlussvorschlag
Parallel zur Beratung in den Fraktionen wird die Verwaltung beauftragt, mit dem Landkreis in Verhandlungen zu treten, wie eine Übergabe der Sachaufwandsträgerschaft des Gymnasiums, zum nächstmöglichen Zeitpunkt ermöglicht werden kann.
angenommen: einstimmig
TOP 7 Schülerbeförderung im Stadtgebiet; Umstellung auf Schulbusse und freiwillige Leistungen
Sachverhalt
Umstellung auf Schulbusse:
In seiner Sitzung vom 27.01.2021 beschloss der Stadtrat die Wiedereinführung der Schulbusse, zunächst für die Grundschulen Söcking und Percha. Die Ausschreibung läuft derzeit. Wer den Zuschlag erhält, war bei Erstellung dieser Beschlussvorlage noch offen. Zum erweiterten Sachverhalt wird auf die Beschlussvorlage 2020/583 verwiesen.
Für die Grundschule in Starnberg (Ferdinand-Maria-Straße und Schlossbergschule) sollte zunächst noch die Elternbefragung abgewartet und anschließend die Angelegenheit dem Stadtrat erneut zur Beratung vorgelegt werden. Das Ergebnis liegt nun vor und wird im Anhang beigefügt. Während die Rücklaufquote für das Ferdinand-Maria-Schulhaus mit 27 % sehr gering war, ist die Aussagekraft für die Schlossbergschule mit 47 % deutlich höher.
Hauptkritikpunkt der ÖPNV-Nutzung sind:
unpünktlich
zu eng/überfüllt (gleichzeitig aber auch zu viele Leerfahrten)
keine Haltestelle direkt vor der Schule
Fahrpersonal (Sprache & Freundlichkeit)
Buslinien für kleinere Kinder nicht erkennbar
Empfehlung der Verwaltung:
Aufgrund ähnlicher Beschwerdepunkte, werden die Schulbusse für das Schuljahr 2021/2022 für die Grundschulen Söcking und Percha wiedereingeführt. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte deshalb ein Schulbusstart für die Starnberger Grundschulen für 2022/2023 geplant werden 
Die Verwaltung rechnet für die Schülerbeförderung zu den Standorten Ferdinand-Maria-Straße und Schlossbergschule mit jährlichen Kosten in Höhe von ca. 90.000 €. Anzubinden sind die Ortsteile Hanfeld und Leutstetten, sowie die Bereiche Waldspielplatz/Wiesengrund, Starnberger Wiese und Angerweide, da diese über der 2-km-Grenze zur Beförderungspflicht liegen.
Freiwillige Leistungen der Schülerbeförderung:
Im Zuge der Umstellung der Schülerbeförderung auf ÖPNV im Jahr 2016 wurde, mit Stadtratsbeschluss vom 25.07.2016, u.a. entschieden, dass für die Grund- und Mittelschüler/innen, die zwar nicht beförderungspflichtig sind, jedoch die MVV Busse nutzen wollen, die Kosten dafür auf Antrag freiwillig erstattet werden. 
Durch die Einführung des 365,- €-Tickets des MVV wurde diese freiwillige Erstattung noch erweitert.
Mit Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 21.09.2020 wurde festgelegt, dass allen Grund- u. Mittelschülern, sowie Förderschülern (unabhängig vom Sachaufwandsträger), die eine Schule in Starnberg besuchen, das 365,- €-Ticket auf Antrag erstattet wird. Auf die Beschlussvorlage 2020/325 wird hingewiesen.
Die Schulbusse wieder einzuführen und das 365,- €-Ticket weiter zu erstatten, verstößt aus Sicht der Verwaltung gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Das 365,- €- Ticket aber lediglich für die nun mittels Schulbus beförderungspflichtigen Schüler/innen zu streichen, führt aus Sicht der Verwaltung zu einer Ungleichbehandlung. Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung, ab dem Schuljahr 2021/2022 keine 365,-€-Tickets freiwillig mehr zu erstatten.
Nach der (Wieder-)Einführung der Schulbusse für Söcking und Percha sind dann lediglich die Mittelschüler und Mittelschulverbundsschüler, sowie bis 2022/2023 die Grundschüler in Starnberg, noch mit dem ÖPNV beförderungspflichtig. In der Mittelschule betrifft das aktuell 63 Schüler/innen und in der Grundschule Starnberg 65 Schüler/innen (= 46.720 €, statt bislang ca. 80.000 €). Hier muss das 365,- €-Ticket natürlich auch weiterhin erstattet werden.
Empfehlung der Verwaltung:
Aufgrund der aktuellen Haushaltslage sollte darauf verzichtet werden, zuzüglich zu den ca. 47.000 € Pflichtbeförderungskosten, freiwillig die Beförderungskosten für alle Schüler/innen im Stadtgebiet zu übernehmen. Gastschüler/innen und Schüler/innen unterhalb der 2-km-Grenze müssten dann wieder selbst für die Beförderungskosten aufkommen. Bis zu 25.000 € jährlich könnten so eingespart werden.
Die Debatte:
Herr Heidinger (BLS): Da fallen jetzt einige Familien mit nicht so viel Geld aus dem Raster. Wir sollten uns die Schulausbildung schon leisten können. (Anm. d. Verf.: Das klingt jetzt schon etwas übertrieben?)
Herr Beck: Der Landkreis zahlt das Busticket, wenn die Bedingungen eingehalten werden.
Frau Pfister (BMS): Im Sinne der Gleichbehandlung unterstützt sie den Beschluss. Nach den Zahlen kostet die Beförderung ca. 900 EUR/Kind pro Jahr (nach Abzug der Förderung), wenn alle fahren. Im Vergleich dazu gibt es eine unbekannte Zahl von Förderschülern, die mit dem Bus fahren. Dazu gibt es das 365 EUR-Ticket. Das sind ca. 30% der Schulbuskosten. Sie wirbt für einen weitere Unterstützung von ca. 25.000 EUR im Jahr, um die jungen Leute an den ÖPNV zu gewöhnen. Sie ist dafür, den Beschluss vom Haupt- und Finanzausschuss nicht aufzuheben. 
Frau Falk (SPD): Sie stimmt Frau John zu. Die Förderung des 365 EUR Ticket soll beibehalten werden. So sollen weiterhin Mama-Taxis vermieden werden. Die Förderung durch die Stadt soll erhalten bleiben, damit die Kinder fahren können, wann sie wollen (Anm. d. Verf.: Das 365-Ticket bleibt ja auch ohne Förderung für alle zugänglich.). Sie fragt nach den alternativen Antriebsformen. Fehlen da nicht Lademöglichkeiten. Und sie fragt nach den Verstärkerbussen. 
Herr Beck: Er ergänzt. Es geht nicht um die Abschaffung des 365-Ticket, sondern nur um die Erstattung der Kosten. Soll die Stadt quasi 200% der Kosten übernehmen (Schulbusse und das 365-EUR-Ticket)? Auf die freiwillige Leistung sollte verzichtet werden. Bzgl. der alternativen Antriebsformen sollte das nicht unerwähnt bleiben.
Herr Bauer: Bzgl. der Aufhebung der Verstärkerbusse wird eine vorzeitige Kündigung gerade geprüft.
Frau Fohrmann (CSU): Für ärmere Familien gibt durchaus von anderen Stellen Unterstützung.
Frau Pfister (BMS): Sie möchte zur Wirtschaftlichkeit sagen, dass das Defizit für den “nur ÖPNV” bei 80.000 EUR liegt. Bei Einsatz von Schulbussen steigt das Defizit auf das Dreifache. Warum werden die nicht beförderungspflichtigen Kinder nicht unterstützt? Das ist nicht ausgewogen. 
(Anm. d. Verf.: Jetzt sind gleich alle Stadträtinnen dran gewesen - drei fehlen noch.)
Herr Beck: Es wird empfohlen, die Plichtaufgaben zu beschließen, auf freiwillige Ausgaben aber zu verzichten.
Herr Jägerhuber (CSU): Es sollen die Interessen der Bürger berücksichtigt werden. Wir haben aber auch über die städtischen Finanzen zu entscheiden. Es wird jetzt wieder in die Schulbusse investiert. Es geht jetzt darum, was die Stadt nicht mehr erstattet. Über die Kreisumlage beteiligt sich die Stadt auch schon an der Förderung. Deshalb kann man das schon vertreten. Der Verzicht von freiwilligen Leistungen tut jedem weh. Wir haben aber unser Soll erfüllt. Die Rahmenbedingungen können sich ja auch wieder ändern.
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Bei der Förderung der 365-EUR- Ticket geht es darum, das Mobilitätsverhalten möglichst früh zu beeinflussen. (Anm. d. Verf.: Auch hier wird die Förderung und das Ticket als solche irgendwie vermischt. Möchte die Stadt eine Aufgabe der Eltern übernehmen?) Es geht auch um die soziale Schere.
Herr Fiedler (BMS): Die Kür können wir uns aktuell nicht leisten. Wer sich das 365-EUR-Ticket nicht leisten kann, kann sich von verschiedenen Stellen fördern lassen. Da muss auch nicht gebettelt werden. (Anm. d. Verf.: Ohne Eltern werden wahrscheinlich die Wenigsten freiwillig ein 365-EUR-Ticket besorgen wollen. Da sind so oder so die Eltern gefragt, die Einfluss auf das Mobilitätsverhalten haben. Ohne die läuft da sicher wenig.) 
Frau Dr. Meyer-Bülow (CSU): Die 365-EUR-Ticket-Förderung ist “on top”. Sie findet diese Diskussion schon komisch. Es ist aktuell nicht ausreichend Geld vorhanden.
Frau Falk (SPD): Es kann doch nicht wahr sein, dass hier eben mal so locker eine neue Vertragskonstellation beschlossen werden soll. Sie möchte erst die möglicherweise doppelt zu zahlenden Kosten beim ÖPNV wissen.
Herr Mignoli (BLS): Die ursprüngliche Überlegung war die Anbindung der Ortsteile. Jetzt soll die Innenstadt auch angebunden werden? Sind 73% der Eltern mit der aktuellen Lösung einverstanden, wenn die Rücklaufquote nur 27% beträgt? Eine Gleichbehandlung ist in Ordnung.
Herr Beck: Nicht die Stadtverwaltung will die Schulbusse (Anm. d. Verf.: Das war jetzt zu schnell.) Das entscheidet der Stadtrat. Die Mehrkosten wurden schon beim letzten Mal vorgestellt.
Frau Pfister (BMS): Mit Bezug auf Frau Falk könnte man doch den Beschlussvorschlag zum Teil noch einmal zurückzustellen. 
Frau Dr. Meyer-Bülow (CSU): Es haben sich sicher nur die Eltern beteiligt, die auch den ÖPNV nutzen. 
Herr Jägerhuber (CSU): Es geht hier um 25.000 EUR. Die sind dann bei anderen freiwilligen Leistungen zu streichen. Die Stadt beteiligt sich schon über die Kreisumlage an der Förderung des 365-EUR-Ticket. 
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Jede Doppelbezahlung sollte vermieden werden.
Frau Fohrmann (CSU): Wir verschieben die Schulbusse für die Grundschule Starnberg schon ins übernächste Jahr.
Herr Beck: Die Ausschreibung muss spätestens im Januar 2022 begonnen werden.
Herr Frühauf (CSU): Er fragt nach den Kosten für die Umstellung und die Kündigung der Verstärkerbusse für diesen Jahr. 
Frau Rommel: Es gibt noch kein Ok des Landratsamts. 
Herr Beck: Die Kosten des Gesamtdefizit sind bekannt, aber einzelne Schulbusfahrten kann er nicht beziffern.
Antrag Herr Prof. Gaßner
Zuerst über Antrag von Frau Falk abstimmen.
angenommen: einstimmig
Antrag Dritte Bürgermeisterin Frau Falk
Zurückstellung des Beschlusses der Schulbusse ab dem Jahr 2022/2023, Klärung der möglichen parallel zu zahlenden Kosten für die nicht mehr erforderlichen Verstärkerbusse
angenommen: einstimmig
(Anm. d. Verf.: Es zieht sich etwas und ich befürchte, dass der nächste Top auch nicht mal so eben über die Bühne geht. Spannend sind da die beiden grundsätzlich unterschiedlichen Sichtweisen von Landratsamt und Stadt zum Thema “Grundversorgung”. Wobei ich befürchte, dass hier das Landratsamt am längeren Hebel sitzt.)
Top 8 Neuausschreibung von Buslinien 2023, Information über die Finanzierungsrichtlinie
Sachverhalt
1. Finanzierung des Betriebskostendefizits des ÖPNV des Landkreises Starnberg: 
Zum ergänzenden Sachverhalt wird auf die Beschlussvorlage-Nr. 2020/206 verwiesen.
Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität hat in seiner Sitzung am 01.07.2020 folgende Beschlüsse gefasst:
“Die Stadtverwaltung wird beauftragt, beim Landratsamt Starnberg darauf hinzuwirken, dass die bestehenden Linien in der aktuellen Taktung als Grundversorgung definiert werden."
Derzeitiger Sachstand:
Die Stadt beteiligt sich freiwillig seit 1982 am Betriebskostendefizit der MVV-Regionalbuslinien im Landkreis Starnberg.
Für innerstädtische Verkehre übernimmt die Stadt das Defizit in voller Höhe, bei Linien die mehrere Gemeinden verbinden, den Gemeindeanteil prozentual nach der Fahrgastzahl.
Diese Defizitübernahme beruht auf einem Beschluss des Kreistags des Landkreises Starnberg vom 21.09.1981, der die Beteiligung der Landkreisgemeinden an den Betriebskostendefiziten der Linien als Voraussetzung für einen Verkehrsdurchführungsvertrag mit dem MVV vorsieht. Die Stadt Starnberg stimmte der vom Kreistag beschlossenen Beteiligung der Landkreisgemeinde am Defizit der Regionalbuslinien im Landkreis mit Beschluss vom 30.11.1981 zunächst für drei Jahre zu.
In weiteren Einzelbeschlüssen des Stadtrats wurden nachfolgend Änderungen an den Linien und somit an den zu leistenden Betriebskostendefiziten zugestimmt.
Ein Vertrag der Stadt mit dem Landkreis über die Übernahme der Betriebskostendefizite besteht jedoch nicht.
Der BKPV hat bei der Prüfung der Jahresrechnungen 2015 - 2017 folgendes festgelegt:
Aufgabenträger des „öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)“ im Landkreis und somit auch im Stadtgebiet ist der Landkreis Starnberg. Die Kostendeckungsfehlbeträge des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs tragen grundsätzlich die Aufgabenträger, soweit sie selbst Leistungen erbringen oder diese in ihrem Auftrag erbracht werden. Als Mitwirkungsmöglichkeiten sieht das Gesetz für kreisangehörige Gemeinden 
a. die Übertragung einzelner Aufgaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs auf deren Verlangen oder mit deren Zustimmung durch Verordnung des Landkreises oder
b. durch mit dem Landkreis vereinbarte Kostenübernahmen für die Durchführung übertragener oder gewünschter zusätzlicher ÖPNV-Leistungen vor.
Eine Übertragungsverordnung des Landkreises liegt nicht vor.
Eine „zusätzliche Leistung" wird man insbesondere dann annehmen können, wenn diese nicht im Nahverkehrsplan des Landkreises enthalten ist.
Daher ist zu ermitteln, welche Nahverkehrsleistungen der Landkreis Starnberg für sein Gebiet und insbesondere auch für das Gebiet der Stadt als sachlich gerechtfertigten Standard (Grundversorgung) ohnehin anbieten würde (zum Nahverkehrsplan siehe unten stehende Ausführungen). Die Erbringung dann noch von der Stadt gewünschter zusätzlicher Leistungen und die Übernahme der dadurch entstehenden Betriebskostendefizite ist mit dem Landkreis schriftlich zu vereinbaren. Hierbei ist auch zu regeln, wie über die Höhe des zu zahlenden Betriebskostendefizits Nachweis zu führen ist.
Die Höhe des Betriebskostendefizits ist von städtischer Seite nicht nachvollziehbar, da die zur sachlichen und rechnerischen Prüfung notwendigen Zahlen (u.a. Fahrgastzahlen) von Seiten des Landratsamtes nicht freigegeben werden.
Neuer Nahverkehrsplan sowie zukünftige Regelungen zur Finanzierung des Betriebskostendefizits:
Die Kosten für die Grundausstattung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayÖPNVG sind vom Landratsamt Starnberg zu tragen; unabhängig davon, ob es sich um Stadtlinien oder überörtliche Linien handelt.
Die Verwaltung vertritt deshalb bezüglich der Aufteilung der Kosten des Betriebskostendefizits die Auffassung, dass
das derzeitige Angebot (Linien, Halte, Takte) aller Linien der Grundversorgung für das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Starnberg und im Stadtgebiet Starnberg entspricht sowie
das dadurch entstehende gesamte Betriebskostendefizit vom Landratsamt Starnberg zu tragen ist.
Der Nahverkehrsplan wurde in der Kreistagssitzung vom 31.03.2020 beschlossen und bildet die Leitlinie zur Fortentwicklung des ÖPNVs im Landkreis - auch bezüglich der Verteilung bezüglich des Betriebskostendefizits. Nach den Festsetzungen im Nahverkehrsplan soll der bestehende Nahverkehrsplan nach fünf Jahren (ca. 2025) fortgeschrieben werden.
Die Neuregelung der Abrechnung soll ab dem Fahrplanjahr 2021 bis 2023 greifen, wobei die Abrechnung je nach dem Zeitpunkt der Zuteilung des Staatskostenzuschusses jeweils immer zwei bis drei Jahre später erfolgt.
Die Grundversorgung wird gemäß dem Nahverkehrsplan grundsätzlich durch die Gewährleistung einer regelmäßigen Anfahrt der Orte und Ortschaften ab 200 Einwohnern durch den ÖPNV definiert. Es ist sicherzustellen, dass mindestens 80 % der Bevölkerung im Einzugsbereich einer Haltestelle wohnen. Von der Grundversorgung ist ein 60-Minuten-Takt abgedeckt (Sonn- und Feiertag 120 Minuten). Der Zeitrahmen der Grundversorgung wurde von Montag bis Freitag auf 06.00 Uhr - 20.00 Uhr, am Samstag von 07.00 Uhr - 20.00 Uhr und am Sonn- und Feiertag von 08.00 Uhr - 20.00 Uhr festgelegt.
Der Kreistag entspricht demnach nicht der Forderung der Stadt Starnberg, das bisherige ÖPNV- Angebot als Grundversorgung zu Grunde zu legen.
Aus Sicht des Landkreises haben die Gemeinden die Kosten für die Ausweitung eines Angebots, die über diese Bedienstandards hinausgehen, zu tragen.
Die Kostentragung soll zukünftig nicht mehr anhand der Fahrgastzahlen, sondern entsprechend der territorialen Nutzwagenkilometer erfolgen. Die Kostendeckung nach den oben genannten Grundsätzen würde sich in Zukunft zugunsten der Gemeinden verschieben. Nach Auffassung der Verwaltung entspricht aber auch die Neuregelung nicht den gesetzlichen Vorgaben des Art 19 Abs. 1 Satz 1 BayÖPNVG.
Bisher hat der Landkreis einen Anteil von 55,7 % des Defizits übernommen und die Gemeinden 44,3 %. Die Stadt Starnberg ist bei 13 von insgesamt 31 Linien im Landkreis als Kostenträger beteiligt. Bei den städtischen Linien 901, 902, 903 und 904 werden die Gesamtkosten des Defizits derzeit von der Stadt übernommen.
Änderungen zur Neuausschreibung von Buslinien im Jahr 2023:
Für das Fahrplanjahr 2023 erfolgt die Neuausschreibung für die Buslinien 901, 902, 903, 951, 964 und 982. Dabei wurden von Seiten des Landratsamtes Starnberg verschiedene Varianten vorgestellt. Es wurden die bisherige Anbindungen, insbesondere im Bereich des westlichen Stadtgebiets (Söcking, Perchting, Hadorf), analysiert.
Zur besseren Beurteilung der vom Landratsamt vorgeschlagenen Änderungen wird die aktuelle Streckenführung der Linien nachfolgend aufgezählt:
Linie 902 (Stadtbuslinie): Bahnhof Nord, Klinikum Medi-Center, Söcking Cappius, Söcking Bründlwiese
Linie 903 (Stadtbuslinie): Bahnhof See, Bahnhof Nord, Söcking, Hadorf, Perchting
Linie 950: Bahnhof Nord, Oberalting, Herrsching (Änderung im Zuge der Neuausschreibung der anderen Linien)
Linie 951: Bahnhof Nord, Andechs, Herrrsching
Von Seiten des Landratsamtes wurden zwei Optionen zur Anpassung der Linien vorgeschlagen:
Nach Option A können die Linien 902 und 903 zu einer Fahrtroute zusammengelegt werden. Die Linien unterscheiden sich dann aufgrund der entgegengesetzten Fahrtrichtung auf derselben Route. Zudem soll die Linie 902 Bahnhof See und die Linie 903 Bahnhof Nord bedienen. Aufgrund der neue Finanzierungsregelung würden die Kosten zu 100% vom Landkreis getragen werden, da die Anbindung den Anforderungen des Nahverkehrsplans entsprechen.
Nach Option B würde die Linie 950 direkt über Hadorf fahren und nicht wie bisher mit Zwischenstopp in Perchting, wodurch die Fahrtzeiten verringert werden und Kosten eingespart werden können. Hierbei ist zu beachten, dass die Linie 950 erst für die Neuausschreibung 2025 eingetaktet ist. Aufgrund der geplanten Änderungen auf den Linie 902, 903 und 951 empfiehlt sich eine Anpassung der Linie im Rahmen der Planungen der Neuausschreibung 2023. Zuvor kann allerdings nur eine Anpassung der Streckenführung durchgeführt Durch die verbesserte Taktung der Linie 951 würde der Ortsteil Perchting von Montag bis Freitag zu den Hauptverkehrszeiten weiterhin dreimal pro Stunde und der Ortsteil Hadorf weiterhin zweimal pro Stunde angebunden werden. An Sonn- und Feiertagen ist auf der Linie 951 die Einführung eines Stundentaktes geplant.
Von Seiten des Landratsamtes wird eine Zusammenlegung von Option A und B empfohlen. Trotz der Anpassung des Fahrplans ist weiterhin ein attraktives ÖPNV-Angebot vorhanden. Zudem können Kosten bei der Abrechnung des Betriebskostendefizits eingespart werden.
Da bei einer Zusammenlegung der beiden Optionen die Linie 903 nur bis Söcking Mitte fährt und somit nicht mehr Perchting und Hadorf anschließt, entfällt bei dieser Variante die Verbindung zwischen den beiden Ortsteilen. Zudem werden die Ortsteile seltener angebunden. 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der bisherigen Finanzierung der Linie 100% der Kosten von der Stadt getragen werden mussten. Aufgrund der neuen Finanzierungsrichtlinie hat die Stadt Starnberg bei der Beibehaltung eines 20-Minuten-Taktes ca. 66% der Kosten zu tragen, da von Seiten des Landratsamtes nur die anfallenden Kosten eines Stundentaktes übernommen werden. Wenn der Durchschnittswert des Betriebskostendefizits der letzten drei Jahre herangezogen wird, können somit ca. 60.000 € an Kosten eingespart werden. Der Anbindung einmal pro Stunde wird hierbei als Grundversorgung angesehen. Die zusätzlichen Anbindungen eines 20-Minuten-Taktes werden als Zusatzleistung auf Wunsch der Stadt Starnberg angesehen. Sofern der Landkreis seine Haltung zur Grundversorgung nicht ändert, hat dies zur Folge, dass der Stadtrat darüber zu entscheiden hat, ob auf der Stadtbuslinie 901 weiterhin im 20-Minuten-Takt angebunden werden soll. Aus Sicht der Stadtverwaltung ist wie bereits oben erwähnt auch die Stadtbuslinie 901 im 20-Minuten- Takt als Grundversorgung festzulegen und deshalb kein Betriebskostendefizit durch die Stadt Starnberg zu tragen. 
Auf der Linie 964 erfolgt eine Ausweitung der Linienführung über Feldafing bis nach Traubing, wodurch der Freizeitcharakter der Linie verbessert wird. Der Stundentakt von Montag bis Freitag soll beibehalten werden und zusätzlich auf den Samstag ausgeweitet werden, an welchem bisher ein 120-Minuten-Takt gilt. Der 120-Minuten-Takt soll an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich beibehalten werden. Zur verbesserten Anbindung des Steininger Badegrundstücks könnte ebenfalls auf einen Stundentakt umgestellt werden. Die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten wären allerdings von der Stadt zu tragen, da dies nicht mehr der Grundversorgung nach dem Nahverkehrsplan entspricht. Eine Änderung des Taktes soll nur erfolgen, falls eine 30-minütige Anbindung durch Regionalzüge am Bahnhof See eingerichtet wird. Dagegen sollen die Bedienzeiten angepasst werden. 
Die Linie 982 soll auf der gesamten Fahrstrecke auf einen Stundentakt reduziert werden. Bisher werden die Haltestellen von "Waldspielplatz" bis "Kirchplatz" von Montag bis Freitag zweimal pro Stunde sowie samstags im Stundentakt angefahren. Die weiteren Haltestellen der Linie werden von Montag bis Samstag im Stundentakt angefahren. Durch die Einführung eines einheitlichen Stundentaktes von Montag bis Samstag werden die Kosten zu 100% durch den Landkreis übernommen. Zudem wir erreicht, dass ein Fahrzeug weniger eingesetzt werden kann. Die Verwaltung empfiehlt zur Einsparung von Kosten die zusätzlichen Halte an den betroffenen Haltestellen "Kirchplatz", "Jahnstraße", “Ina-Seidel-Weg", "Ernst-Heimeran-Weg" und "Waldspielplatz" entfallen zu lassen und die Linie somit auf einen reinen Stundentakt umzustellen. An Samstagen besteht bisher ein Stundentakt zwischen Starnberg und Maising, welcher beibehalten werden soll. An Sonn- und Feiertagen besteht bisher kein Angebot auf der Linie 982. Gemäß dem aktuellen Nahverkehrsplan soll hier ein 120-Minuten-Takt eingeführt werden. Die Verwaltung kann aufgrund der nicht vorliegenden Fahrgastzahlen keine abschließende Empfehlung zu den vorgeschlagenen Änderungen des Landkreises geben. 
Die Debatte:
Herr Wobbe (UWG): Er fragt nach der Linie 904, die doch mehrere Gemeinden durchfährt? 
Frau Münster: Ab der Landkreisgrenze München zahlt der Landkreis München. Sie ergänzt noch allgemein. Bei der Defizitabrechnung wurde jetzt Klarheit geschaffen. Im alten Nahverkehrsplan gab es keine Angaben zu Takten. Der ÖPNV wurde ja auch erst aufgebaut. Sie beschreibt noch einmal die bisherige Finanzierungsaufteilung. In den letzten Jahren wurde eine Neukonzeption für den Landkreis gemeinsam mit den Gemeinden umgesetzt. Das Ergebnis fährt heute auch in der Stadt Starnberg. Für die Fortschreibung wurde dem Kreistag empfohlen, eine Grundversorgung zu definieren. Die hat per Gesetz auch der Landratsamt zu bezahlen. Es wurden Funktionen der Linien definiert und die Taklungen festgelegt. Innerstädtisch reicht ein Stundentakt, bei gemeindeübergreifenden Linien ist auch ein 30-Minuten-Takt sinnvoll. Die Beteiligung des Landkreises kann nicht der “Blumenstrauss der Wünsche” der Gemeinden sein. Die neue Abrechnung erfolgt auch jetzt über die gefahrenen Kilometer in der jeweiligen Gemeinde.
Herr Dr. Schüler (UWG): Er fragt nach, ob für das Landratsamt ein genereller Stundentakt als “Grundversorgung” für ein Mittelzentrum angesehen wir? Und er fragt nach dem Prozedere, wenn Stadt und Landratsamt unterschiedliche Auffassungen von der Taktrate einer “Grundversorgung” haben. Wer trifft am Ende die Entscheidung dazu? Und er fragt, nach den Einflussmöglichkeiten, dass “parallele” Busse nicht in der gleichen Stunde fahren? 
Frau Münster: Der Stundentakt innerstädtisch ist die vom Landkreis festgelegte Grundversorgung. (Anm. d. Verf.: Aus den Antworten habe ich herausgelesen, dass dieser Stundentakt nicht mehr verhandelbar ist. Warum bei gemeindeübergreifenden Linien einen 30-Min-Takt aus Sicht des Landkreises sinnvoll erscheint, innerstädtisch aber nur ein Stundentakt als Grundversorgung gesehen wird, erschließt sich mir nicht. Ist es nicht so, das mit der Dichte der Bevölkerung auch eine entsprechende erhöhte Taktrate als Grundversorgung definiert werden sollte? Da zieht sich der Landkreis meiner Meinung nach irgendwie aus der Kosten-Übernahme-Affäre.) 
Herr Frühauf (CSU): Er bestätigt die aktuell unregelmäßige Taktung in Perchting.
Frau Pfister (BMS): Es ist neu, dass der Landkreis die Kosten auf die zentrale Stadt der Gemeinde abwälzen möchte. Das Gießkannenprinzip kann nicht richtig sein, wenn Gemeinden unterschiedliche Bedeutung haben. 
Franz Heidinger (BLS): Er glaubt, dass das Landratsamt bei seiner Haltung bleibt. Er möchte wissen, was es kosten würde, wenn die Stadtlinien durch private Träger ergänzt werden würden, die sicher flexibler auf Änderungen der Fahrgastzahlen reagieren könnten. 
Frau Münster: Es gibt eine EU-Verordnung, dass der ÖPNV europaweit ausgeschrieben werden muss. Bei privaten Anbietern kann der MVV-Tarif nicht angewendet werden. Im Nahverkehrsplan ist aber festgelegt, dass der MVV-Tarif zu nutzen ist. Es wird kein Angebot durch den Landkreis reduziert, den er bisher schon bezahlt hat. (Anm. d. Verf.: Das ist eine wichtige Aussage, die zwar der Diskussion hilft, aber das Thema Grundversorgung nicht gänzlich auflöst.)
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Für sie ist die Grundversorgung bis 22:00 Uhr sinnvoll. 20:00 Uhr ist viel zu früh. Und kann man bei der Ausschreibung festlegen, dass nicht immer die großen Busse genommen werden. (Anm. d. Verf.: Das geht, wenn die Fahrgastzahlen über den Tag gleichmäßig sind. Bei Linien mit einer ÖPNV-Rush-Hour wird das nicht gehen.) Kann man nicht dann auch andere Linienführungen noch festlegen?
Frau Münster: Die Linienführungen sind nicht in Stein gemeißelt. Wie lange die Grundversorgung geht, ist noch zu klären. Da wird man eine Lösung finden. Die Größe der Fahrzeuge orientiert sich am Schülerverkehr auf einer Linie.
Frau Falk (SPD): Sie dankt Frau Münster für den aktuellen Fahrplan. Da stecken viele Jahre Arbeit drin. Es gibt ein Zusammenspiel von den Ortslinien und den überörtlichen Linien. Die Grundversorgung ist ein Beschluss des Kreistags. Nach Kenntnis der Kosten können wir dann weiter entscheiden. 
Frau Henniger (FDP): Würde uns die Linie 982 im Stundentakt etwas kosten? Da reicht ein Stundentakt ihrer Meinung nach nicht aus.
Frau Münster: Der Stundentakt wird bezahlt. 
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er begrüßt die Grundversorgung an sich. Aber ein Stundentakt widerspricht allen Versprechungen des Landkreises und der Staatsregierung. Das ist keine ÖPNV-Politik.  
Herr Mignoli (BLS): Er fragt nach den Ausschreibungen. Ist da denn nicht auch ein Betriebshof bereitzustellen? Warum stehen dann immer so viele Busse in Starnberg in der Nacht herum.
Frau Münster: Es ist vom Anbieter nur darzulegen, wie er die Fahrzeuge säubert und wo er die Fahrzeuge abstellt. Es gibt im Landkreis kein Verkehrsunternehmen mit einem Betriebshof. Für mögliche alternative Antriebe versucht der Landkreis gerade eine Ladestrategie zu entwickeln. 
(Anm. d. Verf.: Ich fühle mich bei der Lautstärke etwas an einen ehemaligen Stadtrat erinnert.)
Herr Prof. Gaßner (UWG): Er stellt den Antrag auf Schluss der Rednerliste. Im Kern geht es doch um eine Rechtsfrage. Wo liegt die Finanzierungsverantwortung zwischen dem Landkreis und der Stadt gemäß §19 des ÖPNV-Gesetzes. Das entscheidende Organ für Unstimmigkeiten ist nicht der Kreistag. 
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat bestätigt den Beschluss des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität vom 01.07.2020 zum TOP 4.8. Der Stadtrat entscheidet, dass aus seiner Sicht die bestehenden Linien mit der aktuellen Taktung als Grundversorgung definiert werden.
2. Die Angelegenheit wird hinsichtlich der Neuausschreibung der Buslinien nach Vorlage der Kosten und Fahrgastzahlen in der Sitzung zur Beratung in die Fraktion verwiesen und anschließend erneut zur Beratung und Beschlussfassung wiedervorgelegt.
angenommen: 26:1
TOP 9 52. Änderung des Flächennutzungsplans, Gut Buchhof, Gemarkung Percha; Abwägung der Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung, Feststellungsbeschluss
Sachverhalt
Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8201, dessen Ziel die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für Erweiterungsmaßnahmen der Munich International School (MIS) ist, wird im Parallelverfahren durchgeführt und ist bis auf die öffentliche Bekanntmachung abgeschlossen. Um dem Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan zu entsprechen, ist die Durchführung der 52. Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich.
Mit Beschluss vom 30.03.2020 stellte der Stadtrat die 52. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 15.01.2020. Die Flächennutzungsplanänderung wurde sodann dem Landratsamt zur Ge- nehmigung vorgelegt.
Mit Bescheid vom 09.02.2021 genehmigte das Landratsamt die 52. Flächennutzungsplanänderung mit folgender Maßgabe:
"Die Stadt Starnberg hat die Planzeichnung und den Textteil der 52. Änderung des Flächennutzungs- plans für das Gebiet südlich der Buchhofstraße, Gut Buchhof, Gemarkung Percha, i.d.F. vom 15.01.2020, dem neuen Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes „Starnberger See-Ost" anzupas- sen und als „Nachrichtliche Übernahme" aufzunehmen. Die Flächennutzungsplanänderung ist einge- schränkt auf diese Änderung erneut nach § 4a Abs. 3 BauGB auszulegen."
Außerdem müsse nach Durchführung der erneuten Auslegung ein neuer Feststellungsbeschluss gefasst werden. Die erneute öffentliche Auslegung wurde im Zeitraum vom 06.05.2021 bis zum 21.05.2021 durchge- führt. Es gingen Stellungnahmen des Bund Naturschutz e. V. und des Kreisbauamtes ein.
Die Debatte:
Frau Dr. Lauer: Sie fragt nach der Vorgehensweise. Der Umgriff des Flächennutzungsplan deckt sich nicht mit der Grafik in der Anlage. Sie sieht die Stellungnahmen des Bund Naturschutz als berechtigt an. Es geht um die Regenentwässerung in den Buchhofweiher. Deshalb sollten heute schon Maßnahmen beschlossen werden, die das unterbinden bzw. regeln. Und warum wird da schon gebaut?
Herr Weinl: Der Flächennutzungsplan hat nicht die technische Tiefe, dass die gewünschten Maßnahmen dort definiert werden. Der Bebauungsplan ist schon beschlossen, aber noch nicht umgesetzt. Der Satzungsbeschluss ist ja schon erfolgt. Baumaßnahmen können schon aufgrund einer Planreife begonnen werden. Mit dem Beschluss heute kann der Bebauungsplan in Kraft treten. Änderungen werden nur für den Bereich beschlossen, wo auch etwas geändert werden muss.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit Der Bauausschuss nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
II. Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
1. Bund Naturschutz e. V., Schreiben vom 21.05.2021
1.1 Die Aspekte des Landschaftsschutzes veranlassen den Bund Naturschutz e. V., weiterhin eine kritische Haltung zum Vorhaben einzunehmen, denn die Herausnahme aus dem Landschafts- schutz sei mit einem deutlich zu großen Umgriff erfolgt. Der Stellungnahme wird nicht entsprochen. Im Rahmen der 1. bis 3. Änderung des Bebauungsplans, die erforderlich waren, um die pla- nungsrechtliche Grundlage für erforderliche Erweiterungen der Schulgebäude sowie der zur Schule gehörenden Sport- und Freianlagen zu schaffen, wurde in der Vergangenheit wegen des besonderen öffentlichen Interesses an einer internationalen Schule eine LSG-Befreiungslage an- genommen, um die Bauleitplanverfahren nicht unnötig zu verzögern. Bereits 2010 hat die Untere Naturschutzbehörde auf den schleichenden Verlust der Schutzwürdigkeit des Schulgeländes und die Notwendigkeit einer LSG-Anpassung, auch im Hinblick auf das s.g. Chiemsee Urteil (BayVG vom 14.01.2003 Az. 1N 01.2072) hingewiesen. Der Flächenanteil, der aus dem LSG herausge- nommen wurde, wurde auf das notwendige Maß beschränkt und umfasst die für die baulichen Erweiterungen der Schule einschließlich ihrer Sportanagen erforderlichen Flächen. Da der aus Sicherheitsaspekten erforderliche Zaun die maßgebliche Grenze bildet, kann die Fläche nicht weiter beschränkt werden. Als Konsequenz der Herausnahme eines Flächenanteils aus dem LSG wird die Fläche des LSG kleiner, jedoch entspricht bereits die aktuelle Nutzung als Schulstandort mit dazugehörigen Sport-, Spiel- und Freiflächen (Schulhof) auf einem Großteil der betreffenden Fläche nicht den Schutzzielen des LSG (Schönheit, Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes, Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und besonderer Erholungswert des Gebietes für die Allgemeinheit).
1.2 Es bestehe weiterhin eine Diskrepanz in den betroffenen Flächen zwischen Bebauungs- und Flächennutzungsplan, hier beim Buchhofweiher. Es wird gefragt, warum dieser Weiher im Be- bauungsplan „durchgeschnitten“ werden musste? Diese Behandlung sei nicht schlüssig. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme betrifft nicht das Verfahren zur 52. Änderung des Flächennutzungsplans, sondern den Bebauungsplan Nr. 8201, 4. Änderung. Sie wurde auch in diesem Verfahren bereits in die Abwägung eingestellt. Das Ergebnis der Abwägung lautet: Die Gesamtfläche des Biotops, bei dem es sich um ein kartiertes und nach § 13 d BayNatSchG geschütztes Biotop handelt, ist nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen worden. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führen können, sind bereits nach § 13 d BayNatSchG unzulässig. Eine Einbeziehung des gesamten Buchhofweihers in den Umgriff des Bebauungsplans ist im Hinblick auf seinen dauerhaften Erhalt nicht erforderlich. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, die sich an der vorhandenen Grundstücksgrenze orientiert, und somit eindeutig ist, soll beibehalten werden.
1.2 Es wird gebeten darauf zu achten, dass mögliche negative Auswirkungen auf den Buchhofweiher bzw. auf den Röhrlgraben beachtet werden. Es wird Bezug genommen auf die Stellungnahme des Abwasserverbands Starnberger See, in der darauf hingewiesen wird, dass das Nieder- schlagswasser einerseits in den Buchhofweiher und/oder auch in den Röhrlgraben abgeleitet werde. Auch wenn das Wasserwirtschaftsamt Weilheim hier keine Probleme angeführt habe, be- dürfe es höchster Aufmerksamkeit. Gewässer und ihre Ökosystemdienstleistungen seien höchst sensible Systeme, die empfindlich auf ungefilterte Einleitungen reagieren. Damit weder in der Bauphase noch später durch ggf. verwendete Chemikalien bei Abdichtungen Biozide in Außenwandfarben oder in Bitumenbahnen von begrünten Dächern, Ablaufrinnen aus Kupfer, gesalzte Flächen im Winter oder bei ggf. Pflege der Parklandschaft mit chemischen Mit- teln, diese Gewässer bzw. deren Fauna und Flora belastet werden. Eine ungefilterte Einleitung in ein kleines Oberflächengewässer sei wirklich problematisch. Wenn möglich sollte eine Vorversickerung / Versickerungsmulde / Uferfiltration etc. geplant werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme betrifft nicht das Verfahren zur 52. Änderung des Flächennutzungsplans, sondern den Bebauungsplan Nr. 8201, 4. Änderung. Sie wurde auch in diesem Verfahren bereits in die Abwägung eingestellt und folgendermaßen berücksichtigt: In Festsetzung 6.4 sind jegliche Maßnahmen, die zu einer Beeinträchtigung oder negativen Veränderungen des Buchhof-Weihers führen können, ausgeschlossen. Darüber hinaus wird im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser über den Buchhof- Weiher in den Röhrlbach vom Wasserwirtschaftsamt sowohl die Quantität als auch die Qualität des Wassers geprüft. Ggf. erforderliche Auflagen werden vom Landratsamt in den entsprechen- den Genehmigungsbescheid aufgenommen.
2. Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 18.05.2021
2.1 Untere Naturschutzbehörde Seitens der Unteren Naturschutzbehörde werde ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde ging keine Stellungnahme ein.
2.2 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde ging keine Stellungnahme ein.
2.3 Kreisbauamt Es werden zu dieser Auslegung keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
III. Der Stadtrat stellt die 52. Änderung des Flächennutzungsplans Gut Buchhof, Gemarkung Percha, in der Fassung vom 31.03.2021 fest.
angenommen: 21:6 
TOP 10 Sanierung der Schlossberghalle; Durchführungsbeschluss
Sachverhalt
Im Juli 2020 hatte der Bauausschuss der Stadt Starnberg die Verwaltung beauftragt, die Planungen zur Sanierung der Schlossberghalle voranzutreiben, mit dem Ziel die Schlossberghalle im Jahr 2022 technisch und brandschutzseitig zu ertüchtigen.
Im November 2020 war die Vergabe an die Fachplanungen für Elektro und Heizung-Lüftung-Sanitär erfolgt.
Seit Anfang des Jahres wurde im Zuge der Grundlagenermittlung die vorhandene Brandschutzplanung vertieft und konkretisiert, um den Fachplanern die notwendigen Hilfestellungen für ihre Vorplanung zu geben. Zu den im Juli 2020 geschilderten notwendigen Maßnahmen an Lüftungsanlagen, Brandmeldeanlage, Sicherheitsbeleuchtung, Elektroverkabelung und Brandschutzmaßnahmen hatte sich im Frühjahr noch das Thema Entwässerung ergeben: die Flachdachentwässerung des Schlossberghallendaches ist sehr erneuerungsbedürftig und soll in den Bereichen, in denen wegen der geforderten Erweiterung der Brandmeldeanlage die Decke geöffnet werden muss, ebenfalls ausgetauscht werden.
In etwa drei Jahren ist geplant, das Flachdach der Schlossberghalle inklusive der Begrünung komplett zu erneuern und in diesem Zuge die Planung der Entwässerung, auch mit den inzwischen geforderten Notüberläufen, neu aufzusetzen. Deshalb sollen im Zusammenhang mit der jetzigen Sanierung nur die notwendigsten Erneuerungen an den zugesetzten Leitungen durchgeführt werden.
Die nun für das Jahr 2022 geplanten Maßnahmen sind:
Erneuerung des Lüftungsgerätes für den Stadtsaal (im Untergeschoss gelegen) und
ebenso des Lüftungsgerätes für Sitzungssaal mit Foyer; diese zurzeit aus zwei getrennten Anlagen bestehende Lüftung (in der Technikzentrale über Garderobe und Toiletten untergebracht) soll in einer Anlage zusammengeführt werden, die im Freien im Zwischenraum zwischen Schlossmauer und Schlossberghalle – neben der bereits dort platzierten Kälteanlage – aufgestellt werden soll.
Erneuerung der Abluft der Küchenanrichte
Neuaufsetzung der MSR-Technik
Erneuerung der Elektroverkabelung wo notwendig
Sanierung der Beleuchtung
Erweiterung der Sicherheitsbeleuchtung
Erweiterung der Brandmeldeanlage
Erweiterung der Alarmierungsanlage
Austausch der Entwässerungsleitungen im Foyerbereich (unterhalb der Stahlbetondecke)
Einbau von T30-Türen im Untergeschoss
Bei der Sprinkleranlage des Stadtsaals und Rathauses wurde im Jahr 2019 bereits eine vorgezogene Altanlagenprüfung durchgeführt, um hier Planungssicherheit in Bezug auf eventuelle erforderliche Sa- nierungen zu erhalten. Als Mangel hatte sich ergeben, dass die Sprinklerköpfe getauscht werden müssen – was im Jahr 2020 erfolgte – und die Leitungen mit einem Mittel zum Schutz vor Korrosion behandelt werden müssen, was im Zuge der Schließung des Stadtsaals geschehen soll.
Im ursprünglichen Sanierungskonzept war davon ausgegangen worden, dass die Erneuerung der Lüftung für den Stadtsaal und den Sitzungssaal erfolgen muss und die Erneuerung der Lüftungsanlage für das Foyer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Im Zuge der Grundlagenermittlung und Vorpla- nung stellte sich allerdings heraus, dass es technisch und für den Bauablauf am sinnvollsten ist, die Lüftungsgeräte für den Sitzungssaal und das Foyer künftig in ein einziges Gerät zusammenzufassen und im Außenbereich aufzustellen, neben der bereits vorhandenen Kälteanlage. Ebenfalls integriert werden in dieses Gerät soll auch die Küchenanrichte sowie die Abluft der WC-Anlagen.
Dadurch kann die Technikzentrale über der Garderobe und den Toiletten, die die Bewegungsfreiheit eines U-Bootes aufweist, aufgeräumt und wesentlich wartungsfreundlicher neu aufgesetzt werden. Eine weitere Notwendigkeit für den Ausbau der bestehenden Geräte aus diesem Bereich ist, dass die Lüftungskanäle zum Foyer bisher nicht überall über die notwendige brandschutztechnische Abtrennung verfügen, und diese nachgerüstet werden muss.
Eine weitere Änderung ist der Wunsch der Hallentechniker nach einer Kühlung des Regieraumes, da dieser auch durch die Vielzahl an Technik auf engem Raum stark überhitzt – und diese somit auch störungsanfälliger ist.
Als bauliche Leistungen ist im Stadtsaal die Demontage der gesamten Holzdecke über und unter der Galerie erforderlich, mit Entsorgung der nicht mehr zugelassenen Dämmung aus Mineralfasern. Diese wird nach Beendigung der Verkabelungsarbeiten mit neuer Akustikauflage wieder remontiert.
Im Bereich des Foyers müssen großflächig die Deckenfelder demontiert, die KMF-Dämmplatten fachge- recht entsorgt und eine neue abgehängte Decke mit neuer Dämmung und zusätzlichen Revisionsöff- nungen wieder montiert werden. Die im Jahr 2017 erneuerte Beleuchtung wird beibehalten, ebenso die Luftverteilung über die vorhandenen Flexschläuche.
Während die Deckenfelder offen sind, werden Verkabelungsarbeiten durchgeführt und die geforderte Erweiterung der Brandmeldeanlage vorgenommen.
Die aktuelle Kostenschätzung beläuft sich auf
KGR 300: 420.000 € netto
KGR 400: 960.000 € netto
KGR 700: 370.000 € netto,
der freizugebende Kostenrahmen beläuft sich somit auf 1,8 Mio € netto.
Die ursprüngliche grobe Schätzung der Sanierungskosten belief sich auf 1,3 Mio € netto. Nicht enthalten darin war wie oben geschildert das Lüftungsgerät für Foyer/ Küchenabluft und WC-Abluft, dessen Austausch im Zuge der jetzigen Maßnahme aber aus technischer und brandschutztechnischer Sicht als zwingend anzusehen ist.
Ebenso haben sich erst im Verlauf der Kostenschätzung die notwendigen Leistungen der KGR 300 ergeben: Es werden wesentlich mehr Gerüste gerbraucht als ursprünglich angenommen, es sind we- sentlich mehr Trockenbauarbeiten erforderlich, da die Decke im Foyer komplett demontiert und eine neue Decke wieder montiert werden muss, und auch der Bereich der baurechtlich geforderten F90- Decke entlang des Zugangs zum Rathaus muss brandschutztechnisch ertüchtigt werden.
Auch müssen wesentlich größere Bereiche im Stadtsaal freigelegt und wiederhergestellt werden als ursprünglich angenommen. Aus vorgenannten Gründen wird daher die zusätzliche Ausschreibung und Beauftragung einer Objektplanung erforderlich. Die dafür veranschlagten Honorarkosten sind in der KGR 700 gem. der dargestellten Kostenschätzung und im Gesamtkostenrahmen bereits berücksichtigt.
Im Haushalt eingestellt sind im Jahr 2021 Mittel in Höhe von 290.000 € netto, für 2022 sind 1,1 Mio € netto angemeldet. Dieser Ansatz muss um 410.000 € auf gesamt 1,51 Mio € netto erhöht werden.
Geplant ist ein Sanierungszeitraum von März 2022 bis September/ Oktober 2022.
Die Debatte:
Herr Dr. Gaßner (UWG): Er hat in Erinnerung, dass die Verwaltung aufzeigen sollte, wie die Kostensteigerung kompensiert werden können.
Herr Weinl: Er hält eine enge Kontrolle bei der Ausschreibung und der Ausführung über einen Projektplaner für die beste Lösung.
Frau Meyer-Bülow (CSU): Sie fragt, ob ohne diese Maßnahmen die Schlossberghalle nicht mehr genutzt werden kann.
Herr Weinl: Ja.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die Sanierung der Schlossberghalle mit einem Kostenrahmen von 1,8 Mio € netto weiter zu planen und die Maßnahme im Jahr 2022 durchzuführen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Abrufung der Auftragsstufe 2 (HOAI Leistungsphase 3 "Entwurfsplanung") der Fachplanerverträge für Elektro (an das IB Domes, Werner + Partner, Maising) und HLS (IB Matthias Pfeffer, Pöcking) vorzunehmen.
Die Verwaltung wird ebenfalls ermächtigt, die Leistung der Objektplanung auf Basis der HOAI auszuschreiben und stufenweise zu vergeben.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bauausschuss regelmäßig über die Kosten zu unterrichten.
angenommen: 25:2
TOP 11 Haushaltskonsolidierung; Einführung der Zweitwohnungsteuer
Sachverhalt
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wurde bereits in der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 19.10.2020 sowie bei der Stadtratssitzung vom 22.03.2021 über die Einführung der Zweitwohnungsteuer beraten.
1. Beschlüsse der Stadtratssitzung vom 22.03.2021
Beschluss Nr. 1: "Die Verwaltung wird beauftragt, einen Satzungsentwurf zu erarbeiten und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Hierbei soll eine Geltungsdauer von drei Jahren geregelt werden." Beschluss Nr. 2: (Beschluss zur Stellenmehrung) Beschluss Nr. 3: "Die Verwaltung wird beauftragt, eine Aufstellung auszuarbeiten und dem Stadtrat bei der Vorlage des Satzungsentwurfs vorzulegen, die darstellt, wie viele Einwohner in Starnberg mit Erst- bzw. Zweitwohnsitz in München und Starnberg gemeldet sind. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, die Einnahmen aus der Zweitwohnungsteuer der Gemeinden Feldafing, Herrsching, Inning, Tutzing und Wörthsee seit der Einführung der Steuer mitzuteilen."
2. Ausführungen der Verwaltung
2.1. Beschluss Nr. 1 Die Gemeinden wie z.B. Herrsching und Tutzing erstellten ihre Satzung in Anlehnung an die Mustersatzung vom Bayerischen Gemeindetag. Auf dieser Grundlage wurde auch der Satzungsentwurf für die Stadt Starnberg ausgearbeitet (siehe Anlage). Die Satzung entspricht zudem den Empfehlungen des Kommentars, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern (Thimet (Hrsg.)) Stand Dezember 2020. Die zwei größten Eckpunkte in dieser Satzung sind die Höhe des linearen Steuersatzes (siehe § 5 Abs. 1) sowie die Geltungsdauer der Satzung (siehe § 11).
2.1.1. Der lineare Steuersatz
Die Stadt Starnberg ist bei der Entscheidung über die Höhe des Steuersatzes grundsätzlich ungebunden. Nach einem Urteil vom Bayerischen Verwaltungsgericht aus dem Jahr 2010 darf jedoch der Steuersatz nicht höher als 20% vom jährlichen Nettomietaufwand betragen. Die fünf Gemeinden im Landkreis Starnberg, die bereits die Zweitwohnungsteuer eingeführt haben, erheben durchschnittlich einen Steuersatz i.H.v. 10,2% (Feldafing 8%, Herrsching 8%, Inning 11%, Tutzing 12% und Wörthsee 12%). Dennoch gibt es verschiedene Aspekte, welche bei den Überlegungen über die Höhe des Steuersatzes vorab zu berücksichtigen sind.
Bei den Recherchearbeiten konnte unter anderem ermittelt werden, dass bei den Gemeinden Tutzing und Herrsching jeweils über 80% der Zweitwohnungsteuerpflichtigen ihre eigene Wohnung bzw. ihr eigenes Haus als Zweitwohnung gemeldet haben. Die Zweitwohnungsteuer trifft somit größtenteils Eigentümer einer Immobilie und nicht Mieter. 
Diese Tatsache fällt im Immobilienmarkt ins Gewicht. Da durch das Bewohnen von Zweitwohnungen gerade in beliebten Wohn- und Erholungsgegenden wie z.B. der Stadt Starnberg, eine gewisse Anzahl an Wohnungen durch Personen besetzt sind, welche nur ab und zu gerne in Starnberg leben. Ebenso kann die Anzahl der Zweitwohnungen Einfluss auf die Immobilienpreise haben, da eine Wohnung, welche als Zweitwohnung genutzt wird, nicht mehr dem freien Markt zugänglich ist und somit zu einer künstlichen Marktverknappung führt. Dadurch wird denen ein Stück weit der Weg versperrt, welche gerne dauerhaft mit Hauptwohnsitz in Starnberg leben würden.
An dieser Stelle möchte die Verwaltung auch daran erinnern, dass durch die Auswirkungen der Pandemie der Haushalt der Stadt Starnberg längerfristig deutlich beeinflusst wird. Gleichzeitig ist die Stadt Starnberg weiterhin angehalten, ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung Ihrer Aufgaben sicherzustellen, um auch in Zukunft das gesamtgesellschaftliche Leben aufrechtzuerhalten. Allein schon aus diesen Gründen empfiehlt die Verwaltung einen Steuersatz von mindestens 12%.
Darüber hinaus sei aus aktuellen Anlass hier erwähnt, dass die nahe gelegene Landeshauptstadt München ihren Steuersatz ab dem 01.01.2022 von 9% auf 18% verdoppelt.
Daher wird ein Steuersatz empfohlen der möglichst nah an den Steuersatz der Landeshauptstadt München i.H.v. 18% heranreicht.
2.1.2. Geltungsdauer der Satzung
Ein weiterer Eckpunkt des Satzungsentwurfes ist die angedachte begrenzte Geltungsdauer der Satzung von drei Jahren. Dieser Befristung steht die Verwaltung gleich aus mehreren Gründen kritisch gegenüber. Zum einen ist wohl offenkundig, dass die Einführung dieser Steuer zu keiner Begeisterung im betroffenen Personenkreis führen wird. Des Weiteren ist für die Zweitwohnungsteuer eine Dauerbescheidung geplant. Bei einer Dauerbescheidung ist der an den Pflichtigen versendete Bescheid zunächst unbefristet für mehrere Jahre gültig (ähnlich wie bei einem Grundsteuerbescheid). 
2.2. Beschluss Nr.3
2.2.1. Beschluss Nr. 3 Teil 1 Bei der Einführung der Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München im Jahr 2006, haben 45 Bürger ihren Hauptwohnsitz in Starnberg zum Nebenwohnsitz erklärt und ihren Hauptwohnsitz in München angemeldet. Heute sind im Melderegister 187 Bürger aufgelistet, die gleichzeitig mit einem Nebenwohnsitz in Starnberg und einem Hauptwohnsitz in München gemeldet sind. Bei diesen Bürgern stehen die Chancen gut, dass sie bei einer Einführung der Zweitwohnungsteuer von mindestens 10% und höher ihren Hauptwohnsitz in Starnberg anmelden. Umgekehrt wird die Einführung der Zweitwohnungsteuer auf die 95 Bürger, die bereits gleichzeitig mit Hauptwohnsitz in Starnberg und Nebenwohnsitz in München gemeldet sind, wohl keine Auswirkungen haben.
2.2.2. Beschluss 3 Teil 2
Die fünf Gemeinden erheben jeweils seit dem Jahr 2005 eine Zweitwohnungsteuer. Erst ab dem Jahr 2020 erheben die fünf Gemeinden allesamt die Zweitwohnungsteuer nach der Jahresnettokaltmiete in Verbindung mit einem linearen Steuersatz. 
3. Befreiungsmöglichkeiten
Gem. Art. 3 Abs. 3 Sätze 2 ff. des Kommunalabgabengesetzes sind Zweitwohnungsinhaber, deren positive Einkünfte im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 29.000 € bzw. bei Verheirateten und Lebenspartnern 37.000 € nicht überschritten haben, auf entsprechenden Antrag von der Zweitwohnungssteuer befreit.
Die Verwaltung schlägt vor, das ausführliche Merkblatt "Befreiungsmöglichkeit von der Zweitwohnungssteuer für Geringverdiener“ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (vgl. Anlage) auf der Internetseite der Stadt Starnberg zu veröffentlichen. Darüber hinaus kann in der Steuererklärung für die Zweitwohnungsteuer auf dieses verwiesen werden.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in der Sitzung vom 17.05.2021 beschlossen, dem Stadtrat zu empfehlen, die nachfolgend vorgeschlagenen Beschlüsse zu fassen.
Die Debatte:
Herr Beigel (CSU): Die 12% sind für ihn angemessen. Der absolute Betrag hängt ja auch von der Nettokaltmiete ab.
Herr Fiedler (FDP): Er stimmt zu und findet auch die Wiedervorlage nach einem Jahr Ordnung.
Herr Weidner (SPD): Die Zweitwohnungssteuer schafft uns ein zweites Standbein mit einer konstanten Einnahme. Es geht ja aktuell um die Haushaltskonsolidierung.
Herr Wobbe (UWG): Eine Einführung mit 18% wäre für ihn zu viel. Sofern sind die 12% in Ordnung. Die absolute Summe hängt auch immer von der Nettokaltmiete und der Wohnungsgröße ab. 
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung wird beauftragt, im Jahr 2024 die Angelegenheit zur Beratung und Beschlussfassung wiedervorzulegen. Zu dieser Beratung sind sämtliche Ausgaben sowie Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer aufgetreten sind, darzustellen.
angenommen: 26:1
2. Der Steuersatz beträgt im Kalenderjahr 12 v.H. der Jahresnettokaltmiete.
3. Der Stadtrat beschließt folgende Zweitwohnungsteuersatzung:
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer der Stadt Starnberg (Zweitwohnungsteuersatzung) vom XX.XX.2021
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und des Art. 3 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt
§1 Allgemeines
Die Stadt Starnberg erhebt eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG.
§2 Steuergegenstand
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Stadt Starnberg, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familien- angehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.
(2) Als Zweitwohnungen gelten nicht: 1. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden. 2. Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und in ähnliche Einrichtungen. 3. Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums in Starnberg innehaben und die sie überwiegend nutzen, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb Starnbergs befindet; nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner sind den Ehepartnern gleichgestellt.
§3 Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat. (2) Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach § 44 der Abgabenordnung.
§4 Steuermaßstab
(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbpachtzins, Leibrente. (2) Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20% verminderte Bruttowarmmiete. (3) Für Wohnungen, die 1. im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder 2. dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Stadt Starnberg in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
§5 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr 12 v.H. der Jahresnettokaltmiete. (2) Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrags mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt, beträgt die Steuerschuld bei einer tatsächlichen Verfügbarkeit im Veranlagungszeitraum von a) bis zu zwei Wochen b) bis zu einem Monat c) bis zu zwei Monaten der Sätze nach Abs. 1. 25 v.H. 50 v.H. 75 v.H.
§6 Entstehung und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.
§7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Stadt Starnberg setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht – für den Rest des Kalenderjahres mit dem der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten. (3) Endet die Steuerpflicht, so wird die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag erstattet.
§8 Anzeigepflicht
(1) Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Stadt Starnberg – Steueramt – innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bayerischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. (2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Stadt Starnberg für die Höhe der Steuer maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§9 Steuererklärung
(1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Stadt Starnberg aufgefordert wird. (2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderung des Steuer- maßstabs nach § 4 eine Steuererklärung gemäß dem Formblatt der Stadt Starnberg abzugeben. (3) Die Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. (4) Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungs- verträge und Mietbescheinigungen nachzuweisen. (5) Es sind die Bestimmungen der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen, soweit das Kommunalabgabengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung auf diese verweist.
§ 10 Mitwirkungspflichten
Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere desjenigen, der dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitnutzung gestattet hat – z.B. des Vermieters, des Eigentümers des Grund- stücks oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach §§ 20 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes – ergeben sich aus § 93 der Abgabenordnung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
angenommen: 19:8
TOP 12 Bekanntgaben, Sonstiges
Frau Kammerl: Sie weist auf das Stadtradeln hin und bittet um mehr Anmeldungen.
Herr Dr. Schüler (UWG): Er fragt noch einmal nach der Beleuchtung des Zebrastreifens am Starnberg Nord. Nachdem die Zebrastreifen selbst in kleineren Straßen beleuchtet sind, fragt er nach dem Zeithorizont einer Beleuchtung am Starnberg Nord. Er baut auf eine schriftliche Antwort im Nachgang der Sitzung.
Herr Dr. Schüler (UWG): Er teilt mit, dass der Stadtrat beim Stadtradeln aktuell auf Platz zwei liegt. Da die Berechnungsformel von der Anzahl der teilnehmenden Stadträte abhängt, bittet er alle Stadträtinnen und Stadträte, am Stadtradeln teilzunehmen und wenigstens ein paar Kilometer zu fahren. Das Übertragen von analog oder digital an ihn gemeldeten Radkilometern unter Nennung von Namen und Datum übernimmt er gerne. 
(M)ein Fazit:
Also Freunde hat sich der Landkreis beim Thema ÖPNV heute nicht gemacht. Einen Stundentakt für ein Mittelzentrum als “Grundversorgung” anzusehen, ist für mich keine verkehrspolitische Förderung des ÖPNV. Das ist schon eine seltsame Einstellung des Kreistags. 
Ansonsten wurde viel sachlich debattiert und die Beschlussvorschläge zumeist angenommen. 
Und es ist wie im privaten Umfeld immer wieder interessant, dass je nach subjektiver Sicht auf die Bedeutung einer Sache über ganz unterschiedliche Kostengrößen ganz unterschiedlich entschieden wird.
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gutachter · 3 years
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Dietramszell will eine Zweitwohnungssteuer erheben - Detailprüfung läuft an
Dietramszell will eine Zweitwohnungssteuer erheben – Detailprüfung läuft an
Dietramszell: „…Für die Einführung einer Zweitwohnungssteuer in Dietramszell haben sich die Gemeinderäte in ihrer Sitzung am Dienstagabend ausgesprochen. Damit, so die Begründung, könne die Kommune neue Einnahmen generieren und den Wohnungsmarkt entlasten. Weil es in Dietramszell keine Fremdenverkehrsabgabe gibt, bringen Menschen mit einem Zweitwohnsitz der Gemeinde bislang keinerlei Einkünfte.…
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melbynews-blog · 6 years
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Schwarzbau im Garten? — Extremnews — Die etwas anderen Nachrichten
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Schwarzbau im Garten? — Extremnews — Die etwas anderen Nachrichten
Wenn jemand ein befestigtes Wohnhaus errichtet, dann weiß er in der Regel auch, dass er dazu eine Baugenehmigung benötigt und die Zustimmung der Nachbarn einholen muss. Sehr viel großzügiger sehen das Menschen, wenn sie lediglich ein Spielhaus für ihre Kinder oder einen Gartenschuppen errichten. Regelmäßig streiten die Erbauer solcher Häuschen gegen Nachbarn und Behörden, weil diese auf eine Entfernung der „Schwarzbauten“ pochen.
Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte gesammelt, die sich mit dieser Problematik befassen. Unter anderem geht es um Baumhäuser, „Raumhöhen“ und um die Frage, ob und wann ein Hund ein festes Häuschen braucht, um tiergerecht gehalten zu werden.
Es war ein respektables Baumhaus, das Grundstücksbesitzer unter Missachtung geltender Abstandsrichtlinien an der Grenze zum Nachbarn errichteten. Das Objekt verfügte über ein Satteldach, mehrere Fenster und eine Veranda. Nachbarn und Landratsamt vertraten die Meinung, hier handle es sich nicht mehr um ein Kinderspielgerät. Doch die Betroffenen ließen alle Fristen verstreichen, das Baumhaus zu verkleinern oder weiter vom Nachbargrundstück wegzurücken. Schließlich erging eine behördliche Abrissverfügung, die das Verwaltungsgericht München (Aktenzeichen M 9 K 15.570) bestätigte. Ein milderes Mittel als die Beseitigung sei hier nicht erkennbar, hieß es im Urteil, zumal die Erbauer jahrelang keine Kompromissbereitschaft gezeigt hätten.
Anders sieht es bei einem echten Spielhaus für Kinder aus. Hier können Nachbarn nicht ohne weiteres auf Abstandsflächen und sonstige baurechtliche Aspekte verweisen, weil diese Vorschriften nicht greifen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Aktenzeichen 4 K 25/08) widersprach einem Verbot gegen einen sogenannten Kinderspielturm, weil das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt werde. Dass die minderjährigen Nutzer bei der Benutzung des Turmes „Lärm“ verursachten, sei hinzunehmen, denn das sei ortsüblich und in einem Wohngebiet sozial adäquat.
Ein wichtiger Hinweis für die Definition als „Spielgerät“ können die Ausmaße des Objekts sein. Wenn der „Eintritt eines erwachsenen, normal großen Menschen“ wegen der lediglich 90 Zentimeter hohen Eingangstüre nicht möglich ist, dann spricht vieles für einen sogenannten „Spielturm“. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass „kleinere und gelenkige“ Erwachsene das Häuschen trotzdem betreten können. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 5 U 190/13) verweigerte die Beseitigung eines derartigen Objekts. Die Bauvorschriften des Landes träfen hier nicht zu, hieß es in der Urteilsbegründung.
Wer ein Grundstück in einer Kleingartenanlage gepachtet hat, der sollte aufpassen, welchen vertraglichen Bestimmungen er mit seiner Unterschrift zustimmte. Wenn darin ausdrücklich festgelegt ist, dass bauliche Anlagen nur mit Zustimmung des Verpächters errichtet werden dürfen, dann muss er sich auch daran halten. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 25 S 4/15) verurteilte einen Baumhausbesitzer zum Abriss seines Objekts, weil er beim Verpächter nicht ausdrücklich nachgefragt habe. Der Unterpachtvertrag habe genau das vorgesehen.
Wie ist eigentlich ein Gartenhaus versicherungsrechtlich zu bewerten? Diese Frage wurde am Beispiel eines Falles aus Hessen vor Gericht erörtert. Einem Grundstückseigentümer waren aus seinem Schuppen Gartengeräte im Wert von 1.300 Euro entwendet worden. Er forderte dafür Ersatz von der Hausratversicherung für sein Wohngebäude. Die Begründung: Normalerweise lagere er das Werkzeug im Keller, konkret sei es nur im Vorgriff auf bevorstehende Arbeiten im Gartenhäuschen abgelegt worden. Das Amtsgericht Gießen (Aktenzeichen 47 C 374/11) überzeugte die Argumentation nicht. Bei Gartengeräten sei davon auszugehen, dass ihr Verwendungszweck hauptsächlich außerhalb der Wohnung liege, weswegen die Hausratversicherung hier nicht greife.
Ein eher seltener Fall dürfte es sein, dass jemand sein Gartenhaus auf einer Dachterrasse errichtet. Ein Wohnungseigentümer tat genau das und baute auf seiner Sondernutzungsfläche eine Holzhütte. Andere WEG-Mitglieder fanden das nicht in Ordnung und verwiesen unter anderem darauf, dass dadurch der optische Gesamteindruck des Gebäudes beeinträchtigt werde. Das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 4 W 221/03) schloss sich dieser Rechtsmeinung an und stellte fest: Bei der Hütte handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die nicht ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer hätte errichtet werden dürfen.
Wenn ein Gartenhäuschen mehr ist als nur ein schlichtes Gebäude zum gelegentlichen Aufenthalt, vor allem während des Sommers, dann kommt behördlicherseits prinzipiell dafür auch das Erheben der Zweitwohnungssteuer in Betracht. Zumindest, wenn der Eigentümer eigentlich in einer anderen Gemeinde lebt. Ein Kleingärtner besaß einen Bungalow mit 26 Quadratmetern Grundfläche, der an die öffentliche Wasser-/Abwasserversorgung angeschlossen war und auch über Elektrizität verfügte. Gelegentlich übernachteten er und andere Familienmitglieder in dem Häuschen. Das alles reichte dem Verwaltungsgericht Greifswald (3 A 378/09), um von einer Steuerpflicht auszugehen.
Selbst wenn es einem Mieter gestattet ist, ein Spielhaus für Kinder im Garten aufzustellen, weil gegen keinerlei baurechtliche Vorschriften verstoßen wird, muss er doch gewisse Regeln einhalten. Nach Überzeugung des Amtsgerichts Flensburg (Aktenzeichen 69 C 41/15) sollte es sich dabei stets nur um eine „zeitweise Umgestaltung des Gartens“ handeln, „die folgenlos wieder beseitigt werden kann“. Der Mieter sei verpflichtet, zum Ablauf des Vertrages „den ursprünglichen Zustand“ des Anwesens wiederherzustellen. Weil der Betroffene das ausdrücklich erklärt hatte, sahen die Richter kein weiteres Problem.
Wenn Hunde dauerhaft im Freien gehalten werden, dann muss ihnen der Halter eine Hütte als sicheren Unterschlupf zur Verfügung stellen. Eine bloße „Punktanbindung“ an einer Leine, noch dazu unsachgemäß angebracht, reicht nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts Aachen (Aktenzeichen 6 L 23/13) nicht aus. Der Betroffene hatte selbst über längere Zeit ohne festen Wohnsitz gelebt, in seinem Auto übernachtet und zwei Schäferhunde bei Wind und Wetter draußen angeleint. Das zuständige Veterinäramt untersagte ihm das. Neben dem Fehlen einer Schutzhütte störten sich die Experten daran, dass die Leine nicht artgerecht gewesen sei (mindestens sechs Meter lang, mit Schutz gegen das „Aufdrehen“ der Leine).
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)
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Wohnungsmarkt - Hauptstadt hat meiste Nebenwohnsitze: Berlin will Zweitwohnungssteuer verdreifachen
Berlin ist die Hauptstadt der Zweitwohnsitze - in keiner deutschen Kommune haben so viele Menschen eine zweite Wohnung. Das soll in Zukunft schwieriger werden: Berlins Finanzsenator hat eine drastische Steuererhöhung angekündigt. from Haus und Wohnung kaufen, bauen, wohnen http://ift.tt/2kPrest
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safety-investkg · 8 years
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rhganwalt · 8 years
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BVerfG: Ledige und Verheiratete dürfen im Steuerrecht ungleich behandelt werden.
BVerfG: Ledige und Verheiratete dürfen im Steuerrecht ungleich behandelt werden.
Die Annahme, Art. 3 Abs. 1 GG stehe der Ungleichbehandlung von Ledigen und Verheirateten entgegen, hat das Bundesverfassungsgericht eine Absage erteilt.
Das Gericht wies darauf hin, dass im Lichte des Art. 6 GG Ehe und Familie einen besonderen Schutz genießen.
Im jetzt entschiedenen Fall ging es um eine Zweitwohnungssteuer, vielmehr um die Frage, ob der Satzungsgeber hier tatsächlich…
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rakotz-blog-blog · 11 years
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Zweitwohnungssteuer - bei Eltern gemeldeter Student muss keine am Studienort zahlen
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Zweitwohnungssteuer - bei Eltern gemeldeter Student muss keine am Studienort zahlen
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az.: 6 B 11579/06.OVG Beschluss vom 29.01.2007 In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen kommunaler Steuern hier: aufschiebende Wirkung hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 29. Januar 2007b......
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